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personal-informationen basel-stadt pensionkassensicherheit

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von AHV und IV?<br />

20<br />

Keine Leistung ohne Anmeldung.<br />

Wer eine Alters- oder Hinterlassenenrente beansprucht, muss diesen Anspruch anmelden. Die<br />

Anmeldung ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, bei der zuletzt Beiträge bezahlt wurden.<br />

Wer eine Altersrente beziehen will, sollte dies vor Erreichen des Rentenalters tun. Für die IV gilt genau<br />

dasselbe: Melden Sie sich bitte bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons.<br />

Wer bezahlt AHV- und IV-Beiträge?<br />

AHV und IV sind obligatorisch für alle.<br />

Der Versicherungsschutz von AHV und IV gilt obligatorisch für die ganze Schweizer<br />

Bevölkerung sowie für Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Die AHV und IV verlangen Beiträge von<br />

allen Versicherten, mit Ausnahme von Kindern. Wenn Sie abklären möchten, ob Sie Ihre Beiträge korrekt<br />

entrichten, wenn Sie noch keine Beiträge entrichtet haben oder noch keiner Ausgleichskasse angeschlossen sind,<br />

melden Sie sich bitte bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons.<br />

Wann haben Sie Anspruch auf<br />

Ergänzungsleistungen?<br />

Wenn die AHV- oder IV-Renten nicht ausreichen.<br />

AHV- und IV-Renten sollen grundsätzlich den Existenzbedarf sichern. Wenn diese allein nicht<br />

ausreichen, können Sie Ergänzungsleistungen beanspruchen. Ob jemand Ergänzungsleistungen erhält, hängt<br />

somit vom Einkommen und Vermögen ab. Die Ergänzungsleistungen sind aber keine Almosen: Wenn die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch!<br />

Weitere Informationen erhalten Sie bei<br />

• der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes<br />

• Ihrer AHV-Ausgleichskasse<br />

• der kantonalen IV-Stelle<br />

• auf dem Internet unter www.ahv.ch<br />

PIBS NR.177/4.2003 Wie kommen Sie in den Genuss der Leistungen

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