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Restitutionsbericht 2003 - Wien Museum

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30Die zuständige Bundesministerin Elisabeth Gehrer verfügte in einer ersten Reaktion die„Öffnung der Archive“ und berief den damaligen Generalkonservator desBundesdenkmalamtes (BDA), Ernst Bacher, zum Vorsitzenden einer „Kommission fürProvenienzforschung“.Im Dezember 1998 wurde das Bundesgesetz über die Rückgabe vonKunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungenbeschlossen, auf dessen Basis seither eine Reihe von Kunstwerken ausgefolgt wordensind, darunter als größter Bestand 1999 über 400 Gegenstände der SammlungRothschild. An die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger bzw. demNationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sind Objektezu übereignen, die• Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gem. § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai1946 (siehe oben) waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden,• Gegenstand von Rückstellungsverhandlungen waren und nach Kriegsende im Zugeeines Verfahrens über das Ausfuhrverbot von Sachen geschichtlicher, künstlerischeroder kultureller Bedeutung unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangensind,• nicht an ursprüngliche Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zurückgegebenwerden konnten und als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundesübergegangen sind.Diese Bemühungen der Republik Österreich sind durchaus in Kontext mitinternationalen Entwicklungen wie der Washingtoner „Konferenz über Vermögenswerteaus der Zeit des Holocaust“ zu sehen, die die Sensibilität für NS-Raubgut verstärkthaben. Dem Bundesgesetz nachgebildet ist der Beschluss des <strong>Wien</strong>er Gemeinderatesvom April 1999; auch andere Bundesländer haben die Initiative ergriffen, nach„Raubkunst“ in ihrem Bereich zu suchen.2.5.2. Die Diskussion in DeutschlandAuch in Deutschland stand die Rückstellungspolitik in der Nachkriegszeit unter demDruck der Alliierten. Die Grundhaltung der beteiligten Behörden entsprach der einer

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