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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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3.Einteilung der Rechtsträger im Identifizierungsverfahren174 Nach § 5 Absatz 1 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV muss das Finanzinstitut die US-amerikanischenmeldepflichtigen Konten identifizieren.Seite 46175 Im Rahmen der Sorgfaltspflichten muss das Finanzinstitut den Status des Kontoinhabersfeststellen. Insoweit ist für die Rechtsträger wie folgt zu differenzieren:c) spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika,d) deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats,e) teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut,f) <strong>FATCA</strong>-konforme ausländische Finanzinstitute,g) ausgenommen wirtschaftlich Berechtigte,h) aktiven ausländische Rechtsträger, der kein Finanzinstitute ist (NFFE),i) passive NFFE.176 Hierzu gilt, dass passive NFFE im Sinne des Buchstabens g Rechtsträger sind, die keineaktiven NFFE sind, oder es sich um einbehaltende Personengesellschaften oder einbehaltendeTrusts nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums derVereinigten Staaten handelt. Aktive NFFE sind wiederum, Rechtsträger, die eines der unterAbschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4 der Anlage I zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> genanntenAbgrenzungskriterien erfüllen. Eine passive NFFE liegt vor, wenn dieses mehr als die Hälfteihrer gesamten Einkünfte aus passiven Einkünften im Kalenderjahr bezieht.177 Zu diesen passiven Einkünften zählen insbesondere solche aus bzw. im Zusammenhang <strong>mit</strong>:• Dividenden,• Zinsen,• Mieten• Lizenzgebühren,• Gewinne (und Verlusten) aus Transaktionen <strong>mit</strong> Derivaten (wie Swaps, Futures,Forwards, Optionen),• Gewinnen (und Verlusten) aus Währungsgeschäften,• Sonstigen Gewinnausschüttungen.

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