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äumen nicht nachgeholt werden. die Baumaßnahmen<br />

sind nur begünstigt, soweit sie nach Abschluss des notariellen<br />

Kaufvertrages durchgeführt werden.<br />

die erhöhten Abschreibungen können nur in Anspruch<br />

genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung<br />

der nach Landesrecht zuständigen stelle über<br />

die denkmalrechtlichen Voraussetzungen und die Erforderlichkeit<br />

der Aufwendungen vorliegt. ungeachtet<br />

dessen ist umstritten, inwieweit die Finanzbehörden an<br />

derartige Bescheinigungen der denkmalbehörde gebunden<br />

sind oder nicht. strittig sind oftmals auch diejenigen<br />

Fälle, in denen die Modernisierungsmaßnahmen<br />

so umfassend sind, dass dadurch ein Neubau entsteht<br />

sowie umnutzungen, beispielsweise von Gewerbe – in<br />

Wohnnutzung. In solchen Fällen vertreten die Finanzbehörden<br />

in manchen Bundesländern zur Zeit restriktive<br />

Auffassungen, die nicht von der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung gedeckt sind.<br />

da das Finanzamt nach Maßgabe der Einkommensteuerrichtlinien<br />

(R 7i Absatz 3) in der Regel die Aufteilung<br />

der Anschaffungskosten auf die Altbausubstanz bzw. auf<br />

die begünstigten sanierungsaufwendungen überprüft,<br />

können sich gegebenenfalls zwischen den im Kaufvertrag<br />

genannten sanierungsaufwendungen und den übrigen<br />

steuerlich begünstigten Aufwendungen, die der<br />

Normal-AfA unterliegen, Abweichungen ergeben.<br />

Zu beachten ist, dass von der Finanzverwaltung die erhöhten<br />

Abschreibungen hinsichtlich auszubauender<br />

dachgeschosswohnungen sowie Maisonettewohnungen<br />

strittig war, d. h. ggf. versagt werden können. dazu<br />

hat mittlerweile das Finanzgericht sachsen mit urteil<br />

vom 24.02.2010 nunmehr rechtskräftig entschieden,<br />

dass auch im dachgeschoss neu entstehende Eigentumswohnungen<br />

in den Genuss der steuerbegünstigungen<br />

nach den §§ 7i bzw. 7h EstG (für Vermieter) bzw.<br />

§ 10 f EstG (für Eigennutzer) kommen, aber nur soweit<br />

die begünstigten Modernisierungskosten anteilig auf<br />

das Gemeinschaftseigentum entfallen. danach kam der<br />

nicht veröffentlichte Runderlass (EsT-Nr. 198) der senatsverwaltung<br />

für Finanzen Berlin vom 01.10.2010, wonach<br />

die Einkommenssteuerreferatsleiter des Bundes und der<br />

Länder den Beschluss gefasst haben sollen, dass bei der<br />

Modernisierung von Baudenkmälern das Gebäude als<br />

Ganzes zu betrachten ist. der Förderzweck des § 7 i EstG<br />

spricht dafür, dass Baudenkmal als Gebäude zu erhalten<br />

und nicht isoliert auf die einzelnen Wirtschaftsgüter<br />

abzustellen. das bedeutet, dass erhöhte Absetzungen<br />

nach § 7 i EstG bzw. eine steuerbegünstigung nach § 10<br />

f EstG i. V. m. § 7 i EstG auch bei den neu entstandenen<br />

dachgeschosswohnungen auf den Anteil, der auf die<br />

Modernisierung des Altbauanteils (Gemeinschaftseigentum)<br />

entfällt, möglich sind. Nicht bescheiniungsfähig<br />

dAs CHANCEN sTEuERLICHE uNd KONZEPT<br />

RIsIKEN<br />

bleiben nach TZ 2.8 der Bescheinigungsrichtlinien zu § 7<br />

i EstG Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung<br />

der Nutzfläche, insbesondere Herstellungskosten<br />

für neu entstehende dachgeschosswohnungen, es sei<br />

denn, dass ohne diese Aufwendungen ein denkmalgerechte<br />

Nutzung des Gebäudes objektiv nicht möglich ist.<br />

die Entscheidung hierüber soll die zuständige Bescheinigungsbehörde<br />

treffen. Nach dem genannten Runderlass<br />

soll dies entgegen der oben genannten Rechtsprechung<br />

nicht für Fälle des § 7 h EstG (sanierungsgebiet) gelten,<br />

dort soll die Neubaueigenschaft weiterhin wirtschaftsbezogen<br />

geprüft werden.<br />

sofern die Finanzverwaltung erhöhte Abschreibungen<br />

nachträglich versagt, wären die betreffenden Aufwendungen<br />

in jedem Fall Bemessungsgrundlage für die<br />

Normalabschreibungen (vgl. 5.3.). dies ist vom jeweiligen<br />

Erwerber in seiner Renditeberechnung unbedingt<br />

zu berücksichtigen.<br />

6. Einkommensteuervorauszahlung bzw.<br />

Eintragung eines lohnsteuerfreibetrages<br />

die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste können<br />

bereits im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren<br />

(§ 37 Einkommensteuergesetz) oder in Form eines Freibetrages<br />

auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs. 1 Nr. 5b<br />

Einkommensteuergesetz) berücksichtigt werden. dies<br />

gilt erst für Veranlagungszeiträume, die nach der Fertigstellung<br />

oder der Anschaffung der Immobilie beginnen.<br />

Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung<br />

angeschafft, tritt an die stelle der Anschaffung<br />

die Fertigstellung (§ 37 Abs. 3 satz 8 und 9 Einkommensteuergesetz).<br />

Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist ein amtlich<br />

vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. der Antrag<br />

muss spätestens bis zum 30.11. des Kalenderjahres<br />

gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39a<br />

Abs. 2 satz 3 Einkommensteuergesetz).<br />

Zur Geltendmachung der steuerlichen Vorteile konnte<br />

im Hinblick auf die lange Bearbeitungsdauer bisher<br />

eine vorläufige Bescheinigung der zuständigen Behörde<br />

nebst Eingangsbestätigung über den Antrag auf Ausstellung<br />

der endgültigen Bescheinigung vorgelegt werden,<br />

um eine Eintragung der steuerlichen Auswirkungen<br />

auf der Lohnsteuerkarte ab dem Jahr nach der Bezugsfertigkeit<br />

zu erhalten. Aufgrund aktueller diskussionen<br />

in der Finanzverwaltung zur vorläufigen Gewährung der<br />

steuerbegünstigung ist nicht auszuschließen, dass in einigen<br />

Bundesländern eine solche vorläufige Bescheinigung<br />

nicht mehr ausgestellt oder vom Finanzamt nicht<br />

anerkannt wird. dies hätte zur Konsequenz, dass eine<br />

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