10 Deckert kompaktangeschlossen sind, <strong>de</strong>nnoch <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>reigentumzugewiesen sein können, ist hinsichtlichan<strong>de</strong>rer technischer Anlagen anerkannt,so etwa bei einer im Bereich <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentumsbefi ndlichen Sprechstelle einer Gegensprechanlage,bei Heizkörpern sowie VerundEntsorgungsleitungen.Das lässt sich auf Doppelstockgaragen miteiner Hydraulikanlage, die mehrere Garageneinheitenbetreibt, übertragen. Maßgeblichist auch hier, ob <strong>de</strong>r Teil, <strong>de</strong>r an die gemeinschaftlicheAnlage angeschlossen ist, entferntwer<strong>de</strong>n kann, ohne dass dies Auswirkungenauf die gemeinschaftliche Anlage hat.Daher sind zumin<strong>de</strong>st die Fahrbleche <strong>de</strong>mSon<strong>de</strong>reigentum zugewiesen. Diese könnenentfernt wer<strong>de</strong>n, ohne dass dies Auswirkungenauf die Rechte <strong>de</strong>r übrigen Wohnungseigentümerhat. Die Fahrbleche dienen jeweilsnur <strong>de</strong>m einzelnen Stellplatz innerhalb <strong>de</strong>rDoppelstockgarage.Soweit die Wohnungseigentümer Maßnahmenbzgl. <strong>de</strong>r Instandsetzung <strong>de</strong>r Fahrbleche <strong>de</strong>rDoppelstockgaragen beschlossen haben, bestandkeine Beschlusskompetenz, da dies einenEingriff in das Son<strong>de</strong>reigentum darstellt.Ob das ebenfalls hinsichtlich <strong>de</strong>s Austauschs<strong>de</strong>r Mittel- und Seitenträger gilt, kann offenbleiben, da nach <strong>de</strong>m Rechtsgedanken <strong>de</strong>s§ 139 BGB <strong>de</strong>r gesamte Beschluss als nichtiganzusehen ist. Die Unwirksamkeit einesTeils <strong>de</strong>r Beschlussfassung hat regelmäßig dieUnwirksamkeit <strong>de</strong>s ganzen Beschlusses zurFolge. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass dieEigentümer <strong>de</strong>n mangelfreien Teil auch ohne<strong>de</strong>n ungültigen Teil beschlossen hätten.www.haufe.<strong>de</strong>/immobilienDas be<strong>de</strong>utet für Sie:1. Ten<strong>de</strong>nz in Richtung Son<strong>de</strong>reigentumBei Sanierungsnotwendigkeiten (einschließlichentsprechen<strong>de</strong>r Beschlusskompetenzenüber Auftragsverantwortung und Kostentragung)von Anlagen, Bau- und Einrichtungsteilenzeichnet sich in <strong>de</strong>r Rechtsprechung dieTen<strong>de</strong>nz ab, Zubehörteile sachenrechtlich als<strong>de</strong>m jeweils betroffenen Son<strong>de</strong>reigentum zugehörigzu betrachten. Das gilt insbeson<strong>de</strong>remangels bestimmter Zuordnungsvereinbarungenin <strong>de</strong>r Teilungserklärung. In Streitfällensind die entsprechen<strong>de</strong>n Lösungen – wie auchdiese Entscheidung <strong>de</strong>s LG München I beweist– auslegungsweise aus <strong>de</strong>n Defi nitionsregelungen<strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 und 2 WEG abzuleiten,ohne auf die allgemeinen Bestandteils- undZubehörregelungen nach <strong>de</strong>n §§ 93 ff. BGBzurückgreifen zu müssen.Zunächst sind etwa anfängliche Zuordnungsvereinbarungenim formellen Teil einer Teilungserklärungzu überprüfen und grundsätzlicherGültigkeitskontrolle zu unterziehen. Ist imEinzelfall von gesetzlich zwingen<strong>de</strong>m Gemeinschaftseigentumim Sinne <strong>de</strong>r Negativ<strong>de</strong>fi nitionin § 5 Abs. 2 WEG auszugehen, kann auchbei einer hiervon abweichend getroffenen Vereinbarungnicht rechtswirksam von Son<strong>de</strong>reigentumbzw. Son<strong>de</strong>reigentumsbestandteilengesprochen wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>mgegenüber kann Son<strong>de</strong>reigentumdurchaus auch zu Gemeinschaftseigentumerklärt wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus sindstets in einer Gemeinschaftsordnung eventuellgetroffene Son<strong>de</strong>rvereinbarungen zur LastenundKostentragung zu berücksichtigen.So hat etwa <strong>de</strong>r BGH Heizkörper zu Son<strong>de</strong>reigentumerklärt, allerdings bei entsprechen<strong>de</strong>rund als rechtsgültig erachteter Zuordnung in<strong>de</strong>r Teilungserklärung. Es ist wohl zu erwarten,dass auch ohne ausdrückliche VereinbarungHeizkörper als Son<strong>de</strong>reigentumsbestandteileangesehen wer<strong>de</strong>n, m. E. allerdings unter <strong>de</strong>rVoraussetzung, dass etwa bei eigenmächtigerEntfernung negative Auswirkungen aufdas gesamte Heizsystem auszuschließen sind(Sachverständigen-Frage im Einzelfall!).2. Differenzierung bei MehrfachparkernGeht man von <strong>de</strong>n technischen Konstruktionenvon Mehrfachparksystemen in einemGaragengebäu<strong>de</strong> aus, hat <strong>de</strong>r BGH in seinerEntscheidung vom 21.10.2011 (Entscheidung<strong>de</strong>s Monats, Ausgabe März 2012) die langeumstrittene Frage endgültig dahingehend geklärt,dass an diesen „Parkgebil<strong>de</strong>n“ Son<strong>de</strong>reigentum(in Bruchteilszuordnung) begrün<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n kann. Bezüglich <strong>de</strong>r Antriebstechnikdifferenzierte <strong>de</strong>r BGH allerdings danach,ob diese insoweit nur einem einzelnen Stapelparkersystemals Son<strong>de</strong>reigentum funktionsdienlichzugeordnet ist o<strong>de</strong>r mehrerenMehrfachparker-Son<strong>de</strong>reigentumseinheiten ingemeinschaftlicher Funktion. Ungerechtigkeitenliegen auf <strong>de</strong>r Hand, wenn sich in einerGemeinschaft bei<strong>de</strong> Systeme und keine speziellenVereinbarungen fi n<strong>de</strong>n sollten.Konsequenterweise und m. E. völlig zu Rechthat nun das LG München I auf solchen Son<strong>de</strong>reigentums-MehrfachparkernBühnenstandbleche<strong>de</strong>m jeweiligen Son<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>reinzelnen Mehrfachparker zugeordnet, mit<strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>n übrigen Eigentümern insoweitdie Beschlusskompetenz fehlt. Entgegen<strong>de</strong>r Antriebstechnik etwa für mehrereParkanlagen liegen die beweglichen Standfl ä-chen im Inneren <strong>de</strong>r jeweiligen Son<strong>de</strong>reigentumsräumlichkeit,gehören auch funktionellals Gebrauchsbestandteile ausschließlich zumbetreffen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>reigentum und beeinfl ussenim Fall einer Verän<strong>de</strong>rung, Beseitigungo<strong>de</strong>r Entfernung nicht an<strong>de</strong>res Gemeinschaftseigentumund auch nicht Rechte an<strong>de</strong>rer Eigentümernachteilig über das zulässige Maß<strong>de</strong>s § 14 Nr. 1 WEG hinaus, auch nicht in optischerHinsicht. Die Bühnenfl ächen sind imRegelfall miteinan<strong>de</strong>r verschraubt und auchnicht mit Gemeinschaftseigentum (Bo<strong>de</strong>n undWän<strong>de</strong>n) untrennbar fest verbun<strong>de</strong>n. Dies giltdann m. E. auch für Mittel- und Seitenträgersowie Stützholme und Gelän<strong>de</strong>r einer solchentechnischen „Inneneinrichtung“. Bewiesenwird dies auch dadurch, dass sehr rasch vonSanierungsfi rmen Elemente o<strong>de</strong>r die gesamteKonstruktion abgeschraubt, entrostet, neu beschichtet,sandgestrahlt o<strong>de</strong>r gar gänzlich erneuertwer<strong>de</strong>n können, Gemeinschaftseigentumalso auch in solchen Fällen nicht zerstörtbzw. erneuert wer<strong>de</strong>n muss.In Kürze erwarte ich hier eine ähnlich begrün<strong>de</strong>teEntscheidung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren (36.) Berufungskammer<strong>de</strong>s Landgerichts München I,wobei es dort um an<strong>de</strong>re Konstruktionsteilesolcher Parksysteme geht.3. Son<strong>de</strong>rvereinbarungen können Ungerechtigkeitenvermei<strong>de</strong>n helfenIm Hinblick auf vorgenannte Entscheidungen<strong>de</strong>s BGH und <strong>de</strong>s LG München I lassen sich Ungerechtigkeitenund Streit durch ausgewogenespezielle Vereinbarungen insbeson<strong>de</strong>re zurLasten- und Kostenverteilung gera<strong>de</strong> im Falleanstehen<strong>de</strong>r Instandhaltungen und Instandsetzungenvermei<strong>de</strong>n. Wenn möglich, sollten Sieauch als erfahrener und fachkundig informiertervorgesehener Erstverwalter zur Begründunganstehen<strong>de</strong>r neuer Wohnanlagen auf gebotenesachenrechtliche Zuordnungsregelungen, zumin<strong>de</strong>staber gerechte Lasten- und Kostenverteilungsvereinbarungenmit Einfl uss nehmen.Nur so können vielleicht zukünftige Streitfällevermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Ein späteres Urteil kannzwar durchaus rechtens sein, muss damit abernoch nicht als gerecht empfun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Stellplatz 1485827Deckert erklärtAbweichen<strong>de</strong> BauausführungHäufi ger als man <strong>de</strong>nkt kommt es vor, dassin einer Wohnungseigentumsanlage die tatsächlichenbaulichen Gegebenheiten von <strong>de</strong>mgeplanten, im Aufteilungsplan nie<strong>de</strong>rgelegtenZustand abweichen. So können etwa Räumean<strong>de</strong>rs aufgeteilt o<strong>de</strong>r nicht geplante Räumeerrichtet wor<strong>de</strong>n sein, Fenster sich an an<strong>de</strong>rerStelle als geplant befi n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Stellplätzeeingerichtet sein, wo eigentlich Rasen seinsollte, um nur einige Beispiele zu nennen. Dabeikann die abweichen<strong>de</strong> Bauausführung ihreUrsache in einer unbewussten o<strong>de</strong>r bewusstenPlanabweichung haben.Die Bauabweichung hat unterschiedliche Folgen,je nach<strong>de</strong>m, in welchem Bereich <strong>de</strong>r
Deckert kompakt11tatsächliche Zustand von <strong>de</strong>r „Papierform“ abweicht.Am unproblematischsten sind Abweichungeninnerhalb <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums, z. B. eine an<strong>de</strong>reAufteilung <strong>de</strong>r Wohnung. Solche Abweichungenhaben keinen Einfl uss auf die Entstehungund <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums.Wenn sich die abweichen<strong>de</strong> Bauausführung amräumlichen Übergang von Son<strong>de</strong>r- und Gemeinschaftseigentumbefi n<strong>de</strong>t, stellt sich die Frage,welchen Einfl uss dies auf die Eigentumszuordnunghat. Weicht die zeichnerische Darstellungvon <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen so sehr ab,dass nicht ersichtlich ist, wie weit das Son<strong>de</strong>reigentumreichen soll, bleiben die entsprechen<strong>de</strong>nTeilfl ächen Gemeinschaftseigentum. Beikleineren Abweichungen entsteht hingegen in<strong>de</strong>r Regel Son<strong>de</strong>reigentum nach Maßgabe <strong>de</strong>sPlans. Wer<strong>de</strong>n Räume, die plangemäß <strong>de</strong>m Gemeinschaftseigentumzugeordnet sind, tatsächlichin ein Son<strong>de</strong>reigentum einbezogen, bleibendiese Räume Gemeinschaftseigentum.Die Abweichung kann sich auch an <strong>de</strong>r Grenzevon Son<strong>de</strong>reigentum zu Son<strong>de</strong>reigentum befin<strong>de</strong>n, etwa <strong>de</strong>rgestalt, dass sich ein Raumaus einem Son<strong>de</strong>reigentum in ein an<strong>de</strong>resSon<strong>de</strong>reigentum erstreckt. <strong>Der</strong> „Überbau“ gehörtje<strong>de</strong>nfalls nicht zum an<strong>de</strong>ren Son<strong>de</strong>reigentum,doch ist strittig, ob insoweit Gemeinschaftseigentumentsteht o<strong>de</strong>r die Fläche zu<strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>reigentum gehört, <strong>de</strong>m sie nach<strong>de</strong>n baulichen Gegebenheiten zugeordnet ist.Bauabweichungen können sich auch komplettim Bereich <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums befi n-<strong>de</strong>n. Solche Abweichungen haben naturgemäßkeinen Einfl uss auf die Eigentumszuordnung. Allerdingshat je<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer einenAnspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung(s. auch „Deckert erklärt“, April 2012).Solche Maßnahmen folgen <strong>de</strong>n Regeln über dieInstandhaltung bzw. -setzung und können dahermit einfacher Mehrheit beschlossen wer<strong>de</strong>n.Schließlich ist <strong>de</strong>nkbar, dass Räumlichkeitenerrichtet wer<strong>de</strong>n, die überhaupt nicht vorgesehenwaren o<strong>de</strong>r – im umgekehrten Fall– geplante Räume tatsächlich nicht vorhan<strong>de</strong>nsind. Mangels wirksamer Zuordnung zum Son<strong>de</strong>reigentumverbleiben „ungeplante“ Räumeim Gemeinschaftseigentum, während bei geplanten,aber tatsächlich nicht errichteten Räumengrundsätzlich ein Anwartschaftsrecht aufErrichtung fortbestehen kann.In allen Fällen abweichen<strong>de</strong>r Bauausführungkönnen Vertragsansprüche gegen <strong>de</strong>n Bauträgerin Betracht kommen. Dies sollte jeweils sorgfältiggeprüft wer<strong>de</strong>n; auch an eventuelle Verjährungsfristensollte insoweit gedacht wer<strong>de</strong>n.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Teilungserklärung und abweichen<strong>de</strong>Bauausführung 892475Bauabweichung 636249WEG-RechtsprechungkompaktKeine Veräußerungszustimmung beierschwerter AnspruchsdurchsetzungAG Wedding, Urteil v. 27.8.2012, 21b C 75/12<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong> bzw. die Eigentümer müssen imFalle vereinbarter Veräußerungszustimmungeiner Veräußerung dann nicht zustimmen,wenn damit zu rechnen ist, dass Wohngeldansprüchegegen die Erwerber nur erschwertdurchsetzbar sind. Diese Voraussetzungen sahdas AG Wedding in einem Fall als gegeben an,in <strong>de</strong>m es sich bei <strong>de</strong>n Erwerbern um russischeStaatsbürger ohne Wohnsitz in <strong>de</strong>r EUhan<strong>de</strong>lte, die jeweils nur ein Besuchsvisum für90 Tage ohne Gestattung einer Erwerbstätigkeitvorweisen konnten. Da eine Anspruchsdurchsetzungin <strong>de</strong>r Russischen Fö<strong>de</strong>rationvon Deutschland aus nicht möglich sei unddie Gemeinschaft für Wohngeldausfälle hafte,durften <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong> bzw. die Eigentümer dieVeräußerungszustimmung verweigern.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Veräußerungszustimmung 637319<strong>Verwalter</strong>zustimmung zur Veräußerung (FAQs) 2626010Auffälliger Neuanstrich kann baulicheVerän<strong>de</strong>rung seinLG München I, Urteil v. 20.9.2012,36 S 1982/12 WEG<strong>Der</strong> Neuanstrich einer Fassa<strong>de</strong> kann eine baulicheVerän<strong>de</strong>rung im Sinne von § 22 Abs. 1WEG darstellen, durch die alle Eigentümer überdas in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausbenachteiligt wer<strong>de</strong>n. Dies ist etwa <strong>de</strong>r Fall,wenn an einer Fassa<strong>de</strong>, die bislang einheitlichin einem hellgelben Farbton gestrichen war,im Zuge eines Neuanstrichs orangefarbeneStreifen angebracht wer<strong>de</strong>n, die sich in je<strong>de</strong>mStockwerk über die Balkone erstrecken.Einem solchen Farbkonzept, das <strong>de</strong>utlich von<strong>de</strong>r ursprünglichen Gestaltung abweicht und<strong>de</strong>n Charakter <strong>de</strong>r Fassa<strong>de</strong> verän<strong>de</strong>rt, müssensämtliche Eigentümer zustimmen.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Bauliche Verän<strong>de</strong>rung: Grundsätze 636256Bauliche Verän<strong>de</strong>rung: Beseitigung 2711858Auftragserteilung in MehrhausanlageLG Köln, Urteil v. 13.12.2012, 29 S 47/12In einer Mehrhausanlage kann es die Gemeinschaftsordnungzulassen, dass nur die Eigentümereines einzelnen Hauses über Instandsetzungsmaßnahmenzu befi n<strong>de</strong>n haben.Gleichwohl wird <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong> Auftragan einen Handwerker im Außenverhältnis namens<strong>de</strong>r gesamten Eigentümergemeinschaftabgegeben, weil die Untergemeinschaft nichtrechtsfähig ist. Dies hat zur Folge, dass neben<strong>de</strong>r Gemeinschaft sämtliche Eigentümer teilschuldnerischfür die Verbindlichkeiten aus<strong>de</strong>m Vertragsverhältnis haften.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Mehrhausanlage 636849Kostenverteilung: Mehrhausanlage 2660085Gesetzesän<strong>de</strong>rung beseitigt BeschlussnichtigkeitnichtLG München I, Beschluss v. 18.9.2012,1 T 9832/11Ein vor <strong>de</strong>r WEG-Reform gefasster Beschluss,wonach im Falle eines Rückstan<strong>de</strong>s einesWohnungseigentümers mit <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>tenmonatlichen Wohngeldvorauszahlung das gesamtein <strong>de</strong>m Jahr anfallen<strong>de</strong> Hausgeld zurZahlung fällig wer<strong>de</strong>n soll, ist mangels Beschlusskompetenznichtig.Hieran än<strong>de</strong>rt auch die zum 1.7.2007 eingeführteBeschlusskompetenz aus § 21 Abs. 7WEG nichts. Ein einmal nichtiger Beschlusswird nicht durch eine nachträgliche Gesetzesän<strong>de</strong>runggeheilt. Vielmehr müssen die Eigentümer<strong>de</strong>n Beschluss nach <strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rungerneut fassen, um ihm zur Wirksamkeitzu verhelfen.! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:Beschlusskompetenzen, Übersicht 1853162Hausgeld 636649www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien