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Hier erhalten Immobilien ihren Schliff

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56<br />

Im Blickpunkt<br />

Steuern<br />

Bar- oder Sachlohn bei Gutscheinen<br />

Wenn es zu einer nachträglichen<br />

Kostenerstattung durch<br />

den Arbeitgeber kommt ...<br />

GL&Lev kontakt 05/11<br />

Von LOtHAR HEiStER<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden,<br />

dass bei der Zuwendung<br />

von Tankkarten, Tankgutscheinen<br />

und Geschenkgutscheinen die<br />

monatliche Freigrenze von 44 Euro<br />

für Sachbezüge auch dann anzuwenden<br />

ist, wenn neben der<br />

Bezeichnung der abzugebenden<br />

Ware oder Dienstleistung auch ein<br />

anzurechnender Geld- oder<br />

Höchstbetrag angegeben ist.<br />

Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber<br />

im Gutschein eine konkrete<br />

Sache oder einen Betrag zum Erwerb<br />

von Dienstleistungen und Waren ausgewiesen<br />

hat. Somit liegt kein Bar-, sondern<br />

Sachlohn vor.<br />

Zu beachten ist allerdings, dass die<br />

Regelung in den Richtlinien, wonach der<br />

geldwerte Vorteil bei einem Sachbezug mit<br />

96% des Endpreises anzusetzen ist, keine<br />

Anwendung findet, wenn für diese Vereinfachungsregelung<br />

kein Bewertungserfordernis<br />

besteht. Das ist der Fall, wenn<br />

es aufgrund des ausgegebenen Gutscheins<br />

zu einer nachträglichen Kostenerstattung<br />

durch den Arbeitgeber kommt,<br />

es sich um einen betragsmäßig begrenzten<br />

Gutschein handelt oder<br />

eine zweckgebundene Geldzuwendung<br />

vorliegt.<br />

Praxishinweis: Die Rechtsprechung kann<br />

auch für die Ausnutzung des Freibetrags<br />

von 40 Euro für Aufmerksamkeiten verwendet<br />

werden, etwa einen Gutschein für<br />

Blumen oder einen Präsentkorb zum Geburtstag.<br />

Gemeinschaftsverpflegung<br />

auf Dienstreisen<br />

Nimmt ein Arbeitnehmer während der<br />

Dienstreise kostenlos an der angebotenen<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs GmbH<br />

im D+H Beraterhaus<br />

Gemeinschaftsverpflegung teil und erstattet<br />

der Arbeitgeber nur ein geringes Trennungsreisegeld<br />

und behält die Differenz<br />

zum Verpflegungshöchstbetrag von 24 Euro<br />

pro Tag ein, kann der Differenzbetrag als<br />

Werbungskosten geltend gemacht werden.<br />

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

stehen steuerfreie Erstattungen<br />

für Reisekostenvergütungen oder<br />

Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand<br />

als Werbungskosten<br />

nur insoweit entgegen, als sie dem Arbeitnehmer<br />

tatsächlich ausgezahlt wurden.<br />

Für den Abzug der Verpflegungspauschale<br />

kommt es also auf die konkrete Verpflegungssituation<br />

ebenso wenig an, wie<br />

darauf, ob überhaupt ein Mehraufwand<br />

entstanden ist.<br />

Auch eine gewährte Gemeinschaftsverpflegung<br />

steht dem Werbungskostenabzug<br />

nicht entgegen. Solche unentgeltlichen<br />

Mahlzeiten z.B. in der Kaserne für Soldaten<br />

während einer Dienstreise sind keine steuerfreien,<br />

sondern regelmäßig mangels einer<br />

Steuerbefreiungsnorm steuerbare und<br />

steuerpflichtige Einnahmen. Diese erhöhen<br />

den Bruttoarbeitslohn um die amtlichen<br />

Werte der Sachbezugsverordnung.<br />

Diese Kosten sind – anders als die Preise<br />

für Hotel- oder Gaststättenbesuche – mit<br />

denen der amtlichen Sachbezugswerte als<br />

Kosten für Nahrungs- und Genussmittel<br />

vergleichbar.<br />

Richtsätze für die Berücksichtigung<br />

von Kindern in der Berufsausbildung<br />

Der Bundesfinanzhof hat Richtsätze aufgelistet,<br />

inwieweit ein Kind im Zeitraum<br />

zwischen seiner Exmatrikulation und der<br />

letzten Prüfung oder der Bekanntgabe des<br />

Prüfungsergebnisses noch für einen Beruf<br />

ausgebildet wird:<br />

Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung<br />

ab, ist das Berufsziel erst mit dem<br />

Bestehen, spätestens mit der Bekanntgabe<br />

des Ergebnisses erreicht. Ein Universitätsstudium<br />

endet daher regelmäßig mit<br />

der Bekanntgabe und frühestens mit der<br />

letzten Prüfungshandlung, es sei denn, es<br />

wird vorher abgebrochen oder nicht mehr<br />

ernsthaft weiter betrieben.<br />

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die<br />

Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung<br />

oder in einer Warte- oder<br />

Übergangszeit nicht aus.<br />

Eine Ausbildung erfordert keine organisatorische<br />

Eingliederung in eine Ausbildungssituation.<br />

Die Exmatrikulation eines<br />

Studenten kann daher nicht zwingend als<br />

Beendigung der Ausbildung angesehen<br />

werden.<br />

Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen<br />

Besuch einer Ausbildungsstätte auf Prüfungen<br />

vor, sind an die Ernsthaftigkeit<br />

strenge Ansprüche zu stellen. Bei bestandener<br />

Prüfung kann aber in der Regel<br />

unterstellt werden, dass es sich ernsthaft<br />

und nachhaltig vorbereitet hat.<br />

Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben<br />

außer Ansatz, soweit sie auf Monate<br />

entfallen, in denen die Voraussetzungen<br />

einer Berücksichtigung an keinem Tag<br />

vorgelegen haben. Insoweit ermäßigt sich<br />

der Jahresgrenzbetrag.<br />

Darüber hinaus bleiben Einkünfte und Bezüge<br />

außer Ansatz, soweit sie auf den Teil<br />

eines Kalendermonats entfallen, in dem das<br />

Kind noch nicht oder nicht mehr zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

Befindet sich ein Kind nach seiner Exmatrikulation<br />

weiter in der Berufsausbildung,<br />

sind daher auch die in diesem Zeitraum erzielten<br />

Einkünfte anzusetzen.<br />

Eine Berücksichtigung als Kind entfällt,<br />

wenn Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag<br />

überschreiten.

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