Wikipress 1: Wikipedia - Chaosradio
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Abb. 22: Der Webbrowser Konqueror mit der <strong>Wikipedia</strong>startseite<br />
keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter (wie beispielsweise eine<br />
Webseite oder die Fensterrahmenelemente bei graphischen Programmen)<br />
auf dem Screenshot identifizierbar sind. Ein Fall, bei dem alle Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, ist beispielsweise ein Screenshot des freien Webbrowsers<br />
Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE<br />
mit der <strong>Wikipedia</strong>-Webseite, deren Inhalte frei unter der GFDL lizenziert<br />
sind – lediglich das <strong>Wikipedia</strong>-Logo ist geschützt und als »Copyright by<br />
Wikimedia« gekennzeichnet.<br />
Einschränkungen – Es ist bei <strong>Wikipedia</strong> nicht möglich, nur eine begrenzte<br />
Freiheit zu erklären. Wer die volle Kontrolle über die kommerzielle Nutzung<br />
seiner Fotos behalten möchte, sollte sie bei <strong>Wikipedia</strong> in einer Auflösung<br />
hochladen, die nicht reprofähig ist.<br />
Verwendung fremder Aufnahmen<br />
Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht<br />
urheberrechtlich geschützt sind oder wenn sie eine passende Lizenz haben.<br />
Auf der <strong>Wikipedia</strong>-Seite [[<strong>Wikipedia</strong>:Lizenzvorlagen für Bilder]] fin-<br />
den Sie Beispieltexte, die Sie in diesem Fall kopieren können. Dabei ist zu<br />
unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind,<br />
und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist. Wird in<br />
einem Buch beispielsweise eine gemeinfreie Fotografie unbearbeitet veröffentlicht,<br />
so darf diese selbstverständlich ohne Zustimmung des Verlages<br />
beliebig reproduziert werden.<br />
Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – Werden zweidimensionale<br />
Vorlagen wie Gemälden und Fotos lediglich reproduziert, sind die dadurch<br />
entstandenen Aufnahmen nicht urheberrechtlich geschützt. Daher<br />
können Fotos aus Kunstbildbänden hochgeladen werden, wenn die darin<br />
reproduzierten Gemälde und Fotografien nicht mehr urheberrechtlich<br />
geschützt sind. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmen von dreidimensionalen<br />
Gegenständen, wie beispielsweise einer Skulptur. In diesem Falle ist<br />
das Foto als Lichtbild oder Lichtbildwerk geschützt, und die unten stehenden<br />
Bedingungen sind zu beachten.<br />
Zu dem abgebildeten Detail<br />
aus einem Gemälde Heinrich<br />
Tischbeins (Goethe in der Campagna)<br />
heißt es in der Bildbeschreibung:<br />
»Die Urheberrechts-<br />
Schutzdauer des hier abgebildeten<br />
flächigen Kunstwerks ist weltweit<br />
abgelaufen, da der Künstler<br />
bereits seit über 70 Jahren tot ist.<br />
Es ist somit gemeinfrei (»public<br />
domain«). Ebenfalls gemeinfrei<br />
ist die vorliegende fotografische<br />
Wiedergabe des Werkes, da sie<br />
keine eigene Schöpfungshöhe<br />
aufweist.«<br />
Manche deutsche Juristen ver-<br />
treten die Ansicht, dass bei Gemäldereproduktionen<br />
sehr wohl<br />
ein geschütztes Lichtbild entsteht,<br />
Abb. 23: Nicht schutzfähige Reproduktion eines<br />
Gemäldes<br />
dies ist jedoch eine Minderheitenmeinung. Reproduktionen gemeinfreier<br />
Fotos sind aber auf jeden Fall unproblematisch, ebenso Reproduktionen<br />
gedruckter gemeinfreier Vorlagen. Reliefartige Vorlagen, Münzen und<br />
Siegel können nicht als zweidimensionale Vorlagen gelten.<br />
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