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dIE RECHTLICHE KONZEPTION<br />
zu vertreten hat und sonstige schäden, die auf einer<br />
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung<br />
der Verkäuferin beruhen. Einer Pflichtverletzung der<br />
Verkäuferin steht die eines gesetzlichen Vertreters oder<br />
Erfüllungsgehilfen gleich. Aufgrund der vorhandenen<br />
strukturellen Grundsubstanz des Altbaus können die für<br />
Neubauten geltenden Normen bzw. der heutige stand<br />
der Technik im Hinblick auf schall-, Brand-, Wärme- und<br />
Feuchteschutz teilweise nicht erreicht werden, was der<br />
Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages akzeptiert. dies<br />
gilt auch im Hinblick auf eine ggf. bestehende Feuchtigkeit<br />
der Kellerräume. Für alle erbrachten Bauleistungen<br />
stehen dem Käufer die Rechte nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften (BGB) zu. danach verjähren Ansprüche aus<br />
Arbeiten an einem Bauwerk in fünf Jahren ab Abnahme,<br />
mit Ausnahme der Malerarbeiten an Außenfenstern, für<br />
Arbeiten am Grundstück und für bewegliche Gegenstände,<br />
soweit sie nicht zu den wesentlichen Bestandteilen<br />
des Gebäudes gehören. diese verjähren zwei Jahre<br />
nach Abnahme. Für Verschleißschäden übernimmt die<br />
Verkäuferin keine Haftung. die Verkäuferin tritt sicherungshalber<br />
mit Wirkung zum übergabetag sämtliche<br />
Mängelansprüche gegen am Bau beteiligte unternehmer,<br />
Architekten, Ingenieure und sonstige dritte an den<br />
die Abtretung annehmenden Käufer ab. die Abtretung<br />
entfaltet jedoch erst Wirkung, wenn die Ansprüche des<br />
Käufers gegen die Verkäuferin nicht mehr bestehen oder<br />
durchgesetzt werden können. die Verkäuferin bleibt im<br />
Weiteren berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche gegen<br />
die am Bau beteiligten dritten im eigenen Namen<br />
geltend zu machen.<br />
j) Voraussetzungen und folgen der<br />
Eigentumsübertragung<br />
die Auflassung des Kaufgegenstandes erfolgt nach vollständiger<br />
vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises<br />
und der Grunderwerbssteuer. sollte der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht<br />
ausüben, den Kaufpreis mindern<br />
oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklären,<br />
erfolgt die Auflassung Zug-um-Zug gegen sicherstellung<br />
der strittigen Kaufpreisrestforderung durch Vorlage<br />
einer im Kaufvertrag näher bezeichneten Bürgschaft. die<br />
Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt demnach<br />
in Abteilung II und III lastenfrei, mit Ausnahme der<br />
nach dem Kaufvertrag zu übernehmenden oder noch<br />
einzutragenden Belastungen und von Belastungen, an<br />
denen der Erwerber mitgewirkt hat. Zur sicherung des<br />
Anspruchs auf Eigentumsverschaffung wird im Grundbuch<br />
eine Auflassungsvormerkung eingetragen.<br />
k) Vollmachten<br />
Im Vertrag sind verschiedene, zum Teil weitreichende<br />
Vollmachten enthalten. Zunächst bevollmächtigt der<br />
Verkäufer den Käufer zur Bestellung von Grundpfandrechten<br />
sowie der Erteilung von untervollmachten.<br />
102<br />
die Vertragsparteien wiederum bevollmächtigen die<br />
Notarangestellten im für die Vertragsdurchführung nötigen<br />
umfang. Hierzu zählt auch, namens der Parteien<br />
Grundpfandrechte aller Art zu bestellen, ihre Eintragung<br />
zu bewilligen und zu beantragen, die Parteien der dinglichen<br />
Zwangsvollstreckung nach Maßgabe von § 800<br />
ZPO zu unterwerfen sowie für den Käufer – mehrere<br />
als Gesamtschuldner – abstrakte schuldbekenntnisse<br />
in Höhe der Grundschuldbeträge nebst Zinsen und<br />
Nebenleistungen zu erklären und ihn insoweit der persönlichen<br />
Zwangsvollstreckung nach § 794 ZPO zu unterwerfen,<br />
des Weiteren bankübliche Zweckerklärungen<br />
abzugeben. sofern die Vollmachten nicht ausreichend<br />
sind bzw. anerkannt werden, müssen die Erwerber einen<br />
erneuten Notartermin auf eigene Kosten wahrnehmen.<br />
daneben ist die Verkäuferin unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des selbstkontrahierungsverbotes<br />
vom Käufer unwiderruflich bevollmächtigt, u. a. die Teilungserklärung<br />
samt Gemeinschaftsordnung sowie die<br />
Grundlagenurkunde bis zur Eigentumsumschreibung<br />
aller Einheiten in beliebiger Weise abzuändern oder zu<br />
ergänzen. Im Innenverhältnis darf die Verkäuferin ohne<br />
Zustimmung des Käufers nur Änderungen vornehmen,<br />
die bei wirtschaftlicher Betrachtung keine unzumutbare<br />
Beeinträchtigung der Käuferinteressen mit sich bringt.<br />
darüber hinaus ist die Verkäuferin bevollmächtigt, Verträge<br />
mit dritten, insbesondere Versorgungsverträge zu<br />
schließen. des Weiteren werden Vollmachten zur Bestellung<br />
und übernahme von dienstbarkeiten und Baulasten<br />
erteilt.<br />
l) rücktritt<br />
die Rückgängigmachung des Vertrages bzw. der Vertragsrücktritt<br />
ist auf die gesetzlichen Rücktrittsmöglichkeiten,<br />
vorwiegend bei Vertragspflichtverletzungen<br />
einer Partei, beschränkt. Ein Rücktrittsrecht besteht<br />
insbesondere in der Regel nicht, wenn in der Person einer<br />
Partei Leistungserschwernisse eintreten, die die andere<br />
Partei nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen bspw.<br />
schwierigkeiten bei der Finanzierung oder enttäuschte<br />
Erwartungen bei der Wertentwicklung bzw. bei steuerlichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten, da diese nicht garantiert<br />
werden können.<br />
3. Hausverwaltungsvertrag für das<br />
Gemeinschaftseigentum<br />
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) obliegt<br />
die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einem<br />
von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalter.<br />
die Verkäuferin hat in der Teilungserklärung (Anlage<br />
3 der Grundlagenurkunde) die ProImmobilia Verwaltungsgesellschaft<br />
für Haus- und Grundbesitz mbH zum<br />
ersten Verwalter bestellt, beauftragt und bevollmächtigt<br />
und dazu einen Verwaltervertrag abgeschlossen, der im