Heft 02 - Fruehjahr 1993.pdf - Neue Gruppe
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Immer wieder vertreten einzelne Kostenträger die Auffassung, GOZ • Urteile<br />
daß im Rahmen der Gebührenbemessung nach §5,2 GOZ nur<br />
"paüentenbezogene " Umstände, nicht jedoch Besonderheiten<br />
des angewandten Verfahrens berücksichtigt werden dürfen.<br />
in Standardbriefen wird dabei häufig auf den "für das Gebührenrecht<br />
zuständige Bundesminister" verwiesen.<br />
Ein Urteil des Sozialgerichtes Kiel, das durch das Bundessozialgericht<br />
bestätigt wurde (AZ.: 6R K a 12/90) führt dazu aus:<br />
"Die oft angeführten Stellungnahmen des Bundesministeriums<br />
sind im Zusammenhang mit der Auslegung und<br />
Anwendung von Gesetzesvorschriften nicht etwa von besonderer<br />
Bedeutung. Eine sogenannte "authentische Gesetzesinterpretation"<br />
durch einen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten<br />
sieht die grundgesetzliche Rechtsordnung nicht vor. Sie ist<br />
durch das Gewaltenteilungsprinzip ausgeschlossen."<br />
In einer Klage gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung<br />
Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof<br />
Mannheim am 17.9.1992 entschieden, daß neben der patientenbezogenen<br />
Begründung auch eine verfahrensbezogene Begründung<br />
gebührenrechtlich möglich ist. (AZ.: 4 S 2084/91)<br />
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Rechtsmittel eingelegt.<br />
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