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dIE RECHTLICHE KONZEPTION<br />

zu vertreten hat und sonstige schäden, die auf einer<br />

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung<br />

der Verkäuferin beruhen. Einer Pflichtverletzung der<br />

Verkäuferin steht die eines gesetzlichen Vertreters oder<br />

Erfüllungsgehilfen gleich. Aufgrund der vorhandenen<br />

strukturellen Grundsubstanz des Altbaus können die für<br />

Neubauten geltenden Normen bzw. der heutige stand<br />

der Technik im Hinblick auf schall-, Brand-, Wärme- und<br />

Feuchteschutz teilweise nicht erreicht werden, was der<br />

Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages akzeptiert. dies<br />

gilt auch im Hinblick auf eine ggf. bestehende Feuchtigkeit<br />

der Kellerräume. Für alle erbrachten Bauleistungen<br />

stehen dem Käufer die Rechte nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften (BGB) zu. danach verjähren Ansprüche aus<br />

Arbeiten an einem Bauwerk in fünf Jahren ab Abnahme,<br />

mit Ausnahme der Malerarbeiten an Außenfenstern, für<br />

Arbeiten am Grundstück und für bewegliche Gegenstände,<br />

soweit sie nicht zu den wesentlichen Bestandteilen<br />

des Gebäudes gehören. diese verjähren zwei Jahre<br />

nach Abnahme. Für Verschleißschäden übernimmt die<br />

Verkäuferin keine Haftung. die Verkäuferin tritt sicherungshalber<br />

mit Wirkung zum übergabetag sämtliche<br />

Mängelansprüche gegen am Bau beteiligte unternehmer,<br />

Architekten, Ingenieure und sonstige dritte an den<br />

die Abtretung annehmenden Käufer ab. die Abtretung<br />

entfaltet jedoch erst Wirkung, wenn die Ansprüche des<br />

Käufers gegen die Verkäuferin nicht mehr bestehen oder<br />

durchgesetzt werden können. die Verkäuferin bleibt im<br />

Weiteren berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche gegen<br />

die am Bau beteiligten dritten im eigenen Namen<br />

geltend zu machen.<br />

j) Voraussetzungen und folgen der<br />

Eigentumsübertragung<br />

die Auflassung des Kaufgegenstandes erfolgt nach vollständiger<br />

vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises<br />

und der Grunderwerbssteuer. sollte der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht<br />

ausüben, den Kaufpreis mindern<br />

oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklären,<br />

erfolgt die Auflassung Zug-um-Zug gegen sicherstellung<br />

der strittigen Kaufpreisrestforderung durch Vorlage<br />

einer im Kaufvertrag näher bezeichneten Bürgschaft. die<br />

Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt demnach<br />

in Abteilung II und III lastenfrei, mit Ausnahme der<br />

nach dem Kaufvertrag zu übernehmenden oder noch<br />

einzutragenden Belastungen und von Belastungen, an<br />

denen der Erwerber mitgewirkt hat. Zur sicherung des<br />

Anspruchs auf Eigentumsverschaffung wird im Grundbuch<br />

eine Auflassungsvormerkung eingetragen.<br />

k) Vollmachten<br />

Im Vertrag sind verschiedene, zum Teil weitreichende<br />

Vollmachten enthalten. Zunächst bevollmächtigt der<br />

Verkäufer den Käufer zur Bestellung von Grundpfandrechten<br />

sowie der Erteilung von untervollmachten.<br />

102<br />

die Vertragsparteien wiederum bevollmächtigen die<br />

Notarangestellten im für die Vertragsdurchführung nötigen<br />

umfang. Hierzu zählt auch, namens der Parteien<br />

Grundpfandrechte aller Art zu bestellen, ihre Eintragung<br />

zu bewilligen und zu beantragen, die Parteien der dinglichen<br />

Zwangsvollstreckung nach Maßgabe von § 800<br />

ZPO zu unterwerfen sowie für den Käufer – mehrere<br />

als Gesamtschuldner – abstrakte schuldbekenntnisse<br />

in Höhe der Grundschuldbeträge nebst Zinsen und<br />

Nebenleistungen zu erklären und ihn insoweit der persönlichen<br />

Zwangsvollstreckung nach § 794 ZPO zu unterwerfen,<br />

des Weiteren bankübliche Zweckerklärungen<br />

abzugeben. sofern die Vollmachten nicht ausreichend<br />

sind bzw. anerkannt werden, müssen die Erwerber einen<br />

erneuten Notartermin auf eigene Kosten wahrnehmen.<br />

daneben ist die Verkäuferin unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des selbstkontrahierungsverbotes<br />

vom Käufer unwiderruflich bevollmächtigt, u. a. die Teilungserklärung<br />

samt Gemeinschaftsordnung sowie die<br />

Grundlagenurkunde bis zur Eigentumsumschreibung<br />

aller Einheiten in beliebiger Weise abzuändern oder zu<br />

ergänzen. Im Innenverhältnis darf die Verkäuferin ohne<br />

Zustimmung des Käufers nur Änderungen vornehmen,<br />

die bei wirtschaftlicher Betrachtung keine unzumutbare<br />

Beeinträchtigung der Käuferinteressen mit sich bringt.<br />

darüber hinaus ist die Verkäuferin bevollmächtigt, Verträge<br />

mit dritten, insbesondere Versorgungsverträge zu<br />

schließen. des Weiteren werden Vollmachten zur Bestellung<br />

und übernahme von dienstbarkeiten und Baulasten<br />

erteilt.<br />

l) rücktritt<br />

die Rückgängigmachung des Vertrages bzw. der Vertragsrücktritt<br />

ist auf die gesetzlichen Rücktrittsmöglichkeiten,<br />

vorwiegend bei Vertragspflichtverletzungen<br />

einer Partei, beschränkt. Ein Rücktrittsrecht besteht<br />

insbesondere in der Regel nicht, wenn in der Person einer<br />

Partei Leistungserschwernisse eintreten, die die andere<br />

Partei nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen bspw.<br />

schwierigkeiten bei der Finanzierung oder enttäuschte<br />

Erwartungen bei der Wertentwicklung bzw. bei steuerlichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten, da diese nicht garantiert<br />

werden können.<br />

3. Hausverwaltungsvertrag für das<br />

Gemeinschaftseigentum<br />

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) obliegt<br />

die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einem<br />

von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalter.<br />

die Verkäuferin hat in der Teilungserklärung (Anlage<br />

3 der Grundlagenurkunde) die ProImmobilia Verwaltungsgesellschaft<br />

für Haus- und Grundbesitz mbH zum<br />

ersten Verwalter bestellt, beauftragt und bevollmächtigt<br />

und dazu einen Verwaltervertrag abgeschlossen, der im

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