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Wortlaut als Anlage 4 der Grundlagenurkunde beigefügt<br />
ist. der Erwerber genehmigt den mit der Verwalterin abgeschlossenen<br />
Verwaltervertrag und erteilt die Verwaltervollmacht<br />
(Anlage des Verwaltervertrages).<br />
3.1 Beitritt und laufzeit<br />
der Verwaltungsvertrag beginnt mit dem Monatsersten,<br />
der auf die Bezugsfertigkeit der ersten Wohneinheit<br />
folgt und gilt für den Zeitraum der Verwalterbestellung<br />
für die dauer von 3 Jahren und kann nur aus wichtigem<br />
Grund vorzeitig beendet werden. Eine Neubestellung<br />
bedarf eines Beschlusses in der Eigentümerversammlung,<br />
wobei zu beachten ist, dass sich der Hausverwaltungsvertrag<br />
grundsätzlich um 5 Jahre verlängert. In<br />
diesen Vertrag tritt der einzelne Erwerber ein, sobald er<br />
Wohnungseigentümer wird, wirtschaftlich kraft Kaufvertrag<br />
mit übergang von Besitz, Nutzen und Lasten – ohne<br />
dass es weiterer Vereinbarungen oder Erklärungen bedürfte.<br />
Rechtsbeziehungen bestehen ausschließlich zwischen<br />
den einzelnen Wohnungseigentümern einerseits<br />
und dem WEG-Verwalter andererseits.<br />
3.2 Aufgaben und pflichten<br />
der WEG - Verwalter sorgt u. a. für die rechtzeitige Erstellung<br />
des Wirtschaftsplanes und hat die erforderlichen<br />
Maßnahmen für die ordnungsgemäße Instandhaltung<br />
und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />
zu treffen. die einzelnen Aufgaben und Befugnisse sowie<br />
Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Verwaltervertrag<br />
und der Teilungserklärung nebst Miteigentumsordnung.<br />
Insbesondere bedarf die Veräußerung<br />
des Wohnungs- und Teileigentums der schriftlichen und<br />
notariell zu beglaubigenden Zustimmung des Verwalters.<br />
Für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander<br />
und für die Verwaltung gelten die Beschlüsse<br />
der Wohnungseigentümer, der Verwaltervertrag für das<br />
Gemeinschaftseigentum, die Miteigentumsordnung sowie<br />
die Bestimmungen des WEG.<br />
3.3 Instandhaltungsrücklage<br />
und Hausverwaltervergütung<br />
die ProImmobilia Verwaltungsgesellschaft für Haus-<br />
und Grundbesitz mbH verwaltet u. a. die von der Wohnungseigentumsgemeinschaft<br />
zu bildende Instandhaltungsrücklage<br />
und ist in dem Rahmen berechtigt,<br />
umbuchungen vom Instandhaltungskonto für kurzfristige<br />
Liquiditätsausgleichungen bei nicht ausreichend<br />
geleisteten Vorauszahlungen vorzunehmen. des Weiteren<br />
beruft sie die WEG - Versammlungen ein. der WEG -<br />
Verwalter erhält eine monatliche Grundgebühr von derzeit<br />
€ 20,17 zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer,<br />
mithin derzeit € 24,00 je Wohnungs-/Teileigentum und<br />
€ 2,50 zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, mithin<br />
derzeit € 2,98 je Tiefgaragenstellplatz. Besondere<br />
Leistungen sind ausweislich des Verwaltervertrages ge-<br />
dIE RECHTLICHE KONZEPTION<br />
sondert zu vergüten. Eine umlage dieser Kosten auf die<br />
Mieter ist nicht möglich.<br />
4. Vermietergemeinschaft, Mietverwaltervertrag und<br />
Mietgarantie<br />
4.1 Vertrag über die Vermietergemeinschaft<br />
die Erwerber der gemäß der Teilungserklärung (Anlage<br />
3 der Grundlagenurkunde) zu bildenden Eigentumseinheiten<br />
(mit Ausnahme der dG-Neubaugeschosseinheiten<br />
WE- Nrn.: 32, 33 und 34) schließen sich zu einer<br />
Vermietergemeinschaft nach Maßgabe des als Anlage<br />
5 zur Grundlagenurkunde beigeschlossenen Vertrages<br />
zusammen. Erwerber, welche bei Abschluss des Kaufvertrages<br />
von Anfang an eine selbstnutzung beabsichtigen,<br />
können für die Zeit der selbstnutzung nicht teilnehmen,<br />
so dass eine Mitgliedschaft erst bei einer etwaigen<br />
Aufgabe der selbstnutzung begründet wird. demnach<br />
werden die Einnahmen aus der Vermietung (Miete zzgl.<br />
Betriebskosten) im Bindungszeitraum dieser Vereinbarung<br />
an die Vermietergemeinschaft abgetreten, einheitlich<br />
ermittelt und unter den Wohnungseigentümern im<br />
Verhältnis der jeweiligen vermietbaren Wohnfläche pro<br />
m² monatlich verteilt. die abgetretenen Mieten aus den<br />
ersten drei Monaten ab Bezugsfertigkeit der jeweiligen<br />
Eigentumswohnung vom teilnehmenden Wohnungseigentümer<br />
verbleiben in voller Höhe bei der Vermietergemeinschaft.<br />
die erste Ausschüttung von Mieten erfolgt<br />
demnach erst ab dem vierten Monat, der auf die<br />
Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnung folgt.<br />
Käufer und Verkäuferin beauftragen und bevollmächtigen<br />
sich dazu gegenseitig unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des selbstkontrahierens alles zur Gründung<br />
und zum Beitritt des Käufers zu der Vermietergemeinschaft<br />
Erforderliche und Zweckmäßige zu veranlassen<br />
und den nachbeschriebenen Mietverwaltervertrag<br />
– nebst zu erteilender Vollmacht – gemäß Anlage 7 der<br />
Grundlagenurkunde sowie dem unten erläuterten Mietgarantievertrag<br />
gemäß Anlage 6 der Grundlagenurkunde<br />
zu schließen. Für den Fall der Weiterveräußerung<br />
des Wohnungseigentums verpflichtet sich der Käufer,<br />
seinen Rechtsnachfolger bezogen auf die Vermietergemeinschaft<br />
zum Beitritt zu verpflichten, und zwar in<br />
der Weise, dass dieser wiederum verpflichtet ist, seinen<br />
Rechtsnachfolger in der selben Weise zu binden.<br />
die Gemeinschaft endet durch Zeitablauf zum<br />
30.06.2018. die Vermietergemeinschaft kann bis dahin<br />
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wozu auf<br />
die im Vertrag über die Vermietergemeinschaft enthaltenen<br />
Bedingungen verwiesen wird. Insbesondere stellt<br />
ein späterer Eigenbezug durch den Wohnungseigentümer<br />
keinen wichtigen Grund dar. In diesem Falle ruht die<br />
Mitgliedschaft während der dauer der Eigennutzung.<br />
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