11.07.2015 Aufrufe

2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 12Rechtsträger und der bei diesem die Einlage tätigenden Person annehmen, gelten nicht alsEinlageninstitute. Dies könnte beispielsweise auf eine Gesellschaft zutreffen, die Factoringoder InvoiceDiscounting ausübt.<strong>26</strong> Rechtsträger, die Zahlungsverkehr ermöglichen, indem sie andere Stellen <strong>mit</strong> derÜberweisung von Geldbeträgen beauftragen (ohne jedoch die Transaktionen zu finanzieren),gelten nicht als Anbieter von Bankgeschäften oder ähnlichen Dienstleistungen, da ihreTätigkeit nicht als Annahme von Einlagen betrachtet wird.c) Investmentunternehmen27 Ein Investmentunternehmen ist, wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s definiert, ein Rechtsträger, der im <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong> näher beschriebeneKapitalanlagetätigkeit oder Kapitalverwaltungstätigkeiten für Kunden gewerblich ausübt odervon einem Rechtsträger verwaltet wird, der diese Tätigkeiten gewerblich ausübt. Hierzuzählen insbesondere folgende Tätigkeiten:• der Handel <strong>mit</strong> Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikaten,Derivaten, etc.);• der Devisenhandel;• der Handel <strong>mit</strong> Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumente;• der Handel <strong>mit</strong> übertragbaren Wertpapieren und Warentermingeschäfte;• die individuelle und die kollektive Vermögensverwaltung;• sonstige Arten der Kapitalanlage und -verwaltung.28 Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Absatz1a KWG), Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sowie jedesandere Unternehmen, das für Dritte <strong>mit</strong> Geldmarktinstrumenten handelt, Vermögen verwaltetoder Kapital anlegt.29 Unter Einbeziehung der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegenGeldwäsche“ („Financial Action Task Force on Money Laundering“, FATF) liegt eineüberwiegend gewerbliche Tätigkeit im o.g. Sinne vor, wenn die aus diesen Tätigkeitenstammenden Bruttoeinkünfte des Investmentunternehmens mindestens 50 % der gesamtenBruttoeinkünfte des Investmentunternehmens entsprechen, und zwar - je nachdem, welcherZeitraum kürzer ist - entweder• während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember vor dem Bestimmungsjahrendet, oder• während des Zeitraums des Bestehens des Investmentunternehmens.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!