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Wortlaut als Anlage 4 der Grundlagenurkunde beigefügt<br />

ist. der Erwerber genehmigt den mit der Verwalterin abgeschlossenen<br />

Verwaltervertrag und erteilt die Verwaltervollmacht<br />

(Anlage des Verwaltervertrages).<br />

3.1 Beitritt und laufzeit<br />

der Verwaltungsvertrag beginnt mit dem Monatsersten,<br />

der auf die Bezugsfertigkeit der ersten Wohneinheit<br />

folgt und gilt für den Zeitraum der Verwalterbestellung<br />

für die dauer von 3 Jahren und kann nur aus wichtigem<br />

Grund vorzeitig beendet werden. Eine Neubestellung<br />

bedarf eines Beschlusses in der Eigentümerversammlung,<br />

wobei zu beachten ist, dass sich der Hausverwaltungsvertrag<br />

grundsätzlich um 5 Jahre verlängert. In<br />

diesen Vertrag tritt der einzelne Erwerber ein, sobald er<br />

Wohnungseigentümer wird, wirtschaftlich kraft Kaufvertrag<br />

mit übergang von Besitz, Nutzen und Lasten – ohne<br />

dass es weiterer Vereinbarungen oder Erklärungen bedürfte.<br />

Rechtsbeziehungen bestehen ausschließlich zwischen<br />

den einzelnen Wohnungseigentümern einerseits<br />

und dem WEG-Verwalter andererseits.<br />

3.2 Aufgaben und pflichten<br />

der WEG - Verwalter sorgt u. a. für die rechtzeitige Erstellung<br />

des Wirtschaftsplanes und hat die erforderlichen<br />

Maßnahmen für die ordnungsgemäße Instandhaltung<br />

und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

zu treffen. die einzelnen Aufgaben und Befugnisse sowie<br />

Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Verwaltervertrag<br />

und der Teilungserklärung nebst Miteigentumsordnung.<br />

Insbesondere bedarf die Veräußerung<br />

des Wohnungs- und Teileigentums der schriftlichen und<br />

notariell zu beglaubigenden Zustimmung des Verwalters.<br />

Für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander<br />

und für die Verwaltung gelten die Beschlüsse<br />

der Wohnungseigentümer, der Verwaltervertrag für das<br />

Gemeinschaftseigentum, die Miteigentumsordnung sowie<br />

die Bestimmungen des WEG.<br />

3.3 Instandhaltungsrücklage<br />

und Hausverwaltervergütung<br />

die ProImmobilia Verwaltungsgesellschaft für Haus-<br />

und Grundbesitz mbH verwaltet u. a. die von der Wohnungseigentumsgemeinschaft<br />

zu bildende Instandhaltungsrücklage<br />

und ist in dem Rahmen berechtigt,<br />

umbuchungen vom Instandhaltungskonto für kurzfristige<br />

Liquiditätsausgleichungen bei nicht ausreichend<br />

geleisteten Vorauszahlungen vorzunehmen. des Weiteren<br />

beruft sie die WEG - Versammlungen ein. der WEG -<br />

Verwalter erhält eine monatliche Grundgebühr von derzeit<br />

€ 20,17 zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer,<br />

mithin derzeit € 24,00 je Wohnungs-/Teileigentum und<br />

€ 2,50 zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, mithin<br />

derzeit € 2,98 je Tiefgaragenstellplatz. Besondere<br />

Leistungen sind ausweislich des Verwaltervertrages ge-<br />

dIE RECHTLICHE KONZEPTION<br />

sondert zu vergüten. Eine umlage dieser Kosten auf die<br />

Mieter ist nicht möglich.<br />

4. Vermietergemeinschaft, Mietverwaltervertrag und<br />

Mietgarantie<br />

4.1 Vertrag über die Vermietergemeinschaft<br />

die Erwerber der gemäß der Teilungserklärung (Anlage<br />

3 der Grundlagenurkunde) zu bildenden Eigentumseinheiten<br />

(mit Ausnahme der dG-Neubaugeschosseinheiten<br />

WE- Nrn.: 32, 33 und 34) schließen sich zu einer<br />

Vermietergemeinschaft nach Maßgabe des als Anlage<br />

5 zur Grundlagenurkunde beigeschlossenen Vertrages<br />

zusammen. Erwerber, welche bei Abschluss des Kaufvertrages<br />

von Anfang an eine selbstnutzung beabsichtigen,<br />

können für die Zeit der selbstnutzung nicht teilnehmen,<br />

so dass eine Mitgliedschaft erst bei einer etwaigen<br />

Aufgabe der selbstnutzung begründet wird. demnach<br />

werden die Einnahmen aus der Vermietung (Miete zzgl.<br />

Betriebskosten) im Bindungszeitraum dieser Vereinbarung<br />

an die Vermietergemeinschaft abgetreten, einheitlich<br />

ermittelt und unter den Wohnungseigentümern im<br />

Verhältnis der jeweiligen vermietbaren Wohnfläche pro<br />

m² monatlich verteilt. die abgetretenen Mieten aus den<br />

ersten drei Monaten ab Bezugsfertigkeit der jeweiligen<br />

Eigentumswohnung vom teilnehmenden Wohnungseigentümer<br />

verbleiben in voller Höhe bei der Vermietergemeinschaft.<br />

die erste Ausschüttung von Mieten erfolgt<br />

demnach erst ab dem vierten Monat, der auf die<br />

Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnung folgt.<br />

Käufer und Verkäuferin beauftragen und bevollmächtigen<br />

sich dazu gegenseitig unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des selbstkontrahierens alles zur Gründung<br />

und zum Beitritt des Käufers zu der Vermietergemeinschaft<br />

Erforderliche und Zweckmäßige zu veranlassen<br />

und den nachbeschriebenen Mietverwaltervertrag<br />

– nebst zu erteilender Vollmacht – gemäß Anlage 7 der<br />

Grundlagenurkunde sowie dem unten erläuterten Mietgarantievertrag<br />

gemäß Anlage 6 der Grundlagenurkunde<br />

zu schließen. Für den Fall der Weiterveräußerung<br />

des Wohnungseigentums verpflichtet sich der Käufer,<br />

seinen Rechtsnachfolger bezogen auf die Vermietergemeinschaft<br />

zum Beitritt zu verpflichten, und zwar in<br />

der Weise, dass dieser wiederum verpflichtet ist, seinen<br />

Rechtsnachfolger in der selben Weise zu binden.<br />

die Gemeinschaft endet durch Zeitablauf zum<br />

30.06.2018. die Vermietergemeinschaft kann bis dahin<br />

nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wozu auf<br />

die im Vertrag über die Vermietergemeinschaft enthaltenen<br />

Bedingungen verwiesen wird. Insbesondere stellt<br />

ein späterer Eigenbezug durch den Wohnungseigentümer<br />

keinen wichtigen Grund dar. In diesem Falle ruht die<br />

Mitgliedschaft während der dauer der Eigennutzung.<br />

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