raiffeisen familie plus. - Zentralausschusses beim ...
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Fachbereich Exekutionen/Insolvenzen Der Österreichische Recht§pfleger<br />
tausch zwischen Treuhänder,<br />
Gericht und Drittschuldner<br />
ermittelt werden, ob von<br />
einem Vorliegen eines vertraglichen<br />
Pfandrechts ausgegangen<br />
werden kann und meist<br />
besteht auch danach noch<br />
keine Sicherheit. Wird fälschlicherweise<br />
davon ausgegangen,<br />
dass kein vertragliches<br />
Pfandrecht besteht, liegt die<br />
Haftung <strong>beim</strong> Drittschuldner,<br />
wenn gepfändete Beträge<br />
nicht zum Vertragspfandgläubiger<br />
gelangen.<br />
3.3. Schnittstelle Obliegenheiten<br />
von SchuldnerInnen<br />
Aus SchuldnerInnenperspektive<br />
ist § 210 IO die zentrale<br />
Norm. Aus ihr ergeben sich<br />
zahlreiche Anlässe zur Kooperation<br />
zwischen Gerichten und<br />
Treuhänder.<br />
Nach § 210 Z 3 und 5 IO müssen<br />
SchuldnerInnen Gerichten<br />
und Treuhänder jeden Wechsel<br />
des Wohnsitzes oder des<br />
Drittschuldners anzeigen und<br />
auf Verlangen über ihre<br />
Erwerbstätigkeit, ihr Bemühen<br />
um eine solche, ihr Einkommen<br />
und allfälliges Vermögen<br />
Auskunft erteilen. Da nicht<br />
immer davon auszugehen ist,<br />
dass SchuldnerInnen Gericht<br />
sowie Treuhänder informieren,<br />
ist es übliche und förderliche<br />
Praxis der Gerichte,<br />
Informationen von SchuldnerInnen<br />
an den Treuhänder<br />
weiterzuleiten. Umgekehrt ist<br />
eine Information der Gerichte<br />
durch den Treuhänder nicht<br />
erforderlich, da es zu seinen<br />
Pflichten zählt, Drittschuldner<br />
von der Abtretung zu informieren<br />
und SchuldnerInnen<br />
zu kontaktieren, wenn diese<br />
Einkommens- oder Wohnsitzdaten<br />
nicht bekannt geben.<br />
Das Gericht ist erst einzuschalten,<br />
wenn SchuldnerInnen<br />
ihren Mitwirkungspflichten<br />
offensichtlich nicht nachkommen.<br />
Zur Überwachung von<br />
SchuldnerInnen besteht für<br />
den Treuhänder kein Auftrag.<br />
36<br />
Die asb als Treuhänder interveniert allerdings<br />
immer, wenn Verletzungen von Mitwirkungspflichten<br />
zu vermuten sind. Interventionen finden<br />
im angemessenen Ausmaß statt. Um beispielsweise<br />
Obliegenheitsverletzungen durch<br />
Nichteinmeldung neuer Drittschuldner zu vermeiden,<br />
ist es Standard, SchuldnerInnen in<br />
bestimmten Intervallen zur Einkommenssituation<br />
zu befragen und die Einmeldungen zu beobachten.<br />
§ 210a Abs 1 IO sieht zudem vor,<br />
SchuldnerInnen bei wesentlicher Verminderung<br />
der aufgrund der Abtretung einlangenden Beträge<br />
zu befragen. Die Gerichte werden grundsätzlich<br />
über die Befragungsergebnisse informiert.<br />
Aus dem Gesetz ergibt sich eine Einschaltung<br />
der Gerichte zudem verpflichtend für den Fall<br />
der Verletzung von Auskunftspflichten durch<br />
SchuldnerInnen. Hier ist nach § 210a Abs 2 IO<br />
eine gerichtliche Einvernahme über Mitteilung<br />
des Treuhänders vorgesehen.<br />
Wo Drittschuldner dafür verantwortlich sind, dass<br />
abgetretenes Einkommen nicht in die Abschöpfungsmasse<br />
gelangt, setzt die asb als Treuhänder<br />
alles daran, dass Fehlbeträge ausgeglichen werden,<br />
notfalls auch über Androhung und Erhebung<br />
von Drittschuldnerklagen.<br />
Sofern dem Treuhänder Wohnadressen von<br />
SchuldnerInnen nicht bekannt sind, ist eine Ausforschung<br />
meist nur über gerichtliche Meldeabfrage<br />
möglich. Ist die asb Treuhänder, ist es Praxis,<br />
Gerichte um diese Abfrage zu ersuchen, um<br />
unnötige Verfahrenseinstellungen aufgrund nicht<br />
gemeldeter Wohnsitzänderungen zu verhindern.<br />
Fehlende Wohnadressen werden auch bei der<br />
von der asb jährlich freiwillig zugesandten Rechnungslegung<br />
an die SchuldnerInnen evident.<br />
Auch aus der Pflicht zur Herausgabe geschenkten<br />
oder geerbten Vermögens (§ 210 Abs 1 Z2 IO)<br />
kann sich die Notwendigkeit zur Einschaltung der<br />
Gerichte ergeben. Keine Schwierigkeit macht die<br />
Umsetzung bei geerbtem Barvermögen. Anders<br />
stellt sich die Situation bei Erbe unbeweglichen<br />
Vermögens dar. Zumeist sind Liegenschaften<br />
schon aufgrund ihrer Lage oder auf ihnen lastenden<br />
Rechten (Wohn- und Pfandrechte, etc.) nur<br />
schwer veräußerlich. Dazu herrscht oft Unklarheit<br />
über den Wert von Liegenschaften oder von<br />
Anteilen an diesen. Hier stellt sich die Frage, ob<br />
kostenintensive Schätzungen vorgenommen werden<br />
sollen bzw. in wessen Zuständigkeit die Verwertung<br />
liegt. Das Gesetz sagt diesbezüglich<br />
nichts aus. Da das Erbe anders als der pfändbare<br />
Teil der Forderungen gegenüber Drittschuldnern<br />
aber nicht der Abtretung an den Treuhänder<br />
unterliegt, ist die Verwertung eine Obliegenheit<br />
der SchuldnerInnen. Die Aufgabe des Treuhänders<br />
liegt darin, SchuldnerInnen anzuleiten und<br />
Gerichte über die Fortschritte zu informieren<br />
oder entsprechende Aufträge einzuholen. Mitun-<br />
ter haben Gerichte auch schon<br />
selbst Verwertungen durchgeführt.<br />
Oft besteht Unklarheit darüber,<br />
ob Zuwendungen an SchuldnerInnen<br />
der Pfändung unterliegen.<br />
Eine Entscheidungskompetenz<br />
der Gerichte darüber,<br />
ob Vermögen in die<br />
Abschöpfungsmasse fällt,<br />
wurde vom OGH verneint.<br />
Der OGH ließ die Möglichkeit<br />
des Treuhänders, eine Weisung<br />
zu beantragen, offen.<br />
Eine solche wurde anderorts<br />
erstinstanzlich abgelehnt, weil<br />
eine Weisung wiederum eine<br />
Entscheidung des Gerichts notwendig<br />
mache. Zusammengefasst<br />
liegt es damit in der<br />
Sphäre von SchuldnerInnen zu<br />
entscheiden, ob Vermögen<br />
herauszugeben ist beziehungsweise<br />
Zuwendungen der Pfändung<br />
unterliegen oder nicht.<br />
Wenn sich SchuldnerInnen<br />
falsch entscheiden, riskieren<br />
sie die Einstellung ihrer Verfahren.<br />
In der Praxis bleibt<br />
eine hohe Rechtsunsicherheit.<br />
Im Zweifel wird der angefragte<br />
Treuhänder SchuldnerInnen<br />
zur Vermeidung von Obliegenheitsverletzungen<br />
empfehlen,<br />
derartiges Vermögen in die<br />
Abschöpfungsmasse zu geben.<br />
3.4. Schnittstelle (vorzeitige)<br />
Einstellung/Beendigung<br />
Die vorzeitige Einstellung des<br />
Abschöpfungsverfahrens<br />
wegen Obliegenheitsverletzung<br />
erfolgt über Antrag eines<br />
Insolvenzgläubigers. Für die<br />
vorzeitige Einstellung nach<br />
§§ 210a Abs 3 und 211 Abs 2<br />
und 3 IO sieht das Gesetz<br />
Amtswegigkeit vor. Beide Varianten<br />
verpflichten das Gericht<br />
zum Tätigwerden. Der Treuhänder<br />
hat nach § 211 Abs 2<br />
IO ein Recht zur Stellungnahme<br />
zu Gläubigeranträgen. Die<br />
asb als Treuhänder gibt Stellungnahmen<br />
zu Einstellungsanträgen<br />
auf Basis des Verhaltens<br />
der SchuldnerInnen im<br />
Verfahren und aller vorliegenden<br />
Informationen ab. Ob<br />
sich SchuldnerInnen um eine