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BARMER GEK Heil- und Hilfsmittelreport 2012 - Zentrum für ...

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nach ist ein Träger verpflichtet, den Antrag auf eine Hilfsmittelversorgunginnerhalb von zwei Wochen zu prüfen <strong>und</strong> dann ggf. an den verantwortlichenLeistungsträger weiterzuleiten oder die Versorgung einzuleiten <strong>und</strong>die Kosten beim verantwortlichen Leistungsträger zur Erstattung einzureichen.Die Pflegekassen leisten die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zurErleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigenoder zur Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführungdes Betroffenen beitragen (§ 40 SGB XI).Der Versorgung im Rahmen des SGB V geht in der Regel eine ärztlicheVerordnung voraus <strong>und</strong> sie basiert auf den vom Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss(G-BA) verfassten Hilfsmittelrichtlinien, in denen neben derVerordnungsfähigkeit auch der angemessene <strong>und</strong> wirtschaftliche Einsatzvon Hilfsmitteln geregelt wird. Die Verordnung von Hilfsmitteln ist nach§ 73 Abs. 2 SGB V Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, eingenereller Arztvorbehalt, wie im § 15 SGB V festgeschrieben, gilt nachaktueller Rechtsprechung jedoch nicht. Verordnende Ärzte haben auf dieNotwendigkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit der Hilfsmittelversorgung zu achten,gemäß den Hilfsmittelrichtlinien die entsprechenden Vordruckmuster zuverwenden <strong>und</strong> sollen dort neben der Diagnose eine möglichst genaueBezeichnung des Hilfsmittels mit Anzahl <strong>und</strong> Hinweisen z. B. über Zweckbestimmung,Art der Herstellung, Material <strong>und</strong> Abmessungen vornehmen(G-BA, 2009).Die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasstenHilfsmittel werden gemäß § 139 SGB V im Hilfsmittelverzeichnisgelistet. Seit dem 1.7.2008 ist der GKV-Spitzenverband für die Erstellung<strong>und</strong> Fortschreibung dieses Verzeichnisses zuständig, das wegendes Genehmigungsvorbehalts der Krankenkassen keine abschließende<strong>und</strong> verbindliche Positivliste darstellt, dennoch in der Praxis weitesgehendals Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage dient. Das Hilfsmittelverzeichnis legt11

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