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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 39• Direktversicherungen (falls nicht ohnehin ausgeschlossen);• Pensionskassen (falls nicht ohnehin ausgeschlossen);• Pensionsfonds (falls nicht ohnehin ausgeschlossen);• U-Kassen;• Pflegeversicherungen;• Riester-Renten (sofern die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen undnicht ohnehin ausgeschlossen)• Basisrenten (sofern die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen undnicht ohnehin ausgeschlossen)• Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen• rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungen von natürlichenPersonen (auch über $ 250.000).11. Beurteilung von Bausparverträgen145 Verträge <strong>mit</strong> einer Bausparkasse gemäß dem Gesetz über Bausparkassen unterliegenentsprechend der Regelung in Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 2 der Anlage II des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s nur dann den Sorgfalts- und Meldepflichten, wenn der jährlicheSparbetrag nicht 50.000 Euro übersteigt. Daraus ergeben sich die folgenden zu beachtendenÜberprüfungs- und Meldepflichten:Das meldende deutsche Finanzinstitut kommt seiner Sorgfaltspflicht bei Bausparverträgennach, wenn bei neuen ab dem 1. Juli 2014 abgeschlossenen Bausparverträgen, bei denen derjährliche Sparbetrag von 50.000 Euro übersteigt, eine Selbstauskunft zu Konten einholt, beidenen nach einer Überprüfung entsprechend Anlage I Abschnitt II Unterabschnitte B und Ddes <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsVIndizien für eine Ansässigkeit in den <strong>USA</strong> festgestellt wurde.Darüber hinaus ergeben sich die folgenden zu beachtenden Überprüfungs- undMeldepflichten:a) Sorgfalts- und Meldepflichten bei Bausparverträgen <strong>mit</strong> Bestandskonten146 Bei Bestandskonten ist eine Überprüfung im Hinblick auf US-Indizien nach dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> nur in Bezug auf solche Bausparkonten durchzuführen, auf die im Jahr 2014 oderin einem Folgejahr ein Sparbetrag von mehr als 50.000 Euro geleistet worden ist. Dievorherigen Sparjahre sind nicht zu überprüfen. Eine Änderung der Gegebenheiten, die dazuführt, dass in den Folgejahren ein US-Indiz vorliegt, ist nur dann zu beachten, wenn in demjeweiligen Folgejahr mehr als 50.000 Euro eingezahlt wurden und sich dies aus einerÜberprüfung der elektronisch durchsuchbaren Daten der Bausparkassen ergibt. Abzustellenist auf das einzelne Bausparkonto. Eine Überprüfungspflicht besteht nicht, wenn auf mehrerenKonten Beträge geleistet worden sind, deren Summe 50.000 Euro übersteigt, auf jedem

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