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Master of advanced studies in Criminology - SCIP - Universität Bern

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OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierungund Gefährdung ausgegangen werden muss. In den Kantonen wurden die Massnahmendeshalb durchgehend auf sieben, zehn oder vierzehn Tage beschränkt 65 .Der Bedarf an Schutz des Opfers häuslicher Gewalt kann aber ungleich grösser se<strong>in</strong>, als(bestenfalls) für e<strong>in</strong>ige Tage zur Ruhe zu kommen. Im österreichischen Gewaltschutzgesetzist daher die polizeiliche Interventionsebene ergänzt um e<strong>in</strong>e zivilrechtlichepersönlichkeitsschutzbezogene Ebene, die e<strong>in</strong>e längerfristige Wegweisung ermöglicht bzw.die Aussprechung lang dauernder Kontakt- und Annäherungsverbote erlaubt. Der pro-aktivenBeratung des Opfers durch die Interventionsstellen kommt dabei e<strong>in</strong>e zentrale Rolle zu: Siesoll das Opfer während der Dauer der polizeilichen Wegweisung dar<strong>in</strong> unterstützen, selberund frei zu entscheiden, ob bei e<strong>in</strong>em Familiengericht über den Weg e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligenVerfügung e<strong>in</strong>e längerfristige Wegweisung (für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu dreiMonaten) beantragt werden soll, die dann im zivilprozessualen Verfahren bestätigt undverlängert werden kann 66 .Diesem Konzept der zivilrechtlichen Intervention entspricht die Erweiterung desPersönlichkeitsschutzes (Art. 28b nZGB), wie er vom Parlament auf der Grundlage e<strong>in</strong>erparlamentarischen Initiative der <strong>Bern</strong>er Nationalrät<strong>in</strong> RUTH-GABY VERMOT (SP) 67 aus demJahre 2000 verabschiedet wurde und wohl im Verlaufe des nächsten Jahres <strong>in</strong> Kraft gesetztwerden wird 68 .Zwar könnten schon auf der Basis der bestehenden Bestimmungen zur Beseitigung und zurUnterlassung e<strong>in</strong>er Persönlichkeitsverletzung im S<strong>in</strong>ne von Art. 28a ZGB bei häuslicherGewalt Wegweisungen, Annäherungs-, Kontakt- und Quartierverbote ausgesprochenwerden, wenn man die Normen grosszügig auslegen würde 69 . Aber die Gerichte wenden dieBestimmungen heute sehr unterschiedlich und zum Teil restriktiv an 70 . Namentlich imBereich des Rechtsschutzes für Ehegatten wird meist von e<strong>in</strong>er abschliessenden Regelung derEheschutzbestimmungen ausgegangen. Bei diesem Verständnis kann e<strong>in</strong> Ehegatte zwar die65 EIDGENÖSSISCHES BÜRO FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN 2006, passim.66 DEARING/HALLER 2000, 46 ff.67 Parl. Initiative VERMOT-MANGOLD, 00.419.68 BBl 2006, 5745 ff.69 BÜCHLER 2000, 586 ff.70 Bericht Rechtskommission NR zivilrechtliche Interventionen, BBl 2005 6875.25

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