Hier erhalten Immobilien ihren Schliff
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56<br />
Im Blickpunkt<br />
Steuern<br />
Bar- oder Sachlohn bei Gutscheinen<br />
Wenn es zu einer nachträglichen<br />
Kostenerstattung durch<br />
den Arbeitgeber kommt ...<br />
GL&Lev kontakt 05/11<br />
Von LOtHAR HEiStER<br />
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,<br />
dass bei der Zuwendung<br />
von Tankkarten, Tankgutscheinen<br />
und Geschenkgutscheinen die<br />
monatliche Freigrenze von 44 Euro<br />
für Sachbezüge auch dann anzuwenden<br />
ist, wenn neben der<br />
Bezeichnung der abzugebenden<br />
Ware oder Dienstleistung auch ein<br />
anzurechnender Geld- oder<br />
Höchstbetrag angegeben ist.<br />
Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber<br />
im Gutschein eine konkrete<br />
Sache oder einen Betrag zum Erwerb<br />
von Dienstleistungen und Waren ausgewiesen<br />
hat. Somit liegt kein Bar-, sondern<br />
Sachlohn vor.<br />
Zu beachten ist allerdings, dass die<br />
Regelung in den Richtlinien, wonach der<br />
geldwerte Vorteil bei einem Sachbezug mit<br />
96% des Endpreises anzusetzen ist, keine<br />
Anwendung findet, wenn für diese Vereinfachungsregelung<br />
kein Bewertungserfordernis<br />
besteht. Das ist der Fall, wenn<br />
es aufgrund des ausgegebenen Gutscheins<br />
zu einer nachträglichen Kostenerstattung<br />
durch den Arbeitgeber kommt,<br />
es sich um einen betragsmäßig begrenzten<br />
Gutschein handelt oder<br />
eine zweckgebundene Geldzuwendung<br />
vorliegt.<br />
Praxishinweis: Die Rechtsprechung kann<br />
auch für die Ausnutzung des Freibetrags<br />
von 40 Euro für Aufmerksamkeiten verwendet<br />
werden, etwa einen Gutschein für<br />
Blumen oder einen Präsentkorb zum Geburtstag.<br />
Gemeinschaftsverpflegung<br />
auf Dienstreisen<br />
Nimmt ein Arbeitnehmer während der<br />
Dienstreise kostenlos an der angebotenen<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs GmbH<br />
im D+H Beraterhaus<br />
Gemeinschaftsverpflegung teil und erstattet<br />
der Arbeitgeber nur ein geringes Trennungsreisegeld<br />
und behält die Differenz<br />
zum Verpflegungshöchstbetrag von 24 Euro<br />
pro Tag ein, kann der Differenzbetrag als<br />
Werbungskosten geltend gemacht werden.<br />
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
stehen steuerfreie Erstattungen<br />
für Reisekostenvergütungen oder<br />
Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand<br />
als Werbungskosten<br />
nur insoweit entgegen, als sie dem Arbeitnehmer<br />
tatsächlich ausgezahlt wurden.<br />
Für den Abzug der Verpflegungspauschale<br />
kommt es also auf die konkrete Verpflegungssituation<br />
ebenso wenig an, wie<br />
darauf, ob überhaupt ein Mehraufwand<br />
entstanden ist.<br />
Auch eine gewährte Gemeinschaftsverpflegung<br />
steht dem Werbungskostenabzug<br />
nicht entgegen. Solche unentgeltlichen<br />
Mahlzeiten z.B. in der Kaserne für Soldaten<br />
während einer Dienstreise sind keine steuerfreien,<br />
sondern regelmäßig mangels einer<br />
Steuerbefreiungsnorm steuerbare und<br />
steuerpflichtige Einnahmen. Diese erhöhen<br />
den Bruttoarbeitslohn um die amtlichen<br />
Werte der Sachbezugsverordnung.<br />
Diese Kosten sind – anders als die Preise<br />
für Hotel- oder Gaststättenbesuche – mit<br />
denen der amtlichen Sachbezugswerte als<br />
Kosten für Nahrungs- und Genussmittel<br />
vergleichbar.<br />
Richtsätze für die Berücksichtigung<br />
von Kindern in der Berufsausbildung<br />
Der Bundesfinanzhof hat Richtsätze aufgelistet,<br />
inwieweit ein Kind im Zeitraum<br />
zwischen seiner Exmatrikulation und der<br />
letzten Prüfung oder der Bekanntgabe des<br />
Prüfungsergebnisses noch für einen Beruf<br />
ausgebildet wird:<br />
Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung<br />
ab, ist das Berufsziel erst mit dem<br />
Bestehen, spätestens mit der Bekanntgabe<br />
des Ergebnisses erreicht. Ein Universitätsstudium<br />
endet daher regelmäßig mit<br />
der Bekanntgabe und frühestens mit der<br />
letzten Prüfungshandlung, es sei denn, es<br />
wird vorher abgebrochen oder nicht mehr<br />
ernsthaft weiter betrieben.<br />
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die<br />
Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung<br />
oder in einer Warte- oder<br />
Übergangszeit nicht aus.<br />
Eine Ausbildung erfordert keine organisatorische<br />
Eingliederung in eine Ausbildungssituation.<br />
Die Exmatrikulation eines<br />
Studenten kann daher nicht zwingend als<br />
Beendigung der Ausbildung angesehen<br />
werden.<br />
Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen<br />
Besuch einer Ausbildungsstätte auf Prüfungen<br />
vor, sind an die Ernsthaftigkeit<br />
strenge Ansprüche zu stellen. Bei bestandener<br />
Prüfung kann aber in der Regel<br />
unterstellt werden, dass es sich ernsthaft<br />
und nachhaltig vorbereitet hat.<br />
Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben<br />
außer Ansatz, soweit sie auf Monate<br />
entfallen, in denen die Voraussetzungen<br />
einer Berücksichtigung an keinem Tag<br />
vorgelegen haben. Insoweit ermäßigt sich<br />
der Jahresgrenzbetrag.<br />
Darüber hinaus bleiben Einkünfte und Bezüge<br />
außer Ansatz, soweit sie auf den Teil<br />
eines Kalendermonats entfallen, in dem das<br />
Kind noch nicht oder nicht mehr zu berücksichtigen<br />
ist.<br />
Befindet sich ein Kind nach seiner Exmatrikulation<br />
weiter in der Berufsausbildung,<br />
sind daher auch die in diesem Zeitraum erzielten<br />
Einkünfte anzusetzen.<br />
Eine Berücksichtigung als Kind entfällt,<br />
wenn Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag<br />
überschreiten.