11.07.2015 Aufrufe

Der Verwalter-Brief - Haufe.de

Der Verwalter-Brief - Haufe.de

Der Verwalter-Brief - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Deckert kompaktDie EigentumswohnungEntscheidung <strong>de</strong>s Monats:Fahrbleche von Duplexparkernals Son<strong>de</strong>reigentumDeckert erklärt: Abweichen<strong>de</strong> BauausführungWEG-Rechtsprechung kompaktLiebe Leserin, lieber Leser,es gibt Fragen im Wohnungseigentumsrecht,die verlieren nie an Aktualität. Einer dieser„Dauerbrenner“ ist die Frage „Son<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>rGemeinschaftseigentum?“. Man muss keinProphet sein, um vorherzusehen, dass dieseAbgrenzung auch noch die kommen<strong>de</strong>n <strong>Verwalter</strong>generationenbeschäftigen wird, hängtdavon doch die Zuständigkeit und Beschlusskompetenzfür Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmenab. Und im Vorgriffauf die kommen<strong>de</strong> Ausgabe kann ich Ihnenverraten, dass wir mit <strong>de</strong>r Abgrenzungsthematiknoch lange nicht „durch“ sind.Vor gut einem Jahr habe ich Ihnen hier dieEntscheidung <strong>de</strong>s BGH zur Einordnung <strong>de</strong>r Hebeanlagenbei Duplexparkern vorgestellt. Andieses Urteil knüpft die aktuelle „Entscheidung<strong>de</strong>s Monats“ <strong>de</strong>s LG München I an, die – wiedie genannte BGH-Entscheidung auch – nichtnur für <strong>Verwalter</strong> interessant ist, die sich in ihrenAnlagen mit <strong>de</strong>r Instandsetzung/-haltungvon Mehrfachparkern befassen müssen.Eine aufschlussreiche Lektüre wünschtIhrDr. Wolf-Dietrich DeckertEntscheidung<strong>de</strong>s MonatsFahrbleche von Duplexparkernals Son<strong>de</strong>reigentumBauteile einer Doppelstockgarage(z. B. Fahrbleche) können auch dannSon<strong>de</strong>reigentum sein, wenn die zugehörigeHydraulikanlage infolge <strong>de</strong>sBetriebs mehrerer Garageneinheitenzwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumdarstellt.LG München I, Urteil v. 5.11.2012, 1 S 1504/12<strong>Der</strong> Fall:In <strong>de</strong>r Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlagebefin<strong>de</strong>n sich mehrere Duplex-und Vierfachparker, an <strong>de</strong>nen jeweilsSon<strong>de</strong>reigentum begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. DieMehrfachparker wer<strong>de</strong>n durch eine gemeinsameHydraulikanlage betrieben.Die Eigentümer beschlossen die Durchführungvon Instandsetzungsarbeiten an <strong>de</strong>nMehrfachparkern, im Wesentlichen die Erneuerung<strong>de</strong>r Fahrbleche sowie <strong>de</strong>n Austauschvon Seiten- und Mittelträgern. DieMaßnahme sollte aus <strong>de</strong>r Instandhaltungsrücklagefinanziert wer<strong>de</strong>n. Eine Eigentümerin,die keinen Duplexparker hat, hat gegen<strong>de</strong>n Beschluss Anfechtungsklage erhoben.Das Problem:Zu klären war, ob bei Betrieb mehrerer Garageneinheitendurch eine Hydraulikanlagesämtliche Bauteile wie Fahrbleche o<strong>de</strong>r Seitenträgerebenfalls zwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumund damit <strong>de</strong>r Beschlusskompetenz<strong>de</strong>r Eigentümer unterworfen sind.So hat das LG München I entschie<strong>de</strong>n:<strong>Der</strong> Beschluss über die Instandsetzung anverschie<strong>de</strong>nen Duplexparkern sowie dieFinanzierung ist nichtig. Es fehlt zumin<strong>de</strong>stteilweise die Beschlusskompetenz <strong>de</strong>r Eigentümerversammlung.Die Instandsetzung <strong>de</strong>r Duplexparker fälltnur in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum,nicht aber auch hinsichtlich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentumsin die Beschlusskompetenz<strong>de</strong>r Eigentümergemeinschaft. Vorliegendbetrifft die Beschlussfassung aber je<strong>de</strong>nfallsauch die Fahrbleche und damit auch dasSon<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>r Bruchteilseigentümeran <strong>de</strong>n Duplexparkern.Zwar sind einzelne Stellplätze bei Doppelo<strong>de</strong>rMehrfachparkern nicht son<strong>de</strong>reigentumsfähig,jedoch kann – wie hier – an einemDuplex- bzw. Mehrfachparker jeweils in seinerGesamtheit Son<strong>de</strong>reigentum begrün<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n. Dabei sind <strong>de</strong>m BGH zufolge wie<strong>de</strong>rumsolche Bestandteile zwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentum,die mehreren Garageneinheitendienen, wie z. B. eine Hebeanlage, diemehrere Vorrichtungen betreibt (s. Entscheidung<strong>de</strong>s Monats, Ausgabe März 2012).Teile <strong>de</strong>r Technik eines Duplex- o<strong>de</strong>r Mehrfachparkers,die nur einem Duplex- o<strong>de</strong>rMehrfachparker dienen und nicht für dieFunktion <strong>de</strong>r Gesamtanlage erfor<strong>de</strong>rlichsind, sind jedoch nicht zwingend Gemeinschaftseigentum.Dass Bestandteile einertechnischen Ausstattung, die an eine imGemeinschaftseigentum befindliche Anlagewww.haufe.<strong>de</strong>/immobilien

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!