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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 34• Produkte, die durch eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland undden Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Anwendungsbereich entsprechendAnlage II Satz 1 Nummer 1 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> ausgenommen wurden.124 Ein Versicherungsvertrag ist entsprechend Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe w des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s ein Vertrag - nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag - bei dem sich derVersicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang<strong>mit</strong> einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko Zahlungen zuleisten.125 Der Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“ bedeutet entsprechend Artikel 1 Absatz 1Buchstabe x des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s, dass ein Versicherungsgeber sich bereit erklärt, füreinen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicherPersonen er<strong>mit</strong>telten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einenVertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem erausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich derVersicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zuleisten.1<strong>26</strong> Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag i.S.d. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe y i.V.m.Buchstabe z des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sliegt vor, wenn der Rückkaufs- oder Kündigungswert(ohne Minderung wegen einer Rückkaufsgebühr oder eines Policendarlehens er<strong>mit</strong>telt) oderder Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags (oder in Bezug auf denVertrag) als Darlehen aufnehmen kann, $ 50.000 übersteigt. RückkaufsfähigeVersicherungsverträge sind z.B.:• kapitalbildende Lebensversicherungen und• fondsgebundene Lebensversicherungsverträge.127 Rückkaufsfähige Versicherungsverträge umfassen beispielsweise keine• Rückversicherungsverträge zwischen zwei Versicherungsgesellschaften (vgl. Artikel 1Absatz 1 Buchstabe y des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s),• Risikolebensversicherungen einschließlicho der Rückerstattung von Versicherungsprämien bei Vertragsaufhebung oder –kündigungo Der Verringerung der Versicherungssumme oder Berichtigung eines Fehlers inBezug auf die fällige Prämie und etwaige Überschüsse anVersicherungsnehmer.128 Entsprechend Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 2 der Anlage I zum <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> sind jedoch nur solche rückkaufsfähigen Versicherungs- oder

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