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raiffeisen familie plus. - Zentralausschusses beim ...

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Fachbereich Exekutionen/Insolvenzen Der Österreichische Recht§pfleger<br />

tausch zwischen Treuhänder,<br />

Gericht und Drittschuldner<br />

ermittelt werden, ob von<br />

einem Vorliegen eines vertraglichen<br />

Pfandrechts ausgegangen<br />

werden kann und meist<br />

besteht auch danach noch<br />

keine Sicherheit. Wird fälschlicherweise<br />

davon ausgegangen,<br />

dass kein vertragliches<br />

Pfandrecht besteht, liegt die<br />

Haftung <strong>beim</strong> Drittschuldner,<br />

wenn gepfändete Beträge<br />

nicht zum Vertragspfandgläubiger<br />

gelangen.<br />

3.3. Schnittstelle Obliegenheiten<br />

von SchuldnerInnen<br />

Aus SchuldnerInnenperspektive<br />

ist § 210 IO die zentrale<br />

Norm. Aus ihr ergeben sich<br />

zahlreiche Anlässe zur Kooperation<br />

zwischen Gerichten und<br />

Treuhänder.<br />

Nach § 210 Z 3 und 5 IO müssen<br />

SchuldnerInnen Gerichten<br />

und Treuhänder jeden Wechsel<br />

des Wohnsitzes oder des<br />

Drittschuldners anzeigen und<br />

auf Verlangen über ihre<br />

Erwerbstätigkeit, ihr Bemühen<br />

um eine solche, ihr Einkommen<br />

und allfälliges Vermögen<br />

Auskunft erteilen. Da nicht<br />

immer davon auszugehen ist,<br />

dass SchuldnerInnen Gericht<br />

sowie Treuhänder informieren,<br />

ist es übliche und förderliche<br />

Praxis der Gerichte,<br />

Informationen von SchuldnerInnen<br />

an den Treuhänder<br />

weiterzuleiten. Umgekehrt ist<br />

eine Information der Gerichte<br />

durch den Treuhänder nicht<br />

erforderlich, da es zu seinen<br />

Pflichten zählt, Drittschuldner<br />

von der Abtretung zu informieren<br />

und SchuldnerInnen<br />

zu kontaktieren, wenn diese<br />

Einkommens- oder Wohnsitzdaten<br />

nicht bekannt geben.<br />

Das Gericht ist erst einzuschalten,<br />

wenn SchuldnerInnen<br />

ihren Mitwirkungspflichten<br />

offensichtlich nicht nachkommen.<br />

Zur Überwachung von<br />

SchuldnerInnen besteht für<br />

den Treuhänder kein Auftrag.<br />

36<br />

Die asb als Treuhänder interveniert allerdings<br />

immer, wenn Verletzungen von Mitwirkungspflichten<br />

zu vermuten sind. Interventionen finden<br />

im angemessenen Ausmaß statt. Um beispielsweise<br />

Obliegenheitsverletzungen durch<br />

Nichteinmeldung neuer Drittschuldner zu vermeiden,<br />

ist es Standard, SchuldnerInnen in<br />

bestimmten Intervallen zur Einkommenssituation<br />

zu befragen und die Einmeldungen zu beobachten.<br />

§ 210a Abs 1 IO sieht zudem vor,<br />

SchuldnerInnen bei wesentlicher Verminderung<br />

der aufgrund der Abtretung einlangenden Beträge<br />

zu befragen. Die Gerichte werden grundsätzlich<br />

über die Befragungsergebnisse informiert.<br />

Aus dem Gesetz ergibt sich eine Einschaltung<br />

der Gerichte zudem verpflichtend für den Fall<br />

der Verletzung von Auskunftspflichten durch<br />

SchuldnerInnen. Hier ist nach § 210a Abs 2 IO<br />

eine gerichtliche Einvernahme über Mitteilung<br />

des Treuhänders vorgesehen.<br />

Wo Drittschuldner dafür verantwortlich sind, dass<br />

abgetretenes Einkommen nicht in die Abschöpfungsmasse<br />

gelangt, setzt die asb als Treuhänder<br />

alles daran, dass Fehlbeträge ausgeglichen werden,<br />

notfalls auch über Androhung und Erhebung<br />

von Drittschuldnerklagen.<br />

Sofern dem Treuhänder Wohnadressen von<br />

SchuldnerInnen nicht bekannt sind, ist eine Ausforschung<br />

meist nur über gerichtliche Meldeabfrage<br />

möglich. Ist die asb Treuhänder, ist es Praxis,<br />

Gerichte um diese Abfrage zu ersuchen, um<br />

unnötige Verfahrenseinstellungen aufgrund nicht<br />

gemeldeter Wohnsitzänderungen zu verhindern.<br />

Fehlende Wohnadressen werden auch bei der<br />

von der asb jährlich freiwillig zugesandten Rechnungslegung<br />

an die SchuldnerInnen evident.<br />

Auch aus der Pflicht zur Herausgabe geschenkten<br />

oder geerbten Vermögens (§ 210 Abs 1 Z2 IO)<br />

kann sich die Notwendigkeit zur Einschaltung der<br />

Gerichte ergeben. Keine Schwierigkeit macht die<br />

Umsetzung bei geerbtem Barvermögen. Anders<br />

stellt sich die Situation bei Erbe unbeweglichen<br />

Vermögens dar. Zumeist sind Liegenschaften<br />

schon aufgrund ihrer Lage oder auf ihnen lastenden<br />

Rechten (Wohn- und Pfandrechte, etc.) nur<br />

schwer veräußerlich. Dazu herrscht oft Unklarheit<br />

über den Wert von Liegenschaften oder von<br />

Anteilen an diesen. Hier stellt sich die Frage, ob<br />

kostenintensive Schätzungen vorgenommen werden<br />

sollen bzw. in wessen Zuständigkeit die Verwertung<br />

liegt. Das Gesetz sagt diesbezüglich<br />

nichts aus. Da das Erbe anders als der pfändbare<br />

Teil der Forderungen gegenüber Drittschuldnern<br />

aber nicht der Abtretung an den Treuhänder<br />

unterliegt, ist die Verwertung eine Obliegenheit<br />

der SchuldnerInnen. Die Aufgabe des Treuhänders<br />

liegt darin, SchuldnerInnen anzuleiten und<br />

Gerichte über die Fortschritte zu informieren<br />

oder entsprechende Aufträge einzuholen. Mitun-<br />

ter haben Gerichte auch schon<br />

selbst Verwertungen durchgeführt.<br />

Oft besteht Unklarheit darüber,<br />

ob Zuwendungen an SchuldnerInnen<br />

der Pfändung unterliegen.<br />

Eine Entscheidungskompetenz<br />

der Gerichte darüber,<br />

ob Vermögen in die<br />

Abschöpfungsmasse fällt,<br />

wurde vom OGH verneint.<br />

Der OGH ließ die Möglichkeit<br />

des Treuhänders, eine Weisung<br />

zu beantragen, offen.<br />

Eine solche wurde anderorts<br />

erstinstanzlich abgelehnt, weil<br />

eine Weisung wiederum eine<br />

Entscheidung des Gerichts notwendig<br />

mache. Zusammengefasst<br />

liegt es damit in der<br />

Sphäre von SchuldnerInnen zu<br />

entscheiden, ob Vermögen<br />

herauszugeben ist beziehungsweise<br />

Zuwendungen der Pfändung<br />

unterliegen oder nicht.<br />

Wenn sich SchuldnerInnen<br />

falsch entscheiden, riskieren<br />

sie die Einstellung ihrer Verfahren.<br />

In der Praxis bleibt<br />

eine hohe Rechtsunsicherheit.<br />

Im Zweifel wird der angefragte<br />

Treuhänder SchuldnerInnen<br />

zur Vermeidung von Obliegenheitsverletzungen<br />

empfehlen,<br />

derartiges Vermögen in die<br />

Abschöpfungsmasse zu geben.<br />

3.4. Schnittstelle (vorzeitige)<br />

Einstellung/Beendigung<br />

Die vorzeitige Einstellung des<br />

Abschöpfungsverfahrens<br />

wegen Obliegenheitsverletzung<br />

erfolgt über Antrag eines<br />

Insolvenzgläubigers. Für die<br />

vorzeitige Einstellung nach<br />

§§ 210a Abs 3 und 211 Abs 2<br />

und 3 IO sieht das Gesetz<br />

Amtswegigkeit vor. Beide Varianten<br />

verpflichten das Gericht<br />

zum Tätigwerden. Der Treuhänder<br />

hat nach § 211 Abs 2<br />

IO ein Recht zur Stellungnahme<br />

zu Gläubigeranträgen. Die<br />

asb als Treuhänder gibt Stellungnahmen<br />

zu Einstellungsanträgen<br />

auf Basis des Verhaltens<br />

der SchuldnerInnen im<br />

Verfahren und aller vorliegenden<br />

Informationen ab. Ob<br />

sich SchuldnerInnen um eine

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