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Wikipress 1: Wikipedia - Chaosradio

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Abb. 22: Der Webbrowser Konqueror mit der <strong>Wikipedia</strong>startseite<br />

keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter (wie beispielsweise eine<br />

Webseite oder die Fensterrahmenelemente bei graphischen Programmen)<br />

auf dem Screenshot identifizierbar sind. Ein Fall, bei dem alle Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, ist beispielsweise ein Screenshot des freien Webbrowsers<br />

Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE<br />

mit der <strong>Wikipedia</strong>-Webseite, deren Inhalte frei unter der GFDL lizenziert<br />

sind – lediglich das <strong>Wikipedia</strong>-Logo ist geschützt und als »Copyright by<br />

Wikimedia« gekennzeichnet.<br />

Einschränkungen – Es ist bei <strong>Wikipedia</strong> nicht möglich, nur eine begrenzte<br />

Freiheit zu erklären. Wer die volle Kontrolle über die kommerzielle Nutzung<br />

seiner Fotos behalten möchte, sollte sie bei <strong>Wikipedia</strong> in einer Auflösung<br />

hochladen, die nicht reprofähig ist.<br />

Verwendung fremder Aufnahmen<br />

Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht<br />

urheberrechtlich geschützt sind oder wenn sie eine passende Lizenz haben.<br />

Auf der <strong>Wikipedia</strong>-Seite [[<strong>Wikipedia</strong>:Lizenzvorlagen für Bilder]] fin-<br />

den Sie Beispieltexte, die Sie in diesem Fall kopieren können. Dabei ist zu<br />

unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind,<br />

und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist. Wird in<br />

einem Buch beispielsweise eine gemeinfreie Fotografie unbearbeitet veröffentlicht,<br />

so darf diese selbstverständlich ohne Zustimmung des Verlages<br />

beliebig reproduziert werden.<br />

Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – Werden zweidimensionale<br />

Vorlagen wie Gemälden und Fotos lediglich reproduziert, sind die dadurch<br />

entstandenen Aufnahmen nicht urheberrechtlich geschützt. Daher<br />

können Fotos aus Kunstbildbänden hochgeladen werden, wenn die darin<br />

reproduzierten Gemälde und Fotografien nicht mehr urheberrechtlich<br />

geschützt sind. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmen von dreidimensionalen<br />

Gegenständen, wie beispielsweise einer Skulptur. In diesem Falle ist<br />

das Foto als Lichtbild oder Lichtbildwerk geschützt, und die unten stehenden<br />

Bedingungen sind zu beachten.<br />

Zu dem abgebildeten Detail<br />

aus einem Gemälde Heinrich<br />

Tischbeins (Goethe in der Campagna)<br />

heißt es in der Bildbeschreibung:<br />

»Die Urheberrechts-<br />

Schutzdauer des hier abgebildeten<br />

flächigen Kunstwerks ist weltweit<br />

abgelaufen, da der Künstler<br />

bereits seit über 70 Jahren tot ist.<br />

Es ist somit gemeinfrei (»public<br />

domain«). Ebenfalls gemeinfrei<br />

ist die vorliegende fotografische<br />

Wiedergabe des Werkes, da sie<br />

keine eigene Schöpfungshöhe<br />

aufweist.«<br />

Manche deutsche Juristen ver-<br />

treten die Ansicht, dass bei Gemäldereproduktionen<br />

sehr wohl<br />

ein geschütztes Lichtbild entsteht,<br />

Abb. 23: Nicht schutzfähige Reproduktion eines<br />

Gemäldes<br />

dies ist jedoch eine Minderheitenmeinung. Reproduktionen gemeinfreier<br />

Fotos sind aber auf jeden Fall unproblematisch, ebenso Reproduktionen<br />

gedruckter gemeinfreier Vorlagen. Reliefartige Vorlagen, Münzen und<br />

Siegel können nicht als zweidimensionale Vorlagen gelten.<br />

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