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QUIERSCHIEDER ANZEIGER SEITE - 5 - WOCHE 51/52/2011<br />

bzw. Gem<strong>ein</strong>derat in der nächsten<br />

Sitzung Kenntnis zu geben.<br />

6.) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin/den<br />

Bürgermeister über alle<br />

wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes<br />

laufend <strong>und</strong> unaufgefordert<br />

zu unterrichten. Sie bereitet<br />

die Vorlagen für die Beratungen im<br />

Werksausschuss <strong>und</strong> im Gem<strong>ein</strong>derat<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Werksauschuss<br />

1.) Der Werksausschuss bereitet die<br />

Beschlüsse des Gem<strong>ein</strong>derates in<br />

Angelegenheiten des Eigenbetriebes<br />

vor; er entscheidet über die<br />

ihm übertragenen Angelegenheiten.<br />

Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen<br />

des Werksausschusses teil.<br />

Sie ist berechtigt <strong>und</strong> auf Verlangen<br />

verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen<br />

darzulegen.<br />

2.) Der Werksausschuss besteht aus<br />

<strong>ein</strong>er in der Geschäftsordnung des<br />

Gem<strong>ein</strong>derates festzulegenden<br />

Zahl von Mitgliedern des Gem<strong>ein</strong>derates.<br />

S<strong>ein</strong>e Amtszeit entspricht<br />

der des Gem<strong>ein</strong>derates.<br />

3.) Für die Geschäftsordnung im<br />

Werksausschuss gelten die Bestimmungen,<br />

die für den Gem<strong>ein</strong>derat<br />

<strong>und</strong> die übrigen Ausschüsse<br />

maßgebend sind.<br />

§ 6<br />

Aufgaben des Werksausschusses<br />

1.) Der Gem<strong>ein</strong>derat überträgt gemäß<br />

des § 48 KSVG dem Werksausschuss<br />

zur unmittelbaren Erledigung<br />

<strong>und</strong> endgültigen Beschlussfassung<br />

- vorbehaltlich § 4 Abs. 2<br />

EigVO - folgende Angelegenheiten:<br />

1. Festsetzung der allgem<strong>ein</strong>en<br />

Lieferbedingungen für Tarifk<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> Sonderabnehmer;<br />

2. Vergabe von Bauaufträgen sowie<br />

Vergabe von Aufträgen für<br />

Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />

nach Maßgabe der VOL <strong>und</strong><br />

VOB über 12.500,00 EUR bis<br />

250.000,00 EUR, zuzüglich 10%<br />

der Gesamtsumme bei unvermeidlichen<br />

Mehrleistungen.<br />

3. Niederschlagungen <strong>und</strong> Erlass<br />

von Gebühren <strong>und</strong> Forderungen<br />

sowie St<strong>und</strong>ungen bis zur Höhe<br />

der in der Geschäftsordnung<br />

des Gem<strong>ein</strong>derates festgelegten<br />

Obergrenze;<br />

4. Führen <strong>ein</strong>es Rechtsstreites, sofern<br />

er nicht von erheblicher Bedeutung<br />

ist <strong>und</strong> der Streitgegenstand<br />

5.000,00 EUR nicht<br />

übersteigt;<br />

5. Ankauf von Gr<strong>und</strong>stücken bis<br />

zu <strong>ein</strong>em Betrag von 20,00<br />

EUR/qm, im Einzelfall höchstens<br />

bis 10.000,00 EUR;<br />

6. Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong><br />

Benutzungszwang;<br />

7. Abschluss von Verträgen, soweit<br />

sie nicht zu den Geschäften<br />

der laufenden Betriebsführung<br />

gehören, bis zu <strong>ein</strong>er Höchstgrenze<br />

von 250.000,00 EUR.<br />

8. Einstellung <strong>und</strong> Entlassung von<br />

tariflich Beschäftigten im Rah-<br />

men des Stellenplanes, soweit<br />

es sich nicht um leitende Mitarbeiter/innen<br />

handelt.<br />

2.) Der Werksausschuss berät die Angelegenheiten<br />

vor, die nach § 7 dieser<br />

Satzung von dem Gem<strong>ein</strong>derat<br />

zu entscheiden sind.<br />

3.) Wenn mehr als 3/5 der Mitglieder<br />

des Werksauschusses es beantragen,<br />

kann <strong>ein</strong>e Angelegenheit von<br />

besonderer Bedeutung dem Gem<strong>ein</strong>derat<br />

zur Beschlussfassung<br />

vorgelegt werden.<br />

§ 7<br />

Aufgaben des Gem<strong>ein</strong>derates<br />

1.) Der Gem<strong>ein</strong>derat beschließt in allen<br />

Angelegenheiten des Eigenbetriebs,<br />

soweit sie nicht der Bürgermeisterin<br />

oder dem Bürgermeister,<br />

dem Werksausschuss oder der<br />

Werkleitung übertragen sind.<br />

2.) Der Gem<strong>ein</strong>derat kann Entscheidungen<br />

über die ihm nach § 35<br />

KSVG vorbehaltenen, sowie die folgenden<br />

Angelegenheiten nach § 4<br />

EigVO nicht übertragen:<br />

1. Festsetzung von Abgaben <strong>und</strong><br />

Tarifen;<br />

2. Wahl der Mitglieder des Werksausschusses;<br />

3. Übernahme neuer Aufgaben, für<br />

die k<strong>ein</strong>e gesetzliche Verpflichtung<br />

besteht;<br />

4. Umwandlung der Rechtsform<br />

des Eigenbetriebes oder von<br />

Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb<br />

maßgebend beteiligt<br />

ist;<br />

5. Übernahme von Beteiligungen;<br />

6. Feststellung <strong>und</strong> Änderung des<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsplanes;<br />

7. Feststellung des Jahresabschlusses<br />

sowie die Verwendung<br />

des Jahresgewinnes oder<br />

die Behandlung des Jahresverlustes;<br />

8. Bestellung des Prüfers für den<br />

Jahresabschluss im Rahmen<br />

der für die Prüfung der Eigenbetriebe<br />

geltenden besonderen<br />

Vorschriften.<br />

9. Bestellung der Werkleitung;<br />

10. Erlass <strong>und</strong> Änderung der Betriebssatzung;<br />

11. Rückzahlung von Eigenkapital<br />

an die Gem<strong>ein</strong>de;<br />

12. Sind bei der Ausführung des<br />

Erfolgsplanes Erfolg gefährdende<br />

Mindererträge zu erwarten,<br />

hat die Werkleitung<br />

die Bürgermeisterin oder den<br />

Bürgermeister unverzüglich zu<br />

unterrichten. Erfolg gefährdende<br />

Mehraufwendungen bedürfen<br />

der Zustimmung des Gem<strong>ein</strong>derates,<br />

es sei denn,<br />

dass sie unabweisbar sind.<br />

Sind sie unabweisbar, sind die<br />

Bürgermeisterin oder der<br />

Bürgermeister <strong>und</strong> der Gem<strong>ein</strong>derat<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

Bei Eilbedürftigkeit<br />

tritt an die Stelle der Zustimmung<br />

des Gem<strong>ein</strong>derates die<br />

der Bürgermeisterin oder des<br />

Bürgermeisters; der Gem<strong>ein</strong>-<br />

derat ist unverzüglich zu unterrichten<br />

13. Ausgaben für verschiedene<br />

Vorhaben, die sachlich zusammenhängen,<br />

können für gegenseitig<br />

deckungsfähig erklärt<br />

werden. Mehrausgaben<br />

für das Einzelvorhaben, die <strong>ein</strong>en<br />

in der Betriebssatzung<br />

festzusetzenden Betrag überschreiten,<br />

bedürfen der Zustimmung<br />

des Gem<strong>ein</strong>derates.<br />

Bei Eilbedürftigkeit tritt an die<br />

Stelle der Zustimmung des<br />

Gem<strong>ein</strong>derates, die Zustimmung<br />

der Bürgermeisterin<br />

oder des Bürgermeisters. Der<br />

Gem<strong>ein</strong>derat ist unverzüglich<br />

zu unterrichten<br />

§ 8<br />

Mitwirkung der Bürgermeisterin/<br />

des Bürgermeisters<br />

1.) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister<br />

überwacht die Tätigkeit der<br />

Werkleitung.<br />

2.) Feststellungsbefugnis, Anordnungsbefugnis<br />

<strong>und</strong> Kontrollbefugnis<br />

werden in der Dienstanweisung<br />

der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters<br />

geregelt.<br />

3.) Die Ausübung personalrechtlicher<br />

Befugnisse obliegt der Bürgermeisterin/dem<br />

Bürgermeister. Die<br />

Werkleitung hat bei der Personalentscheidung<br />

<strong>ein</strong> Mitwirkungsrecht.<br />

§ 9<br />

Personalwirtschaft<br />

des Eigenbetriebes<br />

1.) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister<br />

ist Dienstvorgesetzte/r für<br />

alle Bediensteten des Eigenbetriebes.<br />

3.) Die durch Gesetz vorgesehenen<br />

Mitwirkungsrechte der Personalvertretung<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 10<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsführung<br />

<strong>und</strong> Rechnungswesen<br />

Für die <strong>Wir</strong>tschaftsführung <strong>und</strong> das<br />

Rechnungswesen gelten die Vorschriften<br />

des zweiten Teils der Eigenbetriebsverordnung<br />

in der jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

§ 11<br />

Kassenführung<br />

1.) Für die Gem<strong>ein</strong>dewerke wird <strong>ein</strong>e<br />

Sonderkasse außerhalb des Bestandes<br />

der Gem<strong>ein</strong>dekasse geführt.<br />

Bankkonten sind bei den<br />

ortsansässigen Bank- oder Kasseninstituten<br />

zu unterhalten.<br />

2.) Außer <strong>ein</strong>er Portokasse, deren Bestand<br />

200,00 EUR nicht übersteigen<br />

soll, werden Barkassen nicht<br />

geführt. Aus der Portokasse dürfen<br />

artfremde Kosten nicht bestritten<br />

werden. Frachtkosten gelten als<br />

Portokosten.<br />

§ 12<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsjahr<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsjahr des Eigenbetriebes ist<br />

das Kalenderjahr.

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