Apotheken-Notdienst - Stadt Feuchtwangen
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12 Amtliches Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Feuchtwangen</strong> Nr. 2/2011<br />
Beim Verlassen des Bades müssen die Garderobenschränke<br />
geleert und geçffnet werden.<br />
4. Sind alle Garderobenschränke belegt, besteht kein Anspruch<br />
auf Zuteilung eines Garderobenschrankes.<br />
§8<br />
Badebekleidung<br />
1. Die Benutzung der Badeanlagen ist den Badegästen nur in<br />
allgemein üblicher Badebekleidung gestattet.<br />
§9<br />
Ordnung und Sicherheit<br />
1. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.<br />
Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer<br />
durch ihn gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den<br />
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die<br />
Badegäste haben alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung,<br />
Sicherheit und Sauberkeit in den Badeanlagen gefährdet.<br />
2. Die Einrichtungen und Badeanlagen sind mit der gebotenen<br />
Sorgfalt zu benützen. Jede Beschädigung oder Verunreinigung<br />
der Badeanlagen und Einrichtungen sowie die Grünanlagen<br />
und Anpflanzungen ist untersagt.<br />
3. Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist<br />
nicht gestattet.<br />
4. Nichtschwimmer dürfen nur die für sie bestimmten Teile der<br />
Badeanlagen benützen.<br />
5. Die Benutzung der Sprungblçcke sowie der Rutschanlagen ist<br />
nur gestattet, wenn sie hierfür freigegeben sind. Springende<br />
und rutschende Badegäste haben sich vor jedem Sprung und<br />
Rutschen zu vergewissern, dass der Sprung- und Rutschbereich<br />
im Becken frei ist. Das Springen und Rutschen erfolgt<br />
auf eigene Gefahr. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung<br />
der Sprungblçcke und der Rutschanlagen ereignen, haftet die<br />
<strong>Stadt</strong> nur, wenn der <strong>Stadt</strong> oder dem Aufsichtspersonal Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />
6. Für Abfälle sind die dafür bereitgestellten Behältnisse zu<br />
benutzen.<br />
7. Die im Freibad angebrachten Warntafeln, Gebot- und Verbotsschilder<br />
und sonstige Hinweise sind zu beachten; sie<br />
dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.<br />
8. Fahrzeuge aller Art sind auf den dafür außerhalb des Freibades<br />
vorgesehenen Plätzen abzustellen; Zugänge und<br />
Abfahrten sind stets freizuhalten.<br />
9. Dienst- und Personalräume des Freibades dürfen von den<br />
Badegästen nicht betreten werden.<br />
10. Beim Abspielen von Musik ist auf das Ruhebedürfnis der<br />
übrigen Badegäste besonders Rücksicht zu nehmen.<br />
11. Spiele, sportliche Übungen und dergleichen sind nur gestattet,<br />
wenn die übrigen Badegäste dadurch nicht gefährdet oder<br />
belästigt werden. Für Ballspiele sind nur leichte Bälle zugelassen.<br />
12. Nicht gestattet ist insbesondere:<br />
– die Badeeinrichtungen oder das Badewasser zu verunreinigen,<br />
– Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen aller Art<br />
(Glas, Dosen, Papier usw.),<br />
– die Beschädigung oder Beseitigung von Absperrungen,<br />
– die Rettungsgeräte missbräuchlich zu verwenden oder zu<br />
beschädigen,<br />
– andere Badegäste unterzutauchen, in das Badebecken zu<br />
stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben,<br />
– an den Einsteigleitern, Haltestangen und Absperrungen zu<br />
turnen,<br />
– das Springen vom Beckenrand.<br />
§10<br />
Aufsicht<br />
1. Das Aufsichtspersonal der <strong>Stadt</strong> und die Hilfskräfte sind<br />
verpflichtet, für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Sie<br />
sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu erteilen,<br />
denen unverzüglich Folge zu leisten ist.<br />
2. Der aufsichtsführende Bademeister ist befugt, Verweise im<br />
Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung zu erteilen. Er übt<br />
ferner das Hausrecht im Freibad aus. Widerstand bei einem<br />
Verweis aus dem Freibad wird mit einer Strafanzeige wegen<br />
Hausfriedensbruch geahndet.<br />
§11<br />
Fundgegenstände<br />
1. Gegenstände, die im Freibad gefunden werden, sind unverzüglich<br />
beim Aufsichtspersonal abzugeben.<br />
2. Fundsachen werden 14 Tage im Freibad verwahrt, falls sie<br />
innerhalb dieser Zeit nicht vom Eigentümer abgeholt werden,<br />
an das städtische Fundamt übergeben.<br />
§12<br />
Haftung der Badegäste<br />
1. Die Besucher haften für alle Schäden, die sie bei der<br />
Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen der <strong>Stadt</strong><br />
oder Dritten zusätzlich oder fahrlässig zufügen, nach den<br />
allgemeinen Rechtsgrundsätzen.<br />
2. Für den Verlust des Garderobenschlüssels oder sonstiger<br />
betriebseigener Gegenstände haftet der Badbenutzer; er hat<br />
der <strong>Stadt</strong> den entstehenden Schaden voll zu ersetzen.<br />
3. Bei Verunreinigung der Badeanlagen und der Einrichtungen<br />
sowie der Grünanlagen hat der Verursacher der <strong>Stadt</strong> die<br />
Reinigungskosten zu erstatten.<br />
§13<br />
Haftung der <strong>Stadt</strong><br />
1. Die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen<br />
geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benutzers. Die<br />
<strong>Stadt</strong> haftet für Personen- und Sachschäden, die bei der<br />
Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen entstehen<br />
nur, wenn und soweit ihr oder ihren Bediensteten Vorsatz oder<br />
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />
2. Für Geld und Wertsachen sowie Garderobe wird von der <strong>Stadt</strong><br />
keine Haftung übernommen.<br />
3. Die <strong>Stadt</strong> haftet insbesondere nicht<br />
– für Schäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt<br />
werden,<br />
– für Schäden, die infolge unberechtigter Benutzung eines<br />
verlorenen Schlüssels entstehen,<br />
– für Schäden, die den auf den Parkplätzen des Freibades<br />
abgestellten Fahrzeugen durch Diebstahl, Beschädigung<br />
und dgl. zugefügt werden.<br />
§14<br />
Besondere Anordnungen<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann zur Durchführung dieser Satzung noch besondere<br />
Anordnungen treffen, die durch Anschlag im Freibad bekannt<br />
gegeben werden.<br />
§15<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen werden<br />
Gebühren nach näherer Regelung in einer Gebührensatzung<br />
erhoben.<br />
§16<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Feuchtwangen</strong><br />
für das städtische Freibad vom 6.6.1975 außer Kraft.<br />
<strong>Feuchtwangen</strong>, den 14.1.2011<br />
gez. Patrick Ruh<br />
1. Bürgermeister