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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 1330 Investmentunternehmen i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ist jeder Rechtsträger, der von einemanderen Investmentunternehmen verwaltet wird, unabhängig davon, ob die Bruttoeinkünftedes verwalteten Rechtsträgers überwiegend aus der Anlage von Finanzvermögen stammenoder nicht. Da<strong>mit</strong> handelt es sich sowohl bei Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 1 Absatz 14KAGB), die eine kollektive Vermögensverwaltung erbringen als auch bei intern verwaltetenInvestmentgesellschaften (§ 1 Absatz 11 KAGB) um Investmentunternehmen i.S.d. <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s. Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft unter anderem auchInvestmentvermögen in Form von Sondervermögen (§ 1 Absatz 10 KAGB) oder externverwaltete Investmentgesellschaften (§ 1 Absatz 11 und 13 KAGB), handelt es sich bei demvon der Kapitalgesellschaft verwalteten Sondervermögen um ein Investmentunternehmen Einoffenes Immobilien-Sondervermögen i.S.d. § 230 KAGB ist ein Investmentunternehmen.31 Nähere Hinweise zu den Sonderregelungen für regulierte Investmentvermögen sind denAusführungen unter ## # zu entnehmen.d) Spezifizierte Versicherungsgesellschaften32 Eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft ist gem. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k) des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft(oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einenrückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließtoder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.33 Bei einer Versicherungsgesellschaft handelt es sich demnach um eine spezifizierteVersicherungsgesellschaft, wenn ihre Versicherungsprodukte als rückkaufsfähigeVersicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge einzustufen sind oder imZusammenhang <strong>mit</strong> solchen Verträgen Zahlungen geleistet werden.34 Versicherungsgesellschaften, die ausschließlich Nichtlebensversicherungen undRisikolebensversicherungen anbieten, sind nach dieser Definition keine Finanzinstitute;dasselbe gilt für Rückversicherungsgesellschaften, die ausschließlichSchadensrückversicherungen anbieten. Dies gilt jedoch nur, wenn sie ausschließlich dasRückversicherungsgeschäft betreiben, also beispielsweise nicht selbst auch als Erstversichererauftreten.35 Da nur bestimmte Personen berechtigt sind, rückkaufsfähige Versicherungsverträge oderRentenversicherungsverträge anzubieten, ist es nicht möglich, dass eine Versicherungs-Holdinggesellschaft selbst derartige Verträge abschließt oder in Bezug auf diese zur Leistungvon Zahlungen verpflichtet ist.

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