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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 62Kalenderjahres vor dem Jahr er<strong>mit</strong>telt wird, in dem das meldende deutsche Finanzinstitut denSaldo oder den Wert des Kontos bestimmt.VI. Meldung251 Nachdem ein Finanzinstitut das jeweils vorgeschriebene Verfahren und die Sorgfaltspflichtenin Bezug auf seine Konten angewendet und die meldepflichtigen Konten identifiziert hat,muss es bestimmte Informationen über diese Konten gem. dem vorgegebenen Zeitplan an dasBZSt melden.252 Die stufenweise Meldung erfolgt entsprechend der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV. Die Meldeinhaltesind stichtagsbezogen zusammenzustellen und haben den zum Stichtag vorhandenenDatenbestand zu berücksichtigen.1. Spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika und beherrschendePersonen von Konten von Rechtsträgern253 Für jede spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika, die Inhaber einesmeldepflichtigen Kontos ist, sowie für jede beherrschende Person eines Kontos vonRechtsträgern, die eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika ist, sindfolgende Informationen zu melden:1) Name,2) Anschrift,3) US-amerikanische Steueridentifikationsnummer (sofern vorhanden),4) Kontonummer oder funktionale Entsprechung,5) Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,6) Kontostand oder -wert zum Ende des Kalenderjahrs oder eines anderen geeignetenMeldezeitraums.2. Verwahrkonten254 Bei einem Verwahrkonto sind neben den in Rdnr. #### unter 1 bis 6 genannten Angabenaußerdem folgende Informationen in Bezug auf das Kalenderjahr oder einen anderengeeigneten Meldezeitraum (im Folgenden einheitlich als „Meldezeitraum“ bezeichnet)erforderlich:• Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Meldezeitraums auf das Kontoeingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;• Gesamtbruttobetrag der Dividenden, die während des Meldezeitraums auf das Kontoeingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

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