8FAQSie fragen – unsereExperten antwortenRA Dr. Dirk Sütterlin, München, beantwortetIhre FragenKann ein Eigentümer die erneute Aufnahme eines Tagesordnungspunktsfür die Versammlung zu einem Thema verlangen,wenn die Eigentümer in einer früheren Versammlung hierüberbereits (ablehnend) beschlossen haben und sich die Sachlagezwischenzeitlich nicht geän<strong>de</strong>rt hat?Wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>n Wohnungseigentümern ein <strong>de</strong>n Beschlussantrag ablehnen<strong>de</strong>rBeschluss gefasst und dieser sogenannte Negativbeschlussnicht angefochten bzw. durch Urteil für unwirksam erklärt und auchnicht ein an<strong>de</strong>rslauten<strong>de</strong>r Zweitbeschluss gefasst, gestaltet dieser Beschlussdie Rechtslage. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers aus§ 21 Abs. 4 WEG auf die abgelehnte Verwaltungsmaßnahme bestehtje<strong>de</strong>nfalls bei gleich gebliebener Sachlage nicht.Ein einzelner Wohnungseigentümer kann jedoch ausnahmsweise danneinen Anspruch darauf haben, dass ein Zweitbeschluss gefasst wird,wenn außergewöhnliche neu hinzugetretene Umstän<strong>de</strong> das Festhaltenan <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Regelung als grob unbillig und damit als gegenTreu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.Wer ist bei einem <strong>Verwalter</strong>wechsel zum 1. Januar verpflichtet,die Jahresabrechnung für das abgelaufene Kalen<strong>de</strong>rjahr(= Wirtschaftsjahr) zu erstellen – <strong>de</strong>r neue o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r alte <strong>Verwalter</strong>?Sollte <strong>de</strong>r neue <strong>Verwalter</strong> in <strong>de</strong>r Pflicht sein: Kann er ggf.eine Son<strong>de</strong>rvergütung verlangen?Zur Erstellung <strong>de</strong>r Jahresabrechnung ist <strong>de</strong>rjenige <strong>Verwalter</strong> verpfl ichtet,<strong>de</strong>r bei Fälligkeit <strong>de</strong>r Abrechnung im Amt ist. Die Abrechnung ist nach Ablaufeiner angemessenen Frist nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s abzurechnen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahresfällig. Diese Frist wird allgemein mit ca. 3 Monaten bemessen.Hiervon ausgehend ist bei einem <strong>Verwalter</strong>wechsel zum 1. Januar <strong>de</strong>rneue <strong>Verwalter</strong> verpfl ichtet, die Abrechnung für das Vorjahr zu erstellen.Eine Son<strong>de</strong>rvergütung kann er hierfür grundsätzlich nicht verlangen, dadie Erstellung <strong>de</strong>r Jahresabrechnung zu <strong>de</strong>n Grundaufgaben <strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>sgehört. Allenfalls kann <strong>de</strong>r neue <strong>Verwalter</strong> sich Mehraufwand vergütenlassen, <strong>de</strong>r infolge mangelhafter Buchführung <strong>de</strong>s Vorverwaltersanfällt. Insoweit kann <strong>de</strong>r Vorverwalter <strong>de</strong>r Gemeinschaft zum Scha<strong>de</strong>nsersatzverpfl ichtet sein.Ist eine Regelung in <strong>de</strong>r Teilungserklärung, nach <strong>de</strong>r die Eigentümerversammlungimmer beschlussfähig ist, wirksam?Nach <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung <strong>de</strong>s § 25 Abs. 3 WEG ist die Versammlungnur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigtenWohnungseigentümer mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Miteigentumsanteilevertreten.Allerdings kann § 25 Abs. 3 WEG dahin abgedungen wer<strong>de</strong>n, dass eineordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung ohne Rücksichtauf die Zahl <strong>de</strong>r erschienenen und vertretenen Wohnungseigentümerbeschlussfähig ist. Eine Regelung, die die grundsätzliche Beschlussfähigkeit<strong>de</strong>r Versammlung vorsieht, ist daher wirksam.Darf ein Miteigentümer zur Überwachung seiner Wohnungstüreine Überwachungskamera installieren? Wie soll <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong>vorgehen, wenn die Anlage ohne Einverständnis <strong>de</strong>r übrigen Eigentümerangebracht wur<strong>de</strong>?Die Installation einer Überwachungskamera ohne Einverständnis <strong>de</strong>ran<strong>de</strong>ren Eigentümer ist unzulässig. <strong>Der</strong> die Kameraüberwachung installieren<strong>de</strong>Wohnungseigentümer ist vom <strong>Verwalter</strong> zur sofortigen Beseitigungaufzufor<strong>de</strong>rn, unter Umstän<strong>de</strong>n mit gerichtlicher Hilfe nachentsprechen<strong>de</strong>r Beschlussfassung.Die WEG kann allerdings die Anbringung einer Überwachungskamerabeschließen, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen wür<strong>de</strong>,wenn die Vorgaben <strong>de</strong>r §§ 5, 6 Abs. 2 BDSG eingehalten wer<strong>de</strong>n. Esmuss sichergestellt sein, dass ein Besucher nur von <strong>de</strong>r Wohnung aus,bei <strong>de</strong>r er geklingelt hat, i<strong>de</strong>ntifi ziert wer<strong>de</strong>n kann und kein fortwähren<strong>de</strong>sAusspannen möglich ist. Keinesfalls darf ein einzelner WohnungseigentümerBewegungen auf im Gemeinschaftseigentum stehen<strong>de</strong>nFlächen ständig aufzeichnen.Im Übrigen stellt die Installation einer Vi<strong>de</strong>oüberwachungsanlage, etwaan <strong>de</strong>r Klingel o<strong>de</strong>r zur sonstigen Überwachung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums,eine bauliche Verän<strong>de</strong>rung dar.Stellt <strong>de</strong>r Austausch alter Holzfenster, für die keine Ersatzteilemehr erhältlich sind, gegen neue Kunststofffenster eine Mo<strong>de</strong>rnisierungdar, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wer<strong>de</strong>nkann, o<strong>de</strong>r ist es eine bauliche Verän<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>r alle Eigentümerzustimmen müssen?Wie <strong>de</strong>r Fensteraustausch zu bewerten ist, ist umstritten. Nach wohlüberwiegen<strong>de</strong>r Auffassung stellt <strong>de</strong>r Austausch von Holzfenstern gegenähnlich gestaltete mo<strong>de</strong>rne Kunststofffenster in <strong>de</strong>r Regel eine Maßnahme<strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nach§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar. Je<strong>de</strong>nfalls wenn das Erscheinungsbild <strong>de</strong>rFassa<strong>de</strong> nicht wesentlich verän<strong>de</strong>rt wird, wer<strong>de</strong>n nicht zustimmen<strong>de</strong>Wohnungseigentümer durch <strong>de</strong>n Fensteraustausch nicht über das in§ 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.Folgt man <strong>de</strong>m, genügt gemäß § 22 Abs. 3 WEG i. V. m. § 21 Abs. 3und Abs. 4 WEG für einen Fensteraustausch in <strong>de</strong>r Regel ein einfacherMehrheitsbeschluss <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer.Haben Sie Fragen für diese Rubrik? – Schreiben Sie uns:immobilien@haufe.<strong>de</strong>www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien
Deckert kompaktDie EigentumswohnungEntscheidung <strong>de</strong>s Monats:Fahrbleche von Duplexparkernals Son<strong>de</strong>reigentumDeckert erklärt: Abweichen<strong>de</strong> BauausführungWEG-Rechtsprechung kompaktLiebe Leserin, lieber Leser,es gibt Fragen im Wohnungseigentumsrecht,die verlieren nie an Aktualität. Einer dieser„Dauerbrenner“ ist die Frage „Son<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>rGemeinschaftseigentum?“. Man muss keinProphet sein, um vorherzusehen, dass dieseAbgrenzung auch noch die kommen<strong>de</strong>n <strong>Verwalter</strong>generationenbeschäftigen wird, hängtdavon doch die Zuständigkeit und Beschlusskompetenzfür Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmenab. Und im Vorgriffauf die kommen<strong>de</strong> Ausgabe kann ich Ihnenverraten, dass wir mit <strong>de</strong>r Abgrenzungsthematiknoch lange nicht „durch“ sind.Vor gut einem Jahr habe ich Ihnen hier dieEntscheidung <strong>de</strong>s BGH zur Einordnung <strong>de</strong>r Hebeanlagenbei Duplexparkern vorgestellt. Andieses Urteil knüpft die aktuelle „Entscheidung<strong>de</strong>s Monats“ <strong>de</strong>s LG München I an, die – wiedie genannte BGH-Entscheidung auch – nichtnur für <strong>Verwalter</strong> interessant ist, die sich in ihrenAnlagen mit <strong>de</strong>r Instandsetzung/-haltungvon Mehrfachparkern befassen müssen.Eine aufschlussreiche Lektüre wünschtIhrDr. Wolf-Dietrich DeckertEntscheidung<strong>de</strong>s MonatsFahrbleche von Duplexparkernals Son<strong>de</strong>reigentumBauteile einer Doppelstockgarage(z. B. Fahrbleche) können auch dannSon<strong>de</strong>reigentum sein, wenn die zugehörigeHydraulikanlage infolge <strong>de</strong>sBetriebs mehrerer Garageneinheitenzwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumdarstellt.LG München I, Urteil v. 5.11.2012, 1 S 1504/12<strong>Der</strong> Fall:In <strong>de</strong>r Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlagebefin<strong>de</strong>n sich mehrere Duplex-und Vierfachparker, an <strong>de</strong>nen jeweilsSon<strong>de</strong>reigentum begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. DieMehrfachparker wer<strong>de</strong>n durch eine gemeinsameHydraulikanlage betrieben.Die Eigentümer beschlossen die Durchführungvon Instandsetzungsarbeiten an <strong>de</strong>nMehrfachparkern, im Wesentlichen die Erneuerung<strong>de</strong>r Fahrbleche sowie <strong>de</strong>n Austauschvon Seiten- und Mittelträgern. DieMaßnahme sollte aus <strong>de</strong>r Instandhaltungsrücklagefinanziert wer<strong>de</strong>n. Eine Eigentümerin,die keinen Duplexparker hat, hat gegen<strong>de</strong>n Beschluss Anfechtungsklage erhoben.Das Problem:Zu klären war, ob bei Betrieb mehrerer Garageneinheitendurch eine Hydraulikanlagesämtliche Bauteile wie Fahrbleche o<strong>de</strong>r Seitenträgerebenfalls zwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentumund damit <strong>de</strong>r Beschlusskompetenz<strong>de</strong>r Eigentümer unterworfen sind.So hat das LG München I entschie<strong>de</strong>n:<strong>Der</strong> Beschluss über die Instandsetzung anverschie<strong>de</strong>nen Duplexparkern sowie dieFinanzierung ist nichtig. Es fehlt zumin<strong>de</strong>stteilweise die Beschlusskompetenz <strong>de</strong>r Eigentümerversammlung.Die Instandsetzung <strong>de</strong>r Duplexparker fälltnur in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum,nicht aber auch hinsichtlich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentumsin die Beschlusskompetenz<strong>de</strong>r Eigentümergemeinschaft. Vorliegendbetrifft die Beschlussfassung aber je<strong>de</strong>nfallsauch die Fahrbleche und damit auch dasSon<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>r Bruchteilseigentümeran <strong>de</strong>n Duplexparkern.Zwar sind einzelne Stellplätze bei Doppelo<strong>de</strong>rMehrfachparkern nicht son<strong>de</strong>reigentumsfähig,jedoch kann – wie hier – an einemDuplex- bzw. Mehrfachparker jeweils in seinerGesamtheit Son<strong>de</strong>reigentum begrün<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n. Dabei sind <strong>de</strong>m BGH zufolge wie<strong>de</strong>rumsolche Bestandteile zwingen<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentum,die mehreren Garageneinheitendienen, wie z. B. eine Hebeanlage, diemehrere Vorrichtungen betreibt (s. Entscheidung<strong>de</strong>s Monats, Ausgabe März 2012).Teile <strong>de</strong>r Technik eines Duplex- o<strong>de</strong>r Mehrfachparkers,die nur einem Duplex- o<strong>de</strong>rMehrfachparker dienen und nicht für dieFunktion <strong>de</strong>r Gesamtanlage erfor<strong>de</strong>rlichsind, sind jedoch nicht zwingend Gemeinschaftseigentum.Dass Bestandteile einertechnischen Ausstattung, die an eine imGemeinschaftseigentum befindliche Anlagewww.haufe.<strong>de</strong>/immobilien