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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 21um sämtliche US-amerikanischen meldepflichtigen Konten oder Finanzkonten eines nichtteilnehmenden Finanzinstituts zu identifizieren. Werden entsprechende Konten identifiziert,müssen diese entweder aufgelöst oder so gemeldet werden, als wäre das Finanzinstitut einmeldendes deutsches Finanzinstitut.64 10. Das Finanzinstitut darf keine Maßnahmen oder Praktiken verfolgen, die einediskriminierende Wirkung auf die Eröffnung oder Führung von Konten für natürlichePersonen haben, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika und in derBundesrepublik Deutschland ansässig sind.65 11. Jeder verbundene Rechtsträger des Finanzinstituts muss bei Vorliegen der hier sonstaufgeführten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland gegründet worden sein.66 Es wird auf § 6 <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV hingewiesen, wonach die in Anlage II Abschnitt IIUnterabschnitt A geregelten Sorgfaltspflichten nicht bereits am 1. Januar 2014, sondernvielmehr zum 1. Juli 2014 gelten.ii) Sonderregelung für regulierte Investmentvermögen67 Gemäß Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B gelten bestimmte Investmentunternehmen alsnicht meldende <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute. Hierzu zählen die sogenannten „certaincollective investment vehicles“. Da<strong>mit</strong> sind nicht nur „bestimmte Organismen für diegemeinsame Anlage von Wertpapieren“ gemeint, sondern das Investmentvermögen i. S. d.Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Hierzu zählen so<strong>mit</strong> „Organismen für gemeinsameAnlage“ (OGA). Als <strong>FATCA</strong>-konforme Finanzinstitute i. S. d. Abschnitts II Unterabschnitt Bder Anlage II gelten so<strong>mit</strong> sämtliche Investmentvermögen i. S. d. § 1 KAGB, die diefolgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:• sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehrals $ 50.000) werden entweder• von einem oder mehreren Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmendenFinanzinstitute sind, oder• über ein oder mehrere solche Finanzinstitutegehalten.68 In diesem Fall gilt das Investmentunternehmen als <strong>FATCA</strong>-konformes ausländischesFinanzinstitut i.S.d. § 1471 des IRC und ist als nicht meldendes deutsches Finanzinstitut nichtmeldepflichtig.

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