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Apotheken-Notdienst - Stadt Feuchtwangen

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12 Amtliches Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Feuchtwangen</strong> Nr. 2/2011<br />

Beim Verlassen des Bades müssen die Garderobenschränke<br />

geleert und geçffnet werden.<br />

4. Sind alle Garderobenschränke belegt, besteht kein Anspruch<br />

auf Zuteilung eines Garderobenschrankes.<br />

§8<br />

Badebekleidung<br />

1. Die Benutzung der Badeanlagen ist den Badegästen nur in<br />

allgemein üblicher Badebekleidung gestattet.<br />

§9<br />

Ordnung und Sicherheit<br />

1. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.<br />

Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer<br />

durch ihn gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den<br />

Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die<br />

Badegäste haben alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung,<br />

Sicherheit und Sauberkeit in den Badeanlagen gefährdet.<br />

2. Die Einrichtungen und Badeanlagen sind mit der gebotenen<br />

Sorgfalt zu benützen. Jede Beschädigung oder Verunreinigung<br />

der Badeanlagen und Einrichtungen sowie die Grünanlagen<br />

und Anpflanzungen ist untersagt.<br />

3. Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist<br />

nicht gestattet.<br />

4. Nichtschwimmer dürfen nur die für sie bestimmten Teile der<br />

Badeanlagen benützen.<br />

5. Die Benutzung der Sprungblçcke sowie der Rutschanlagen ist<br />

nur gestattet, wenn sie hierfür freigegeben sind. Springende<br />

und rutschende Badegäste haben sich vor jedem Sprung und<br />

Rutschen zu vergewissern, dass der Sprung- und Rutschbereich<br />

im Becken frei ist. Das Springen und Rutschen erfolgt<br />

auf eigene Gefahr. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung<br />

der Sprungblçcke und der Rutschanlagen ereignen, haftet die<br />

<strong>Stadt</strong> nur, wenn der <strong>Stadt</strong> oder dem Aufsichtspersonal Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />

6. Für Abfälle sind die dafür bereitgestellten Behältnisse zu<br />

benutzen.<br />

7. Die im Freibad angebrachten Warntafeln, Gebot- und Verbotsschilder<br />

und sonstige Hinweise sind zu beachten; sie<br />

dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.<br />

8. Fahrzeuge aller Art sind auf den dafür außerhalb des Freibades<br />

vorgesehenen Plätzen abzustellen; Zugänge und<br />

Abfahrten sind stets freizuhalten.<br />

9. Dienst- und Personalräume des Freibades dürfen von den<br />

Badegästen nicht betreten werden.<br />

10. Beim Abspielen von Musik ist auf das Ruhebedürfnis der<br />

übrigen Badegäste besonders Rücksicht zu nehmen.<br />

11. Spiele, sportliche Übungen und dergleichen sind nur gestattet,<br />

wenn die übrigen Badegäste dadurch nicht gefährdet oder<br />

belästigt werden. Für Ballspiele sind nur leichte Bälle zugelassen.<br />

12. Nicht gestattet ist insbesondere:<br />

– die Badeeinrichtungen oder das Badewasser zu verunreinigen,<br />

– Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen aller Art<br />

(Glas, Dosen, Papier usw.),<br />

– die Beschädigung oder Beseitigung von Absperrungen,<br />

– die Rettungsgeräte missbräuchlich zu verwenden oder zu<br />

beschädigen,<br />

– andere Badegäste unterzutauchen, in das Badebecken zu<br />

stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben,<br />

– an den Einsteigleitern, Haltestangen und Absperrungen zu<br />

turnen,<br />

– das Springen vom Beckenrand.<br />

§10<br />

Aufsicht<br />

1. Das Aufsichtspersonal der <strong>Stadt</strong> und die Hilfskräfte sind<br />

verpflichtet, für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Sie<br />

sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu erteilen,<br />

denen unverzüglich Folge zu leisten ist.<br />

2. Der aufsichtsführende Bademeister ist befugt, Verweise im<br />

Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung zu erteilen. Er übt<br />

ferner das Hausrecht im Freibad aus. Widerstand bei einem<br />

Verweis aus dem Freibad wird mit einer Strafanzeige wegen<br />

Hausfriedensbruch geahndet.<br />

§11<br />

Fundgegenstände<br />

1. Gegenstände, die im Freibad gefunden werden, sind unverzüglich<br />

beim Aufsichtspersonal abzugeben.<br />

2. Fundsachen werden 14 Tage im Freibad verwahrt, falls sie<br />

innerhalb dieser Zeit nicht vom Eigentümer abgeholt werden,<br />

an das städtische Fundamt übergeben.<br />

§12<br />

Haftung der Badegäste<br />

1. Die Besucher haften für alle Schäden, die sie bei der<br />

Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen der <strong>Stadt</strong><br />

oder Dritten zusätzlich oder fahrlässig zufügen, nach den<br />

allgemeinen Rechtsgrundsätzen.<br />

2. Für den Verlust des Garderobenschlüssels oder sonstiger<br />

betriebseigener Gegenstände haftet der Badbenutzer; er hat<br />

der <strong>Stadt</strong> den entstehenden Schaden voll zu ersetzen.<br />

3. Bei Verunreinigung der Badeanlagen und der Einrichtungen<br />

sowie der Grünanlagen hat der Verursacher der <strong>Stadt</strong> die<br />

Reinigungskosten zu erstatten.<br />

§13<br />

Haftung der <strong>Stadt</strong><br />

1. Die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen<br />

geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benutzers. Die<br />

<strong>Stadt</strong> haftet für Personen- und Sachschäden, die bei der<br />

Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen entstehen<br />

nur, wenn und soweit ihr oder ihren Bediensteten Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.<br />

2. Für Geld und Wertsachen sowie Garderobe wird von der <strong>Stadt</strong><br />

keine Haftung übernommen.<br />

3. Die <strong>Stadt</strong> haftet insbesondere nicht<br />

– für Schäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt<br />

werden,<br />

– für Schäden, die infolge unberechtigter Benutzung eines<br />

verlorenen Schlüssels entstehen,<br />

– für Schäden, die den auf den Parkplätzen des Freibades<br />

abgestellten Fahrzeugen durch Diebstahl, Beschädigung<br />

und dgl. zugefügt werden.<br />

§14<br />

Besondere Anordnungen<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann zur Durchführung dieser Satzung noch besondere<br />

Anordnungen treffen, die durch Anschlag im Freibad bekannt<br />

gegeben werden.<br />

§15<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen werden<br />

Gebühren nach näherer Regelung in einer Gebührensatzung<br />

erhoben.<br />

§16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Feuchtwangen</strong><br />

für das städtische Freibad vom 6.6.1975 außer Kraft.<br />

<strong>Feuchtwangen</strong>, den 14.1.2011<br />

gez. Patrick Ruh<br />

1. Bürgermeister

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