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raiffeisen familie plus. - Zentralausschusses beim ...

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Fachbereich Firmenbuch Der Österreichische Recht§pfleger<br />

die Vermutung der Vermögenslosigkeit.<br />

OGH 6 Ob 248/11f<br />

(21.12.2011)<br />

Dass das Firmenbuchgericht<br />

die Gesellschaft nicht anlässlich<br />

der Einreichung des Jahresabschlusses<br />

2009 auf das<br />

Fehlen der Jahresabschlüsse<br />

für die beiden vorangegangenen<br />

Jahre aufmerksam<br />

gemacht hat, vermag die<br />

Gesellschaft nicht zu entlasten.<br />

Die Verpflichtung zur fristgerechten<br />

Offenlegung trifft<br />

unabhängig von staatlicher<br />

Intervention die Gesellschaft<br />

bzw. deren Organe. Daran<br />

ändert auch nichts, dass im<br />

Jahresabschluss 2009 gem.<br />

§ 223 Abs 2 UGB die Vorjahreszahlen<br />

anzugeben waren.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung<br />

sind Zwangsstrafen<br />

auch dann zu verhängen,<br />

wenn die Vorlage von mehrere<br />

Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen<br />

Gegenstand<br />

des Verfahrens ist.<br />

OGH 6 Ob 235/11v<br />

(21.12.2011)<br />

Entgegen der Auffassung des<br />

Rekursgerichts [Anm. der Red.:<br />

OLG Wien] wird mit der Erlassung<br />

einer Zwangsstrafverfügung<br />

nicht der gesamte bis<br />

dahin andauernde Verstoß<br />

gegen die Offenlegungspflicht<br />

verfolgt, sondern nur derjenige<br />

für die betreffende Zweimonatsfrist<br />

gemäß § 283 Abs 1<br />

letzter Satz und Abs 4 UGB.<br />

Die jeweils zweimonatigen<br />

Strafperioden richten sich ausschließlich<br />

nach dem objektiven<br />

Kriterium des Abschlussstichtags<br />

und des letzten Tags<br />

der Offenlegungsfrist neun<br />

Monate später. Aus diesen<br />

Erwägungen bestehen entgegen<br />

der Rechtsansicht des<br />

Rekursgerichts auch keine<br />

Bedenken gegen die gleichzeitige<br />

Verhängung mehrerer<br />

Zwangsstrafverfügungen für<br />

verschiedene (jeweils zweimonatige)<br />

Bestrafungszeiträume.<br />

Im Spruch jeder einzelnen<br />

30<br />

Zwangsstrafverfügung ist aber der Bestrafungszeitraum<br />

eindeutig auszudrücken.<br />

OGH 6 Ob 101/11p (12.1.2012)<br />

Das Firmenbuchgericht hat bei einer Privatstiftung<br />

– anders als bei Aktiengesellschaften und<br />

Gesellschaften mbH – bei der Anmeldung der<br />

Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige<br />

Prüfung vorzunehmen, die sich im<br />

Wesentlichen darauf beschränken kann, ob ein<br />

Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und<br />

die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden<br />

Tatsachen glaubwürdig sind. Die Verpflichtung<br />

zur weiteren Prüfung besteht jedenfalls dann,<br />

wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der im<br />

Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen bestehen.<br />

OGH 6 Ob 8/12p (16.2.2012)<br />

Der Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft<br />

um einen bloßen Mantel handelt, entbindet nicht<br />

von der Offenlegungspflicht, zumal die Allgemeinheit<br />

und potentielle Gläubiger diesen<br />

Umstand dem Firmenbuch nicht entnehmen können.<br />

Eine chronische Erkrankung des Geschäftsführers<br />

und dessen Alter stellen jedenfalls kein<br />

unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis<br />

iSd § 283 Abs 1 UGB dar. Dabei handelt es sich<br />

vielmehr offenbar um einen Dauerzustand, auf<br />

den sich die Gesellschaft und der Geschäftsführer<br />

entsprechend einrichten müssen.<br />

OGH 6 Ob 17/12m (16.2.2012)<br />

Die Nichteinreichung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

als Teil des Jahresabschlusses erfüllt<br />

den Tatbestand des § 283 UGB. In der Entscheidung<br />

6 Ob 235/11v (siehe oben) hat der OGH<br />

klargestellt, dass im Spruch jeder einzelnen<br />

Zwangsstrafverfügung der Bestrafungszeitraum<br />

eindeutig auszudrücken ist. Hingegen ist im<br />

ordentlichen Verfahren, das über rechtzeitigen<br />

Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung eingeleitet<br />

wird, die Angabe des Bestrafungszeitraums<br />

zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich,<br />

weil der Verfahrensgegenstand des ordentlichen<br />

Verfahrens zwangsläufig mit demjenigen der<br />

Zwangsstrafverfügung ident ist, sodass sich der<br />

Bestrafungszeitraum bereits aus der zugrundeliegenden<br />

– durch Einspruch bekämpften –<br />

Zwangsstrafverfügung ergibt.<br />

OGH 6 Ob 32/12t (15.3.2012)<br />

Nach § 277 Abs 6 UGB sind Jahresabschlüsse<br />

elektronisch einzureichen. Aus § 29 FBG ergibt<br />

sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten<br />

in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung<br />

gestellt zu bekommen. Diesen Umstand<br />

trägt § 283 Abs 1 UGB Rechnung, der jeden Verstoß<br />

gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß<br />

gegen dessen Abs 6, unter Strafe stellt.<br />

Der gegenteiligen Judikatur<br />

des OLG Linz (6 R 10/09x)<br />

kann daher nicht gefolgt werden.<br />

Das Ausbleiben des<br />

Alleinaktionärs und die<br />

dadurch fehlende Feststellung<br />

des Jahresabschlusses rechtfertigt<br />

nicht die Nichteinhaltung<br />

der Offenlegungspflicht. Wie<br />

der OGH bereits mehrfach<br />

ausgesprochen hat, reicht zur<br />

Wahrung der Frist des § 277<br />

UGB die Einreichung eines<br />

vorläufigen Jahresabschlusses.<br />

OGH 6 Ob 203/11p<br />

(16.2.2012)<br />

Lediglich eine natürliche Person<br />

ist als privater Hauseigentümer<br />

gerade noch Verbraucher<br />

und nicht Unternehmer,<br />

wenn sie nicht mehr als fünf<br />

Mietobjekte in Bestand gibt.<br />

Dies gilt nicht für eine GmbH<br />

& Co KG. Nach Auffassung<br />

des OGH liegt eine auf Dauer<br />

angelegte Organisation selbständiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 UGB<br />

bereits in dem Umstand, dass<br />

zur Ausübung der Tätigkeit<br />

eine eigene Kapitalgesellschaft,<br />

nämlich die Komplementärin,<br />

gegründet wurde.<br />

Eine bestimmte Betriebsgröße,<br />

ein Mindestkapital oder eine<br />

sonstige Mindestorganisation<br />

ist nicht erforderlich. Auch<br />

dass die Gesellschaft keine<br />

Mitarbeiter hat, steht einer<br />

Qualifikation der Gesellschaft<br />

als unternehmerisch tätig nicht<br />

entgegen.

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