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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 20Kriterien erfüllt. Diese Beurteilung kann für jedes Jahr an einem frei wählbaren Termin imVorjahr durchgeführt werden, wobei der Beurteilungstermin jedoch jedes Jahr der gleichesein muss.60 6. Das Finanzinstitut darf ab dem 1. Juli 2014 grundsätzlich keine Konten für• eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Artikel 1Absatz 1 Buchstabe gg des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s), die nicht in derBundesrepublik Deutschland ansässig ist (einschließlich einer Person derVereinigten Staaten von Amerika, die zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung inder Bundesrepublik Deutschland ansässig war, später jedoch nicht mehr dortansässig ist),• ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder• einen passiven Non Financial Foreign Entitiy (NFFE), der von Staatsbürgernder Vereinigten Staaten von Amerika oder in den Vereinigten Staaten vonAmerika steuerlich ansässigen Personen beherrscht wird, die nicht in derBundesrepublik Deutschland ansässig sind,führen.Führt ein Finanzinstitut <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm Konten für Staatsbürger derVereinigten Staaten von Amerika, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigsind, müssen diese Konten nicht an das BZSt gemeldet werden, solange derKontoinhaber weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.61 7. Das Finanzinstitut muss spätestens am 1. Juli 2014 Maßnahmen und Verfahren zurÜberwachung umsetzen, ob es Konten für die unter 6. genannten Personen eröffnet oder führt.Bei Feststellung eines solchen Kontos/Versicherungsvertrages muss das Finanzinstitut dasKonto oder den Vertrag melden, als wäre es ein meldendes deutsches Finanzinstitut, oder -sofern es rechtlich zulässig ist - das Konto auflösen oder den Vertrag kündigen.62 8. Das bedeutet, dass das Finanzinstitut auch dann noch ein Finanzinstitut <strong>mit</strong> lokalemKundenstamm sein kann, wenn es für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten vonAmerika, ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder einen passiven NFFE <strong>mit</strong>beherrschenden Personen, die vor dem 1. Juli 2014 Staatsbürger der Vereinigten Staaten vonAmerika oder in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind, Finanzkonten führt,sofern die entsprechenden Meldepflichten erfüllt werden.63 9. Das Finanzinstitut muss jedes Finanzkonto einer nicht in der Bundesrepublik Deutschlandansässigen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe hhdes <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s), das vor dem Tag eröffnet wird, an dem das Finanzinstitut dieunter 7. genannten Maßnahmen und Verfahren umsetzt, in Übereinstimmung <strong>mit</strong> den fürbestehende Konten geltenden Verfahren nach Anlage I des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s überprüfen,

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