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CHANCEN uNd RIsIKEN<br />

der Eigentumswohnung folgenden Monat. die Garantiegeberin<br />

verpflichtet sich zum Zwecke einer Renditesicherung<br />

bzw. –erhöhung gegenüber der Vermietergemeinschaft<br />

für den Zeitraum ihres Bestehens zu einer<br />

monatlichen Nettokaltmietausschüttung in Höhe von<br />

8,59 € je m² Wohnfläche. die <strong>Prospekt</strong>herausgeberin<br />

geht davon aus, dass es sich bei der garantierten Höhe<br />

um die durchschnittlich am Markt zu erzielende Miete<br />

für entsprechend sanierte Wohnungen handelt, kann<br />

diese jedoch nicht unbegrenzt und abstrakt garantieren,<br />

weshalb sie mit ihren Mietgarantien hierzu sicherheitshalber<br />

auf Zeit Geldbeträge zur Verfügung stellt und Auszahlungsbedingungen<br />

formuliert. unter anderem wird<br />

vereinbart, dass von Mietern der Eigentumswohnungen<br />

berechtigt geltend gemachte Mietminderungen wegen<br />

einer von benachbarten Grundstücken ausgehenden<br />

Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache (z. B. umfangreiche<br />

Bauarbeiten) von der Garantiegeberin nicht<br />

auszugleichen sind. Außerdem entfällt die Verpflichtung<br />

zur Mietgarantiezahlung in den in der stammurkunde<br />

genannten Fällen, u. a. im Falle des selbstbezuges der<br />

Wohnungseinheit durch den Erwerber. der Höhe nach<br />

ist die Mietgarantie für die Vermietergemeinschaft auf<br />

insgesamt € 40.000,00 beschränkt. Mit deren Verbrauch<br />

endet jegliche Einstands- und Zahlungsverpflichtung<br />

der Garantiegeberin. die Auszahlung der Garantie setzt<br />

natürlich u. a. voraus, dass die konzeptionell prognostizierten<br />

Verhältnisse eintreten bzw. gleich bleiben und<br />

insbesondere die Erwerber alles unterlassen, was dem<br />

Vermietungserfolg schadet.<br />

dabei ist zu beachten, dass der Erwerber in der Vermietergemeinschaft<br />

gebunden ist und nur aus wichtigem<br />

Grund kündigen kann. durch die Konzeptionierung<br />

der Vermietergemeinschaft und einer gewährten Mietgarantie<br />

besteht zumindest für den Garantiezeitraum<br />

eine relativ hohe Einnahmesicherheit. die tatsächlich<br />

erzielte Miete kann im Einzelfall höher oder niedriger als<br />

die Garantiemiete liegen. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Mietgarantiesumme im Laufe der Mietgarantiezeit<br />

aufgezehrt wird, so dass die garantierten<br />

Mieten ggf. nicht über den gesamten Zeitraum in voller<br />

Höhe ausgekehrt werden können. Ein Ausfall mit der<br />

Garantiemiete ist auch denkbar, wenn die Verkäuferin<br />

als Garantiegeberin in Insolvenz gerät. des Weiteren ist<br />

bei einem Mietpool immer zu berücksichtigen, dass der<br />

Vermieter nicht nur das Vermietungs- und Kostenrisiko<br />

seiner Wohnung, sondern zumindest prozentual auch<br />

das Vermietungs- und Kostenrisiko fremder Wohnungen<br />

trägt. Entsprechende Abschläge sind zumindest bei einer<br />

mittel- und längerfristigen Prognose einzukalkulieren.<br />

das Vermietungs- und Kostenrisiko der eigenen und<br />

fremder Wohnungen kann sich z. B. realisieren, wenn<br />

die betreffende Wohnung leer steht, wenn in die Wohnung<br />

durch Zwangsverwaltung oder –versteigerung<br />

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vollstreckt wird oder wenn Mieten an die finanzierende<br />

Bank fließen, der die Mieten abgetreten wurden und die<br />

aus der Mietabtretung aufgrund einer nicht vertragsgemäßen<br />

darlehensrückführung Rechte ableitet. die Initiatoren<br />

entschieden sich jedoch bewusst für das Konzept<br />

der frühzeitigen, konstanten und sicheren Einnahme im<br />

Vergleich zur potenziell hohen, jedoch zweifelhaften.<br />

die gleichmäßige Höhe und Aufteilung der Mieteinnahmen<br />

besteht im übrigen nur, solange die Vermieter in<br />

der Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. Im Falle<br />

der Beendigung der Teilnahme am Mietpool muss der<br />

Käufer damit rechnen, dass die finanzierende Bank, die<br />

aus ihrer sicht hierdurch entstandenen Nachteile bei einer<br />

ggf. notwendig werdenden Verlängerung der Finanzierung<br />

zur Geltung bringt.<br />

Während der Garantiezeit wird die Hausverwaltung von<br />

der jeweiligen Vermietergemeinschaft mit der Mietverwaltung<br />

der einzelnen in der Vermietergemeinschaft<br />

zusammengeschlossenen Eigentumswohnungen sowie<br />

ggf. zur Garantieanforderung jeweils gesondert beauftragt<br />

und bevollmächtigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit<br />

übernimmt sie für den Eigentümer alle die Einheiten betreffenden<br />

und notwendigen Maßnahmen gegenüber<br />

den zu werbenden Mietern, z. B. Abschluss der Mietverträge,<br />

Verwaltungsentscheidungen, Mietinkasso, Erstellung<br />

der Nebenkostenabrechnung etc.; ggf. gegenüber<br />

der Eigentümergemeinschaft z. B. Teilnahme an Eigentümerversammlungen<br />

etc. und schließlich ggf. gegenüber<br />

und innerhalb der Vermietergemeinschaft z.B. Berechnung<br />

und Anforderung ggf. erforderlicher Mietgarantiegebühren<br />

von der Garantiegeberin bis hin zur Auszahlung<br />

an den einzelnen Erwerber.<br />

daneben wird sie Mieterhöhungsverlangen gegenüber<br />

Mietern im Rahmen des gesetzlich Zulässigen durchsetzen.<br />

Mithin wird aus heutiger sicht davon ausgegangen,<br />

dass sich die tatsächliche Miete dadurch nach Ablauf<br />

der Mietgarantie in etwa auf Mietgarantieniveau bewegen<br />

wird. die <strong>Prospekt</strong>herausgeberin geht des Weiteren<br />

davon aus, dass die garantierte Nettokaltmiete in etwa<br />

der derzeit am Markt zu erzielenden Nettokaltmiete entspricht,<br />

so dass die Garantie im Wesentlichen nur das<br />

sogenannte Leerstands- und Bonitätsrisiko der Mieter<br />

abfedert. Werden im Laufe des Mietgarantievertrages<br />

höhere als die garantierten Mieteinnahmen erzielt, so<br />

werden die überschussbeträge zunächst mit etwaigen<br />

Garantiezahlungen der Garantiegeberin verrechnet.<br />

diese Verrechnung erfolgt über die Gesamtlaufzeit des<br />

Vertrages und nach Ablauf stehen eventuell verbleibende<br />

überschussbeträge den Garantienehmern zu.<br />

die Wirtschaftlichkeit des Objektes hängt also auch und<br />

insbesondere von der Leistungsfähigkeit der Mietverwalterin<br />

ab, d.h. ein Ausfall oder eine untätigkeit kann

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