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Der Verwalter-Brief - Haufe.de

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10 Deckert kompaktangeschlossen sind, <strong>de</strong>nnoch <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>reigentumzugewiesen sein können, ist hinsichtlichan<strong>de</strong>rer technischer Anlagen anerkannt,so etwa bei einer im Bereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentumsbefi ndlichen Sprechstelle einer Gegensprechanlage,bei Heizkörpern sowie VerundEntsorgungsleitungen.Das lässt sich auf Doppelstockgaragen miteiner Hydraulikanlage, die mehrere Garageneinheitenbetreibt, übertragen. Maßgeblichist auch hier, ob <strong>de</strong>r Teil, <strong>de</strong>r an die gemeinschaftlicheAnlage angeschlossen ist, entferntwer<strong>de</strong>n kann, ohne dass dies Auswirkungenauf die gemeinschaftliche Anlage hat.Daher sind zumin<strong>de</strong>st die Fahrbleche <strong>de</strong>mSon<strong>de</strong>reigentum zugewiesen. Diese könnenentfernt wer<strong>de</strong>n, ohne dass dies Auswirkungenauf die Rechte <strong>de</strong>r übrigen Wohnungseigentümerhat. Die Fahrbleche dienen jeweilsnur <strong>de</strong>m einzelnen Stellplatz innerhalb <strong>de</strong>rDoppelstockgarage.Soweit die Wohnungseigentümer Maßnahmenbzgl. <strong>de</strong>r Instandsetzung <strong>de</strong>r Fahrbleche <strong>de</strong>rDoppelstockgaragen beschlossen haben, bestandkeine Beschlusskompetenz, da dies einenEingriff in das Son<strong>de</strong>reigentum darstellt.Ob das ebenfalls hinsichtlich <strong>de</strong>s Austauschs<strong>de</strong>r Mittel- und Seitenträger gilt, kann offenbleiben, da nach <strong>de</strong>m Rechtsgedanken <strong>de</strong>s§ 139 BGB <strong>de</strong>r gesamte Beschluss als nichtiganzusehen ist. Die Unwirksamkeit einesTeils <strong>de</strong>r Beschlussfassung hat regelmäßig dieUnwirksamkeit <strong>de</strong>s ganzen Beschlusses zurFolge. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dieEigentümer <strong>de</strong>n mangelfreien Teil auch ohne<strong>de</strong>n ungültigen Teil beschlossen hätten.www.haufe.<strong>de</strong>/immobilienDas be<strong>de</strong>utet für Sie:1. Ten<strong>de</strong>nz in Richtung Son<strong>de</strong>reigentumBei Sanierungsnotwendigkeiten (einschließlichentsprechen<strong>de</strong>r Beschlusskompetenzenüber Auftragsverantwortung und Kostentragung)von Anlagen, Bau- und Einrichtungsteilenzeichnet sich in <strong>de</strong>r Rechtsprechung dieTen<strong>de</strong>nz ab, Zubehörteile sachenrechtlich als<strong>de</strong>m jeweils betroffenen Son<strong>de</strong>reigentum zugehörigzu betrachten. Das gilt insbeson<strong>de</strong>remangels bestimmter Zuordnungsvereinbarungenin <strong>de</strong>r Teilungserklärung. In Streitfällensind die entsprechen<strong>de</strong>n Lösungen – wie auchdiese Entscheidung <strong>de</strong>s LG München I beweist– auslegungsweise aus <strong>de</strong>n Defi nitionsregelungen<strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 und 2 WEG abzuleiten,ohne auf die allgemeinen Bestandteils- undZubehörregelungen nach <strong>de</strong>n §§ 93 ff. BGBzurückgreifen zu müssen.Zunächst sind etwa anfängliche Zuordnungsvereinbarungenim formellen Teil einer Teilungserklärungzu überprüfen und grundsätzlicherGültigkeitskontrolle zu unterziehen. Ist imEinzelfall von gesetzlich zwingen<strong>de</strong>m Gemeinschaftseigentumim Sinne <strong>de</strong>r Negativ<strong>de</strong>fi nitionin § 5 Abs. 2 WEG auszugehen, kann auchbei einer hiervon abweichend getroffenen Vereinbarungnicht rechtswirksam von Son<strong>de</strong>reigentumbzw. Son<strong>de</strong>reigentumsbestandteilengesprochen wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>mgegenüber kann Son<strong>de</strong>reigentumdurchaus auch zu Gemeinschaftseigentumerklärt wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus sindstets in einer Gemeinschaftsordnung eventuellgetroffene Son<strong>de</strong>rvereinbarungen zur LastenundKostentragung zu berücksichtigen.So hat etwa <strong>de</strong>r BGH Heizkörper zu Son<strong>de</strong>reigentumerklärt, allerdings bei entsprechen<strong>de</strong>rund als rechtsgültig erachteter Zuordnung in<strong>de</strong>r Teilungserklärung. Es ist wohl zu erwarten,dass auch ohne ausdrückliche VereinbarungHeizkörper als Son<strong>de</strong>reigentumsbestandteileangesehen wer<strong>de</strong>n, m. E. allerdings unter <strong>de</strong>rVoraussetzung, dass etwa bei eigenmächtigerEntfernung negative Auswirkungen aufdas gesamte Heizsystem auszuschließen sind(Sachverständigen-Frage im Einzelfall!).2. Differenzierung bei MehrfachparkernGeht man von <strong>de</strong>n technischen Konstruktionenvon Mehrfachparksystemen in einemGaragengebäu<strong>de</strong> aus, hat <strong>de</strong>r BGH in seinerEntscheidung vom 21.10.2011 (Entscheidung<strong>de</strong>s Monats, Ausgabe März 2012) die langeumstrittene Frage endgültig dahingehend geklärt,dass an diesen „Parkgebil<strong>de</strong>n“ Son<strong>de</strong>reigentum(in Bruchteilszuordnung) begrün<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n kann. Bezüglich <strong>de</strong>r Antriebstechnikdifferenzierte <strong>de</strong>r BGH allerdings danach,ob diese insoweit nur einem einzelnen Stapelparkersystemals Son<strong>de</strong>reigentum funktionsdienlichzugeordnet ist o<strong>de</strong>r mehrerenMehrfachparker-Son<strong>de</strong>reigentumseinheiten ingemeinschaftlicher Funktion. Ungerechtigkeitenliegen auf <strong>de</strong>r Hand, wenn sich in einerGemeinschaft bei<strong>de</strong> Systeme und keine speziellenVereinbarungen fi n<strong>de</strong>n sollten.Konsequenterweise und m. E. völlig zu Rechthat nun das LG München I auf solchen Son<strong>de</strong>reigentums-MehrfachparkernBühnenstandbleche<strong>de</strong>m jeweiligen Son<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>reinzelnen Mehrfachparker zugeordnet, mit<strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>n übrigen Eigentümern insoweitdie Beschlusskompetenz fehlt. Entgegen<strong>de</strong>r Antriebstechnik etwa für mehrereParkanlagen liegen die beweglichen Standfl ä-chen im Inneren <strong>de</strong>r jeweiligen Son<strong>de</strong>reigentumsräumlichkeit,gehören auch funktionellals Gebrauchsbestandteile ausschließlich zumbetreffen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>reigentum und beeinfl ussenim Fall einer Verän<strong>de</strong>rung, Beseitigungo<strong>de</strong>r Entfernung nicht an<strong>de</strong>res Gemeinschaftseigentumund auch nicht Rechte an<strong>de</strong>rer Eigentümernachteilig über das zulässige Maß<strong>de</strong>s § 14 Nr. 1 WEG hinaus, auch nicht in optischerHinsicht. Die Bühnenfl ächen sind imRegelfall miteinan<strong>de</strong>r verschraubt und auchnicht mit Gemeinschaftseigentum (Bo<strong>de</strong>n undWän<strong>de</strong>n) untrennbar fest verbun<strong>de</strong>n. Dies giltdann m. E. auch für Mittel- und Seitenträgersowie Stützholme und Gelän<strong>de</strong>r einer solchentechnischen „Inneneinrichtung“. Bewiesenwird dies auch dadurch, dass sehr rasch vonSanierungsfi rmen Elemente o<strong>de</strong>r die gesamteKonstruktion abgeschraubt, entrostet, neu beschichtet,sandgestrahlt o<strong>de</strong>r gar gänzlich erneuertwer<strong>de</strong>n können, Gemeinschaftseigentumalso auch in solchen Fällen nicht zerstörtbzw. erneuert wer<strong>de</strong>n muss.In Kürze erwarte ich hier eine ähnlich begrün<strong>de</strong>teEntscheidung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren (36.) Berufungskammer<strong>de</strong>s Landgerichts München I,wobei es dort um an<strong>de</strong>re Konstruktionsteilesolcher Parksysteme geht.3. Son<strong>de</strong>rvereinbarungen können Ungerechtigkeitenvermei<strong>de</strong>n helfenIm Hinblick auf vorgenannte Entscheidungen<strong>de</strong>s BGH und <strong>de</strong>s LG München I lassen sich Ungerechtigkeitenund Streit durch ausgewogenespezielle Vereinbarungen insbeson<strong>de</strong>re zurLasten- und Kostenverteilung gera<strong>de</strong> im Falleanstehen<strong>de</strong>r Instandhaltungen und Instandsetzungenvermei<strong>de</strong>n. Wenn möglich, sollten Sieauch als erfahrener und fachkundig informiertervorgesehener Erstverwalter zur Begründunganstehen<strong>de</strong>r neuer Wohnanlagen auf gebotenesachenrechtliche Zuordnungsregelungen, zumin<strong>de</strong>staber gerechte Lasten- und Kostenverteilungsvereinbarungenmit Einfl uss nehmen.Nur so können vielleicht zukünftige Streitfällevermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Ein späteres Urteil kannzwar durchaus rechtens sein, muss damit abernoch nicht als gerecht empfun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Stellplatz 1485827Deckert erklärtAbweichen<strong>de</strong> BauausführungHäufi ger als man <strong>de</strong>nkt kommt es vor, dassin einer Wohnungseigentumsanlage die tatsächlichenbaulichen Gegebenheiten von <strong>de</strong>mgeplanten, im Aufteilungsplan nie<strong>de</strong>rgelegtenZustand abweichen. So können etwa Räumean<strong>de</strong>rs aufgeteilt o<strong>de</strong>r nicht geplante Räumeerrichtet wor<strong>de</strong>n sein, Fenster sich an an<strong>de</strong>rerStelle als geplant befi n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellplätzeeingerichtet sein, wo eigentlich Rasen seinsollte, um nur einige Beispiele zu nennen. Dabeikann die abweichen<strong>de</strong> Bauausführung ihreUrsache in einer unbewussten o<strong>de</strong>r bewusstenPlanabweichung haben.Die Bauabweichung hat unterschiedliche Folgen,je nach<strong>de</strong>m, in welchem Bereich <strong>de</strong>r

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