Wikipress 1: Wikipedia - Chaosradio
Wikipress 1: Wikipedia - Chaosradio
Wikipress 1: Wikipedia - Chaosradio
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Amtliche Werke – In Deutschland (und ähnlich in den meisten europäischen<br />
Staaten) sind gem. § 5 Abs. 1 UrhG bestimmte amtliche Werke nicht<br />
urheberrechtlich geschützt: »Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und<br />
Abb. 24: Beispiel eines nicht geschützten amtlichen Werks (Hessischer Staatsanzeiger 1983)<br />
Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze<br />
zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.«<br />
Unter diese Regelung fallen nach den vorliegenden Urteilen und dem<br />
Meinungsbild der <strong>Wikipedia</strong> ebenfalls die vom Bundesministerium für<br />
Post und Telekommunikation im Amtsblatt veröffentlichten Briefmarken<br />
und die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts (Siehe<br />
auch die <strong>Wikipedia</strong>-Artikel [[Wappen]] und [[Wappensatzung]]).<br />
Andere amtliche Werke, die nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen<br />
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, unterliegen dagegen<br />
ebenso wie Fotos nach der Panoramafreiheit gemäß § 5 Abs. 2 UrhG<br />
einem Änderungsverbot, das nach in der <strong>Wikipedia</strong> umstrittener Ansicht<br />
mit der Freiheit der <strong>Wikipedia</strong> nicht vereinbar ist. Gegner der Ansicht,<br />
dass die Bilder nicht verwendbar sind, verweisen neben der allgemein<br />
akzeptierten Panoramafreiheit auf den Umstand, dass beispielsweise<br />
auch Personenfotos keinen manipulierenden Veränderungen unterzogen<br />
werden dürfen.<br />
Praktische Bedeutung könnte Absatz 2 bei den Patentschriften zukommen.<br />
Allerdings ist bei Bildern aus amtlichen Werken darauf zu achten,<br />
dass sie nicht aus ihrem Kontext gelöst werden. Werden beispielsweise in<br />
urheberrechtlich gemeinfreien Gerichtsurteilen (Absatz 1) urheberrechtlich<br />
geschützte Bilder zitiert, so werden diese dadurch nicht gemeinfrei,<br />
eine Wiedergabe ist nur im Zusammenhang des Urteilstextes zulässig.<br />
Da Deutschland Rechtsnachfolger der Deutschen Demokratischen Republik<br />
und (geographisch) teilidentisch mit dem Deutschen Reich ist, fallen<br />
auch alle amtlichen Werke dieser Vorgängerstaaten unter § 5 UrhG.<br />
Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere) – Üblicherweise<br />
werden Bilder von US-Regierungsbehörden (nur Federal Government), die<br />
in den USA »Public Domain« sind, hier und auf den Wikimedia-Commons<br />
akzeptiert. Man vertraut darauf, dass die Behörden gegen ausländische<br />
Nutzer nicht vorgehen werden. Public Domain sind solche Fotos, die<br />
von Regierungsbediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt wurden,<br />
nicht jedoch alle Fotos, die auf einer Website der US-Regierung (Domain<br />
.gov) veröffentlicht sind. Es ist also in jedem Einzelfall anhand der Legal<br />
notices genauestens zu prüfen, ob die betreffende Aufnahme tatsächlich in<br />
den USA keinem Copyright unterliegt.<br />
Nicht verwechselt werden darf diese Gattung von Fotos mit Fotos, die<br />
in den USA aus anderen Gründen Public Domain sind, nämlich aufgrund<br />
spezieller Copyright-Bestimmungen. Vor 1923 veröffentlichte Bilder sind<br />
178 179