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die Verkäuferin beabsichtigt das sondereigentum bis<br />
zum 30.12.2012 bezugsfertig zu erstellen und garantiert<br />
dies bis spätestens zum 30.06.2013. Zur vollständigen<br />
Fertigstellung des Kaufgegenstandes sowie des Gemeinschaftseigentums<br />
verpflichtet sich die Verkäuferin<br />
ebenfalls bis spätestens zum 30.06.2013. die Fertigstellungsdaten<br />
sind im <strong>Prospekt</strong> unverbindlich geplant und<br />
können bei der Verkäuferin nachgefragt werden. Maßgeblich<br />
sind die im Notarvertrag enthaltenen Fristen.<br />
Gleichzeitig wird für die Zeit ab dem 01.07.2013 ein pauschaler<br />
Verzugsschaden in Höhe von monatlich 8,59 € je<br />
m² Wohnfläche für die überschreitung des zugesicherten<br />
Bezugsfertigkeitstermins vereinbart. der Anspruch<br />
ist auf max. 10 % des Kaufpreises begrenzt, ohne dass<br />
weitergehende schadenersatzansprüche des Käufers<br />
wegen Fristüberschreitung (auch wegen etwaiger steuerlicher<br />
Nachteile) ausgeschlossen sind. Es wird jedoch<br />
vereinbart, dass ein Mietausfallschaden für den Zeitraum<br />
nicht gegeben ist, als der Erwerber Zahlungen aus<br />
einem Mietgarantievertrag erhält. sonderwünsche des<br />
Erwerbers bei der Bauausführung können nur in geringem<br />
umfang berücksichtigt werden und die Bauzeit verlängern.<br />
Im übrigen bedürfen diese der Genehmigung<br />
der Verkäuferin und sind zu vergüten. sonderwunschvereinbarungen<br />
bedürfen grundsätzlich der notariellen<br />
Beurkundung. Eine Haftung der Verkäuferin für die sonderwünsche<br />
wird auch bei Genehmigung nicht begründet.<br />
Ein Anspruch auf die Vereinbarung von sonderwünschen<br />
besteht außerdem nicht.<br />
g) Abnahme<br />
die Abnahme erfolgt für das sondereigentum nach<br />
bezugsfertiger Herstellung und für das Gemeinschaftseigentum<br />
nach dessen Fertigstellung, wobei selbständige<br />
Gewerke des Gemeinschaftseigentums getrennt<br />
abgenommen werden können. Abnahmetermine sind<br />
seitens der Verkäuferin mit den im Kaufvertrag festgelegten<br />
Fristen rechtzeitig mitzuteilen. Zur Abnahme des<br />
Gemeinschaftseigentums beauftragt und bevollmächtigt<br />
der Käufer hierzu den sachverständigen TüV süd Industrie<br />
service GmbH, unbeschadet des Rechts auf persönliche<br />
Abnahme. die Abnahme des sondereigentums<br />
erfolgt durch den Käufer persönlich, wobei er für den<br />
Fall seines Nichterscheinens oder Nichtvertretung aufgrund<br />
von ihm schriftlich erteilter Vollmacht ebenfalls<br />
den sachverständigen TüV süd Industrie service GmbH<br />
beauftragt und bevollmächtigt. Alternativ dazu kann bei<br />
ordentlicher Fristsetzung und wiederholtem Nichterscheinen<br />
des Erwerbers zum Abnahmetermin unter gewissen<br />
Voraussetzungen die Verkäuferin die Abnahme<br />
allein durchführen bzw. trägt der Käufer bei rügeloser<br />
Ingebrauchnahme des Kaufgegenstands die Beweislast<br />
für das Vorhandensein von Mängeln bei Inbesitznahme.<br />
die Kosten des sachverständigen für die Abnahme des<br />
sondereigentums trägt der Käufer in Höhe von € 445,00<br />
dIE RECHTLICHE KONZEPTION<br />
inkl. Mehrwertsteuer, sofern er nicht selbst abnimmt.<br />
darüber hinausgehende Kosten des sachverständigen<br />
sowie dessen Honorar für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />
sind von der Verkäuferin zu tragen<br />
bzw. werden von dieser übernommen.<br />
h) Übergang des Vertragsbesitzes sowie der rechte<br />
und pflichten<br />
übergang des Vertragsbesitzes, Eintritt in Rechte und<br />
Pflichten, der Besitz, die Gefahr, die Lasten, Abgaben<br />
und Nutzen sowie die Verkehrssicherungspflichten gehen<br />
auf den Käufer mit Abnahme sowie der Bezahlung<br />
der bis dahin fälligen Kaufpreisteile über. Mit übergabe<br />
gehen auch die Rechte und Pflichten des Eigentümers<br />
als Wohnungs- bzw. Teileigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz,<br />
der Teilungserklärung und der<br />
Miteigentumsordnung auf ihn über. Auch in ggf. von<br />
der Verkäuferin abgeschlossene Versorgungsverträge<br />
mit Wasser-, Abwasser-, Energieversorgungs-, Kabel-,<br />
Aufzugs-, Ver- und Entsorgungsbetreibern sowie Wartungsverträge<br />
und Versicherungen tritt der Erwerber<br />
am übergabestichtag ein und genehmigt die jeweiligen<br />
Vertragsschlüsse.<br />
die Verkäuferin hat in der Teilungserklärung die ProImmobilia<br />
Verwaltungsgesellschaft für Haus- und Grundbesitz<br />
mbH zum ersten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz<br />
(WEG) bestellt. Ab übergabe<br />
des Vertragsbesitzes ist der Käufer zur Zahlung von<br />
Wohngeld (im Wesentlichen bestehend aus Betriebs-<br />
und Bewirtschaftungskosten, Instandhaltungsrücklage,<br />
Verwalterhonorar sowie ggf. in der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
beschlossenen sonderumlagen)<br />
verpflichtet. der Käufer verpflichtet sich im Kaufvertrag<br />
gegenüber der Verkäuferin zur Weitergabeverpflichtung<br />
aller in dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen<br />
und Anerkenntnisse bei Weiterveräußerung. Zur weiteren<br />
Erläuterung wird auf die nachfolgenden Ausführungen<br />
zum Hausverwaltungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum<br />
verwiesen.<br />
i) Gewährleistung<br />
soweit nicht neu hergestellte sachen geliefert und keine<br />
Werkleistungen erbracht werden, werden Mängelgewährleistungsansprüche<br />
weitestgehend ausgeschlossen.<br />
dies ist ein üblicher Gewährleistungsausschluss für<br />
Größe, Güte und Beschaffenheit des Grund und Bodens<br />
und für die vorhandene, nicht von der Modernisierung<br />
bzw. Neuherstellung betroffene Bausubstanz. Allerdings<br />
ist die Verkäuferin verpflichtet, die Altbausubstanz im<br />
Rahmen der durchführung der Bauleistung ordnungsgemäß<br />
auf Mangelhaftigkeit zu untersuchen und insoweit<br />
festgestellte Mängel zu beseitigen. die Haftungsausschlüsse/<br />
-begrenzungen gelten nicht für schäden<br />
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung<br />
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