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Zuflucht gesucht - den Tod gefunden

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Veronika Arendt-Rojahn(Rechtsanwältin)Aus <strong>den</strong> Worten meines KollegenWieland haben Sie entnehmen können- und vielen, die die Tragödie damalsmiterlebt haben, ist sie noch heu-te so in Erinnerung, als wäre es ges-tern gewesen - dass es nicht nur diedeutsche, sondern auch die internationaleÖffentlichkeit außeror<strong>den</strong>tlich beschäftigthat, wie das alles möglichsein konnte in einer Demokratie, in derRecht und Gesetz herrscht und in derdas Recht auf politisches Asyl sogarmit Verfassungsrang ausgestattet war.Der Fall Altun, seine außeror<strong>den</strong>tli-chen Begleitumstände und insbeson-dere das Nebeneinander von AsylundAuslieferungsverfahren habenseinerzeit außer der breiten Öffentlichkeitauch <strong>den</strong> Deutschen Bundestagund die in ihm vertretenen Parteien be-wegt, namentlich die Grünen und dieSPD, die damaligen Oppositionsparteien.Wenn dieser <strong>Tod</strong> einen Sinn gehabthaben sollte, dann <strong>den</strong>, so die allgemeineMeinung einer sensibilisiertenÖffentlichkeit, dass umgehend gesetzgeberischeMaßnahmen zum Schutzdes Asylrechts im Auslieferungsverfahrengetroffen wer<strong>den</strong> müssten.Warum?Zum damaligen Zeitpunkt galt Art. 3des Europäischen Auslieferungsübereinkommensvon 1957 (EAÜ), seitdem 1. Juli 1983 ersetzt durch das Gesetzüber die internationale Rechtshilfein Strafsachen (IRG). Dieses enthältin § 6 Abs. 2 eine konkrete Asylklausel,die sicherstellen soll, dass einpolitisch Verfolgter nicht ausgeliefertwer<strong>den</strong> darf. Wörtlich heißt es:“Die Auslieferung ist nicht zulässig,wenn ernstliche Gründe für die Annah-me bestehen, dass der Verfolgte imFall seiner Auslieferung wegen seinerRasse, seiner Religion, seiner Staats-angehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zueiner bestimmten sozialen Gruppeoder seiner politischen Anschauungverfolgt oder bestraft oder dass seineLage aus einem dieser Gründe er-schwert wer<strong>den</strong> würde”- eine im wesentlichen wörtliche Wiedergabeder Asyldefinition aus Art. 1 Ader Genfer Flüchtlingskonvention -Man sollte meinen, dass damit demSchutz des politisch Verfolgten hinreichendRechnung getragen war, zumalArt. 14 EAÜ bzw. § 11 des Gesetzesüber die internationale Rechtshilfe inStrafsachen einen sog. Spezialitäts-grundsatz festlegt, wonach der Ausgeliefertenur wegen der Tat verfolgt wer-<strong>den</strong> darf, deretwegen die Auslieferungbewilligt wurde.In der Tat hatte sich ja herausgestellt,dass die im Auslieferungsrecht an sichverankerten Schutzmechanismen, politischVerfolgte vor der Auslieferungan <strong>den</strong> Verfolgerstaat zu bewahren,versagt hatten.Indes: Die Prüfung, ob tatsächlicheine politische Verfolgung droht, ob-liegt nach der Systematik des Ausliefe-rungsgesetzes allein dem mit demAuslieferungsverfahren befasstenOberlandesgericht, also einem Strafgericht,welches schon von seiner Auf-17

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