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Kapitel 5 - Host Europe WebBuilder Login

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gewöhnlich gewesen, enthält die Zweideutigkeit, ob das Recht als ein inunmittelbarer Naturweise vorhandenes oder ob es so gemeint sei, wie esdurch die Natur der Sache, d.i. den Begriff, sich bestimme. Jener Sinn ist dervormals gewöhnlich gemeinte; so daß zugleich ein Naturzustand erdichtetworden ist, in welchem das Naturrecht gelten solle, wogegen der Zustandder Gesellschaft und des Staates vielmehr eine Beschränkung der Freiheitund eine Aufopferung natürlicher Rechte fordere und mit sich bringe. In derTat aber gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf diefreie Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegenteilder Naturbestimmung ist. Das Recht der Natur ist darum das Dasein derStärke und das Geltendmachen der Gewalt, und ein Naturzustand einZustand der Gewalttätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreresgesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaftist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seineWirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben dieWillkür und Gewalttätigkeit des Naturzustandes.« 6Hegels Aussage spannt einen weiten Bogen und ist in vieler Hinsicht vonBedeutung. Zum einen betont sie den artifiziellen Charakter des Gesellschaftlichen,der auf einem dezidierten Wollen und nicht aus Ableitungenaus einem wie immer gearteten Naturzustand besteht. Zum anderen hatHegel noch einen völlig ungebrochenen Begriff von Gesellschaft und setztihn in eins mit dem Begriff des Staates.Auch Hobbes und Rousseau unterscheiden nicht genau zwischen denbeiden Begriffen, allerdings orientiert sich Hobbes deutlich mehr ammodernen Begriff des Staates, indem er folgert, »daß ohne eine einschränkendeMacht der Zustand der Menschen ein solcher sei […], nämlich einKrieg aller gegen alle« 7 . Hobbes meint, auch wenn er bisweilen den TerminusGesellschaft gebraucht, eigentlich eine unabhängige Instanz, die dasZusammenleben der Menschen regelt, und das kann nach Lage der Dingenur der Staat sein.Bei Rousseau liest sich das mit anderer Gewichtung, wenn er seinenGesellschaftsvertrag wie folgt zusammenfasst: »Gemeinsam stellen wir alle,jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnurdes Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied alsuntrennbaren Teil des Ganzen auf.« 8 Danach gibt es keine unabhängigeInstanz mehr, weil sich die Einzelnen buchstäblich entäußern und imGemeinwillen auflösen.6G.W.F. Hegel: Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse, §502, Werke in 20Bänden, Band 10, Frankfurt am Main 1970, S. 311f., Hervorhebungen im Original7Thomas Hobbes, Der Leviathan, 13. Abschnitt, Köln 2009, S. 134f.8Jean-Jacques Rousseau, Gesellschaftsvertrag, Buch 1, <strong>Kapitel</strong> 6, Vom Gesellschaftsvertrag, imOriginal hervorgehoben531

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