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Der Verwalter-Brief - Haufe.de

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<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong>mit Deckert kompaktIhr Beratungsdienst rund um WEG- und Mietverwaltung April 2013Liebe Leserin,lieber Leser,<strong>de</strong>r Gesetzgeber hat sich in<strong>de</strong>r letzten Zeit viel Neuesausgedacht, was <strong>Verwalter</strong>auf Trab hält, z. B. SEPA o<strong>de</strong>r die Novelle <strong>de</strong>rTrinkwasserverordnung. Diese Themen, überdie wir im <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong> ausführlich berichtethaben, be<strong>de</strong>uten zusätzlichen Aufwand. Trotz<strong>de</strong>mdarf natürlich das Tagesgeschäft nicht zukurz kommen.Daher bin ich froh, Ihnen passend zur Versammlungssaisonein „<strong>Verwalter</strong>thema <strong>de</strong>sMonats“ präsentieren zu können, das sich nichtmit grundlegen<strong>de</strong>n Neuerungen befasst, son<strong>de</strong>rnauf gewohntem Terrain <strong>de</strong>n Blick schärfensoll. Das ist nicht min<strong>de</strong>r wichtig, als sich mitneuen Vorschriften zu beschäftigen. Denn diemeisten Fehler passieren erfahrungsgemäßdort, wo Routine eingekehrt ist – und an diesersollte man hin und wie<strong>de</strong>r etwas rütteln.Reibungslose Eigentümerversammlungen un<strong>de</strong>rfolgreiches Verwalten wünscht IhnenIhrIhre <strong>Verwalter</strong>-Themenim AprilMeldungen Seite 2Service Seite 3<strong>Verwalter</strong>thema <strong>de</strong>s MonatsDas Stimmrecht in <strong>de</strong>r Eigentümerversammlung Seite 4OrganisationWissensmanagement – Teil 3: Das Wissen <strong>de</strong>r Mitarbeiter Seite 7FAQSie fragen – unsere Experten antworten Seite 8Deckert kompaktEntscheidung <strong>de</strong>s Monats:Fahrbleche von Duplexparkern als Son<strong>de</strong>reigentum Seite 9Deckert erklärt: Abweichen<strong>de</strong> Bauausführung Seite 10Dipl.-Kfm. Richard KunzeHerausgeberWEG-Rechtsprechung kompakt Seite 11Schlusslicht Seite 12Sie möchten sich täglich über die aktuellen Entwicklungen in <strong>de</strong>n Bereichen Vermieten, Verwalten, Immobilien informieren, dann besuchen Sieunser Internetportal: www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien


2MeldungenNeues Mietrecht gilt ab MaiJetzt ist es amtlich: Das Mietrechtsän<strong>de</strong>rungsgesetz tritt am 1.5.2013 inKraft. Die Neuregelung wur<strong>de</strong> am 18.3.2013 im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt verkün<strong>de</strong>t.Lediglich die neuen Vorschriften zum Contracting treten nochnicht im Mai in Kraft. Sie gelten erst ab Juli 2013.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Mietrechtsän<strong>de</strong>rung 2013 <strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong> März 2013Die neuen und geän<strong>de</strong>rten Vorschriften im Überblick www.bit.ly/Mietrecht2013Mieter darf Vorauszahlungen anhan<strong>de</strong>igener Abrechnungskorrektur kürzenNach Vorlage einer Betriebskostenabrechnung kann je<strong>de</strong> Mietvertragsparteidie Vorauszahlungen auf die Betriebskosten auf eine angemesseneHöhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Für die Anpassung kommt esauf die inhaltliche Richtigkeit <strong>de</strong>r Abrechnung an, unabhängig davon,ob es sich bei <strong>de</strong>r Anpassung um eine Erhöhung <strong>de</strong>r Vorauszahlungendurch <strong>de</strong>n Vermieter o<strong>de</strong>r um eine Ermäßigung <strong>de</strong>r Vorauszahlungendurch <strong>de</strong>n Mieter han<strong>de</strong>lt.Daher kann auch ein Mieter, <strong>de</strong>r inhaltliche Fehler einer Betriebskostenabrechnungkonkret beanstan<strong>de</strong>t und das zutreffen<strong>de</strong> Abrechnungsergebnisselbst errechnet hat, die Vorauszahlungen auf <strong>de</strong>r Grundlage<strong>de</strong>s so ermittelten Abrechnungsergebnisses anpassen.<strong>Der</strong> Mieter ist auch nicht mit Rücksicht auf ein an <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Vorauszahlungengeltend zu machen<strong>de</strong>s Zurückbehaltungsrecht gehin<strong>de</strong>rt,mit <strong>de</strong>m von ihm errechneten Nebenkostenguthaben gegen die Mieteaufzurechnen. (BGH, Urteil v. 6.2.2013, VIII ZR 184/12)PRAXIS-TIPP:Formularmäßiges Hun<strong>de</strong>- undKatzenverbot ist unzulässigEine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die es <strong>de</strong>m Mietergenerell untersagt, Hun<strong>de</strong> und Katzen zu halten, ist unwirksam. Einesolche Klausel benachteiligt <strong>de</strong>n Mieter unangemessen, weil sie ihmeine Hun<strong>de</strong>- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht aufbeson<strong>de</strong>re Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.Die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Klausel führt allerdings nicht dazu, dass <strong>de</strong>rMieter Hun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Katzen ohne jegliche Rücksicht auf an<strong>de</strong>re haltenkann. Vielmehr sind im Einzelfall die konkret betroffenen Belange undInteressen <strong>de</strong>r Mietvertragsparteien, <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Hausbewohner und<strong>de</strong>r Nachbarn gegeneinan<strong>de</strong>r abzuwägen. (BGH, Urteil v. 20.3.2013,VIII ZR 168/12)PRAXIS-TIPP:Bei <strong>de</strong>r Interessenabwägung sind zu berücksichtigen: Art, Größe,Verhalten und Anzahl <strong>de</strong>r Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage <strong>de</strong>rWohnung sowie <strong>de</strong>s Hauses, in <strong>de</strong>m sich die Wohnung befi n<strong>de</strong>t,Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigteInteressen <strong>de</strong>r Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art an<strong>de</strong>rerTiere im Haus, bisherige Handhabung durch <strong>de</strong>n Vermieter sowiebeson<strong>de</strong>re Bedürfnisse <strong>de</strong>s Mieters.Hingegen spielt die Frage, ob das Tier in <strong>de</strong>r Wohnung artgerechtgehalten wer<strong>de</strong>n kann, <strong>de</strong>m BGH zufolge (Beschluss v. 22.1.2013,VIII ZR 329/11) bei <strong>de</strong>r Abwägung keine Rolle.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Tierhaltung (Miete) 639359Unerlaubte Tierhaltung – Wie wird ein Unterlassungsurteil vollstreckt? 1726592Bei einer Erhöhung <strong>de</strong>r Vorauszahlungen muss sich <strong>de</strong>r Vermieteram Abrechnungsergebnis orientieren. Er darf bei <strong>de</strong>r Anpassungzwar auch eine konkret zu erwarten<strong>de</strong> Entwicklung <strong>de</strong>r künftigenBetriebskosten berücksichtigen. Ein pauschaler „Sicherheitszuschlag“für abstrakt zu erwarten<strong>de</strong> Kostensteigerungen ist allerdingsunzulässig.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Betriebskostenabrechnung – Rechte <strong>de</strong>r Mieter und Vermieter 2613055Betriebskostenvorauszahlung, Anpassung (Musterschreiben) 1234822Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich,wenn Eigenbedarf nicht absehbar warEine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>rVermieter bei Abschluss <strong>de</strong>s Mietvertrags absehen konnte, dass er dieWohnräume für sich o<strong>de</strong>r seine Familien- bzw. Haushaltsangehörigenbenötigt. Als Zeithorizont für die Bedarfsvorschau nimmt die Rechtsprechungeinen Zeitraum von 5 Jahren an.Allerdings ist nach einem aktuellen Urteil <strong>de</strong>s BGH eine Eigenbedarfskündigungauch bei einem weniger als 5 Jahre (hier: 3 Jahre) dauern<strong>de</strong>nMietverhältnis nicht rechtsmissbräuchlich, wenn <strong>de</strong>r Eigenbedarfbei Abschluss <strong>de</strong>s Mietvertrags noch nicht absehbar war. <strong>Der</strong> BGH ließdie Eigenbedarfskündigung wegen erst nach Vertragsbeginn geän<strong>de</strong>rterVerhältnisse auf Vermieterseite durchgehen, obwohl bei <strong>de</strong>n Gesprächenvor Beginn <strong>de</strong>s Mietverhältnisses Eigenbedarf ausgeschlossenwor<strong>de</strong>n war. (BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 233/12)! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Eigenbedarfskündigung 923300Kündigung wegen Eigenbedarfs (Musterschreiben) 584786www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien


3Keine Min<strong>de</strong>rung wegen mehrVerkehrslärmIst eine Wohnung in <strong>de</strong>r Innenstadt aufgrund einer Umleitung vorübergehen<strong>de</strong>rhöhtem Verkehrslärm ausgesetzt, stellt dies keinen Mangeldar, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mieter zu einer Min<strong>de</strong>rung berechtigen könnte. Das giltje<strong>de</strong>nfalls dann, wenn nicht eine geringe Verkehrsbelastung vertraglichvereinbart ist und sich die Lärmbelastung innerhalb <strong>de</strong>r in Innenstadtlagenüblichen Grenzen hält.Für die Annahme einer (stillschweigend) geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarungreicht es nicht aus, dass <strong>de</strong>r Mieter bei Vertragsabschlussdie verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärmals vorteilhaft wahrnimmt und sich (möglicherweise) auch <strong>de</strong>shalbentschei<strong>de</strong>t, die Wohnung anzumieten. Erfor<strong>de</strong>rlich ist vielmehr, dass<strong>de</strong>r Vermieter erkennt o<strong>de</strong>r erkennen musste, dass <strong>de</strong>r Mieter die vorhan<strong>de</strong>negeringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für <strong>de</strong>nvertragsgemäßen Zustand <strong>de</strong>r Wohnung ansieht, und dass <strong>de</strong>r Vermieterdarauf in irgen<strong>de</strong>iner Form zustimmend reagiert. (BGH, Urteil v.19.12.2012, VIII ZR 152/12)! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Lärm 625739Mietmin<strong>de</strong>rung 639041Vermieterbescheinigung kommtwie<strong>de</strong>rDas neue Mel<strong>de</strong>recht, das wegen <strong>de</strong>r geplanten Ermächtigung <strong>de</strong>rMel<strong>de</strong>ämter, Adressdaten weiterzugeben, heftig in <strong>de</strong>r Kritik stand,hält auch neue Pfl ichten für Vermieter bereit: Ab Mai 2015 müssenVermieter Mietern wie<strong>de</strong>r schriftlich <strong>de</strong>n Ein- und Auszug bestätigen.Damit wird die sog. Vermieterbescheinigung, die vor über 10 Jahrenabgeschafft wor<strong>de</strong>n ist, wie<strong>de</strong>r eingeführt. Hierdurch soll Scheinanmeldungenwirksamer begegnet wer<strong>de</strong>n. Vermieter, die die gesetzlichenVorgaben ignorieren, müssen dann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000Euro rechnen. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld drohen <strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r eineman<strong>de</strong>ren eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlicheinzieht o<strong>de</strong>r einziehen will.Service<strong>Haufe</strong> Online-SeminareMit <strong>de</strong>n <strong>Haufe</strong> Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischenPC über aktuelle Themen, die Ihren <strong>Verwalter</strong>alltag betreffen, informieren.Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtungund sparen zu<strong>de</strong>m wertvolle Zeit. Für Kun<strong>de</strong>n von „<strong>Haufe</strong> <strong>Verwalter</strong>PraxisProfessional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten.Anmeldung unter www.online-training-immobilien.haufe.<strong>de</strong>Wie wohnen wir morgen? Altersgerechte Wohnformen ausrechtlicher SichtDi., 30.4.2013, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 82,11 EuroAngesichts <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mografi schen Entwicklung in Deutschland ist die Wohnungs-und Immobilienwirtschaft gefor<strong>de</strong>rt, umfangreiche und miteinan<strong>de</strong>renger verbun<strong>de</strong>ne Wohn- und Dienstleistungsangebote für einaltersgerechtes Wohnen zu schaffen. Dieses Online-Seminar befasstsich mit <strong>de</strong>n Rechtsgrundlagen <strong>de</strong>r altersgerechten Wohnformen, altersgerechtemWohnen in <strong>de</strong>r Mietwohnung sowie im Wohnungseigentum,beson<strong>de</strong>ren Wohnformen (z. B. betreutes Wohnen) und geht aufdie Auswirkungen <strong>de</strong>s Betreuungsrechts auf das Wohnen im Alter ein.Referent: RA Thomas SchlüterDas Tagesgeschäft frisst mich auf – Zeitmanagement in <strong>de</strong>rHausverwaltungMo., 6.5.2013, 14:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 82,11 EuroIn <strong>de</strong>r Verwaltung kommen täglich viele – manchmal zu viele – Aufträge,Anrufe und Abläufe auf Sie zu. Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Tages ist <strong>de</strong>r Schreibtischdann immer noch voll. Wie Sie Ihren Tagesablauf besser planen undIhre Arbeitsbelastung reduzieren können, zeigen wir Ihnen in diesemOnline-Seminar anhand von Beispielen und Vorschlägen.Referent: Michael FriedrichPRAXIS-TIPP:<strong>Der</strong> Begriff „Vermieterbescheinigung“ wird teilweise auch für eineBestätigung <strong>de</strong>s Vermieters, dass ein Mieter keine Mietschul<strong>de</strong>nhat, verwen<strong>de</strong>t. Um Verwechslungen zu vermei<strong>de</strong>n, sollte hier besservon „Mietschul<strong>de</strong>nfreiheitsbescheinigung“ gesprochen wer<strong>de</strong>n.Die Ausstellung einer solchen ist in<strong>de</strong>s freiwillig. <strong>Der</strong> Vermieter istlediglich verpfl ichtet, <strong>de</strong>m Mieter die Zahlung zu quittieren.KorrekturIn <strong>de</strong>r Ausgabe März 2013 ist in <strong>de</strong>r Rubrik FAQ auf Seite 8 in <strong>de</strong>rrechten Spalte im vorletzten Absatz von „§ 179 WEG“ die Re<strong>de</strong>.Richtig muss es dort „§ 179 BGB“ heißen.Schneller ans Ziel mit <strong>de</strong>m <strong>Haufe</strong>In<strong>de</strong>xWenn Sie „<strong>Verwalter</strong>Praxis“, „<strong>Verwalter</strong>Praxis Professional“,„ImmobilienVerwaltung plus/pro“, „Hausverwaltungsmanagementplus/pro“, „ImmoXpress plus/pro“ o<strong>de</strong>r „Lexware hausverwalterplus“ nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführen<strong>de</strong>Informationen. Geben Sie die zu je<strong>de</strong>m Beitrag jeweils genannte(n)Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „<strong>Verwalter</strong>-Praxis“ o<strong>de</strong>r „<strong>Verwalter</strong>Praxis Professional“ ein und Sie gelangen direktund ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien


5c) StimmauszählungErmitteln Sie bei <strong>de</strong>r Auszählung das genaue Ergebnis von Ja-Stimmen,Nein-Stimmen und Enthaltungen und dokumentieren Sie dieses. Vermei<strong>de</strong>nSie allgemeine Floskeln wie: „Damit ist <strong>de</strong>r Antrag mit großerMehrheit angenommen“, „<strong>Der</strong> Antrag ist bei wenigen Nein-Stimmenangenommen“ usw. So lässt sich nie ein genaues Ergebnis im Nachhineinüberprüfen.Bei Abstimmungen über bauliche Verän<strong>de</strong>rungen sollten Sie sogar nocheinen Schritt weitergehen und die Stimmen namentlich registrieren.Dies ist wegen § 16 Abs. 6 WEG (keine Kostentragung bei Ablehnungeiner Maßnahme) unerlässlich.Enthaltungen <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer sind bei <strong>de</strong>r Stimmermittlungauch als solche zu behan<strong>de</strong>ln und we<strong>de</strong>r als Ja- noch als Nein-Stimmenzu zählen. Ein Wi<strong>de</strong>rruf abgegebener Stimmen ist nicht mehr möglich,sobald die Stimme <strong>de</strong>m Versammlungsleiter zugegangen ist.Bei <strong>de</strong>r Auszählung können Sie die Subtraktionsmetho<strong>de</strong> anwen<strong>de</strong>n.Voraussetzung ist, dass Sie wissen, wie viel Stimmen im Saal anwesendsind. Sie können nun die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragenund hieraus die Ja-Stimmen errechnen.d) Beschlussverkündung<strong>Der</strong> Versammlungsleiter muss das Abstimmungsergebnis verkün<strong>de</strong>n,<strong>de</strong>nn ein Beschluss wird erst mit Verkündung <strong>de</strong>s Beschlussergebnissesdurch <strong>de</strong>n Versammlungsleiter wirksam.PRAXIS-TIPP: BESCHLUSSVERKÜNDUNG EINDEUTIG FASSENKennzeichnen Sie Ihre Beschlussfeststellung ausdrücklich und ein<strong>de</strong>utig:„<strong>Der</strong> Beschlussantrag wur<strong>de</strong> angenommen“ o<strong>de</strong>r „<strong>Der</strong> Beschlussantragwur<strong>de</strong> abgelehnt“ sind klare Formulierungen.Kennzeichnen Sie auch die Beschlussformulierungen genau. Manchmalsehe ich Protokolle, in <strong>de</strong>nen ein allgemeiner langer Text mit Erläuterungennie<strong>de</strong>rgeschrieben ist und <strong>de</strong>r Absatz mit einem Satz wie „Damitist die Abrechnung genehmigt“ en<strong>de</strong>t. Dann stellt sich die Frage,was genau Gegenstand <strong>de</strong>r Beschlussfassung war und wie das Abstimmungsergebnisim Detail aussah.Für <strong>de</strong>n Fall unterlassener Beschlussfeststellung und Verkündung durch<strong>de</strong>n <strong>Verwalter</strong> kann je<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer gerichtlich klären lassen,ob ein Beschluss zustan<strong>de</strong> gekommen ist o<strong>de</strong>r nicht. Da die Beschlussverkündungüber <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Beschlussfassung entschei<strong>de</strong>t,kommt ihr immense Be<strong>de</strong>utung zu und auf <strong>de</strong>n <strong>Verwalter</strong> ein erhöhtesHaftungsrisiko. Verkün<strong>de</strong>t dieser nämlich ein falsches Beschlussergebnis,wird es in aller Regel gerechtfertigt sein, ihm die Kosten eines <strong>de</strong>shalberfor<strong>de</strong>rlich gewor<strong>de</strong>nen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Gegebenenfallskönnen weitere Scha<strong>de</strong>nsersatzpfl ichten auf ihn zukommen.PRAXIS-TIPP: KORREKTUR FEHLERHAFTER VERKÜNDUNGENAufgrund <strong>de</strong>r konstitutiven Wirkung <strong>de</strong>r Beschlussverkündung ist<strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong> ebenfalls daran gehin<strong>de</strong>rt, die Verkündung nach <strong>de</strong>rVersammlung zu korrigieren. Die unrichtige Verkündung eines Beschlusseskann <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong> nur durch Offenlegung und Einberufungeiner weiteren Eigentümerversammlung beseitigen, in <strong>de</strong>r einsogenannter Zweitbeschluss gefasst wer<strong>de</strong>n kann. Es ist sinnvoll,<strong>de</strong>n Erstbeschluss durch <strong>de</strong>n Zweitbeschluss ausdrücklich aufhebenzu lassen, falls notwendig bei gleichzeitigem Verzicht auf die Ausführung<strong>de</strong>s Beschlusses.Eine zutreffen<strong>de</strong> Beschlussverkündung ist nur gewährleistet, wenn<strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong> mit <strong>de</strong>n je nach Beschlussgegenstand unterschiedlichenMehrheitsanfor<strong>de</strong>rungen vertraut ist. Beson<strong>de</strong>rs die durch die WEG-Novelleeingeführten neuen Beschlusskompetenzen erfor<strong>de</strong>rn vom <strong>Verwalter</strong>ein enormes Fachwissen.e) Stimmrechtsausschlüsse prüfenEin Punkt, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Praxis oft zu Fehlern führt, ist <strong>de</strong>r in § 25 Abs. 5WEG geregelte Stimmrechtsausschluss.PRAXIS-TIPP: GESETZLICHE GRUNDLAGEGesetzlich geregelt ist <strong>de</strong>r Stimmrechtsausschluss in § 25 Abs. 5 WEG.Dieser lautet: Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt,wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung<strong>de</strong>s gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mitihm o<strong>de</strong>r die Einleitung o<strong>de</strong>r Erledigung eines Rechtsstreits <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>renWohnungseigentümer gegen ihn betrifft o<strong>de</strong>r wenn er nach§ 18 rechtskräftig verurteilt ist.Über die in dieser Norm geregelten Fälle möglicher Interessenskollisionenhinaus kommt auch noch ein Stimmrechtsausschluss wegenRechtsmissbrauchs in Betracht.Ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Wohnungseigentümer kannnicht rechtswirksam einem an<strong>de</strong>ren Wohnungseigentümer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<strong>Verwalter</strong> Stimmrechtsvollmacht erteilen, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Vollmachtgeberkann nicht mehr Rechte übertragen, als ihm selbst zustehen. Er kannauch nicht das Stimmrecht eines an<strong>de</strong>ren Wohnungseigentümers ausüben.Allerdings kann ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Wohnungseigentümerihm erteilte Vollmachten weitergeben, also Untervollmachterteilen, soweit er <strong>de</strong>m Unterbevollmächtigten nicht Weisungen überdie Stimmrechtsausübung erteilt.Schauen wir uns die Fallgruppen nun einmal genauer an:Rechtsgeschäfte mit EigentümernEigentümer sind nicht stimmberechtigt, wenn es um <strong>de</strong>n Abschluss einesRechtsgeschäfts mit ihnen geht. Das Rechtsgeschäft (einseitig o<strong>de</strong>rmehrseitig) muss die Verwaltung <strong>de</strong>s gemeinschaftlichen Eigentumsbetreffen. Betroffen sind im Regelfall <strong>de</strong>r Abschluss, die Kündigungund <strong>de</strong>r Rücktritt von Verträgen. <strong>Der</strong>artige Rechtsgeschäfte sind z. B.Abschluss <strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>vertrags, Entlastung eines Wohnungseigentümersals <strong>Verwalter</strong>, Schuldanerkenntnis <strong>de</strong>r Gemeinschaft gegenübereinem Eigentümer wegen eines Wasserscha<strong>de</strong>ns, Werkvertrag <strong>de</strong>r Gemeinschaftmit einem Eigentümer. Realakte – tatsächliche Handlungen– wer<strong>de</strong>n von § 25 Abs. 5 WEG nicht erfasst.Wahlen (zum <strong>Verwalter</strong> o<strong>de</strong>r Verwaltungsbeiratsmitglied) sind keineRechtsgeschäfte. Einer Mitwirkung steht daher nichts im Wege. Gleichesgilt für die Abberufung <strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>s. Ein Mehrheitseigentümer,<strong>de</strong>r zugleich <strong>Verwalter</strong> ist, ist bei <strong>de</strong>r Abstimmung über die gegen ihnohne wichtigen Grund ausgesprochene Abberufung und Kündigung <strong>de</strong>sVertrags nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen. An<strong>de</strong>rs ist dies aberbeim Abschluss <strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>vertrags, hier greift § 25 Abs. 5 WEG.Ein Wohnungseigentümer ist auch nicht stimmberechtigt, wenn dieBeschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit jeman<strong>de</strong>mbetrifft, mit <strong>de</strong>m zusammen er eine GbR bil<strong>de</strong>t und wenn das Rechtsgeschäftin Beziehung zum Zweck <strong>de</strong>r Gesellschaft steht.Bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung darüber, zu welchen gewerblichen Zweckeneine Teileigentumseinheit genutzt wer<strong>de</strong>n darf, ist <strong>de</strong>r jeweilige Teileigentümernicht von <strong>de</strong>r Abstimmung ausgeschlossen.Soweit eine <strong>Verwalter</strong>-GmbH vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, giltdas auch für <strong>de</strong>ren Geschäftsführer, <strong>de</strong>r persönlich von einem WohnungseigentümerStimmrechtsvollmacht hat.PRAXIS-TIPP: STIMMRECHTSAUSSCHLUSS VERHINDERT RECHTSGESCHÄFT NICHT<strong>Der</strong> Umstand, dass ein einzelner Eigentümer vom Stimmrecht in bestimmtenrechtsgeschäftlichen Fragen ausgeschlossen ist, be<strong>de</strong>utetnicht, dass dieses Rechtsgeschäft nicht zustan<strong>de</strong> kommen kann.www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien


7OrganisationWissensmanagement – Teil 3:Das Wissen <strong>de</strong>r MitarbeiterDipl.-Kfm. Richard Kunze, WormsEin großes Kapital je<strong>de</strong>s Unternehmens ist das Wissen seinerMitarbeiter. Je<strong>de</strong>r Mitarbeiter bringt Fähigkeiten und Kenntnissemit, die er im Lauf seiner Tätigkeit im Unternehmen erweitert. Ererwirbt Prozesswissen (wie was gemacht wird) und individuellesWissen. Er gewinnt beson<strong>de</strong>re Kenntnisse über sein Arbeitsumfeld,entwickelt sich weiter, wird womöglich zum Spezialisten.Dieses Wissen gilt es für das Unternehmen zu konservieren.Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Immobilienverwaltung haben ganz unterschiedlicheBerufsausbildungen und -erfahrungen. Denn <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong>beruf ist bisheute kein Lehrberuf und wur<strong>de</strong> erst sehr spät rudimentär in <strong>de</strong>n AusbildungsgangImmobilienkauffrau/-mann einbezogen. <strong>Verwalter</strong> haben<strong>de</strong>shalb die unterschiedlichsten Lebensläufe.PRAXIS-TIPP: WISSEN DER KOLLEGEN NUTZBAR MACHENIn größeren Verwaltungsunternehmen, die möglicherweise noch anmehreren Standorten tätig sind, ist es von Vorteil, wenn die Mitarbeiterdie Fähigkeiten und Kompetenzen ihrer Kollegen kennen und<strong>de</strong>ren Wissen im Bedarfsfall nutzen. Dasselbe gilt für Mitarbeitermit einem ethnischen Hintergrund. Insbeson<strong>de</strong>re Sprachkenntnisseeinzelner Mitarbeiter können in Einzelfällen sehr hilfreich sein.Prozesserfahrungen weitergebenEs gibt Ereignisse, die kommen im <strong>Verwalter</strong>dasein so selten vor, dasssich eine Beschreibung o<strong>de</strong>r Normierung <strong>de</strong>s Arbeitsprozesses nichtlohnt. Trotz<strong>de</strong>m ist es sinnvoll, auch die Bearbeitung von außergewöhnlichenVorgängen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu dokumentieren.Ihre Mitarbeiter sollten wissen, dass die Weitergabe ihrerErfahrungen eine wertvolle Hilfe ist, mit <strong>de</strong>r im Wie<strong>de</strong>rholungsfall einan<strong>de</strong>rer Bearbeiter schneller zum Ergebnis kommt.PRAXIS-TIPP: ERFAHRUNGEN FESTHALTENEin Großbrand ist ein solcher Son<strong>de</strong>rfall. Hier bietet es sich an, neben<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>ten Schreiben und Beschlüssen auch etwaigeFehler festzuhalten und die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Versichererzu dokumentieren.Wissenstransfer: Mitarbeiter einarbeiten und schulenIm Unternehmen steht die Wissenserzeugung als Wissenstransfer imMittelpunkt. Einem Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n wird neben theoretischem Grundwissen<strong>de</strong>r Zugang zum Organisationswissen vermittelt. Bei einem berufserfahrenenneuen Mitarbeiter liegt <strong>de</strong>r Ausbildungsschwerpunkt auf<strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Organisationswissens. Je klarer und erkennbarer dieDaten- und Informationsstruktur sind und je einfacher <strong>de</strong>r Zugang dazumöglich ist, <strong>de</strong>sto effi zienter ist <strong>de</strong>r Wissenstransfer.Die Softwarekompetenz ist ein Schlüsselthema <strong>de</strong>r Effi zienzmaximierung– viele Prozesse im Verwaltungsunternehmen sind heute ohneSoftwareunterstützung nicht mehr <strong>de</strong>nkbar. Softwarekompetenz heißtdabei nicht, alle Möglichkeiten und Finessen <strong>de</strong>r Programme zu kennen.Es geht darum, die Funktionen einzusetzen, die für die effi zienteErledigung eines Arbeitsprozesses dienlich sind. In <strong>de</strong>r Regel wirdallerdings nur ein Bruchteil <strong>de</strong>r sinnvollen Anwendungsmöglichkeitentatsächlich genutzt. Wenn beispielsweise einem Mitarbeiter nicht bekanntist, wie ein Serienbrief an alle Eigentümer eines Objekts erstelltwird und er statt<strong>de</strong>ssen Einzelbriefe schreibt o<strong>de</strong>r mit Adressaufklebernarbeitet, be<strong>de</strong>utet das einen erheblichen Mehraufwand.PRAXIS-TIPP: SCHULUNG ANHAND KONKRETER ARBEITENObjektkenntnisse und Beziehungswissen konservierenEin <strong>Verwalter</strong> kennt die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r von ihm betreuten Objekteund ist über die Vorgänge stets <strong>de</strong>tailliert informiert, z. B. kennt er <strong>de</strong>nStand noch nicht abgeschlossener Arbeiten. Doch bei <strong>de</strong>r Immobilienverwaltunggeht es nicht nur um die Verwaltung von Sachen, son<strong>de</strong>rnin erheblichem Maße auch um die Gestaltung von persönlichen Beziehungen– zu Eigentümern, Mietern, Hausmeistern, Reinigungskräftenund Handwerkern. So weiß ein <strong>Verwalter</strong>, welcher Handwerker beson<strong>de</strong>rszuverlässig ist, welche WEG harmonisch ist o<strong>de</strong>r wo persönlicheAnimositäten bestehen.Während Prozesswissen relativ einfach normiert wer<strong>de</strong>n kann, ist eswesentlich schwieriger, das individuelle Wissen eines Mitarbeiters zudokumentieren und auf an<strong>de</strong>re zu übertragen. Hier gilt es, Wege <strong>de</strong>rZusammenarbeit zu fi n<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Informationsfl uss sicherstellen.PRAXIS-TIPP: AUSTAUSCH UND DOKUMENTATIONWenn mehrere Personen (z. B. Objektbetreuer und Sachbearbeiter)für ein Objekt zuständig sind, ist es ratsam, sich regelmäßigin Besprechungen, die stichpunktartig protokolliert wer<strong>de</strong>n, auszutauschen.Ihre Beziehungseinschätzungen über Beiräte, Eigentümer,Mieter, Hausmeister usw. o<strong>de</strong>r Objektbeson<strong>de</strong>rheiten können sie in<strong>de</strong>r Adressdatenbank in Notizfel<strong>de</strong>rn hinterlegen. So geht das umfangreichepersönliche Wissen nicht verloren.<strong>Der</strong> Aufwand, Softwarekompetenz zu vermitteln, ist relativ hoch,da viele Module am Arbeitsplatz geschult wer<strong>de</strong>n müssen. Die Erfahrungzeigt, dass pauschale Softwareeinweisung nur schlecht erinnertwird. Erst in Verbindung mit einem konkreten Arbeitsschrittlassen sich Softwaremöglichkeiten passgenau vermitteln. Nur sowird Software effektiv eingesetzt.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Dieser Beitrag ist ein Ausschnitt aus <strong>de</strong>m <strong>Haufe</strong>-Whitepaper „Wissensmanagementin <strong>de</strong>r Immobilienverwaltung – Wie Sie das Wissen IhresUnternehmens optimal organisieren und die Effi zienz steigern“.Das komplette Whitepaper fi n-<strong>de</strong>n Sie zum Download unterwww.bit.ly/wp-wissensmanagement.DER AUTORDipl.-Kfm.Richard Kunzeist Immobilienverwalter.Er leitet dieKUNZE-Gruppemit über20.000 verwalteten Einheiten undist Herausgeber von „<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong>“.www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien


8FAQSie fragen – unsereExperten antwortenRA Dr. Dirk Sütterlin, München, beantwortetIhre FragenKann ein Eigentümer die erneute Aufnahme eines Tagesordnungspunktsfür die Versammlung zu einem Thema verlangen,wenn die Eigentümer in einer früheren Versammlung hierüberbereits (ablehnend) beschlossen haben und sich die Sachlagezwischenzeitlich nicht geän<strong>de</strong>rt hat?Wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Wohnungseigentümern ein <strong>de</strong>n Beschlussantrag ablehnen<strong>de</strong>rBeschluss gefasst und dieser sogenannte Negativbeschlussnicht angefochten bzw. durch Urteil für unwirksam erklärt und auchnicht ein an<strong>de</strong>rslauten<strong>de</strong>r Zweitbeschluss gefasst, gestaltet dieser Beschlussdie Rechtslage. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers aus§ 21 Abs. 4 WEG auf die abgelehnte Verwaltungsmaßnahme bestehtje<strong>de</strong>nfalls bei gleich gebliebener Sachlage nicht.Ein einzelner Wohnungseigentümer kann jedoch ausnahmsweise danneinen Anspruch darauf haben, dass ein Zweitbeschluss gefasst wird,wenn außergewöhnliche neu hinzugetretene Umstän<strong>de</strong> das Festhaltenan <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Regelung als grob unbillig und damit als gegenTreu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.Wer ist bei einem <strong>Verwalter</strong>wechsel zum 1. Januar verpflichtet,die Jahresabrechnung für das abgelaufene Kalen<strong>de</strong>rjahr(= Wirtschaftsjahr) zu erstellen – <strong>de</strong>r neue o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r alte <strong>Verwalter</strong>?Sollte <strong>de</strong>r neue <strong>Verwalter</strong> in <strong>de</strong>r Pflicht sein: Kann er ggf.eine Son<strong>de</strong>rvergütung verlangen?Zur Erstellung <strong>de</strong>r Jahresabrechnung ist <strong>de</strong>rjenige <strong>Verwalter</strong> verpfl ichtet,<strong>de</strong>r bei Fälligkeit <strong>de</strong>r Abrechnung im Amt ist. Die Abrechnung ist nach Ablaufeiner angemessenen Frist nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s abzurechnen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahresfällig. Diese Frist wird allgemein mit ca. 3 Monaten bemessen.Hiervon ausgehend ist bei einem <strong>Verwalter</strong>wechsel zum 1. Januar <strong>de</strong>rneue <strong>Verwalter</strong> verpfl ichtet, die Abrechnung für das Vorjahr zu erstellen.Eine Son<strong>de</strong>rvergütung kann er hierfür grundsätzlich nicht verlangen, dadie Erstellung <strong>de</strong>r Jahresabrechnung zu <strong>de</strong>n Grundaufgaben <strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>sgehört. Allenfalls kann <strong>de</strong>r neue <strong>Verwalter</strong> sich Mehraufwand vergütenlassen, <strong>de</strong>r infolge mangelhafter Buchführung <strong>de</strong>s Vorverwaltersanfällt. Insoweit kann <strong>de</strong>r Vorverwalter <strong>de</strong>r Gemeinschaft zum Scha<strong>de</strong>nsersatzverpfl ichtet sein.Ist eine Regelung in <strong>de</strong>r Teilungserklärung, nach <strong>de</strong>r die Eigentümerversammlungimmer beschlussfähig ist, wirksam?Nach <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung <strong>de</strong>s § 25 Abs. 3 WEG ist die Versammlungnur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigtenWohnungseigentümer mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Miteigentumsanteilevertreten.Allerdings kann § 25 Abs. 3 WEG dahin abgedungen wer<strong>de</strong>n, dass eineordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung ohne Rücksichtauf die Zahl <strong>de</strong>r erschienenen und vertretenen Wohnungseigentümerbeschlussfähig ist. Eine Regelung, die die grundsätzliche Beschlussfähigkeit<strong>de</strong>r Versammlung vorsieht, ist daher wirksam.Darf ein Miteigentümer zur Überwachung seiner Wohnungstüreine Überwachungskamera installieren? Wie soll <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong>vorgehen, wenn die Anlage ohne Einverständnis <strong>de</strong>r übrigen Eigentümerangebracht wur<strong>de</strong>?Die Installation einer Überwachungskamera ohne Einverständnis <strong>de</strong>ran<strong>de</strong>ren Eigentümer ist unzulässig. <strong>Der</strong> die Kameraüberwachung installieren<strong>de</strong>Wohnungseigentümer ist vom <strong>Verwalter</strong> zur sofortigen Beseitigungaufzufor<strong>de</strong>rn, unter Umstän<strong>de</strong>n mit gerichtlicher Hilfe nachentsprechen<strong>de</strong>r Beschlussfassung.Die WEG kann allerdings die Anbringung einer Überwachungskamerabeschließen, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen wür<strong>de</strong>,wenn die Vorgaben <strong>de</strong>r §§ 5, 6 Abs. 2 BDSG eingehalten wer<strong>de</strong>n. Esmuss sichergestellt sein, dass ein Besucher nur von <strong>de</strong>r Wohnung aus,bei <strong>de</strong>r er geklingelt hat, i<strong>de</strong>ntifi ziert wer<strong>de</strong>n kann und kein fortwähren<strong>de</strong>sAusspannen möglich ist. Keinesfalls darf ein einzelner WohnungseigentümerBewegungen auf im Gemeinschaftseigentum stehen<strong>de</strong>nFlächen ständig aufzeichnen.Im Übrigen stellt die Installation einer Vi<strong>de</strong>oüberwachungsanlage, etwaan <strong>de</strong>r Klingel o<strong>de</strong>r zur sonstigen Überwachung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums,eine bauliche Verän<strong>de</strong>rung dar.Stellt <strong>de</strong>r Austausch alter Holzfenster, für die keine Ersatzteilemehr erhältlich sind, gegen neue Kunststofffenster eine Mo<strong>de</strong>rnisierungdar, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wer<strong>de</strong>nkann, o<strong>de</strong>r ist es eine bauliche Verän<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>r alle Eigentümerzustimmen müssen?Wie <strong>de</strong>r Fensteraustausch zu bewerten ist, ist umstritten. Nach wohlüberwiegen<strong>de</strong>r Auffassung stellt <strong>de</strong>r Austausch von Holzfenstern gegenähnlich gestaltete mo<strong>de</strong>rne Kunststofffenster in <strong>de</strong>r Regel eine Maßnahme<strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nach§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar. Je<strong>de</strong>nfalls wenn das Erscheinungsbild <strong>de</strong>rFassa<strong>de</strong> nicht wesentlich verän<strong>de</strong>rt wird, wer<strong>de</strong>n nicht zustimmen<strong>de</strong>Wohnungseigentümer durch <strong>de</strong>n Fensteraustausch nicht über das in§ 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.Folgt man <strong>de</strong>m, genügt gemäß § 22 Abs. 3 WEG i. V. m. § 21 Abs. 3und Abs. 4 WEG für einen Fensteraustausch in <strong>de</strong>r Regel ein einfacherMehrheitsbeschluss <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer.Haben Sie Fragen für diese Rubrik? – Schreiben Sie uns:immobilien@haufe.<strong>de</strong>www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien


Deckert kompaktDie EigentumswohnungEntscheidung <strong>de</strong>s Monats:Fahrbleche von Duplexparkernals Son<strong>de</strong>reigentumDeckert erklärt: Abweichen<strong>de</strong> BauausführungWEG-Rechtsprechung kompaktLiebe Leserin, lieber Leser,es gibt Fragen im Wohnungseigentumsrecht,die verlieren nie an Aktualität. Einer dieser„Dauerbrenner“ ist die Frage „Son<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>rGemeinschaftseigentum?“. Man muss keinProphet sein, um vorherzusehen, dass dieseAbgrenzung auch noch die kommen<strong>de</strong>n <strong>Verwalter</strong>generationenbeschäftigen wird, hängtdavon doch die Zuständigkeit und Beschlusskompetenzfür Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmenab. Und im Vorgriffauf die kommen<strong>de</strong> Ausgabe kann ich Ihnenverraten, dass wir mit <strong>de</strong>r Abgrenzungsthematiknoch lange nicht „durch“ sind.Vor gut einem Jahr habe ich Ihnen hier dieEntscheidung <strong>de</strong>s BGH zur Einordnung <strong>de</strong>r Hebeanlagenbei Duplexparkern vorgestellt. Andieses Urteil knüpft die aktuelle „Entscheidung<strong>de</strong>s Monats“ <strong>de</strong>s LG München I an, die – wiedie genannte BGH-Entscheidung auch – nichtnur für <strong>Verwalter</strong> interessant ist, die sich in ihrenAnlagen mit <strong>de</strong>r Instandsetzung/-haltungvon Mehrfachparkern befassen müssen.Eine aufschlussreiche Lektüre wünschtIhrDr. Wolf-Dietrich DeckertEntscheidung<strong>de</strong>s MonatsFahrbleche von Duplexparkernals Son<strong>de</strong>reigentumBauteile einer Doppelstockgarage(z. B. Fahrbleche) können auch dannSon<strong>de</strong>reigentum sein, wenn die zugehörigeHydraulikanlage infolge <strong>de</strong>sBetriebs mehrerer Garageneinheitenzwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumdarstellt.LG München I, Urteil v. 5.11.2012, 1 S 1504/12<strong>Der</strong> Fall:In <strong>de</strong>r Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlagebefin<strong>de</strong>n sich mehrere Duplex-und Vierfachparker, an <strong>de</strong>nen jeweilsSon<strong>de</strong>reigentum begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. DieMehrfachparker wer<strong>de</strong>n durch eine gemeinsameHydraulikanlage betrieben.Die Eigentümer beschlossen die Durchführungvon Instandsetzungsarbeiten an <strong>de</strong>nMehrfachparkern, im Wesentlichen die Erneuerung<strong>de</strong>r Fahrbleche sowie <strong>de</strong>n Austauschvon Seiten- und Mittelträgern. DieMaßnahme sollte aus <strong>de</strong>r Instandhaltungsrücklagefinanziert wer<strong>de</strong>n. Eine Eigentümerin,die keinen Duplexparker hat, hat gegen<strong>de</strong>n Beschluss Anfechtungsklage erhoben.Das Problem:Zu klären war, ob bei Betrieb mehrerer Garageneinheitendurch eine Hydraulikanlagesämtliche Bauteile wie Fahrbleche o<strong>de</strong>r Seitenträgerebenfalls zwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumund damit <strong>de</strong>r Beschlusskompetenz<strong>de</strong>r Eigentümer unterworfen sind.So hat das LG München I entschie<strong>de</strong>n:<strong>Der</strong> Beschluss über die Instandsetzung anverschie<strong>de</strong>nen Duplexparkern sowie dieFinanzierung ist nichtig. Es fehlt zumin<strong>de</strong>stteilweise die Beschlusskompetenz <strong>de</strong>r Eigentümerversammlung.Die Instandsetzung <strong>de</strong>r Duplexparker fälltnur in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum,nicht aber auch hinsichtlich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentumsin die Beschlusskompetenz<strong>de</strong>r Eigentümergemeinschaft. Vorliegendbetrifft die Beschlussfassung aber je<strong>de</strong>nfallsauch die Fahrbleche und damit auch dasSon<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>r Bruchteilseigentümeran <strong>de</strong>n Duplexparkern.Zwar sind einzelne Stellplätze bei Doppelo<strong>de</strong>rMehrfachparkern nicht son<strong>de</strong>reigentumsfähig,jedoch kann – wie hier – an einemDuplex- bzw. Mehrfachparker jeweils in seinerGesamtheit Son<strong>de</strong>reigentum begrün<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n. Dabei sind <strong>de</strong>m BGH zufolge wie<strong>de</strong>rumsolche Bestandteile zwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentum,die mehreren Garageneinheitendienen, wie z. B. eine Hebeanlage, diemehrere Vorrichtungen betreibt (s. Entscheidung<strong>de</strong>s Monats, Ausgabe März 2012).Teile <strong>de</strong>r Technik eines Duplex- o<strong>de</strong>r Mehrfachparkers,die nur einem Duplex- o<strong>de</strong>rMehrfachparker dienen und nicht für dieFunktion <strong>de</strong>r Gesamtanlage erfor<strong>de</strong>rlichsind, sind jedoch nicht zwingend Gemeinschaftseigentum.Dass Bestandteile einertechnischen Ausstattung, die an eine imGemeinschaftseigentum befindliche Anlagewww.haufe.<strong>de</strong>/immobilien


10 Deckert kompaktangeschlossen sind, <strong>de</strong>nnoch <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>reigentumzugewiesen sein können, ist hinsichtlichan<strong>de</strong>rer technischer Anlagen anerkannt,so etwa bei einer im Bereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentumsbefi ndlichen Sprechstelle einer Gegensprechanlage,bei Heizkörpern sowie VerundEntsorgungsleitungen.Das lässt sich auf Doppelstockgaragen miteiner Hydraulikanlage, die mehrere Garageneinheitenbetreibt, übertragen. Maßgeblichist auch hier, ob <strong>de</strong>r Teil, <strong>de</strong>r an die gemeinschaftlicheAnlage angeschlossen ist, entferntwer<strong>de</strong>n kann, ohne dass dies Auswirkungenauf die gemeinschaftliche Anlage hat.Daher sind zumin<strong>de</strong>st die Fahrbleche <strong>de</strong>mSon<strong>de</strong>reigentum zugewiesen. Diese könnenentfernt wer<strong>de</strong>n, ohne dass dies Auswirkungenauf die Rechte <strong>de</strong>r übrigen Wohnungseigentümerhat. Die Fahrbleche dienen jeweilsnur <strong>de</strong>m einzelnen Stellplatz innerhalb <strong>de</strong>rDoppelstockgarage.Soweit die Wohnungseigentümer Maßnahmenbzgl. <strong>de</strong>r Instandsetzung <strong>de</strong>r Fahrbleche <strong>de</strong>rDoppelstockgaragen beschlossen haben, bestandkeine Beschlusskompetenz, da dies einenEingriff in das Son<strong>de</strong>reigentum darstellt.Ob das ebenfalls hinsichtlich <strong>de</strong>s Austauschs<strong>de</strong>r Mittel- und Seitenträger gilt, kann offenbleiben, da nach <strong>de</strong>m Rechtsgedanken <strong>de</strong>s§ 139 BGB <strong>de</strong>r gesamte Beschluss als nichtiganzusehen ist. Die Unwirksamkeit einesTeils <strong>de</strong>r Beschlussfassung hat regelmäßig dieUnwirksamkeit <strong>de</strong>s ganzen Beschlusses zurFolge. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dieEigentümer <strong>de</strong>n mangelfreien Teil auch ohne<strong>de</strong>n ungültigen Teil beschlossen hätten.www.haufe.<strong>de</strong>/immobilienDas be<strong>de</strong>utet für Sie:1. Ten<strong>de</strong>nz in Richtung Son<strong>de</strong>reigentumBei Sanierungsnotwendigkeiten (einschließlichentsprechen<strong>de</strong>r Beschlusskompetenzenüber Auftragsverantwortung und Kostentragung)von Anlagen, Bau- und Einrichtungsteilenzeichnet sich in <strong>de</strong>r Rechtsprechung dieTen<strong>de</strong>nz ab, Zubehörteile sachenrechtlich als<strong>de</strong>m jeweils betroffenen Son<strong>de</strong>reigentum zugehörigzu betrachten. Das gilt insbeson<strong>de</strong>remangels bestimmter Zuordnungsvereinbarungenin <strong>de</strong>r Teilungserklärung. In Streitfällensind die entsprechen<strong>de</strong>n Lösungen – wie auchdiese Entscheidung <strong>de</strong>s LG München I beweist– auslegungsweise aus <strong>de</strong>n Defi nitionsregelungen<strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 und 2 WEG abzuleiten,ohne auf die allgemeinen Bestandteils- undZubehörregelungen nach <strong>de</strong>n §§ 93 ff. BGBzurückgreifen zu müssen.Zunächst sind etwa anfängliche Zuordnungsvereinbarungenim formellen Teil einer Teilungserklärungzu überprüfen und grundsätzlicherGültigkeitskontrolle zu unterziehen. Ist imEinzelfall von gesetzlich zwingen<strong>de</strong>m Gemeinschaftseigentumim Sinne <strong>de</strong>r Negativ<strong>de</strong>fi nitionin § 5 Abs. 2 WEG auszugehen, kann auchbei einer hiervon abweichend getroffenen Vereinbarungnicht rechtswirksam von Son<strong>de</strong>reigentumbzw. Son<strong>de</strong>reigentumsbestandteilengesprochen wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>mgegenüber kann Son<strong>de</strong>reigentumdurchaus auch zu Gemeinschaftseigentumerklärt wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus sindstets in einer Gemeinschaftsordnung eventuellgetroffene Son<strong>de</strong>rvereinbarungen zur LastenundKostentragung zu berücksichtigen.So hat etwa <strong>de</strong>r BGH Heizkörper zu Son<strong>de</strong>reigentumerklärt, allerdings bei entsprechen<strong>de</strong>rund als rechtsgültig erachteter Zuordnung in<strong>de</strong>r Teilungserklärung. Es ist wohl zu erwarten,dass auch ohne ausdrückliche VereinbarungHeizkörper als Son<strong>de</strong>reigentumsbestandteileangesehen wer<strong>de</strong>n, m. E. allerdings unter <strong>de</strong>rVoraussetzung, dass etwa bei eigenmächtigerEntfernung negative Auswirkungen aufdas gesamte Heizsystem auszuschließen sind(Sachverständigen-Frage im Einzelfall!).2. Differenzierung bei MehrfachparkernGeht man von <strong>de</strong>n technischen Konstruktionenvon Mehrfachparksystemen in einemGaragengebäu<strong>de</strong> aus, hat <strong>de</strong>r BGH in seinerEntscheidung vom 21.10.2011 (Entscheidung<strong>de</strong>s Monats, Ausgabe März 2012) die langeumstrittene Frage endgültig dahingehend geklärt,dass an diesen „Parkgebil<strong>de</strong>n“ Son<strong>de</strong>reigentum(in Bruchteilszuordnung) begrün<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n kann. Bezüglich <strong>de</strong>r Antriebstechnikdifferenzierte <strong>de</strong>r BGH allerdings danach,ob diese insoweit nur einem einzelnen Stapelparkersystemals Son<strong>de</strong>reigentum funktionsdienlichzugeordnet ist o<strong>de</strong>r mehrerenMehrfachparker-Son<strong>de</strong>reigentumseinheiten ingemeinschaftlicher Funktion. Ungerechtigkeitenliegen auf <strong>de</strong>r Hand, wenn sich in einerGemeinschaft bei<strong>de</strong> Systeme und keine speziellenVereinbarungen fi n<strong>de</strong>n sollten.Konsequenterweise und m. E. völlig zu Rechthat nun das LG München I auf solchen Son<strong>de</strong>reigentums-MehrfachparkernBühnenstandbleche<strong>de</strong>m jeweiligen Son<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>reinzelnen Mehrfachparker zugeordnet, mit<strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>n übrigen Eigentümern insoweitdie Beschlusskompetenz fehlt. Entgegen<strong>de</strong>r Antriebstechnik etwa für mehrereParkanlagen liegen die beweglichen Standfl ä-chen im Inneren <strong>de</strong>r jeweiligen Son<strong>de</strong>reigentumsräumlichkeit,gehören auch funktionellals Gebrauchsbestandteile ausschließlich zumbetreffen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>reigentum und beeinfl ussenim Fall einer Verän<strong>de</strong>rung, Beseitigungo<strong>de</strong>r Entfernung nicht an<strong>de</strong>res Gemeinschaftseigentumund auch nicht Rechte an<strong>de</strong>rer Eigentümernachteilig über das zulässige Maß<strong>de</strong>s § 14 Nr. 1 WEG hinaus, auch nicht in optischerHinsicht. Die Bühnenfl ächen sind imRegelfall miteinan<strong>de</strong>r verschraubt und auchnicht mit Gemeinschaftseigentum (Bo<strong>de</strong>n undWän<strong>de</strong>n) untrennbar fest verbun<strong>de</strong>n. Dies giltdann m. E. auch für Mittel- und Seitenträgersowie Stützholme und Gelän<strong>de</strong>r einer solchentechnischen „Inneneinrichtung“. Bewiesenwird dies auch dadurch, dass sehr rasch vonSanierungsfi rmen Elemente o<strong>de</strong>r die gesamteKonstruktion abgeschraubt, entrostet, neu beschichtet,sandgestrahlt o<strong>de</strong>r gar gänzlich erneuertwer<strong>de</strong>n können, Gemeinschaftseigentumalso auch in solchen Fällen nicht zerstörtbzw. erneuert wer<strong>de</strong>n muss.In Kürze erwarte ich hier eine ähnlich begrün<strong>de</strong>teEntscheidung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren (36.) Berufungskammer<strong>de</strong>s Landgerichts München I,wobei es dort um an<strong>de</strong>re Konstruktionsteilesolcher Parksysteme geht.3. Son<strong>de</strong>rvereinbarungen können Ungerechtigkeitenvermei<strong>de</strong>n helfenIm Hinblick auf vorgenannte Entscheidungen<strong>de</strong>s BGH und <strong>de</strong>s LG München I lassen sich Ungerechtigkeitenund Streit durch ausgewogenespezielle Vereinbarungen insbeson<strong>de</strong>re zurLasten- und Kostenverteilung gera<strong>de</strong> im Falleanstehen<strong>de</strong>r Instandhaltungen und Instandsetzungenvermei<strong>de</strong>n. Wenn möglich, sollten Sieauch als erfahrener und fachkundig informiertervorgesehener Erstverwalter zur Begründunganstehen<strong>de</strong>r neuer Wohnanlagen auf gebotenesachenrechtliche Zuordnungsregelungen, zumin<strong>de</strong>staber gerechte Lasten- und Kostenverteilungsvereinbarungenmit Einfl uss nehmen.Nur so können vielleicht zukünftige Streitfällevermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Ein späteres Urteil kannzwar durchaus rechtens sein, muss damit abernoch nicht als gerecht empfun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Stellplatz 1485827Deckert erklärtAbweichen<strong>de</strong> BauausführungHäufi ger als man <strong>de</strong>nkt kommt es vor, dassin einer Wohnungseigentumsanlage die tatsächlichenbaulichen Gegebenheiten von <strong>de</strong>mgeplanten, im Aufteilungsplan nie<strong>de</strong>rgelegtenZustand abweichen. So können etwa Räumean<strong>de</strong>rs aufgeteilt o<strong>de</strong>r nicht geplante Räumeerrichtet wor<strong>de</strong>n sein, Fenster sich an an<strong>de</strong>rerStelle als geplant befi n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellplätzeeingerichtet sein, wo eigentlich Rasen seinsollte, um nur einige Beispiele zu nennen. Dabeikann die abweichen<strong>de</strong> Bauausführung ihreUrsache in einer unbewussten o<strong>de</strong>r bewusstenPlanabweichung haben.Die Bauabweichung hat unterschiedliche Folgen,je nach<strong>de</strong>m, in welchem Bereich <strong>de</strong>r


Deckert kompakt11tatsächliche Zustand von <strong>de</strong>r „Papierform“ abweicht.Am unproblematischsten sind Abweichungeninnerhalb <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums, z. B. eine an<strong>de</strong>reAufteilung <strong>de</strong>r Wohnung. Solche Abweichungenhaben keinen Einfl uss auf die Entstehungund <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums.Wenn sich die abweichen<strong>de</strong> Bauausführung amräumlichen Übergang von Son<strong>de</strong>r- und Gemeinschaftseigentumbefi n<strong>de</strong>t, stellt sich die Frage,welchen Einfl uss dies auf die Eigentumszuordnunghat. Weicht die zeichnerische Darstellungvon <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen so sehr ab,dass nicht ersichtlich ist, wie weit das Son<strong>de</strong>reigentumreichen soll, bleiben die entsprechen<strong>de</strong>nTeilfl ächen Gemeinschaftseigentum. Beikleineren Abweichungen entsteht hingegen in<strong>de</strong>r Regel Son<strong>de</strong>reigentum nach Maßgabe <strong>de</strong>sPlans. Wer<strong>de</strong>n Räume, die plangemäß <strong>de</strong>m Gemeinschaftseigentumzugeordnet sind, tatsächlichin ein Son<strong>de</strong>reigentum einbezogen, bleibendiese Räume Gemeinschaftseigentum.Die Abweichung kann sich auch an <strong>de</strong>r Grenzevon Son<strong>de</strong>reigentum zu Son<strong>de</strong>reigentum befin<strong>de</strong>n, etwa <strong>de</strong>rgestalt, dass sich ein Raumaus einem Son<strong>de</strong>reigentum in ein an<strong>de</strong>resSon<strong>de</strong>reigentum erstreckt. <strong>Der</strong> „Überbau“ gehörtje<strong>de</strong>nfalls nicht zum an<strong>de</strong>ren Son<strong>de</strong>reigentum,doch ist strittig, ob insoweit Gemeinschaftseigentumentsteht o<strong>de</strong>r die Fläche zu<strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>reigentum gehört, <strong>de</strong>m sie nach<strong>de</strong>n baulichen Gegebenheiten zugeordnet ist.Bauabweichungen können sich auch komplettim Bereich <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums befi n-<strong>de</strong>n. Solche Abweichungen haben naturgemäßkeinen Einfl uss auf die Eigentumszuordnung. Allerdingshat je<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer einenAnspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung(s. auch „Deckert erklärt“, April 2012).Solche Maßnahmen folgen <strong>de</strong>n Regeln über dieInstandhaltung bzw. -setzung und können dahermit einfacher Mehrheit beschlossen wer<strong>de</strong>n.Schließlich ist <strong>de</strong>nkbar, dass Räumlichkeitenerrichtet wer<strong>de</strong>n, die überhaupt nicht vorgesehenwaren o<strong>de</strong>r – im umgekehrten Fall– geplante Räume tatsächlich nicht vorhan<strong>de</strong>nsind. Mangels wirksamer Zuordnung zum Son<strong>de</strong>reigentumverbleiben „ungeplante“ Räumeim Gemeinschaftseigentum, während bei geplanten,aber tatsächlich nicht errichteten Räumengrundsätzlich ein Anwartschaftsrecht aufErrichtung fortbestehen kann.In allen Fällen abweichen<strong>de</strong>r Bauausführungkönnen Vertragsansprüche gegen <strong>de</strong>n Bauträgerin Betracht kommen. Dies sollte jeweils sorgfältiggeprüft wer<strong>de</strong>n; auch an eventuelle Verjährungsfristensollte insoweit gedacht wer<strong>de</strong>n.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Teilungserklärung und abweichen<strong>de</strong>Bauausführung 892475Bauabweichung 636249WEG-RechtsprechungkompaktKeine Veräußerungszustimmung beierschwerter AnspruchsdurchsetzungAG Wedding, Urteil v. 27.8.2012, 21b C 75/12<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong> bzw. die Eigentümer müssen imFalle vereinbarter Veräußerungszustimmungeiner Veräußerung dann nicht zustimmen,wenn damit zu rechnen ist, dass Wohngeldansprüchegegen die Erwerber nur erschwertdurchsetzbar sind. Diese Voraussetzungen sahdas AG Wedding in einem Fall als gegeben an,in <strong>de</strong>m es sich bei <strong>de</strong>n Erwerbern um russischeStaatsbürger ohne Wohnsitz in <strong>de</strong>r EUhan<strong>de</strong>lte, die jeweils nur ein Besuchsvisum für90 Tage ohne Gestattung einer Erwerbstätigkeitvorweisen konnten. Da eine Anspruchsdurchsetzungin <strong>de</strong>r Russischen Fö<strong>de</strong>rationvon Deutschland aus nicht möglich sei unddie Gemeinschaft für Wohngeldausfälle hafte,durften <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong> bzw. die Eigentümer dieVeräußerungszustimmung verweigern.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Veräußerungszustimmung 637319<strong>Verwalter</strong>zustimmung zur Veräußerung (FAQs) 2626010Auffälliger Neuanstrich kann baulicheVerän<strong>de</strong>rung seinLG München I, Urteil v. 20.9.2012,36 S 1982/12 WEG<strong>Der</strong> Neuanstrich einer Fassa<strong>de</strong> kann eine baulicheVerän<strong>de</strong>rung im Sinne von § 22 Abs. 1WEG darstellen, durch die alle Eigentümer überdas in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausbenachteiligt wer<strong>de</strong>n. Dies ist etwa <strong>de</strong>r Fall,wenn an einer Fassa<strong>de</strong>, die bislang einheitlichin einem hellgelben Farbton gestrichen war,im Zuge eines Neuanstrichs orangefarbeneStreifen angebracht wer<strong>de</strong>n, die sich in je<strong>de</strong>mStockwerk über die Balkone erstrecken.Einem solchen Farbkonzept, das <strong>de</strong>utlich von<strong>de</strong>r ursprünglichen Gestaltung abweicht und<strong>de</strong>n Charakter <strong>de</strong>r Fassa<strong>de</strong> verän<strong>de</strong>rt, müssensämtliche Eigentümer zustimmen.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Bauliche Verän<strong>de</strong>rung: Grundsätze 636256Bauliche Verän<strong>de</strong>rung: Beseitigung 2711858Auftragserteilung in MehrhausanlageLG Köln, Urteil v. 13.12.2012, 29 S 47/12In einer Mehrhausanlage kann es die Gemeinschaftsordnungzulassen, dass nur die Eigentümereines einzelnen Hauses über Instandsetzungsmaßnahmenzu befi n<strong>de</strong>n haben.Gleichwohl wird <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong> Auftragan einen Handwerker im Außenverhältnis namens<strong>de</strong>r gesamten Eigentümergemeinschaftabgegeben, weil die Untergemeinschaft nichtrechtsfähig ist. Dies hat zur Folge, dass neben<strong>de</strong>r Gemeinschaft sämtliche Eigentümer teilschuldnerischfür die Verbindlichkeiten aus<strong>de</strong>m Vertragsverhältnis haften.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Mehrhausanlage 636849Kostenverteilung: Mehrhausanlage 2660085Gesetzesän<strong>de</strong>rung beseitigt BeschlussnichtigkeitnichtLG München I, Beschluss v. 18.9.2012,1 T 9832/11Ein vor <strong>de</strong>r WEG-Reform gefasster Beschluss,wonach im Falle eines Rückstan<strong>de</strong>s einesWohnungseigentümers mit <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>tenmonatlichen Wohngeldvorauszahlung das gesamtein <strong>de</strong>m Jahr anfallen<strong>de</strong> Hausgeld zurZahlung fällig wer<strong>de</strong>n soll, ist mangels Beschlusskompetenznichtig.Hieran än<strong>de</strong>rt auch die zum 1.7.2007 eingeführteBeschlusskompetenz aus § 21 Abs. 7WEG nichts. Ein einmal nichtiger Beschlusswird nicht durch eine nachträgliche Gesetzesän<strong>de</strong>runggeheilt. Vielmehr müssen die Eigentümer<strong>de</strong>n Beschluss nach <strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rungerneut fassen, um ihm zur Wirksamkeitzu verhelfen.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Beschlusskompetenzen, Übersicht 1853162Hausgeld 636649www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien


12Auch das nochSchlusslichtChrrrrrrrrrrr – chrrrrrrrrrrr – chrrrrrrrrrrrEine ungewöhnliche Begründung für Eigenbedarf führte <strong>de</strong>r Vermietereiner Wohnung in einem Fall an, über <strong>de</strong>n das AG Sinzig zu entschei<strong>de</strong>nhatte. Er bewohnte im Haus, in <strong>de</strong>m sich die vermietete Wohnung befand,selbst eine Wohnung und kündigte seinem Mieter mit <strong>de</strong>r Begründung,er selbst sei notorischer Schnarcher. Deshalb könne er unmöglichweiter gemeinsam mit seiner Frau im selben Zimmer nächtigen. SeinSchnarchen sei so laut, dass sich seine Frau nachts ins Wohnzimmerfl üchte. Er benötige daher ein weiteres Zimmer zum Schlafen.Das AG Sinzig (Urteil v. 6.5.1998, 4 C 1096/97) hielt <strong>de</strong>n Wunsch nachgetrennten Schlafzimmern für nachvollziehbar und die Kündigung für wirksam.<strong>Der</strong> Einwand <strong>de</strong>s Mieters, <strong>de</strong>r Vermieter schnarche ja nicht erst seitgestern, blieb erfolglos: Bei Vertragsschluss ging <strong>de</strong>r Vermieter noch davonaus, das Geschnarche mit medizinischen Mitteln in <strong>de</strong>n Griff zu bekommen;vor Gericht konnte er nachweisen, dass er danach noch alles unternommenhatte, das nächtliche Sägen abzustellen – allerdings vergeblich.ZitatEs muss sich alles än<strong>de</strong>rn, damit es bleibt, wie es ist.Giuseppe Tomasi di Lampedusa (1896-1957), italienischer SchriftstellerCartoonStandpunktDr. Oliver Elzer, Richter am KG, BerlinHartes Brot<strong>Der</strong> BGH entschied sich 2005 dafür, das Wohnungseigentumsrechtan das Verbandsrechtheranzuführen. Die Neuausrichtung hat auch das <strong>Verwalter</strong>bildradikal verän<strong>de</strong>rt und völlig neu justiert. Die Anfor<strong>de</strong>rungen andie Tätigkeit <strong>de</strong>r Wohnungseigentumsverwalter haben sich – ohnedass das beson<strong>de</strong>rs erkannt o<strong>de</strong>r gar gewürdigt wird – gera<strong>de</strong>zuabenteuerlich gesteigert.<strong>Der</strong> Wohnungseigentumsverwalter ist nicht nur mehr Vertreter <strong>de</strong>rWohnungseigentümer, son<strong>de</strong>rn auch gleichsam „kleiner Geschäftsführer“<strong>de</strong>r Gemeinschaft <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer. Diese Stellungbedingt nicht zuletzt einen Blick ins Gesellschaftsrecht. Folgerichtighat sich <strong>de</strong>r BGH zuletzt in kurzer Folge in zwei Entscheidungen<strong>de</strong>r Frage zugewandt, inwieweit sich Wohnungseigentümerals Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemeinschaft <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer Treueschul<strong>de</strong>n bzw. ob und mit welchen Folgen die Gemeinschaft <strong>de</strong>nWohnungseigentümern Treue schul<strong>de</strong>t (Urteil v. 30.11.2012, V ZR234/11, Rn. 19 und Urteil v. 13.7.2012, V ZR 94/11, Rn. 19).Wichtiger für die <strong>Verwalter</strong>praxis ist freilich, dass <strong>de</strong>r BGH alsjetzt feste Größe mittlerweile auch <strong>de</strong>n gesellschaftsrechtlichenGleichbehandlungsgrundsatz ins Wohnungseigentumsrecht eingeführthat. Anlass dazu war neben <strong>de</strong>r Umzugskostenpauschalejetzt die Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums (Urteil v.30.11.2012, V ZR 234/11, Rn. 19). Dieses radikal gesellschaftsrechtlicheDenken be<strong>de</strong>utet für <strong>Verwalter</strong>, die Wohnungseigentümerjetzt auch darauf hinzuweisen, dass bei ihren sämtlichenBeschlussfassungen (z. B. Gebrauch, Kosten, Verwaltung) <strong>de</strong>rGleichbehandlungsgrundsatz gilt. Hartes Brot. Denn <strong>de</strong>r Gleichbehandlungsgrundsatzlässt zwar Differenzierungen zu, dies abernur, wenn für die Unterscheidung ein ausreichen<strong>de</strong>r Sachgrundbesteht. Soll in gleichen Fällen differenziert wer<strong>de</strong>n, müssen daherjetzt die Unterschie<strong>de</strong> herausgearbeitet und in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftherausgehoben dargestellt wer<strong>de</strong>n.IMPRESSUM<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong>mit Deckert kompaktISSN: 2190-4006Best.-Nr.: A06436VJ© 2013 <strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KGEin Unternehmen <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> GruppeANSCHRIFT:<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KGMunzinger Straße 9, 79111 FreiburgTel.: 0761 898-0, Fax: 0761 898-3990E-Mail: online@haufe.<strong>de</strong>Internet: www.haufe.<strong>de</strong>Kommanditgesellschaft, Sitz FreiburgRegistergericht Freiburg, HRA 4408Komplementäre: <strong>Haufe</strong>-LexwareVerwaltungs GmbH,Sitz Freiburg, Registergericht Freiburg, HRB 5557;Martin LaquaGeschäftsführung: Isabel Blank,Markus Dränert, Jörg Frey, Birte Hackenjos,Randolf Jessl, Jens Köhler, Matthias Mühe,Markus Reith wiesner, Joachim Rotzinger,Dr. Carsten ThiesBeiratsvorsitzen<strong>de</strong>: Andrea <strong>Haufe</strong>USt-IdNr. DE812398835HERAUSGEBER: Dipl.-Kfm. Richard KunzeREDAKTION:Rechtsanwalt Dirk Hammes (v.i.S.d.P.),Antje Kromer (Assistenz)<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KGMunzinger Straße 9, 79111 FreiburgTel.: 0761 898-0, Fax: 0761 898-3434E-Mail: immobilien@haufe.<strong>de</strong>Internet: www.haufe.<strong>de</strong>/immobilienCartoon: Günter Ben<strong>de</strong>r, AarbergenSatz: Schimmel Satz & Graphik GmbH & Co. KG,Im Kreuz 9, 97076 WürzburgDruck: Druckerei Kesselring GmbH,Postfach 1664, 79306 Emmendingen<strong>Der</strong> nächste <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong> erscheint am 7.5.2013.www.haufe.<strong>de</strong>/immobilienMat.-Nr. N6436-5030

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