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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 43164 Ein Wechsel der Inhaberschaft i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sergibt sich allerdings erst beieinem vollständigen Übergang aller <strong>mit</strong> dem Versicherungsvertrag verbundenenGestaltungsrechte im Falle einer „Vollabtretung“ (z.B. im Rahmen des Verkaufs beiÜbertragung der Versicherung auf dem Zweitmarkt). Bei einer „Sicherungsabtretung“ zurBesicherung eines Darlehens gilt der Versicherungsnehmer hingegen weiterhin als alleinigerKontoinhaber. Sollte es im Sicherungsfall zu Verwertung kommen, wechselt dieInhaberschaft. Ein unwiderruflich Bezugsberechtigter, ein Pfändungsgläubiger sowie einPfandgläubiger werden demzufolge erst <strong>mit</strong> der Auszahlung der Versicherungsleistung zumKontoinhaber.V. Meldepflichtige Kontoinhaber165 Meldepflichtige Kontoinhaber sind spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und nichtUS-amerikanische, passive Rechtsträger (sog. passive NFFE), die von einer oder mehrerenspezifizierten Personen der Vereinigten Staaten von Amerika beherrscht werden.1. „Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika“166 Der Kontoinhaber muss eine sog. spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerikasein. Dies ist dann der Fall, wenn der Kontoinhaber:a) Bei natürlichen Personen :aa) Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika ist oderbb) in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerlich ansässig ist;oderundb) Bei Rechtsträgern :aa) eine Personengesellschaftbb) eine Kapitalgesellschaft oderbb) ein Trustin den Vereinigten Staaten von Amerika oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten vonAmerika oder eines ihrer Bundesstaaten gegründet wurde.167 Die Entscheidung, ob ein Finanzkonto als US-amerikanisches meldepflichtiges Konto gilt undgemeldet werden muss, ist von dessen Identifizierung durch das Finanzinstitut nach den unterVI dieses Schreibens dargestellten Sorgfaltspflichten abhängig.

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