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2015-06-26-Automatischer-Informationsaustausch-mit-USA-Anwendungsfragen-FATCA-Abkommen

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Seite 68281 In der Notice 2013- 69 in Verbindung <strong>mit</strong> den Revenue Procedure 2014-10 („FFIAgreement“) des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika wurden dieBerichtspflichten geändert. Di vorherige Regelung sah vor, dass ein meldendes Finanzinstitutden Gesamtbetrag der Zahlungen, den es an den Zahlungsempfänger leistet, die nichtteilnehmende Finanzinstitute sind, zu melden hat. Dies galt auch, auch wenn diese geleisteteZahlungen nicht <strong>mit</strong> einem Finanzkonto des zahlenden Finanzinstituts in Verbindung standenoder das Konto bei diesem geführt wird. Nach den geänderten Berichtspflichten sind nunlediglich die Zahlungen zu melden, die an Konten geleistet werden, die das meldendeFinanzinstitut für das nicht teilnehmende Finanzinstitute unterhält auf von sich selbstgeführte Konten leistet. In diesen Fällen muss das Finanzinstitut die Zahlungen nichtweitergehend unterscheiden („foreign reportable amounts“). Von dem Begriff der Zahlungwerden sämtliche Zahlungen erfasst, die sich aus den Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer5 Absatz 5 sowie Nummer 6 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s und § 8 Absatz 1 Nummer 5a sowieNummer 6 der <strong>FATCA</strong>-<strong>USA</strong>-UmsV ergeben.Es wird nicht beanstandet, wenn die Finanzinstitute von dieser Regelung Gebrauch machen.VIII. Anwendung des Artikel 7 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s (Meistbegünstigung)282 Artikel 7 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s sieht vor, dass die Bundesrepublik Deutschlandgegebenenfalls die günstigeren Bedingungen nach Artikel 4 des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>s oderAnlage I zum FACTCA-<strong>Abkommen</strong> betreffend die Anwendung des <strong>FATCA</strong>-<strong>Abkommen</strong>sden deutschen Finanzinstituten einräumen kann, die einem anderen Partnerstaat im Rahmeneines unterzeichneten zweiseitigen <strong>Abkommen</strong>s gewährt werden, dem zufolge der anderePartnerstaat die gleichen in den Artikel 2 und 3 beschriebenen Verpflichtungen eingeht wiedie Bundesrepublik Deutschland, vorbehaltlich der darin sowie in den Artikel 5 bis 9aufgeführten Bedingungen.283 Die Vereinigten Staaten setzen die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls von solchengünstigeren Bedingungen in Kenntnis und wenden diese im Rahmen dieses <strong>Abkommen</strong>sautomatisch so an, als wären sie in diesem <strong>Abkommen</strong> festgelegt und ab dem Inkrafttreten desdie günstigeren Bedingungen enthaltenden <strong>Abkommen</strong>s wirksam.284 Das Bundesministerium der Finanzen wird in Abstimmung <strong>mit</strong> den obersten Finanzbehördender Länder diese Bedingungen prüfen und ggf. <strong>mit</strong> einem gesonderten BMF-Schreiben diemögliche Anwendung im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

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