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Wikipress 1: Wikipedia - Chaosradio

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Amtliche Werke – In Deutschland (und ähnlich in den meisten europäischen<br />

Staaten) sind gem. § 5 Abs. 1 UrhG bestimmte amtliche Werke nicht<br />

urheberrechtlich geschützt: »Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und<br />

Abb. 24: Beispiel eines nicht geschützten amtlichen Werks (Hessischer Staatsanzeiger 1983)<br />

Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze<br />

zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.«<br />

Unter diese Regelung fallen nach den vorliegenden Urteilen und dem<br />

Meinungsbild der <strong>Wikipedia</strong> ebenfalls die vom Bundesministerium für<br />

Post und Telekommunikation im Amtsblatt veröffentlichten Briefmarken<br />

und die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts (Siehe<br />

auch die <strong>Wikipedia</strong>-Artikel [[Wappen]] und [[Wappensatzung]]).<br />

Andere amtliche Werke, die nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen<br />

Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, unterliegen dagegen<br />

ebenso wie Fotos nach der Panoramafreiheit gemäß § 5 Abs. 2 UrhG<br />

einem Änderungsverbot, das nach in der <strong>Wikipedia</strong> umstrittener Ansicht<br />

mit der Freiheit der <strong>Wikipedia</strong> nicht vereinbar ist. Gegner der Ansicht,<br />

dass die Bilder nicht verwendbar sind, verweisen neben der allgemein<br />

akzeptierten Panoramafreiheit auf den Umstand, dass beispielsweise<br />

auch Personenfotos keinen manipulierenden Veränderungen unterzogen<br />

werden dürfen.<br />

Praktische Bedeutung könnte Absatz 2 bei den Patentschriften zukommen.<br />

Allerdings ist bei Bildern aus amtlichen Werken darauf zu achten,<br />

dass sie nicht aus ihrem Kontext gelöst werden. Werden beispielsweise in<br />

urheberrechtlich gemeinfreien Gerichtsurteilen (Absatz 1) urheberrechtlich<br />

geschützte Bilder zitiert, so werden diese dadurch nicht gemeinfrei,<br />

eine Wiedergabe ist nur im Zusammenhang des Urteilstextes zulässig.<br />

Da Deutschland Rechtsnachfolger der Deutschen Demokratischen Republik<br />

und (geographisch) teilidentisch mit dem Deutschen Reich ist, fallen<br />

auch alle amtlichen Werke dieser Vorgängerstaaten unter § 5 UrhG.<br />

Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere) – Üblicherweise<br />

werden Bilder von US-Regierungsbehörden (nur Federal Government), die<br />

in den USA »Public Domain« sind, hier und auf den Wikimedia-Commons<br />

akzeptiert. Man vertraut darauf, dass die Behörden gegen ausländische<br />

Nutzer nicht vorgehen werden. Public Domain sind solche Fotos, die<br />

von Regierungsbediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt wurden,<br />

nicht jedoch alle Fotos, die auf einer Website der US-Regierung (Domain<br />

.gov) veröffentlicht sind. Es ist also in jedem Einzelfall anhand der Legal<br />

notices genauestens zu prüfen, ob die betreffende Aufnahme tatsächlich in<br />

den USA keinem Copyright unterliegt.<br />

Nicht verwechselt werden darf diese Gattung von Fotos mit Fotos, die<br />

in den USA aus anderen Gründen Public Domain sind, nämlich aufgrund<br />

spezieller Copyright-Bestimmungen. Vor 1923 veröffentlichte Bilder sind<br />

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