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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 23dahingehend vermeidbar, dass andere in Bezug auf die jeweiligen Beteiligungenmeldepflichtige Investmentunternehmen von dieser Meldepflicht befreit sind.iv) Besonderheit für Effektive Stücke73 Ein Investmentunternehmen gilt nur dann als <strong>FATCA</strong>-konform nach den o.g.Voraussetzungen, wenn es keine Anteile als effektive Stücke ausgibt. Sondervermögen dürfenentsprechend Anlage II Abschnitt II B Nr. 4 i keine effektiven Inhaberanteile nach dem31. Dezember 2012 ausgeben, wenn sie als <strong>FATCA</strong>-konform behandelt werden wollen. DieFondsgesellschaften könnten zwar durch vertragliche oder geschäftspolitische Maßnahmenvorsehen, dass keine neuen effektiven Stücke in Form von Inhaberanteilen außerhalb derDepotverwahrung ausgegeben werden. Das Depotgesetz (DepotG) sieht jedoch einenzivilrechtlichen Anspruch der Inhaber auf Ausgabe der Wertpapiere gegenüber denWertpapiersammelbanken vor, sofern dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. Dies kann inder Konsequenz zur Pflicht zur Ausgabe neuer effektiver Stücke führen. Demnach müssteeine gesetzliche Regelung einen solchen Auslieferungsanspruch ausschließen.Gesetzesadressat müsste hier die Depotstelle/Verwahrstelle als bisher verpflichtete Stelle sein.74 Es ist vorgesehen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des „OGAW-V-Umsetzungsgesetz“ außersteuerrechtliche Regelungen im KAGB zu schaffen. EineEinschränkung des § 9a DepotG für Sondervermögen wäre geeignet, das Erfordernis vonAnlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 4 Buchstabe i) für den Zeitraum ab Wirksamkeitder Regelung zu erfüllen. Keine Auswirkungen wird die vorgeschlagene Änderung jedoch fürzwischen dem 31. Dezember 2012 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungaufgrund von § 9a DepotG ausgegebenen effektiven Stücke und die sich daraus ergebendenKonsequenzen des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s haben. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet,wenn Investmentunternehmen zwischen dem in dem in Anlage II Abschnitt II B Nr. 4 i des<strong>Abkommen</strong> genannten Zeitpunkt bis zur vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung in § 9aDepotG effektive Stücke ausgegeben haben. Eine Ausgabe von effektiven Stücken in diesemZeitraum steht der <strong>FATCA</strong>-Konfor<strong>mit</strong>ät des jeweiligen Investmentunternehmens da<strong>mit</strong> nichtentgegen.75 Es sind zudem keine außersteuerlichen Regelungen ersichtlich, die es den Finanzinstitutenermöglichen würden, im Umlauf befindliche effektive Stücke entsprechend der Vorgabe inder Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nr. 4 iii des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s so bald wiemöglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2017 einzulösen oder zu gewährleisten, dassdiese nicht mehr verkehrsfähig sind. Auch hier ist eine Änderung durch das o.g.Gesetzgebungsverfahren des Kleinanlegerschutzgesetzes vorgesehen. Die vorgeseheneEinführung eines § 356 KAGB erscheint geeignet, die Anforderungen von Nr. 4 iii zuerfüllen.

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