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Heft 02 - Fruehjahr 1993.pdf - Neue Gruppe

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Immer wieder vertreten einzelne Kostenträger die Auffassung, GOZ • Urteile<br />

daß im Rahmen der Gebührenbemessung nach §5,2 GOZ nur<br />

"paüentenbezogene " Umstände, nicht jedoch Besonderheiten<br />

des angewandten Verfahrens berücksichtigt werden dürfen.<br />

in Standardbriefen wird dabei häufig auf den "für das Gebührenrecht<br />

zuständige Bundesminister" verwiesen.<br />

Ein Urteil des Sozialgerichtes Kiel, das durch das Bundessozialgericht<br />

bestätigt wurde (AZ.: 6R K a 12/90) führt dazu aus:<br />

"Die oft angeführten Stellungnahmen des Bundesministeriums<br />

sind im Zusammenhang mit der Auslegung und<br />

Anwendung von Gesetzesvorschriften nicht etwa von besonderer<br />

Bedeutung. Eine sogenannte "authentische Gesetzesinterpretation"<br />

durch einen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten<br />

sieht die grundgesetzliche Rechtsordnung nicht vor. Sie ist<br />

durch das Gewaltenteilungsprinzip ausgeschlossen."<br />

In einer Klage gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung<br />

Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof<br />

Mannheim am 17.9.1992 entschieden, daß neben der patientenbezogenen<br />

Begründung auch eine verfahrensbezogene Begründung<br />

gebührenrechtlich möglich ist. (AZ.: 4 S 2084/91)<br />

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Rechtsmittel eingelegt.<br />

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