raiffeisen familie plus. - Zentralausschusses beim ...
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Fachbereich Grundbuch Der Österreichische Recht§pfleger<br />
anordnet (§ 18 EO, forum rei<br />
sitae). Hinsichtlich der<br />
zwangsweisen Pfandrechtsbegründungen<br />
bei mehreren<br />
Gerichten wird wohl die<br />
Zuständigkeit des Bewilligungsgerichtes<br />
als auch das<br />
zuständige Gericht für die<br />
Löschung verbleiben, da in<br />
den Nebeneinlagen kein Exekutionsakt<br />
nach den Bestimmungen<br />
der Geo anhängig<br />
sein darf und nach einer<br />
kürzlich ergangenen Entscheidung<br />
des OGH eine Löschung<br />
eines exekutiven Pfandrechtes<br />
ohne gleichzeitige Einstellung<br />
der Exekution nicht mehr<br />
möglich ist.<br />
Offensichtlich lassen die<br />
Materialien zur Grundbuchsnovelle<br />
2008 auch weitere<br />
Fragen offen, ansonsten<br />
könnte die Firma complex,<br />
die das Programm notabene<br />
für den Bereich der Notare<br />
vertreibt, nicht dazu hinreißen<br />
lassen, ihren Teilnehmern in<br />
einem Rundschreiben die<br />
Möglichkeit zu eröffnen, aufgrund<br />
eines Einantwortungsbeschlusses<br />
in einem Antrag<br />
das Eigentumsrecht für die<br />
Erben in mehreren Gerichten<br />
eintragen zu lassen.<br />
Wobei gerade die Verbücherung<br />
eines Einantwortungsbeschlusses<br />
bei mehreren<br />
Gerichten, verbunden mit der<br />
Eintragung von Pfandrechten<br />
für die pflichtteilsberechtigen<br />
Minderjährigen zu einer ganz<br />
speziellen Konstellation führen<br />
kann: Für die Eintragung<br />
des Eigentumsrechtes bei<br />
mehreren Gerichten ist pro<br />
Gericht ein Antrag erforderlich.<br />
Die Eintragung der<br />
Pfandrechte bei mehreren<br />
Gerichten für die Erbteilsforderung<br />
der Minderjährigen<br />
kann jedoch nur bei einem<br />
Gericht mit Schattenanträgen<br />
für die weiteren Gerichte eingebracht<br />
werden, um die Eintragungsgebühr<br />
für das Pfandrecht<br />
nur einmal entstehen zu<br />
lassen.<br />
3. Durch die Umstellung des<br />
Programmes in der Funktion<br />
32<br />
Grundbuchführung Version 1.5 wurden vom<br />
betroffenen Personenkreis (sowohl intern als<br />
auch extern) verschiedene Unzulänglichkeiten<br />
festgestellt und durch die Softwarefirmen und<br />
auch über unsere internen Informationskanäle<br />
Fehlermeldungen an das BMJ bzw. an das BRZ<br />
übermittelt. Die Übermittlung dieser Fehlermeldungen<br />
bzw. die Anregung und Wünsche hinsichtlich<br />
des Programmes in der Release 1.5<br />
erfordern in Zukunft eine neue Form der Transparenz,<br />
damit verhindert wird, dass verschiedenste<br />
User dieselben Fehlermeldungen und<br />
Wünsche gleichen Inhaltes mehrmals an die<br />
betroffenen Stellen übermitteln. Hier ist insbesondere<br />
in Zukunft das BMJ gefordert, durch<br />
Einrichtung einer Transparenzdatenbank, wo aufgetretene<br />
Fehler (sowohl hinsichtlich der GB-<br />
Kanzlei als auch hinsichtlich der GB-DiplomrechtspflegerInnen)<br />
nachvollziehbar werden und<br />
somit Unzulänglichkeiten des Programmes nicht<br />
mehrmals aufgezeigt bzw. gemeldet werden<br />
müssen. Insbesondere wird es in Zukunft notwendig<br />
sein, schwerwiegende Fehler, wie z.B.<br />
die Nichtvisualisierung eines C-Blattes einer<br />
belasteten Liegenschaft oder das Nichtvorhandensein<br />
von Grundstücken im Abgabeprodukt<br />
zumindest als Fehlermeldung (auch im Hinblick<br />
auf mögliche Amtshaftungsverfahren) an alle<br />
Betroffenen (intern und extern) zu kolportieren.<br />
4. Die Personalvertretung hat mit dem BMJ vereinbart,<br />
dass vorerst unter Ausklammerung aller<br />
technischen Unzulänglichkeiten des Programmes<br />
in der Version 1.5 eine Forderungsliste erstellt<br />
wird, die spätestens in der Release 1.5.1, die im<br />
Herbst 2012 Platz greifen soll, verwirklicht werden<br />
wird. Ich darf an dieser Stelle um Übermittlung<br />
von Wünschen und Anregungen ersuchen,<br />
um diese nach Möglichkeit gesammelt an das<br />
BMJ übermitteln zu können.<br />
5. Offensichtlich wird die Zusammenarbeit mit<br />
dem Rechner des BEV noch einiger Nachjustierungen<br />
bedürfen; wenn auch die Trennstücklisten<br />
für die alten Teilungspläne vor der 7. Mai<br />
2012 Irritationen und Verunsicherungen in der<br />
Kollegenschaft hervorgerufen haben, sollte doch<br />
in naher Zukunft die Abholung der Trennstücklisten<br />
und der Planbescheinigungen kein technisches<br />
Problem mehr darstellen. Inwieweit die<br />
sonstigen für die Plandurchführung benötigten<br />
Urkunden gleichzeitig übermittelt werden, ist<br />
nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht erkennbar.<br />
Die Durchführung von Anmeldungsbögen<br />
gemäß §§ 13 und 15 Liegenschaftsteilungsgesetz<br />
stellen eine neue Herausforderung für die<br />
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und<br />
den Vermessungsämtern dar. Sowohl die mangelnde<br />
Antragsqualität als auch die Nicht-Übermittlung<br />
der Anträge in der Form, die den<br />
Gerichten einer Weiterverarbeitung dieser Anträ-<br />
ge auf elektronischer Basis<br />
ermöglicht, als auch das<br />
gleichzeitige Negieren der<br />
Rechte und Ansprüche von<br />
Buchberechtigten (elektronische<br />
Einbücherung des öffentliches<br />
Buches) lässt derzeit<br />
mehr als zu wünschen übrig<br />
und kann in dieser Form<br />
nicht akzeptiert werden. Die<br />
Einführung des zukünftigen<br />
Ngb-Registers muss jedenfalls<br />
von einer vorherigen Abklärung,<br />
wer welche Aufgaben<br />
von der Gerichtsseite her zu<br />
übernehmen hat, abhängig<br />
gemacht werden. Es kann<br />
nicht angehen, dass dem<br />
Bereich der DiplomrechtspflegerInnen<br />
die Vorbereitung<br />
und Durchführung von<br />
Anmeldungsbögen gemäß §<br />
15 LiegTeilG stillschweigend<br />
aufgebürdet wird.<br />
Ein paar Bemerkungen zur<br />
GB-Novelle 2012:<br />
Wer die Gesetzwerdung der<br />
Novelle mitverfolgt hat, kann<br />
eigentlich aus dem Staunen<br />
nicht herauskommen. Die<br />
ursprünglichen Neufassungen<br />
der §§ 86 GBG und 89c (Abs.<br />
5 und 6) GOG sollten der<br />
Gerichtsseite wesentliche<br />
Erleichterungen für die<br />
Durchführung von Grundbuchsanträgen<br />
bringen. Die<br />
vorgeschlagene Formulierung<br />
des § 86 GBG, die dem<br />
Obersten Gerichtshof die<br />
Möglichkeit bringen sollte,<br />
unzulässige Kumulierungen<br />
aufgrund von unverständlichen<br />
und zu vielen Begehren<br />
in einem einzigen Antrag Einhalt<br />
zu gebieten, wurde<br />
dahingehend verwässert, dass<br />
nunmehr lediglich Einschränkungen<br />
hinsichtlich der Anträge,<br />
die WE-Liegenschaften<br />
betreffen, normiert wurden.<br />
Offensichtlich haben sich<br />
auch bei der GB-Novelle 2012<br />
die Interessensvertretungen<br />
der Kreditinstitute und Banken<br />
durchgesetzt. Wie sonst<br />
ist er erklärbar, dass bei<br />
einem Vortrag am 23. März