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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 19sie von Personen der Vereinigten Staaten von Amerika zur Hinterziehung US-AmerikanischerSteuern missbraucht werden. Um als Kleines Finanzinstitut <strong>mit</strong> lokalem Kundenstamm geltenzu können, müssen sämtliche im <strong>Abkommen</strong> genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein.55 1. Das Finanzinstitut muss nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen undreguliert sein.56 2. Das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung außerhalb der BundesrepublikDeutschland haben. Als feste Geschäftseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist eineEinrichtung zu verstehen, die gem. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d bis f des DBA-<strong>USA</strong> und §12 Satz 1 AO als Betriebsstätte anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die festeGeschäftseinrichtung Betriebsstätte des Finanzinstitutes ist. Keine feste Geschäftseinrichtunghingegen ist eine Einrichtung, an der lediglich die Verwaltung des Finanzinstitutes selbst tätigist und auf die gegenüber der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wird.57 3. Das Finanzinstitut darf sich nicht um Kontoinhaber außerhalb der BundesrepublikDeutschland bemühen. Hierbei ist nicht die Bemühung des Finanzinstitutes außerhalb derBundesrepublik Deutschland entscheidend sondern vielmehr die Bemühung desFinanzinstitutes um Kontoinhaber, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigsind. Den unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Bemühung um Kontoinhaber zuqualifizierenden Internetseiten sind unter denselben Voraussetzungen Veröffentlichungen inPrintmedien und sonstigen Medien gleichzustellen. Der Betrieb einer Internetseite durch dasFinanzinstitut gilt nicht als Bemühung um Kontoinhaber außerhalb der BundesrepublikDeutschland, sofern auf dieser Internetseite nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dassdas Finanzinstitut Konten oder Dienstleistungen für Auslandsansässige anbietet oder sichanderweitig um US-amerikanische Kunden bemüht. Gleiches gilt auch für Veröffentlichungenin Printmedien und in sonstigen Medien.58 4. Das Finanzinstitut muss steuerrechtlich zur Informationsüber<strong>mit</strong>tlung oder zumSteuerabzug bezüglich Konten von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personenverpflichtet sein. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn das Finanzinstitut zur Identifizierung derKontoinhaber aufgrund von Regelungen des Geldwäschegesetzes verpflichtet ist.59 5. Es müssen mindestens 98 % der von dem Finanzinstitut eingerichteten Konten für in derBundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Persongeführt werden. Bei der Er<strong>mit</strong>tlung der Mindestquote von 98 % können auch Konten vonPersonen der Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ff des<strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s) berücksichtigt werden, sofern diese in der BundesrepublikDeutschland ansässig sind. Dies gilt sowohl für Konten natürlicher Personen als auch fürKonten von Rechtsträgern. Ein Finanzinstitut muss jedes Jahr neu beurteilen, ob es diese

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