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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 1436 Versicherungsmakler sind Teil der Zahlungskette und dürfen nicht als spezifizierteVersicherungsgesellschaft eingestuft werden, da sie nach den Versicherungs- oderRentenversicherungsverträgen nicht zur Leistung von Zahlungen verpflichtet sind.2. Nicht meldende deutsche Finanzinstitute37 Zu den nicht meldenden deutschen Finanzinstituten zählt jedes Finanzinstitut, das nachArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe q des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s in eine der folgenden Kategorienfällt:• ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte (gem. Abschnitt I der Anlage II oder gemäßden einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der VereinigtenStaaten von Amerika, sog. Treasury Regulations)• <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute unter den in Abschnitt II der Anlage II genanntenVoraussetzungen oder gem. den einschlägigen Ausführungsbestimmungen desFinanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika (insbesondere kleineFinanzinstitute <strong>mit</strong> nur regionalen Kunden).38 Die in Anlage II des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s vorgenommene Aufzählung ist abschließend. Umzusätzliche Rechtsträger, Konten oder Produkte auszunehmen, bei denen ein geringes Risikobesteht, dass sie von Personen der Vereinigten Staaten zur Hinterziehung US-amerikanischerSteuern missbraucht werden, und die ähnliche Eigenschaften wie die zum Datum desInkrafttretens des <strong>Abkommen</strong>s in der Anlage II ausgewiesenen Rechtsträger, Konten undProdukte aufweisen, bedarf es einer Verständigungsvereinbarung nach Artikel 3 Absatz 6 des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. Hierzu zählen die unter 2.2.3 genannten zusätzlich ausgenommenenFinanzinstitute i.S.d. Anlage II Nummer 1 des FACTA-<strong>Abkommen</strong> <strong>mit</strong> geringem Risiko.39 Zu beachten ist, dass Artikel 4 Absatz 7 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gestattet, dass dieBundesrepublik Deutschland eine Anwendung von Begriffsbestimmungen aus deneinschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staatenvon Amerika entsprechender Begriffsbestimmungen im <strong>Abkommen</strong> zulässt, sofern dies demZweck des <strong>Abkommen</strong>s nicht entgegensteht.a) Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte40 Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte gem. Anlage II Abschnitt I des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sind die dort benannten staatlichen Rechtsträger, die Deutsche Bundesbank,internationale Organisationen und Pensionsfonds.41 Als staatliche Rechtsträger, und da<strong>mit</strong> als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte i.S.v.Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 sind generell Körperschaften desöffentlichen Rechts anzusehen. Hierzu zählen:

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