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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 61Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Vertrages erfüllen, muss das deutscheFinanzinstitut diese verbundenen Rechtsträger als nicht teilnehmende Finanzinstitute (NPFI)behandeln und in Bezug auf diese nicht teilnehmenden Finanzinstitute die in Artikel 4 Absatz5 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s festgelegten Pflichten erfüllen. Hält das Finanzinstitut dieseRegelung ein, erfüllt es weiterhin die Bedingungen des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und gilt für dieZwecke des § 1471 IRC weiterhin als <strong>FATCA</strong>-konformes ausländisches Finanzinstitut oderausgenommener wirtschaftlich Berechtigter (siehe zu den Sorgfaltspflichten im EinzelnenRandnummer ###)248 Im Sinne des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s gilt ein Rechtsträger als <strong>mit</strong> einem anderen Rechtsträgerverbunden, wenn einer der Rechtsträger den anderen beherrscht oder beide Rechtsträger dergleichen Beherrschung unterliegen („Konzern verbundener Rechtsträger“).Eine Beherrschung liegt dann vor, wenn das un<strong>mit</strong>telbare oder <strong>mit</strong>telbare zivilrechtliche oderwirtschaftliche Eigentum an den Stimmrechten oder dem Wert eines Rechtsträgers mehr als50 % beträgt.249 Ein Rechtsträger, der einem Konzern verbundener Rechtsträger angehört, gilt nicht alsFinanzinstitut, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:• Der Rechtsträger führt keine Finanzkonten (<strong>mit</strong> Ausnahme von Konten andererMitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger);• Der Rechtsträger unterhält kein Konto bei einer zum Steuerabzug verpflichteten Stelleund erhält keine Zahlungen von einer solchen Stelle, es sei denn, es handelt sich dabeium ein Mitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger;• Der Rechtsträger leistet keine abzugssteuerpflichtigen Zahlungen an andere Personenals Mitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger, die keine Finanzinstitutebeziehungsweise Zweigniederlassungen, für die bis Ende <strong>2015</strong> eineÜbergangsregelung gilt, sind;• Der Rechtsträger hat sich nicht verpflichtet, als verwaltender RechtsträgerMeldepflichten auszuüben oder im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>anderweitig als Vertreter eines Finanzinstituts aufzutreten, auch nicht für ein Mitgliedseines Konzerns verbundener Rechtsträger.18. Währungsumrechnung250 Nach § 5 Absatz 4 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV ist für die Umrechnung der US-Dollar-Beträgezur Überprüfung von in Euro geführten Konten zum Zwecke der Umrechnung in US-Dollar-Beträge der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs derEuropäischen Zentralbank zum US-Dollar heranzuziehen, der zum letzten Tag des

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