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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 59• Feststellung, ob der Rechtsträger eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist;• Feststellung, ob der Rechtsträger eine NFFE ist und ggf. Bestimmung einer NFFE alsmeldepflichtigen passive NFFE;• Feststellung, ob der Rechtsträger als nicht US-amerikanischer Rechtsträger einFinanzinstitut ist und ob es sich um ein nicht teilnehmendes oder um einteilnehmendes Finanzinstitut handelt;• Feststellung, ob ein Konto einer NFFE ein US-amerikanisches meldepflichtiges Kontoist.238 Sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem Konto innehabenden Rechtsträger um einespezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika oder um einen sonstigenRechtsträger, der weder ein deutsches Finanzinstitut noch ein Finanzinstitut eines anderenPartnerstaates ist, handeln könnte, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Kontoals US-amerikanisches meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldendedeutsche Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder überprüft imFalle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten <strong>FATCA</strong>konformenausländischen Finanzinstituts die <strong>FATCA</strong>-Identifikationsnummer in einerveröffentlichten Liste des IRS <strong>mit</strong> ausländischen Finanzinstituten.239 Wie unter #### dargelegt, wird es im Übrigen nicht beanstandet, wenn das Finanzinstitut zurBestimmung des Status des Rechtsträgers die allgemein gültigen und bei ihm vorzuhaltendenBranchenschlüssel verwendet, die es auch im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung derGeldwäsche einsetzt.240 Weisen die im Rahmen der Überprüfung erlangten Informationen bei der Überprüfung desVorliegens eines Finanzinstituts als Rechtsträger darauf hin, dass der das Konto innehabendeRechtsträger ein Finanzinstitut ist, so handelt es sich bei dem Konto nicht um ein USamerikanischesmeldepflichtiges Konto. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Finanzinstitutum ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (NPFI) handelt und auch dann, wenn keinegeeignete Selbstauskunft des Rechtsträgers vorliegt.241 Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern <strong>mit</strong> einem Kontosaldo oder –wertvon mehr als $ 250.000 zum 30. Juni 2014 muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.Die Überprüfung von bestehenden Konten von Rechtsträgern, deren Saldo oder Wert zum 30.Juni 2014 nicht mehr als $ 250.000 beträgt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch $ 1Mio überzeigt, muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in demder Kontosaldo $ 1 Mio übersteigt, abgeschlossen sein.

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