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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 57• Vorhandensein (mindestens) eines Dauerauftrags für Überweisungen auf ein in denVereinigten Staaten von Amerika geführtes Konto;• aktuell gültige, an eine Person <strong>mit</strong> Anschrift in den Vereinigten Staaten von Amerikaerteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder• eine c/o- oder postlagernde Anschrift als einzige Anschrift des Kontoinhabers in denUnterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts. Im Fall eines bestehendenKontos einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Konto von geringem Werthandelt, gilt eine c/o-Anschrift außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika nichtals US-Indiz.229 Ergibt sich nach Durchführung dieses Überprüfungs- und Identifizierungsverfahrens keinAnhaltspunkt für eines der o.g. US-Indizien, braucht das Finanzinstitut keine weiterenMaßnahmen zu ergreifen, bis eine Änderung der Gegebenheiten bei diesem Konto erfolgt.230 Liegen jedoch Indizien vor, können diese durch die unter #### dargestellte Selbstauskunft –ggf. im Zusammenspiel <strong>mit</strong> weiteren Nachweis (vgl. Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 4der Anlage I zum <strong>Abkommen</strong>) entkräftet werden. Dies gilt nicht für die Staatsbürgerschaft derVereinigten Staaten von Amerika (vgl. hierzu ###).Die Überprüfung auf die o.g. US-Indizien bei bestehenden Konten natürlicher Personen vongeringerem Wert muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein.12. Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert231 Für Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag oderzum 31. Dezember <strong>2015</strong> oder zum 31. Dezember eines Folgejahres Konten von hohem Werti.S.d. Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D bis einschließlich E des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>ssind, sind sie dort beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren durchzuführen. Hierzuzählt neben der Überprüfung innerhalb der elektronischen Datensätze auf die unterRandnummer #### (bzw. Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 1 der Anlage I zum<strong>Abkommen</strong>) bezeichneten US-Indizien grundsätzlich auch eine Überprüfung der folgendenkontenbezogenen Papierunterlagen, die die innerhalb der letzten fünf Jahre beschafft wurden,auf die die nämlichen Indizien hin:• die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,• den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neustenKontoeröffnungsunterlagen,• die neusten vom meldenden deutschen Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zurBekämpfung der Geldwäsche oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zweckebeschafften Unterlagen,• derzeit gültige Vollmachten oder Zeichnungsberechtigungen und

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