raiffeisen familie plus. - Zentralausschusses beim ...
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Fachbereich Firmenbuch Der Österreichische Recht§pfleger<br />
die Vermutung der Vermögenslosigkeit.<br />
OGH 6 Ob 248/11f<br />
(21.12.2011)<br />
Dass das Firmenbuchgericht<br />
die Gesellschaft nicht anlässlich<br />
der Einreichung des Jahresabschlusses<br />
2009 auf das<br />
Fehlen der Jahresabschlüsse<br />
für die beiden vorangegangenen<br />
Jahre aufmerksam<br />
gemacht hat, vermag die<br />
Gesellschaft nicht zu entlasten.<br />
Die Verpflichtung zur fristgerechten<br />
Offenlegung trifft<br />
unabhängig von staatlicher<br />
Intervention die Gesellschaft<br />
bzw. deren Organe. Daran<br />
ändert auch nichts, dass im<br />
Jahresabschluss 2009 gem.<br />
§ 223 Abs 2 UGB die Vorjahreszahlen<br />
anzugeben waren.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung<br />
sind Zwangsstrafen<br />
auch dann zu verhängen,<br />
wenn die Vorlage von mehrere<br />
Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen<br />
Gegenstand<br />
des Verfahrens ist.<br />
OGH 6 Ob 235/11v<br />
(21.12.2011)<br />
Entgegen der Auffassung des<br />
Rekursgerichts [Anm. der Red.:<br />
OLG Wien] wird mit der Erlassung<br />
einer Zwangsstrafverfügung<br />
nicht der gesamte bis<br />
dahin andauernde Verstoß<br />
gegen die Offenlegungspflicht<br />
verfolgt, sondern nur derjenige<br />
für die betreffende Zweimonatsfrist<br />
gemäß § 283 Abs 1<br />
letzter Satz und Abs 4 UGB.<br />
Die jeweils zweimonatigen<br />
Strafperioden richten sich ausschließlich<br />
nach dem objektiven<br />
Kriterium des Abschlussstichtags<br />
und des letzten Tags<br />
der Offenlegungsfrist neun<br />
Monate später. Aus diesen<br />
Erwägungen bestehen entgegen<br />
der Rechtsansicht des<br />
Rekursgerichts auch keine<br />
Bedenken gegen die gleichzeitige<br />
Verhängung mehrerer<br />
Zwangsstrafverfügungen für<br />
verschiedene (jeweils zweimonatige)<br />
Bestrafungszeiträume.<br />
Im Spruch jeder einzelnen<br />
30<br />
Zwangsstrafverfügung ist aber der Bestrafungszeitraum<br />
eindeutig auszudrücken.<br />
OGH 6 Ob 101/11p (12.1.2012)<br />
Das Firmenbuchgericht hat bei einer Privatstiftung<br />
– anders als bei Aktiengesellschaften und<br />
Gesellschaften mbH – bei der Anmeldung der<br />
Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige<br />
Prüfung vorzunehmen, die sich im<br />
Wesentlichen darauf beschränken kann, ob ein<br />
Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und<br />
die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden<br />
Tatsachen glaubwürdig sind. Die Verpflichtung<br />
zur weiteren Prüfung besteht jedenfalls dann,<br />
wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der im<br />
Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen bestehen.<br />
OGH 6 Ob 8/12p (16.2.2012)<br />
Der Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft<br />
um einen bloßen Mantel handelt, entbindet nicht<br />
von der Offenlegungspflicht, zumal die Allgemeinheit<br />
und potentielle Gläubiger diesen<br />
Umstand dem Firmenbuch nicht entnehmen können.<br />
Eine chronische Erkrankung des Geschäftsführers<br />
und dessen Alter stellen jedenfalls kein<br />
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis<br />
iSd § 283 Abs 1 UGB dar. Dabei handelt es sich<br />
vielmehr offenbar um einen Dauerzustand, auf<br />
den sich die Gesellschaft und der Geschäftsführer<br />
entsprechend einrichten müssen.<br />
OGH 6 Ob 17/12m (16.2.2012)<br />
Die Nichteinreichung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
als Teil des Jahresabschlusses erfüllt<br />
den Tatbestand des § 283 UGB. In der Entscheidung<br />
6 Ob 235/11v (siehe oben) hat der OGH<br />
klargestellt, dass im Spruch jeder einzelnen<br />
Zwangsstrafverfügung der Bestrafungszeitraum<br />
eindeutig auszudrücken ist. Hingegen ist im<br />
ordentlichen Verfahren, das über rechtzeitigen<br />
Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung eingeleitet<br />
wird, die Angabe des Bestrafungszeitraums<br />
zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich,<br />
weil der Verfahrensgegenstand des ordentlichen<br />
Verfahrens zwangsläufig mit demjenigen der<br />
Zwangsstrafverfügung ident ist, sodass sich der<br />
Bestrafungszeitraum bereits aus der zugrundeliegenden<br />
– durch Einspruch bekämpften –<br />
Zwangsstrafverfügung ergibt.<br />
OGH 6 Ob 32/12t (15.3.2012)<br />
Nach § 277 Abs 6 UGB sind Jahresabschlüsse<br />
elektronisch einzureichen. Aus § 29 FBG ergibt<br />
sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten<br />
in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung<br />
gestellt zu bekommen. Diesen Umstand<br />
trägt § 283 Abs 1 UGB Rechnung, der jeden Verstoß<br />
gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß<br />
gegen dessen Abs 6, unter Strafe stellt.<br />
Der gegenteiligen Judikatur<br />
des OLG Linz (6 R 10/09x)<br />
kann daher nicht gefolgt werden.<br />
Das Ausbleiben des<br />
Alleinaktionärs und die<br />
dadurch fehlende Feststellung<br />
des Jahresabschlusses rechtfertigt<br />
nicht die Nichteinhaltung<br />
der Offenlegungspflicht. Wie<br />
der OGH bereits mehrfach<br />
ausgesprochen hat, reicht zur<br />
Wahrung der Frist des § 277<br />
UGB die Einreichung eines<br />
vorläufigen Jahresabschlusses.<br />
OGH 6 Ob 203/11p<br />
(16.2.2012)<br />
Lediglich eine natürliche Person<br />
ist als privater Hauseigentümer<br />
gerade noch Verbraucher<br />
und nicht Unternehmer,<br />
wenn sie nicht mehr als fünf<br />
Mietobjekte in Bestand gibt.<br />
Dies gilt nicht für eine GmbH<br />
& Co KG. Nach Auffassung<br />
des OGH liegt eine auf Dauer<br />
angelegte Organisation selbständiger<br />
wirtschaftlicher<br />
Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 UGB<br />
bereits in dem Umstand, dass<br />
zur Ausübung der Tätigkeit<br />
eine eigene Kapitalgesellschaft,<br />
nämlich die Komplementärin,<br />
gegründet wurde.<br />
Eine bestimmte Betriebsgröße,<br />
ein Mindestkapital oder eine<br />
sonstige Mindestorganisation<br />
ist nicht erforderlich. Auch<br />
dass die Gesellschaft keine<br />
Mitarbeiter hat, steht einer<br />
Qualifikation der Gesellschaft<br />
als unternehmerisch tätig nicht<br />
entgegen.