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äumen nicht nachgeholt werden. die Baumaßnahmen<br />
sind nur begünstigt, soweit sie nach Abschluss des notariellen<br />
Kaufvertrages durchgeführt werden.<br />
die erhöhten Abschreibungen können nur in Anspruch<br />
genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung<br />
der nach Landesrecht zuständigen stelle über<br />
die denkmalrechtlichen Voraussetzungen und die Erforderlichkeit<br />
der Aufwendungen vorliegt. ungeachtet<br />
dessen ist umstritten, inwieweit die Finanzbehörden an<br />
derartige Bescheinigungen der denkmalbehörde gebunden<br />
sind oder nicht. strittig sind oftmals auch diejenigen<br />
Fälle, in denen die Modernisierungsmaßnahmen<br />
so umfassend sind, dass dadurch ein Neubau entsteht<br />
sowie umnutzungen, beispielsweise von Gewerbe – in<br />
Wohnnutzung. In solchen Fällen vertreten die Finanzbehörden<br />
in manchen Bundesländern zur Zeit restriktive<br />
Auffassungen, die nicht von der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung gedeckt sind.<br />
da das Finanzamt nach Maßgabe der Einkommensteuerrichtlinien<br />
(R 7i Absatz 3) in der Regel die Aufteilung<br />
der Anschaffungskosten auf die Altbausubstanz bzw. auf<br />
die begünstigten sanierungsaufwendungen überprüft,<br />
können sich gegebenenfalls zwischen den im Kaufvertrag<br />
genannten sanierungsaufwendungen und den übrigen<br />
steuerlich begünstigten Aufwendungen, die der<br />
Normal-AfA unterliegen, Abweichungen ergeben.<br />
Zu beachten ist, dass von der Finanzverwaltung die erhöhten<br />
Abschreibungen hinsichtlich auszubauender<br />
dachgeschosswohnungen sowie Maisonettewohnungen<br />
strittig war, d. h. ggf. versagt werden können. dazu<br />
hat mittlerweile das Finanzgericht sachsen mit urteil<br />
vom 24.02.2010 nunmehr rechtskräftig entschieden,<br />
dass auch im dachgeschoss neu entstehende Eigentumswohnungen<br />
in den Genuss der steuerbegünstigungen<br />
nach den §§ 7i bzw. 7h EstG (für Vermieter) bzw.<br />
§ 10 f EstG (für Eigennutzer) kommen, aber nur soweit<br />
die begünstigten Modernisierungskosten anteilig auf<br />
das Gemeinschaftseigentum entfallen. danach kam der<br />
nicht veröffentlichte Runderlass (EsT-Nr. 198) der senatsverwaltung<br />
für Finanzen Berlin vom 01.10.2010, wonach<br />
die Einkommenssteuerreferatsleiter des Bundes und der<br />
Länder den Beschluss gefasst haben sollen, dass bei der<br />
Modernisierung von Baudenkmälern das Gebäude als<br />
Ganzes zu betrachten ist. der Förderzweck des § 7 i EstG<br />
spricht dafür, dass Baudenkmal als Gebäude zu erhalten<br />
und nicht isoliert auf die einzelnen Wirtschaftsgüter<br />
abzustellen. das bedeutet, dass erhöhte Absetzungen<br />
nach § 7 i EstG bzw. eine steuerbegünstigung nach § 10<br />
f EstG i. V. m. § 7 i EstG auch bei den neu entstandenen<br />
dachgeschosswohnungen auf den Anteil, der auf die<br />
Modernisierung des Altbauanteils (Gemeinschaftseigentum)<br />
entfällt, möglich sind. Nicht bescheiniungsfähig<br />
dAs CHANCEN sTEuERLICHE uNd KONZEPT<br />
RIsIKEN<br />
bleiben nach TZ 2.8 der Bescheinigungsrichtlinien zu § 7<br />
i EstG Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung<br />
der Nutzfläche, insbesondere Herstellungskosten<br />
für neu entstehende dachgeschosswohnungen, es sei<br />
denn, dass ohne diese Aufwendungen ein denkmalgerechte<br />
Nutzung des Gebäudes objektiv nicht möglich ist.<br />
die Entscheidung hierüber soll die zuständige Bescheinigungsbehörde<br />
treffen. Nach dem genannten Runderlass<br />
soll dies entgegen der oben genannten Rechtsprechung<br />
nicht für Fälle des § 7 h EstG (sanierungsgebiet) gelten,<br />
dort soll die Neubaueigenschaft weiterhin wirtschaftsbezogen<br />
geprüft werden.<br />
sofern die Finanzverwaltung erhöhte Abschreibungen<br />
nachträglich versagt, wären die betreffenden Aufwendungen<br />
in jedem Fall Bemessungsgrundlage für die<br />
Normalabschreibungen (vgl. 5.3.). dies ist vom jeweiligen<br />
Erwerber in seiner Renditeberechnung unbedingt<br />
zu berücksichtigen.<br />
6. Einkommensteuervorauszahlung bzw.<br />
Eintragung eines lohnsteuerfreibetrages<br />
die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste können<br />
bereits im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren<br />
(§ 37 Einkommensteuergesetz) oder in Form eines Freibetrages<br />
auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs. 1 Nr. 5b<br />
Einkommensteuergesetz) berücksichtigt werden. dies<br />
gilt erst für Veranlagungszeiträume, die nach der Fertigstellung<br />
oder der Anschaffung der Immobilie beginnen.<br />
Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung<br />
angeschafft, tritt an die stelle der Anschaffung<br />
die Fertigstellung (§ 37 Abs. 3 satz 8 und 9 Einkommensteuergesetz).<br />
Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist ein amtlich<br />
vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. der Antrag<br />
muss spätestens bis zum 30.11. des Kalenderjahres<br />
gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39a<br />
Abs. 2 satz 3 Einkommensteuergesetz).<br />
Zur Geltendmachung der steuerlichen Vorteile konnte<br />
im Hinblick auf die lange Bearbeitungsdauer bisher<br />
eine vorläufige Bescheinigung der zuständigen Behörde<br />
nebst Eingangsbestätigung über den Antrag auf Ausstellung<br />
der endgültigen Bescheinigung vorgelegt werden,<br />
um eine Eintragung der steuerlichen Auswirkungen<br />
auf der Lohnsteuerkarte ab dem Jahr nach der Bezugsfertigkeit<br />
zu erhalten. Aufgrund aktueller diskussionen<br />
in der Finanzverwaltung zur vorläufigen Gewährung der<br />
steuerbegünstigung ist nicht auszuschließen, dass in einigen<br />
Bundesländern eine solche vorläufige Bescheinigung<br />
nicht mehr ausgestellt oder vom Finanzamt nicht<br />
anerkannt wird. dies hätte zur Konsequenz, dass eine<br />
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