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raiffeisen familie plus. - Zentralausschusses beim ...

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Fachbereich Grundbuch Der Österreichische Recht§pfleger<br />

anordnet (§ 18 EO, forum rei<br />

sitae). Hinsichtlich der<br />

zwangsweisen Pfandrechtsbegründungen<br />

bei mehreren<br />

Gerichten wird wohl die<br />

Zuständigkeit des Bewilligungsgerichtes<br />

als auch das<br />

zuständige Gericht für die<br />

Löschung verbleiben, da in<br />

den Nebeneinlagen kein Exekutionsakt<br />

nach den Bestimmungen<br />

der Geo anhängig<br />

sein darf und nach einer<br />

kürzlich ergangenen Entscheidung<br />

des OGH eine Löschung<br />

eines exekutiven Pfandrechtes<br />

ohne gleichzeitige Einstellung<br />

der Exekution nicht mehr<br />

möglich ist.<br />

Offensichtlich lassen die<br />

Materialien zur Grundbuchsnovelle<br />

2008 auch weitere<br />

Fragen offen, ansonsten<br />

könnte die Firma complex,<br />

die das Programm notabene<br />

für den Bereich der Notare<br />

vertreibt, nicht dazu hinreißen<br />

lassen, ihren Teilnehmern in<br />

einem Rundschreiben die<br />

Möglichkeit zu eröffnen, aufgrund<br />

eines Einantwortungsbeschlusses<br />

in einem Antrag<br />

das Eigentumsrecht für die<br />

Erben in mehreren Gerichten<br />

eintragen zu lassen.<br />

Wobei gerade die Verbücherung<br />

eines Einantwortungsbeschlusses<br />

bei mehreren<br />

Gerichten, verbunden mit der<br />

Eintragung von Pfandrechten<br />

für die pflichtteilsberechtigen<br />

Minderjährigen zu einer ganz<br />

speziellen Konstellation führen<br />

kann: Für die Eintragung<br />

des Eigentumsrechtes bei<br />

mehreren Gerichten ist pro<br />

Gericht ein Antrag erforderlich.<br />

Die Eintragung der<br />

Pfandrechte bei mehreren<br />

Gerichten für die Erbteilsforderung<br />

der Minderjährigen<br />

kann jedoch nur bei einem<br />

Gericht mit Schattenanträgen<br />

für die weiteren Gerichte eingebracht<br />

werden, um die Eintragungsgebühr<br />

für das Pfandrecht<br />

nur einmal entstehen zu<br />

lassen.<br />

3. Durch die Umstellung des<br />

Programmes in der Funktion<br />

32<br />

Grundbuchführung Version 1.5 wurden vom<br />

betroffenen Personenkreis (sowohl intern als<br />

auch extern) verschiedene Unzulänglichkeiten<br />

festgestellt und durch die Softwarefirmen und<br />

auch über unsere internen Informationskanäle<br />

Fehlermeldungen an das BMJ bzw. an das BRZ<br />

übermittelt. Die Übermittlung dieser Fehlermeldungen<br />

bzw. die Anregung und Wünsche hinsichtlich<br />

des Programmes in der Release 1.5<br />

erfordern in Zukunft eine neue Form der Transparenz,<br />

damit verhindert wird, dass verschiedenste<br />

User dieselben Fehlermeldungen und<br />

Wünsche gleichen Inhaltes mehrmals an die<br />

betroffenen Stellen übermitteln. Hier ist insbesondere<br />

in Zukunft das BMJ gefordert, durch<br />

Einrichtung einer Transparenzdatenbank, wo aufgetretene<br />

Fehler (sowohl hinsichtlich der GB-<br />

Kanzlei als auch hinsichtlich der GB-DiplomrechtspflegerInnen)<br />

nachvollziehbar werden und<br />

somit Unzulänglichkeiten des Programmes nicht<br />

mehrmals aufgezeigt bzw. gemeldet werden<br />

müssen. Insbesondere wird es in Zukunft notwendig<br />

sein, schwerwiegende Fehler, wie z.B.<br />

die Nichtvisualisierung eines C-Blattes einer<br />

belasteten Liegenschaft oder das Nichtvorhandensein<br />

von Grundstücken im Abgabeprodukt<br />

zumindest als Fehlermeldung (auch im Hinblick<br />

auf mögliche Amtshaftungsverfahren) an alle<br />

Betroffenen (intern und extern) zu kolportieren.<br />

4. Die Personalvertretung hat mit dem BMJ vereinbart,<br />

dass vorerst unter Ausklammerung aller<br />

technischen Unzulänglichkeiten des Programmes<br />

in der Version 1.5 eine Forderungsliste erstellt<br />

wird, die spätestens in der Release 1.5.1, die im<br />

Herbst 2012 Platz greifen soll, verwirklicht werden<br />

wird. Ich darf an dieser Stelle um Übermittlung<br />

von Wünschen und Anregungen ersuchen,<br />

um diese nach Möglichkeit gesammelt an das<br />

BMJ übermitteln zu können.<br />

5. Offensichtlich wird die Zusammenarbeit mit<br />

dem Rechner des BEV noch einiger Nachjustierungen<br />

bedürfen; wenn auch die Trennstücklisten<br />

für die alten Teilungspläne vor der 7. Mai<br />

2012 Irritationen und Verunsicherungen in der<br />

Kollegenschaft hervorgerufen haben, sollte doch<br />

in naher Zukunft die Abholung der Trennstücklisten<br />

und der Planbescheinigungen kein technisches<br />

Problem mehr darstellen. Inwieweit die<br />

sonstigen für die Plandurchführung benötigten<br />

Urkunden gleichzeitig übermittelt werden, ist<br />

nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht erkennbar.<br />

Die Durchführung von Anmeldungsbögen<br />

gemäß §§ 13 und 15 Liegenschaftsteilungsgesetz<br />

stellen eine neue Herausforderung für die<br />

Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und<br />

den Vermessungsämtern dar. Sowohl die mangelnde<br />

Antragsqualität als auch die Nicht-Übermittlung<br />

der Anträge in der Form, die den<br />

Gerichten einer Weiterverarbeitung dieser Anträ-<br />

ge auf elektronischer Basis<br />

ermöglicht, als auch das<br />

gleichzeitige Negieren der<br />

Rechte und Ansprüche von<br />

Buchberechtigten (elektronische<br />

Einbücherung des öffentliches<br />

Buches) lässt derzeit<br />

mehr als zu wünschen übrig<br />

und kann in dieser Form<br />

nicht akzeptiert werden. Die<br />

Einführung des zukünftigen<br />

Ngb-Registers muss jedenfalls<br />

von einer vorherigen Abklärung,<br />

wer welche Aufgaben<br />

von der Gerichtsseite her zu<br />

übernehmen hat, abhängig<br />

gemacht werden. Es kann<br />

nicht angehen, dass dem<br />

Bereich der DiplomrechtspflegerInnen<br />

die Vorbereitung<br />

und Durchführung von<br />

Anmeldungsbögen gemäß §<br />

15 LiegTeilG stillschweigend<br />

aufgebürdet wird.<br />

Ein paar Bemerkungen zur<br />

GB-Novelle 2012:<br />

Wer die Gesetzwerdung der<br />

Novelle mitverfolgt hat, kann<br />

eigentlich aus dem Staunen<br />

nicht herauskommen. Die<br />

ursprünglichen Neufassungen<br />

der §§ 86 GBG und 89c (Abs.<br />

5 und 6) GOG sollten der<br />

Gerichtsseite wesentliche<br />

Erleichterungen für die<br />

Durchführung von Grundbuchsanträgen<br />

bringen. Die<br />

vorgeschlagene Formulierung<br />

des § 86 GBG, die dem<br />

Obersten Gerichtshof die<br />

Möglichkeit bringen sollte,<br />

unzulässige Kumulierungen<br />

aufgrund von unverständlichen<br />

und zu vielen Begehren<br />

in einem einzigen Antrag Einhalt<br />

zu gebieten, wurde<br />

dahingehend verwässert, dass<br />

nunmehr lediglich Einschränkungen<br />

hinsichtlich der Anträge,<br />

die WE-Liegenschaften<br />

betreffen, normiert wurden.<br />

Offensichtlich haben sich<br />

auch bei der GB-Novelle 2012<br />

die Interessensvertretungen<br />

der Kreditinstitute und Banken<br />

durchgesetzt. Wie sonst<br />

ist er erklärbar, dass bei<br />

einem Vortrag am 23. März

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