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Master of advanced studies in Criminology - SCIP - Universität Bern

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OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?DIE FUNKTIONALISIERUNG DES STRAFRECHTS ZUMOPFERSCHUTZ IN DER SPÄTMODERNEAM BEISPIEL DER DISKUSSION UM DIE OFFIZIALISIERUNGVON DELIKTEN IM ZUSAMMENHANG MIT HÄUSLICHERGEWALT IN DER SCHWEIZMagisterarbeit im Rahmen des Studienganges zum „<strong>Master</strong> <strong>of</strong><strong>advanced</strong> <strong>studies</strong> <strong>in</strong> Crim<strong>in</strong>ology“ an der <strong>SCIP</strong> derUniversität <strong>Bern</strong>Betreuung: Pr<strong>of</strong>. Dr. K.-L. KUNZvon Peter Mösch Payot, lic. iur. ** Jurist, manager nonpr<strong>of</strong>it NDS FH, Dozent Fachhochschule für Soziale Arbeit (HSA) Luzern,Spitalackerstrasse 65, 3013 <strong>Bern</strong> (Tel. 031 331 89 28), pmoesch@hsa.fhz.ch.1


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Gewidmet me<strong>in</strong>er Frau Anne und me<strong>in</strong>em Sohn Luca Anto<strong>in</strong>e. Danke für Eure Geduld.2


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnisE<strong>in</strong>leitung ________________________________________________________________ 51. Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt im Allgeme<strong>in</strong>en und die Debatteum die Offizialisierung im Besonderen _______________________________________ 81.1 Die Diskussion um das Phänomen der häuslichen Gewalt _________________________ 81.1.1 Das klassische Bild häuslicher Gewalt______________________________________________81.1.2 Das Phänomen der häuslichen Gewalt: Belege der Forschung für das klassische Bild ________121.1.3 Männer als Opfer häuslicher Gewalt und die Diskussion um die Geschlechtersymmetrie _____131.1.4 Differenzierungen des Bildes von Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft ______________________141.1.4.1 Verschiedene Formen von häuslicher Gewalt __________________________________141.1.4.2 Differenzierungsbedarf wegen neuer Ergebnisse aus der Opferforschung_____________151.2 Häusliche Gewalt: vom Tabuthema zur strukturell-rechtlichen Verankerung <strong>in</strong> vierEtappen _____________________________________________________________________ 171.2.1 Die erste Etappe: Frauenhäuser und Beratungsstellen _________________________________171.2.2 Die zweite Etappe: Häusliche Gewalt f<strong>in</strong>det Beachtung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Organisationen undführt zu öffentlichen Kampagnen gegen häusliche Gewalt <strong>in</strong> der Schweiz ________________________181.2.3 Die dritte Etappe: Die Entstehung von Interventionsprojekten __________________________191.2.4 Die vierte Etappe: Reformen auf der Ebene der Gesetzgebung __________________________221.2.4.1 Die Rechtslage bis Mitte der 1990er Jahre _____________________________________221.2.4.2 Neue polizeirechtliche Interventionen ________________________________________231.2.4.3 Neue zivilrechtliche Interventionen und e<strong>in</strong> Seitenblick <strong>in</strong>s Ausländerrecht ___________241.2.4.4 Diskussion um Waffenbesitz _______________________________________________281.3 Der Diskurs um die Offizialisierung von Delikten im Zusammenhang mit häuslicherGewalt im Besonderen _________________________________________________________ 291.3.1 Normgenese und Norm<strong>in</strong>halt ____________________________________________________301.3.1.1 Auftakt: die parlamentarischen Initiativen und die Dissertation ____________________301.3.1.2 Die Gesetzgebungsgeschichte und die Neuerungen im Überblick ___________________311.3.2 Das Bild des relevanten Phänomens <strong>in</strong> der Normgenese ______________________________321.3.3 Die Diskussion um die Zielsetzung der Reform _____________________________________361.3.3.1 Offizialisierung zur symbolischen Missbilligung häuslicher Gewalt _________________361.3.3.2 Die Diskussion um die Offizialisierung als Massnahme für die Opfer _______________381.3.3.2.1 Das Ziel der Verh<strong>in</strong>derung der Unterdrucksetzung und ihre zwei Gesichter ________391.3.3.2.2 Die Diskussion um das Selbstbestimmungsrecht des Opfers_____________________421.3.3.2.3 Die Diskussion um dem Strafverfahren entgegenstehende Schutz<strong>in</strong>teressen deskonkreten Opfers________________________________________________________________431.3.3.2.4 Die Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Strafanspruch und (unterschiedlichen)konkreten Opfer<strong>in</strong>teressen ________________________________________________________451.3.3.3 Die Diskussion um Ziele der Spezialprävention_________________________________461.3.3.3.1 Diskussion der präventiven E<strong>in</strong>wirkung auf die Gewaltdynamik durch dieOffizialisierung _________________________________________________________________461.3.3.3.2 Die Diskussion um die Täterbehandlung ____________________________________481.3.4 Die mangelnde Diskussion allfälliger Nachteile der Reform für die Opfer und um Strafrecht alsUltima Ratio ________________________________________________________________________491.4 Zusammenfassende Analyse der Debatte um die häusliche Gewalt und der Diskussionum die Offizialisierung _________________________________________________________ 501.4.1 Ergebnisse der Analyse der Diskussion um die häusliche Gewalt________________________501.4.2 Ergebnisse der Analyse der Diskussion um die Offizialisierung von Delikten im Zusammenhangmit häuslicher Gewalt_________________________________________________________________532. Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformen _____________ 572.1 Herausforderungen und Merkmale der spätmodernen Gesellschaften______________ 582.1.1 Die neue soziale und wirtschaftliche Unsicherheit ___________________________________583


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Inhaltsverzeichnis2.1.1.1 Die sozioökonomische Entwicklung der westlichen Gesellschaften nach dem 2. Weltkrieg592.1.1.2 Der Druck auf den Arbeitsmarkt ____________________________________________612.1.1.3 Wirtschaftliche Umwälzungen und ihre Folge: die neue Angst _____________________632.1.2 Die Krise des Wohlfahrtsstaates als Ausdruck der Krise des souveränen Staates ____________642.1.3 Die Individualisierung: neue Freiheit, neue Angst____________________________________652.1.4 Die Risikogesellschaft: von Gefahren und Risiken ___________________________________672.1.5 Spätmoderne Kontrollgesellschaft im Zeichen der Gouvernementalität ___________________692.1.6 Der konservative Neoliberalismus und die neue Rolle des Staates _______________________702.2 Der neue Strafdiskurs der Spätmoderne ______________________________________ 722.2.1 Krise des Resozialisierungsparadigmas ____________________________________________732.2.2 Die Entdeckung des Opfers und die Verschiebungen im Opferschutzdiskurs _______________752.2.2.1 Die Entdeckung des Opfers <strong>in</strong> der Spätmoderne ________________________________752.2.2.2 Der Gegenstand der neuen Opferorientierung __________________________________772.2.2.3 Akzentverschiebungen im Opferschutzdiskurs _________________________________782.2.3 Symbolik und Unschädlichmachung als neue Strafzwecke und Teil des spätmodernenRisikomanagements __________________________________________________________________822.2.4 Rationierung der staatlichen Sicherheitsleistungen ___________________________________862.2.5 Null-Toleranz, Angstkultur und <strong>in</strong>dividuelle Verantwortlichkeit ________________________873. Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion umhäusliche Gewalt und um die Offizialisierung_________________________________ 913.1 Die Familie: Vom Hort zum entzauberten Ort _________________________________ 933.2 Grenzüberschreitungen und Internationalisierung des Diskurses um häusliche Gewalt963.3 Opferschaft und häusliche Gewalt: Von der Bedürftigkeit des Opfers zurTäterbelangung und der Ausrichtung an generalisierten Opfer<strong>in</strong>teressen _______________ 973.4 Strafrechtliche Reaktion auf häusliche Gewalt: zwischen Rationierung und punitiverSymbolik____________________________________________________________________ 1003.5 Häusliche Gewalt im Lichte von Risikomanagement, Kontrollmodell und Überbleibselnder Resozialisierung __________________________________________________________ 1044. Fazit und e<strong>in</strong>ige weiterführende Gedanken _________________________________ 108Abkürzungsverzeichnis ___________________________________________________ 116Literaturverzeichnis ______________________________________________________ 118A) Literatur _________________________________________________________________ 118B) Materialien _______________________________________________________________ 1234


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?E<strong>in</strong>leitungEINLEITUNGGegenstand der Reflexionen dieser Arbeit ist die 2003 <strong>in</strong> Kraft getretene Strafrechtsreformim Zusammenhang mit der Diskussion über die häusliche Gewalt <strong>in</strong> der Schweiz: Sie brachtedie Offizialisierung e<strong>in</strong>zelner Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität für denFall, dass sie im sozialen Nahraum begangen werden. Gleichzeitig kann für e<strong>in</strong>en Teil derDelikte die Strafverfolgung unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden.Diese Studie möchte Zusammenhänge aufzeigen und Entwicklungen nachspüren. Die neuenStrafrechtsnormen werden daher <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ersten Teil <strong>in</strong> Zusammenhang gebracht mit demdie Reform unmittelbar anstossenden Diskurs um die häusliche Gewalt und dessene<strong>in</strong>deutigeQuelle: die fem<strong>in</strong>istisch <strong>in</strong>spirierte Opferbewegung und -forschung. DieserDiskurs hat <strong>in</strong> der Schweiz, im europäischen und angelsächsischen Ausland und letztlichauch im Rahmen der <strong>in</strong>ternationalen Geme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong> Mass an Beachtung und Folgen <strong>in</strong>organisatorischen Veränderungen und rechtlichen Reformen gefunden wie kaum e<strong>in</strong> andererder letzten Jahrzehnte. Das ist der Ausgangspunkt für die Hauptfrage dieser Studie:Wie und <strong>in</strong> welchem krim<strong>in</strong>alpolitischen Kontext konnten im Namen der Bekämpfungder häuslichen Gewalt die Nutzung des Strafjustizsystems und die Offizialisierung derentsprechenden Delikte zur Geltung und Anwendung gelangen?Um dieser Frage nachzugehen ist die Diskussion um die Offizialisierung der Delikte <strong>in</strong> Eheund Partnerschaft zu kontextualisieren:Es ist der Frage nachzugehen, wie grundlegende Veränderungen <strong>in</strong> der Krim<strong>in</strong>alpolitikunserer Zeit dazu beitragen, dass im Namen des Schutzes von Opfern häuslicher Gewaltstrafrechtliche Prozeduren und Normierungen nutzbar gemacht bzw. <strong>in</strong> Gang gesetzt werden.Um Antwortansätze auf diese Fragen skizzieren zu können, wird im zweiten Teil der Studieder gegenwärtigen Ausrichtung und Entwicklung der Krim<strong>in</strong>alpolitik und derengesellschaftspolitischen Implikationen nachgespürt: Auf der Folie soziologischerBebilderungen der Spätmoderne unter den Stichworten soziale und wirtschaftlicheUnsicherheit, Niedergang des Sozialstaatsmodells, Individualisierung, Risiko- undKontrollgesellschaft und konservativer Neoliberalismus werden deren krim<strong>in</strong>alpolitischenImplikationen dargelegt. Es geht dabei um e<strong>in</strong> breites Feld von Entwicklungen, das durch die5


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?InhaltsverzeichnisKrise des Resozialisierungsparadigmas, den Bedeutungsgew<strong>in</strong>n des Opfers, die Rationierungstaatlicher Sicherheitsleistungen und die Forderung nach Null-Toleranz und Aussonderunggekennzeichnet ist.Im abschliessenden Teil werden auf der Basis der Entwicklungen der Spätmoderneaufgezeigt, wie Elemente der spätmodernen Krim<strong>in</strong>alpolitik die Diskussion um die häuslicheGewalt mitpräg(t)en und wie sich die Veränderungen der krim<strong>in</strong>alpolitischenGrosswetterlage <strong>in</strong> der Debatte um die Offizialisierung von Gewaltdelikten <strong>in</strong> Ehe undPartnerschaft niedergeschlagen haben.Der Diskurs <strong>in</strong> der Schweiz steht im Mittelpunkt der Betrachtung dieser Studie. Die Fragedes Wie und Weshalb des E<strong>in</strong>satzes von Strafrecht für den Schutz von Opfern häuslicherGewalt <strong>in</strong> der Schweiz ist aber vor dem H<strong>in</strong>tergrund genereller Neuausrichtungen westlicherGesellschaften zu suchen. Die entsprechenden gesellschaftlichen Paradigmenwechsel s<strong>in</strong>dbesonders augenfällig und po<strong>in</strong>tiert sichtbar im angelsächsischen (und ganz besonderes imUS-amerikanischen) Raum und prägen mit e<strong>in</strong>iger Verzögerung und Abschwächung mehrund mehr die Praxis und Ausrichtung des krim<strong>in</strong>al- und sozialpolitischen Diskurses <strong>in</strong>Kont<strong>in</strong>entaleuropa und der Schweiz. Die auffälligen Parallelen <strong>in</strong> der westlichen Weltkönnen also nutzbar gemacht werden für die Reflexion dessen, was hier geschieht undanderswo schon geschehen ist.Für die Vorgehensweise <strong>in</strong> dieser Studie steht mir e<strong>in</strong>e Leitl<strong>in</strong>ie von ZYGMUNT BAUMANPate: Er sieht den Nutzen der (sozialwissenschaftlichen) Analyse <strong>in</strong> der Kommentierung, densie zu e<strong>in</strong>er üblichen Sichtweise anzubieten hat 1 : Durch e<strong>in</strong>e etwas andere Sicht auf D<strong>in</strong>ge,die das Leben der Menschen bestimmen, eröffnet sich e<strong>in</strong>e Möglichkeit, auch anders zudenken und zu handeln, als uns das unsere selbstverständlichen Vorstellungen vorschreiben.Unter dieser Perspektive der Analyse wird die vorliegende Studie versuchen, e<strong>in</strong> StückGeschichte der Gegenwart 2 zu schreiben: Von den Bemühungen vom Schutz der Opfer, vonder Bekämpfung häuslicher Gewalt und der Renaissance des Strafrechts zur Lösunggesellschaftlicher Probleme. Es geht mir dabei um Bauste<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>er genealogische Erklärung,die mithelfen können, das Geschehende zu verstehen.1 BAUMAN 2000a, 294.2 Siehe dazu vertiefend GARLAND 2001, 2 ff.6


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?InhaltsverzeichnisZweck der folgenden Ausführungen ist es nicht zuletzt, e<strong>in</strong>en Beitrag zu leisten zu e<strong>in</strong>emaufgeklärten und unaufgeregten Diskurs zu Opferschutz und Strafrecht im Interesse derbetr<strong>of</strong>fenen Menschen, <strong>in</strong>sbesondere der Opfer, aber auch der Täter. Wenn die Leser<strong>in</strong> oderder Leser durch das Folgende zum Nachdenken angeregt wird, zu Widerspruch oderreflektiertem E<strong>in</strong>verständnis, so ist dieser Zweck (fast) schon erfüllt.7


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung1. DIE KARRIERE DES PHÄNOMENS DER HÄUSLICHEN GEWALT IM ALLGEMEINENUND DIE DEBATTE UM DIE OFFIZIALISIERUNG IM BESONDERENDas Phänomen der häuslichen Gewalt hat im gesellschafts- und krim<strong>in</strong>alpolitischen Diskursder Schweiz (und weltweit) seit den 1990er Jahren e<strong>in</strong>e fast beispiellose Karriere gemacht.Diese Diskussion um häusliche Gewalt bildet den unmittelbaren Kontext der Offizialisierungvon Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, und damit des E<strong>in</strong>satzes vonStrafrecht zum Umgang mit Übergriffen <strong>in</strong> Nahebeziehungen.Im Folgenden wird dargestellt, wie häusliche Gewalt verstanden wird, von welcher Struktur,Art und Form des Phänomens ausgegangen wird. Dem folgt e<strong>in</strong> Überblick über die mit derBekämpfung der häuslichen Gewalt verbundenen Reformen auf der politischen, derrechtlichen und der organisationalen Ebene. Der Fokus wird dann besonders auf diestrafrechtlichen Verschärfungen und die Diskussion um die Offizialisierung gelegt.Abschliessend wird <strong>in</strong> diesem ersten Kapitel dargestellt, <strong>in</strong>wieweit das gesamte Programmder im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt aufgestellten Forderungen Umsetzung fand,oder ob <strong>in</strong>soweit Unterschiede bestehen.Von daher kann <strong>in</strong> den nachfolgenden Kapiteln untersucht werden, <strong>in</strong> welchem gesellschaftsundkrim<strong>in</strong>alpolitischen Umfeld das Anliegen des Schutzes von Opfern häuslicher GewaltKarriere machen konnte, <strong>in</strong>wieweit es anschlussfähig ist an krim<strong>in</strong>alpolitische Trends derSpätmoderne, und <strong>in</strong>wieweit die Art und der Inhalt der Diskussion um die Offizialisierungder Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt diese Trends widerspiegeln.1.1 Die Diskussion um das Phänomen der häuslichen Gewalt1.1.1 Das klassische Bild häuslicher GewaltEs besteht im öffentlichen und wissenschaftlichen Diskurs weder e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>gültigepsychosoziale noch e<strong>in</strong>e exakte gesetzliche Def<strong>in</strong>ition der häuslichen Gewalt, bzw. der„domestic violence“, wie das Phänomen üblicherweise im <strong>in</strong>ternationalen Kontext genanntwird.8


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungGeht man von diesem Opfer-Täter-Stereotyp aus, hat dies verschiedene Konsequenzen fürdie Erklärung des Verhaltens der Beteiligten an häuslicher Gewalt:• Die bei Gewaltopfern typischen ambivalenten Gefühle von Verzweiflung, Angst undAblehnung auf der e<strong>in</strong>en Seite und Zuneigung, H<strong>of</strong>fnung und Selbstbeschuldigungauf der anderen Seite lassen sich auf die dargestellte enge Verstrickung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>eemotionale, wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit mit dem Täter zurückführen• Die <strong>of</strong>t widersprüchlichen Handlungen der Gewaltopfer, die zwischen dem Ruf derPolizei um Hilfe und der Solidarisierung mit der gewalttätigen Person, dem Stellene<strong>in</strong>er Antrages und dessen Rückzug bzw. der Bagatellisierung und Verleugnung derGewalthandlungen changieren können, lassen sich mit dem Kontext desAbhängigkeitsverhältnisses erklären 14 .• Es wird von e<strong>in</strong>em permanent ausgeübten, manifesten oder latenten Druck des Tätersauf das Opfer häuslicher Gewalt ausgegangen. Das führt zur Forderung, der Druckauf das Opfer müsse abgebaut werden, durch die Stärkung des Opfers oder dieSchwächung der Möglichkeiten des Täters, Druck ausüben zu können.• E<strong>in</strong>zelne Gewaltakte werden nicht isoliert betrachtet, sondern mite<strong>in</strong>ander verbundenund <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Kontext gestellt, der typischerweise mit e<strong>in</strong>er sich langsam steigerndenBedrohungs- und Gewalt<strong>in</strong>tensität für das Opfer e<strong>in</strong>hergeht. Von daher erfolgt dieForderung nach e<strong>in</strong>er Intervention von aussen zur Unterbrechung der Gewaltspirale 15 .Der beschriebene Stereotyp der häuslichen Gewalt als Männergewalt gegen Frauen stand amAnfang der öffentlichen Debatte und der vielfältigen Reformvorschläge im Zusammenhangmit der Bekämpfung der häuslichen Gewalt. Das zeigt sich auch am Ausgangspunkt der hierbesonders <strong>in</strong>teressierenden Reform des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit häuslicherGewalt: Die e<strong>in</strong>e der entsprechenden parlamentarischen Initiativen trug den Titel „Gewaltgegen Frauen als Offizialdelikt“ 16 .14 BÜCHLER 2000, 584 f.15 Grundlegend BÜCHLER 1998, 13 ff.16 Parl. Initiative VON FELTEN 96.464.11


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung1.1.2 Das Phänomen der häuslichen Gewalt: Belege der Forschung für dasklassische BildIm Rahmen des 35. Nationalfondsprogramms zur rechtlichen und gesellschaftlichen Stellungder Frau wurde e<strong>in</strong>e Studie zum Ausmass von häuslicher Gewalt gegen Frauen erstellt. Diesehat <strong>in</strong> der nachmaligen Diskussion um die Bekämpfung häuslicher Gewalt grosse Beachtunggefunden. Die Studie kam zum Ergebnis, dass jede fünfte Frau im Laufe ihres Lebenskörperliche oder sexuelle Gewalt durch den Partner erfahre. 40% der Frauen erleidenpsychische Gewalt und ungefähr jede 16. der befragten 1500 Frauen gaben an, <strong>in</strong> den derBefragung vorangegangenen zwölf Monaten physische oder sexuelle Gewalt erlitten zuhaben 17 .Faktoren wie Staatszugehörigkeit, Wohnort, Bildungsgrad und Schichtzugehörigkeit stehennach dieser Studie und weiteren <strong>of</strong>t zitierten ausländischen Erhebungen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em statistischevidenten Zusammenhang mit häuslicher Gewalt 18 . Ebenso soll der Alkoholkonsum nichtursächlich se<strong>in</strong> für häusliche Gewalt 19 .Alle<strong>in</strong> das Geschlecht von Täter und Opfer seien statistisch erheblich; Frauen seientypischerweise die Opfer und Männer die Täter häuslicher Gewalt 20 .E<strong>in</strong>e weitere <strong>of</strong>t zitierte Studie bezifferte die aus der häuslichen Gewalt resultierenden Kostenauf rund 400 Mio. CHF jährlich 21 .Die dargestellten statistischen Ergebnisse wurden seit Ende der 1990er Jahre <strong>in</strong> der Debatteum die häusliche Gewalt <strong>in</strong> der Schweiz immer wieder zitiert und fanden dadurch grosseBeachtung. Sie fanden E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> die Berichte der Rechtskommission im Zusammenhangmit der Änderung des Strafgesetzbuches und wurden <strong>in</strong> verschiedenen Voten während derDebatten im Parlament zur Offizialisierung erwähnt 22 .17 GILLIOZ/DE PUY/DUCRET 1997, 69 f.18 SCHWANDER 2003, 202 f. mit weiteren H<strong>in</strong>weisen; SCHNEIDER 2001, 209; GODENZI 1996, 150.19 SCHWANDER 2003, 203.20 GILLIOZ/DE PUY/DUCRET 1997, 88, 194.21 GODENZI/YODANIS 1998, 6, 20.22 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1910; vgl. nur schon <strong>in</strong> der Debatte desNationalrates: Amtl. Bull. 2003 NR, 788 (Votum THANEI), 791 (Votum LEUTHARD), 792 (Votum METZLER).12


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierungund e<strong>in</strong>e Umlagerung der f<strong>in</strong>anziellen Mittel zu Gunsten von Angeboten für gewaltbetr<strong>of</strong>feneMänner gefordert 26 .1.1.4 Differenzierungen des Bildes von Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft1.1.4.1 Verschiedene Formen von häuslicher GewaltDie Kritik am <strong>in</strong> der Diskussion herrschenden Täter-Opfer-Schema führte zu e<strong>in</strong>erDifferenzierung des Blickes auf die häusliche Gewalt <strong>in</strong> der Fachöffentlichkeit.Massgeblichen Anteil daran hatte e<strong>in</strong> bemerkenswerter Aufsatz von zwei der fem<strong>in</strong>istischenOpferforschung nahe stehenden Soziolog<strong>in</strong>nen:GLOOR/MEIER erklären die widersprüchlichen Forschungsergebnisse zurGeschlechterverteilung bei häuslicher Gewalt <strong>in</strong> Anlehnung an amerikanische Ergebnisse derFamilienkonfliktforschung 27 damit, dass erstens verschiedene Formen von Gewalttätigkeitenunter Lebenspartnern bestünden, die zweitens je nach Forschungsanlage, Methode undSample <strong>in</strong> unterschiedlichem Masse erfasst würden.Demnach sei gewalttätiger Verhalten als spontanes Konfliktverhalten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partnerschaftklar zu unterscheiden von systematischem Gewalt- und Kontrollverhalten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erPaarbeziehung. Für GLOOR/MEIER s<strong>in</strong>d dabei spontanes Konfliktverhalten <strong>in</strong> der Form vongelegentlichen, mitunter schweren physisch aggressiven Ausbrüchen oder Übergriffen <strong>in</strong> denFolgen und Konsequenzen weit weniger problematisch als das systematische Androhen undAusüben von Gewalt und anderen Repressalien als eigentliches Gewaltmuster, um die anderePerson <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e schwächere Position zu versetzen.GLOOR/MEIERschlagen vor, nur letzteres als häusliche Gewalt zu bezeichnen und zubehandeln. Nur dort bestehe e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Geschlechterasymmetrie 28 .26 So <strong>in</strong>sbesondere BOCK 2001, 6 ff.; siehe mit weiteren H<strong>in</strong>weisen zur deutschsprachigen Debatte um dieGender-Symmetrie bei häuslicher Gewalt GLOOR/MEIER 2003, 541 ff.27 So <strong>in</strong>sb. JOHNSON 2001, 95 ff.28 GLOOR/MEIER 2003, 535 ff.; JOHNSON 2001, 95 ff., mit empirischen Daten dazu.14


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungDie Fälle häuslicher Gewalt können noch weiter differenziert werden: So unterscheidetJOHNSON drei Formen von häuslicher Gewalt: Den „<strong>in</strong>timate terrorism“, der demfem<strong>in</strong>istischen Verständnis der häuslichen Gewalt als systematische Kontroll- undMachtausübung über die Partner<strong>in</strong> entspricht; die „violent resistance”, bei der die konkreteGewalttat gegen e<strong>in</strong>en gewalttätigen und kontrollierenden Partner verübt wird, und die auchvon GLOOR/MEIER erwähnte „situational couple violence“, bei der die Gewalttat nicht <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em Kontext von systematischer Machtausübung und Kontrolle steht, weder beimGewalttäter noch beim Opfer 29 .1.1.4.2 Differenzierungsbedarf wegen neuer Ergebnisse aus der OpferforschungNeuere, über das Instrument der Opferbefragung <strong>in</strong> der Schweiz erhobene Daten fordern dasmittlerweile klassisch gewordene Bild der häuslichen Gewalt zusätzlich heraus. Sie zeigenzum Teil abweichende Ergebnisse zu Ausmass und Struktur der häuslichen Gewalt als dieklassisch gewordene Studie von GILLIOZ/DE PUY/DUCRET von 1997.Die Daten der im Rahmen e<strong>in</strong>es UNO-Programms via Telefonbefragung durchgeführtenStudie bestätigen zwar, dass Gewalt gegen Frauen e<strong>in</strong> häufiges Phänomen ist: Ca. 25% derbefragten Frauen gaben an, im Verlaufe ihres Lebens physische oder sexuelle Gewalt durche<strong>in</strong>en Mann erlitten zu haben, allerd<strong>in</strong>gs soll gemäss diesen Daten nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Drittel derFälle der Lebenspartner der Täter se<strong>in</strong>. Immerh<strong>in</strong> wächst aber auch nach dieser Erhebung derAnteil der Lebenspartner oder Exlebenspartner an den Gewalttätern bei schweren Formenphysischer Gewalt auf über 50%. Für die erlittene Gewalt während den der Befragungvorausgegangenen 12 Monaten wurde e<strong>in</strong>e Rate von 1,7-1,9% der befragten Frauenerrechnet; deutlich tiefere Werte als <strong>in</strong> der Studie von GILLIOZ/DE PUY/DUCRET 30 .Besonders brisant ersche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong>e weitere Abweichung: Gemäss der neuen Studie besteht e<strong>in</strong>eüberdurchschnittliche Gewaltbetr<strong>of</strong>fenheit bei Opfern und Tätern mit ausländischer29 JOHNSON (2005), 1125 ff. mit weiteren H<strong>in</strong>weisen; siehe zum Bedarf e<strong>in</strong>er differenzierten Betrachtungsweiseauch die H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> der Evaluation der Wegweisungsartikel <strong>in</strong> den Polizeigesetzen der Kantone St. Gallen undAppenzell Ausserrhoden bei WYSS (2005), S. 25.30 KILLIAS/DE PUY/SIMONIN 2005, 1 ff.15


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungStaatsangehörigkeit und tiefem E<strong>in</strong>kommen 31 . Ebenso bestehe e<strong>in</strong> statistischerZusammenhang häuslicher Gewalt zu Alkohol- oder Drogenkonsum der Täter 32 . Damitweichen die Ergebnisse der Studie vom bisher herrschenden Bild der häuslichen Gewalt <strong>in</strong>wesentlichen Punkten ab, was im Moment wohl <strong>in</strong>sbesondere den weiterenUntersuchungsbedarf, namentlich mit die Opferbefragung ergänzenden qualitativenInstrumenten, belegen dürfte 33 . So könnten der Opferbefragung typischerweise<strong>in</strong>newohnende Messunschärfen abgemildert und e<strong>in</strong> kompletteres Bild häuslicher Gewaltgewonnen werdenDas klassische Konstrukt häuslicher Gewalt basiert auf e<strong>in</strong>er simplifizierenden Bipolaritätvon Opfer und Täter, die – wie dargestellt – zu undifferenziert ist, wenn man sie auf alle Fällehäuslicher Gewalt anwendet. Gleichzeitig unterschätzt das klassische Verständnis häuslicherGewalt die Vielfalt und Heterogenität unter Opfern und Tätern häuslicher Gewalt. Esbestehen heute empirische H<strong>in</strong>weise auf deutliche Unterschiede der Reaktionsweisen undBewältigungsstrategien von Opfern und Gewaltanwendern; Unterschiede, die primär <strong>in</strong>kulturellen, religiösen, lebensgeschichtlichen und nicht zuletzt sozialen H<strong>in</strong>tergründen 34liegen können, über die bisher aber viel zu wenig bekannt ist 35 .Es wird im Folgenden vor dem H<strong>in</strong>tergrund dieses Forschungsstandes um das Phänomen derhäuslichen Gewalt der Frage nachgegangen, wie welches Bild der häuslichen Gewalt denDiskurs der Offizialisierung der Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt geprägthat, und <strong>in</strong>wieweit die mittlerweile differenzierte Wahrnehmung des Phänomens auchE<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> die Debatte um die Verschärfung des Strafrechts gefunden hat.Zunächst soll nun aber das normative und <strong>in</strong>stitutionelle Umfeld der Diskussion um dieOffizialisierung von Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt geklärt werden.Insoweit ist den Fragen nachzugehen, wie häusliche Gewalt überhaupt auf die politischeAgenda kam und auf welchen Wegen Reformen organisatorischer und normativer Artzustande kamen.31 Siehe dazu BELSER 2005, 2 ff.32 KILLIAS/DE PUY/SIMONIN 2005, 1 ff.33 Siehe dazu KUNZ 2004a, 286 ff.34 Ähnlich für die fem<strong>in</strong>istisch geprägte Analyse des Erlebens und der Überlebensstrategien häuslicher Gewalt:HARRIS 1997, 11; SPALEK 2006, 86 f..35 So zeigt e<strong>in</strong>e Studien von, dass Angehörige ethnischer M<strong>in</strong>derheiten als Täter häuslicher Gewalt – entgegendem klassischen Konzept – <strong>of</strong>tmals f<strong>in</strong>anziell und wirtschaftlich abhängig s<strong>in</strong>d von den Opfern, ohne dass diesdazu führt, dass die Opfer sich leichth<strong>in</strong> aus den Beziehungen lösen können oder wollen; MAMA 2000, 89 ff..16


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung1.2 Häusliche Gewalt: vom Tabuthema zur strukturell-rechtlichenVerankerung <strong>in</strong> vier EtappenHäusliche Gewalt hat im letzten Jahrzehnt gesellschaftlich und politisch zu e<strong>in</strong>er Vielzahlvon Kampagnen, Projekten und normativen Reformen geführt. Diese im jüngerenkrim<strong>in</strong>alpolitischen Diskurs fast beispiellose Karriere wird nachfolgend <strong>in</strong> vier Etappennachgezeichnet.1.2.1 Die erste Etappe: Frauenhäuser und BeratungsstellenGewalt gegen Frauen <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft wurde <strong>in</strong>sbesondere durch die fem<strong>in</strong>istischeDiskussion seit den 1970er Jahren zum Thema gemacht 36 . In der zweiten Hälfte der 1970erund <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den 1980er Jahren entstanden <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den Städten aus derfem<strong>in</strong>istischen Bewegung heraus Zufluchtsorte für Frauen und K<strong>in</strong>der, die Opfer von Gewaltwurden und Beratungsstellen zum Schutz von Frauen und K<strong>in</strong>dern vor physischer undsexueller Gewalt.Die Institutionen basierten zunächst meist auf privater Initiative und fanden <strong>in</strong> der Folgemehr und mehr gesellschaftliche Akzeptanz und öffentliche (Teil-)F<strong>in</strong>anzierung.Im Zusammenhang mit der E<strong>in</strong>führung des Opferhilfegesetzes spezialisierten undpr<strong>of</strong>essionalisierten sich viele E<strong>in</strong>richtungen und konnten <strong>in</strong> den 1990er Jahren ihre Angeboteausbauen. Die F<strong>in</strong>anzierung der Stellen war (und ist) vielerorts noch immer ke<strong>in</strong>eSelbstverständlichkeit 37 .Frauenhäuser und Opferberatungsstellen blieben lange Zeit die e<strong>in</strong>zige <strong>in</strong>stitutionelleAntwort auf häusliche Gewalt. Die Diskussion um Männergewalt gegen Frauen blieb bis <strong>in</strong>die 1990er Jahre beschränkt auf die fem<strong>in</strong>istische Opferschutzbewegung und fand kaumöffentliche Aufmerksamkeit. Die Forderungen nach gesetzlichen und <strong>in</strong>stitutionellenMassnahmen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt trafen auf starken Widerstand:Insbesondere wurde den Fem<strong>in</strong>ist/<strong>in</strong>nen von verschiedener Seite vorgeworfen, mit ihren36 SEITH 2003, 13.37 RUFINO 2000, 39.17


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierungumfassende Massnahmen zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt auch im deutschsprachigenRaum zunahm 48 .Bei der Forderung nach umfassenden Interventionskonzepten spielte das US-amerikanischeDomestic Abuse Intervention Project (DAIP) aus DULUTH (M<strong>in</strong>nesota, USA) e<strong>in</strong>e besondereRolle. Im DAIP wurden bereits seit Beg<strong>in</strong>n der 1980er Jahre alle typischerweise mithäuslicher Gewalt konfrontierten Behörden an e<strong>in</strong>em regelmässig tagenden runden Tischzusammengebracht, um verpflichtende Verfahrensweisen im Umgang mit häuslicher Gewaltzu entwickeln. Das Projekt folgt dabei bis heute den Zielen, die Gewalt zu stoppen und zuverh<strong>in</strong>dern, die Sicherheit des Opfers zu garantieren und die Täter zur Verantwortung zuziehen. Es be<strong>in</strong>haltet neben den erwähnten verb<strong>in</strong>dlichen, e<strong>in</strong>heitlichen Verfahrensweisenund Absprachen der <strong>in</strong>tervenierenden Organisationen, auch Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gskurse für Gewalttäterund die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es Fall-Controll<strong>in</strong>gs 49 . Das Projekt ist also im Wesentlichen e<strong>in</strong>organisationales Kooperationsmodell, verbunden mit e<strong>in</strong>er klaren Mission gegen diehäusliche Gewalt:Das DAIP strahlte <strong>in</strong> verschiedenste Bundesstaaten der USA aus und bee<strong>in</strong>flusste auch dieOpferschutzbemühungen <strong>in</strong> Deutschland, Österreich und der Schweiz massgeblich. Hierentstanden Mitte der 1990er Jahre allenthalben <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>äre Initiativgruppen, <strong>in</strong> denenvor allem Mitarbeiter<strong>in</strong>nen von Frauenprojekten und Opferberatungsstellen e<strong>in</strong>eSchlüsselfunktion e<strong>in</strong>nahmen. Sie suchten <strong>in</strong> der ersten Phase, zum Teil unter E<strong>in</strong>bezug(engagierte) Behördenvertreter/<strong>in</strong>nen der Polizei, der Strafuntersuchung, der Ziviljustiz, demGesundheits- und dem Sozialbereich, modellhaft nach besseren Abstimmungsmöglichkeitender praktischen Arbeit mit häuslicher Gewalt. Oft waren die kantonalen und kommunalenGleichstellungsbeauftragten mitbeteiligt, die halfen, Kontakte zur staatlichen Verwaltung zuknüpfen 50 .In Basel und Zürich entstanden daraus 1996 und 1997 Interventionsprojekte gegen häuslicheGewalt, die bald darauf Nachahmer/<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> weiteren Kantonen fanden. Gleichzeitig wurdedas Nationalfonds-Programm 40 unter das Motto „Gewalt im Alltag und organisierte48 RUFINO 2000, 39.49 SEITH 2003, 15; siehe zum DAIP auch http://www.duluth-model.org (e<strong>in</strong>gesehen am 22.09.2006).50 RUFINO 2000, 4020


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungKrim<strong>in</strong>alität“ gestellt. In dessenForschungsarbeiten mit der Interventionsidee verknüpft 51 .Rahmen wurden <strong>in</strong> Freiburg und Basel-StadtIm Rahmen der Interventionsprojekte wurden <strong>in</strong> verschiedenen Kantonen runde Tische<strong>in</strong>itiiert, an denen typischerweise die Polizei, Strafverfolgungsbehörden, die Gerichte, dieOperberatungsstellen, das Frauenhaus, K<strong>in</strong>desschutzbehörden, die Migrationsdienste,Fachpersonen aus dem Gesundheitsbereich, Männerberatungsstellen und dieK<strong>in</strong>desschutzbehörden teilnehmen.Mit dem Ziel der Verbesserungen der Interventionspraxis wurden konkreteVorgehensweisen und Schnittstellen <strong>in</strong> der Zusammenarbeit def<strong>in</strong>iert.E<strong>in</strong> wichtiger Teil der Tätigkeit der Interventionsstellen ist zudem die Behördenschulung.Diese soll <strong>in</strong>sbesondere zu e<strong>in</strong>er Sensibilisierung der Behörden für die spezifische Situationder Opfer häuslicher Gewalt führen.Im Rahmen der Interventionsprojekte wurde von den Strafverfolgungsbehörden verlangt,dass die Zahl der E<strong>in</strong>stellungen von Strafverfahren, die auf Anzeige h<strong>in</strong> erhoben werden zuhoch sei. Grundlage für diese Feststellung <strong>in</strong> der Schweiz war die Basler Untersuchung zumProjekt Halt-Gewalt, die für 1995 auf der Basis von 203 Anzeigen ergab, dass nur 7,9 % derAnzeigen noch im selben Jahr zu e<strong>in</strong>em Schuldspruch im ordentlichen Strafverfahrenführten, es aber <strong>in</strong> 76% der Fälle zu e<strong>in</strong>er formellen oder formlosen E<strong>in</strong>stellung kam. Diemeisten E<strong>in</strong>stellungen erfolgten, weil die entsprechenden Strafanträge zurückgezogenwurden 52 . Diese hohe Zahl an E<strong>in</strong>stellungen wurde als Ausdruck davon <strong>in</strong>terpretiert, dass dieBehörden häusliche Gewalt zu wenig ernst nähmen und als Privatsache behandelten 53 .Überdies lancierten e<strong>in</strong>ige Interventionsprojekte eigene neue Projekte im Zusammenhang mitder Intervention bei häuslicher Gewalt, wie soziale Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsprogramme für Täter <strong>in</strong> Basel-Stadt und Baselland und e<strong>in</strong>e Opfernotrufstelle <strong>in</strong> Zürich 54 .Die Interventionsprojekte verstanden sich seit jeher als Botschafter für die Enttabuisierungder häuslichen Gewalt und als Lobbyisten für e<strong>in</strong>e neue Interventionspraxis, die den Schutzder Opfer und die Belangung der Täter <strong>in</strong>s Zentrum stellt. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund dieser51 Vgl. dazu <strong>in</strong>sb. GLOOR/MEIER/BAERISWYL/BÜCHLER 2000, 89 ff.52 GLOOR/MEIER/BAERISWYL/BÜCHLER. 2000, 47.53 Vgl. BÜCHLER 1998, 24 ff.54 HAEBERLI/MÖSCH 2000, 54 ff.21


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungMission trugen Exponent<strong>in</strong>nen und Exponenten der Interventionsprojekte auch massgeblichzu Gesetzgebungsprojekten <strong>in</strong> Bund und Kantonen bei, die im Namen der Verbesserung derIntervention bei häuslicher Gewalt lanciert wurden.1.2.4 Die vierte Etappe: Reformen auf der Ebene der GesetzgebungDie Bemühungen um die Bekämpfung der häuslichen Gewalt begannen sich vor allem <strong>in</strong> derersten Hälfte des ersten Jahrzehnts im neuen Jahrtausend auf der Ebene der Gesetzgebungfortzusetzen: <strong>in</strong> Bund und Kantonen wurden im Zusammenhang mit der Bekämpfunghäuslicher Gewalt verschiedene Reformen lanciert.1.2.4.1 Die Rechtslage bis Mitte der 1990er JahreDer mit den Reformen e<strong>in</strong>hergehende Paradigmenwechsel des gesellschaftlichen Umgangesmit häuslicher Gewalt kommt am besten zum Ausdruck bei e<strong>in</strong>em Blick zurück <strong>in</strong> die(unmittelbare) Vergangenheit.Bis <strong>in</strong> die 1990er Jahre kam die Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft <strong>in</strong> der Gesetzgebungüberhaupt nicht vor. Noch 1985 lehnte es der Bundesrat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Botschaft zur Revision desSexualstrafrechts trotz gegenteiligem Vorschlag der Expertenkommission ab, dieVergewaltigung <strong>in</strong> der Ehe auch nur schon auf Antrag h<strong>in</strong> für strafbar zu erklären. Es wurdenBeweisschwierigkeiten befürchtet, auch wollte man die Ehegatten vor pe<strong>in</strong>lichen, dieIntimsphäre betreffende Ermittlungen schützen. Zudem wollte man verh<strong>in</strong>dern, dass dieStrafverfolgung im Zusammenhang mit Trennungs- und Scheidungsverfahren missbräuchlich<strong>in</strong> Gang gesetzt werden kann. Überdies sollten – <strong>in</strong>takte – Ehen nicht unnötigerweise belastetwerden 55 . Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden dann aber dieVergewaltigung und die sexuelle Nötigung <strong>in</strong> der Ehe neu auf Antrag h<strong>in</strong> für strafbarerklärt 56 . Nur 15 Jahre später hatte sich die Diskussion um strafrechtliche Normen im55 Botschaft Sexualdelikte, BBl 1985 1009 ff.56 AS 1989, 2449 ff.22


Children's and adolescents' mental health and CAMHS 21mov<strong>in</strong>g back to the community because <strong>of</strong> the extreme crisis under whichthey were orig<strong>in</strong>ally referred to hospital. Local services are stretched andthere is <strong>of</strong>ten no appropriate provision for the young people to move to. Wehave experienced young people wait<strong>in</strong>g up to two years for an appropriateplacement after they have recovered …… Young people can <strong>of</strong>ten become ‘revolv<strong>in</strong>g door’ patients. They areadmitted to hospital, they recover and then on discharge, without as muchsupport as they need, they quickly deteriorate and become a re-admission. 3532. One <strong>of</strong> the best illustrations <strong>of</strong> the importance <strong>of</strong> early <strong>in</strong>tervention, lower tier services,and the damag<strong>in</strong>g impact when such services are lack<strong>in</strong>g, was given by a young person:If fund<strong>in</strong>g was <strong>in</strong>creased, tra<strong>in</strong>ed CAMHS staff could beg<strong>in</strong> to tackle theproblem <strong>in</strong> schools…this will greatly <strong>in</strong>crease awareness <strong>of</strong> mental health <strong>in</strong>general and encourage help to be sought before crisis is reached… my lack <strong>of</strong>awareness led to my problems escalat<strong>in</strong>g until I was considered ‘high risk’ tomyself and even then, I was on a wait<strong>in</strong>g list. It reached a po<strong>in</strong>t where I washurt<strong>in</strong>g myself daily to be f<strong>in</strong>ally be picked up by the CAMHS service. At thispo<strong>in</strong>t I required a high level <strong>of</strong> support from services (possibly <strong>in</strong>creas<strong>in</strong>gexpense) 36Conclusions and recommendations33. Whilst most attention has so far centred on problems <strong>in</strong> access<strong>in</strong>g <strong>in</strong>patienttreatment, compell<strong>in</strong>g arguments have been made to this <strong>in</strong>quiry that the focus <strong>of</strong><strong>in</strong>vestment <strong>in</strong> CAMHS should be on early <strong>in</strong>tervention–provid<strong>in</strong>g timely support tochildren and young people before mental health problems become entrenched and<strong>in</strong>crease <strong>in</strong> severity, and prevent<strong>in</strong>g, wherever possible, the need for admission to<strong>in</strong>patient services. It is clearly unacceptable if a child or young person cannot access aTier 4 service close to their home, but for every child <strong>in</strong> this position, a further questionneeds also to be asked - has everyth<strong>in</strong>g possible been done to prevent that child frombecom<strong>in</strong>g so unwell that they needed admission to <strong>in</strong>patient services? The evidence wehave received suggests poor provision <strong>of</strong> lower tier services may be <strong>in</strong>creas<strong>in</strong>g thenumber <strong>of</strong> children and young people requir<strong>in</strong>g admission to <strong>in</strong>patient services. Thissituation must be addressed by the Taskforce.35 Alpha Hospitals Ltd (CMH0068) para 2 viii, x36 GIFT Partnership (CMH0159), para 3


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierungder Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung weggewiesen werden kann 59 . Es wird als<strong>of</strong>aktisch den handelnden Polizisten überlassen, das Gefährdungspotential derGewalthandlungen zu eruieren.Die entsprechenden Reformen wurden pionierhaft für die Schweiz <strong>in</strong> den Kantonen St.Gallenund Appenzell Ausserrhoden umgesetzt 60 . In den anderen Kantonen folgten entsprechendeReformen, oder sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Vorbereitung 61 .Als Vorbild dienen <strong>in</strong>sbesondere die polizeirechtlichen Bestimmungen im österreichischenGewaltschutzgesetz 62 , welche als S<strong>of</strong>ortmassnahme bei häuslicher Gewalt für diegewaltausübende Person e<strong>in</strong>e Wegweisung mit Betretungsverbot vorsehen. In Österreichleitet die Polizei ihre Berichte über den E<strong>in</strong>satz unmittelbar an e<strong>in</strong>e Interventionsstelle weiter,der dann die Kontaktnahme mit dem Opfer zur Beratung und Unterstützung obliegt.Das österreichische Modell verknüpft also die Intervention beim mutmasslichen Täter mite<strong>in</strong>er automatischen pro-aktiven Unterstützung und Beratung des mutmasslichen Opfers. Inganz Österreich wurden dafür spezielle Beratungs- und Interventionsstellen geschaffen, wasals grundlegende Erfolgsvoraussetzung des Konzepts betrachtet wird 63 .In der Schweiz ist derzeit <strong>of</strong>fen, ob die Ermöglichung der polizeilichen Wegweisung mite<strong>in</strong>er pro-aktiven Beratung verknüpft wird. Es ist namentlich mehr als fraglich, ob dief<strong>in</strong>anziellen und personellen Ressourcen für die entsprechenden Beratungen zur Verfügunggestellt werden.1.2.4.3 Neue zivilrechtliche Interventionen und e<strong>in</strong> Seitenblick <strong>in</strong>s AusländerrechtDie skizzierte polizeiliche Wegweisung kann nur für e<strong>in</strong>e relative kurze Frist angeordnetwerden. Das Störerpr<strong>in</strong>zip als Ausfluss des allgeme<strong>in</strong>en Verhältnismässigkeitspr<strong>in</strong>zips 64verlangt, dass die Wegweisung bzw. das Annäherungs- Kontakt- oder Aufenthaltsverbotschon gesetzlich auf die Dauer beschränkt wird, <strong>in</strong> der noch von e<strong>in</strong>er unmittelbaren Störung59 Art. 43 des Polizeigesetzes des Kantons St. Gallen (SGS 451.1).60 Siehe dazu FREI 2004, 547 ff.; WYSS (2005), S. 6 ff.61 EIDG. BÜRO FÜR GLEICHSTELLUNG 2006, passim.62 Siehe dazu ausführlich DEARING/HALLER 2000, passim.63 DEARING/HALLER 2000, 159.64 Siehe dazu grundlegend HÄFELIN/MÜLLER 2002, 529 ff.24


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierungund Gefährdung ausgegangen werden muss. In den Kantonen wurden die Massnahmendeshalb durchgehend auf sieben, zehn oder vierzehn Tage beschränkt 65 .Der Bedarf an Schutz des Opfers häuslicher Gewalt kann aber ungleich grösser se<strong>in</strong>, als(bestenfalls) für e<strong>in</strong>ige Tage zur Ruhe zu kommen. Im österreichischen Gewaltschutzgesetzist daher die polizeiliche Interventionsebene ergänzt um e<strong>in</strong>e zivilrechtlichepersönlichkeitsschutzbezogene Ebene, die e<strong>in</strong>e längerfristige Wegweisung ermöglicht bzw.die Aussprechung lang dauernder Kontakt- und Annäherungsverbote erlaubt. Der pro-aktivenBeratung des Opfers durch die Interventionsstellen kommt dabei e<strong>in</strong>e zentrale Rolle zu: Siesoll das Opfer während der Dauer der polizeilichen Wegweisung dar<strong>in</strong> unterstützen, selberund frei zu entscheiden, ob bei e<strong>in</strong>em Familiengericht über den Weg e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligenVerfügung e<strong>in</strong>e längerfristige Wegweisung (für die Dauer des Verfahrens bzw. bis zu dreiMonaten) beantragt werden soll, die dann im zivilprozessualen Verfahren bestätigt undverlängert werden kann 66 .Diesem Konzept der zivilrechtlichen Intervention entspricht die Erweiterung desPersönlichkeitsschutzes (Art. 28b nZGB), wie er vom Parlament auf der Grundlage e<strong>in</strong>erparlamentarischen Initiative der <strong>Bern</strong>er Nationalrät<strong>in</strong> RUTH-GABY VERMOT (SP) 67 aus demJahre 2000 verabschiedet wurde und wohl im Verlaufe des nächsten Jahres <strong>in</strong> Kraft gesetztwerden wird 68 .Zwar könnten schon auf der Basis der bestehenden Bestimmungen zur Beseitigung und zurUnterlassung e<strong>in</strong>er Persönlichkeitsverletzung im S<strong>in</strong>ne von Art. 28a ZGB bei häuslicherGewalt Wegweisungen, Annäherungs-, Kontakt- und Quartierverbote ausgesprochenwerden, wenn man die Normen grosszügig auslegen würde 69 . Aber die Gerichte wenden dieBestimmungen heute sehr unterschiedlich und zum Teil restriktiv an 70 . Namentlich imBereich des Rechtsschutzes für Ehegatten wird meist von e<strong>in</strong>er abschliessenden Regelung derEheschutzbestimmungen ausgegangen. Bei diesem Verständnis kann e<strong>in</strong> Ehegatte zwar die65 EIDGENÖSSISCHES BÜRO FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN 2006, passim.66 DEARING/HALLER 2000, 46 ff.67 Parl. Initiative VERMOT-MANGOLD, 00.419.68 BBl 2006, 5745 ff.69 BÜCHLER 2000, 586 ff.70 Bericht Rechtskommission NR zivilrechtliche Interventionen, BBl 2005 6875.25


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung• Die explizite Verankerung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachen, raschen und kostenlosen zivilprozessualenVerfahrens fand ebenfalls ke<strong>in</strong>e Mehrheit. Auch hier wurden vor allem formelleArgumente der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen vorgebracht 75 .• Nur sehr abgeschwächt fand die Forderung nach e<strong>in</strong>er expliziten Verbesserung deraufenthaltsrechtlichen Stellung von MigrantInnen als Opfer häuslicher GewaltE<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> die Gesetzgebung: Die Forderung wurde im Rahmen der Revision desAusländergesetzes gestellt, aber auch im Zuge der neuen zivilrechtlichen Normvorgebracht 76 . Sie hängt zusammen mit dem ausländerrechtlichen Grundsatz, dass dieehebed<strong>in</strong>gte Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich an das Zusammenleben mit demEhepartner verknüpft ist 77 . Migrant<strong>in</strong>nen als Opfer häusliche Gewalt können dadurchzusätzlich unter Druck stehen, Gewalthandlungen des Partners zu erdulden und nichtaus der Wohnung auszuziehen, aus der berechtigten Angst davor, dass sie oder ihreK<strong>in</strong>der bei e<strong>in</strong>em allfälligen Strafverfahren gegen ihren Partner das Aufenthaltsrechtverlieren würden.Dem Anliegen wurde nur teilweise Rechnung getragen: Zwar besteht e<strong>in</strong>eAusnahmebestimmung (Art. 50 AuG) zur grundsätzlichen Pflicht des geme<strong>in</strong>samenWohnens zur Erteilung und Verlängerung e<strong>in</strong>er ehebed<strong>in</strong>gten Aufenthaltsbewilligung(Art. 42-44 AuG). Die Norm benennt den Fall der ehelichen Gewalt gar ausdrücklich,räumt der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde mit der Verwendung <strong>of</strong>fenerRechtsbegriffe aber grosses Ermessen e<strong>in</strong>. Eheliche Gewalt führt demnach nur zurVerlängerung e<strong>in</strong>er Aufenthaltsbewilligung trotz unterschiedlichem Wohnsitz derEhegatten, wenn dies e<strong>in</strong> „wichtiger persönlicher Grund“ darstellt, der e<strong>in</strong> weitererAufenthalt <strong>in</strong> der Schweiz „notwendig macht“ (Art. 50 Abs. 2 lit. b AuG).Zieht man e<strong>in</strong> erstes Fazit über die neue zivilrechtliche Norm, so zeigt sie <strong>in</strong> ihrempersönlichen und sachlichen Anwendungsbereich e<strong>in</strong>e grosse Offenheit, die weit über Gewalt<strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft oder die klassische häusliche Gewalt als systematisches Macht- undKontroll<strong>in</strong>strument h<strong>in</strong>ausweist. Ihr Anwendungsbereich ist <strong>in</strong>soweit beispielsweise deutlichweiter als die von BÜCHLER <strong>in</strong> ihrer Dissertation vorgeschlagene Norm 78 . Das lässt auf e<strong>in</strong>erelativ <strong>in</strong>terventionsfreundliche Haltung des Gesetzgebers schliessen.75 Bericht BR zivilrechtliche Interventionen, 6899; Amtl. Bull. NR 2005, 1958 ff.; Amtl. Bull StR 2006, 257 ff.76 Stellungnahme BR zivilrechtliche Interventionen, BBl 2005 6898 f.77 Art. 42-44 AuG.78 Vgl BÜCHLER 1998, 350 f.27


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungBeschränkung des Besitzes von Waffen würde alle Waffenbesitzer unter Generalverdachtstellen. Das Argument, das sei zur Verhütung e<strong>in</strong>es Teils der Tötungsdelikte im häuslichenBereich <strong>in</strong> Kauf zu nehmen, wird <strong>of</strong>fensichtlich nicht allzu hoch gewichtet 82 .1.3 Der Diskurs um die Offizialisierung von Delikten im Zusammenhangmit häuslicher Gewalt im BesonderenDie vorgängig dargestellten Reformen h<strong>in</strong>sichtlich polizeilicher und zivilrechtlicherInterventionen waren während der Diskussion um die Offizialisierung bereits lanciert, abernoch nicht umgesetzt. Im dritten Teil dieses ersten Kapitels wird im H<strong>in</strong>blick auf dieKernthematik dieser Studie auf die strafrechtliche Reform im Zusammenhang mit häuslicherGewalt fokussiert. Die Reform des Strafrechts stand am Anfang derjenigen normativenReformen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, welche die Täterbelangung <strong>in</strong>s Zentrumstellten.Es werden im Folgenden sowohl die parlamentarische Initiative, der Bericht derRechtskommission des Nationalrates, die bundesrätliche Stellungnahme, die Debatte imParlament als auch die Ausführungen <strong>in</strong> der Dissertation von BÜCHLER 83 , die der Reform <strong>in</strong>vielerlei H<strong>in</strong>sicht Pate stand, verarbeitet und auch weitere Äusserungen <strong>in</strong> der juristischenLiteratur berücksichtigt.Am Ende soll e<strong>in</strong> Mosaik der Motive und Bilder h<strong>in</strong>ter der Reform entstehen, um soAnhaltspunkte für die Hauptfragestellung dieser Studie zu erhalten: Ob und wie dieVeränderungen der Spätmodernen im Allgeme<strong>in</strong>en und der entsprechende krim<strong>in</strong>alpolitischeDiskurs im Besonderen sich <strong>in</strong> der Art und im Inhalt der Revision widerspiegeln.Zum Auftakt werden nun die Gesetzgebungsgeschichte und der Inhalt der neuen Strafnormenzu Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt dargestellt.82 Zur Debatte (Stand September 2006) siehe den Überblick <strong>in</strong> FACTS Nr. 39/06, S. 18 ff.83 BÜCHLER 1998, passim.29


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung1.3.1 Normgenese und Norm<strong>in</strong>halt1.3.1.1 Auftakt: die parlamentarischen Initiativen und die DissertationAusgangspunkt der Reform waren zwei parlamentarische Initiativen der damaligen BaslerNationalrät<strong>in</strong> MARGRITH VON FELTEN (SP) aus dem Jahre 1996: Sie verlangte dieOffizialisierung e<strong>in</strong>iger damals als Antragsdelikte ausgestaltete Tatbestände, die imZusammenhang mit häuslicher Gewalt öfters erfüllt se<strong>in</strong> können.Konkret verlangte sie mit der ersten Initiative, dass für die e<strong>in</strong>fache Körperverletzung (Art.123 StGB) das Antragserfordernis für den Fall aufgehoben wird, dass der Täter der Ehegattedes Opfers ist oder mit diesem <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er nichtehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft lebt. Mit e<strong>in</strong>erzweiten Initiative verlangte sie, dass das bei der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und derVergewaltigung (Art. 190 StGB) vorgesehene spezifische Antragserfordernis für den Fall,dass der Täter der Ehegatte des Opfers ist und mit diesem <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft lebt,aufgehoben wird 84 .1998 erschien e<strong>in</strong>e viel beachtete Basler Dissertation der heutigen ZürcherPrivatrechtspr<strong>of</strong>essor<strong>in</strong> ANDREA BÜCHLER zu polizei-, zivil, und strafrechtlichenInterventionen bei Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft am Beispiel des Kantons Basel-Stadt. DieDissertation wurde im Zusammenhang mit dem vom Nationalfonds geförderten BaslerInterventionsprojekt Halt-Gewalt verfasst 85 .Die Dissertation enthielt e<strong>in</strong>e vertiefte Ause<strong>in</strong>andersetzung mit der Frage der Offizialisierungvon Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und hat die hier <strong>in</strong>teressierendeStrafrechtsreform, aber auch andere Gesetzgebungsprojekte im Zusammenhang mithäuslicher Gewalt, stark bee<strong>in</strong>flusst 86 .84 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1911.85 BÜCHLER 1998, IX.86 Das ist schon daran ersichtlich, dass <strong>in</strong> den Berichten immer wieder auf die Dissertation verwiesen wird; sieheBericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBL 2003 1909 ff., aber auch Bericht Rechtskommission NRzivilrechtliche Interventionen, BBl 2005 6871 ff.30


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung• Die e<strong>in</strong>fache Körperverletzung (Art. 123 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126StGB), die Drohung (Art. 180 StGB), die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und dieVergewaltigung (Art. 190 StGB werden von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täterder Ehegatte oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist oderwar und die Tat während der Ehe bzw. Lebensgeme<strong>in</strong>schaft oder bis zu e<strong>in</strong>em Jahrnach der Scheidung bzw. Trennung begangen wurde.• Die zuständige Behörde der Strafrechtspflege kann jedoch das Verfahren provisorische<strong>in</strong>stellen, wenn das Opfer e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>fachen Körperverletzung, e<strong>in</strong>er Drohung odere<strong>in</strong>er Nötigung oder von wiederholten Tätlichkeiten dies verlangt oder e<strong>in</strong>ementsprechenden Antrag der Behörde zustimmt. Das Opfer kann se<strong>in</strong>e Zustimmungaber <strong>in</strong>nert sechs Monaten mündlich oder schriftlich widerrufen und damit dieWiederaufnahme des Verfahrens bewirken; andernfalls verfügt die zuständigeBehörde nach sechs Monaten die def<strong>in</strong>itive E<strong>in</strong>stellung des Verfahrens 93 .Die Vorlage wurde im Herbst 2003 <strong>in</strong> beiden Räten ohne Änderungen angenommen, alleM<strong>in</strong>derheitsanträge wurden verworfen. Die Referendumsfrist ist danach unbenutztverstrichen und die neuen Regelungen s<strong>in</strong>d dann per 1. April 2004 <strong>in</strong> Kraft gesetzt worden 94 .1.3.2 Das Bild des relevanten Phänomens <strong>in</strong> der NormgeneseBei der Genese der neuen Strafrechtsnormen wird, wie <strong>in</strong> der gesamten Diskussion umhäusliche Gewalt, als Ausgangsbasis auf die Arbeit von GILLIOZ/DE PUY/DUCRETverwiesen 95 , welche die Ergebnisse e<strong>in</strong>er Umfrage auf die Gesamtbevölkerunghochrechneten und so darauf kamen, dass 12,6% aller Frauen im Verlaufe ihres bisherigenLebens körperliche Gewalt durch e<strong>in</strong>en Partner erleiden mussten, bzw. dass an 20,7% allerFrauen durch e<strong>in</strong>en Partner körperliche oder sexuelle Gewalt begangen wurde 96 .93 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1909 ff.94 AS 2004 1403 ff.95 Siehe Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003, 1912.96 GILLIOZ/DE PUY/DUCRET 1997, passim.32


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungDie parlamentarische Initiative VON FELTEN verwies überdies ausdrücklich auf andereElemente das dargestellten 97 klassischen Bildes häuslicher Gewalt: Erstens wurde häuslicheGewalt als Massenphänomen bezeichnet und soll <strong>in</strong> allen sozialen Schichten undAltersgruppen gleichermassen vorkommen. Zweitens wurde darauf verwiesen, dass die Täter<strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> dem Glauben handeln würden, e<strong>in</strong>en legitimen Anspruch auf Unterordnungdurchzusetzen, und drittens wurde erwähnt, dass <strong>in</strong>stitutionelle Helfende (Ärzte, Polizei,Sozialdienst) Gewalt <strong>in</strong> Paarbeziehungen noch immer als Privatangelegenheit bagatellisierenwürden 98 .Damit wurde am Ausgangspunkt der Reform auf das typische Bild von Frauen als Opferund Männern als Täter Bezug genommen, und als Erklärung für die Gewalt auf diepatriarchale Aufrechterhaltung oder Wiedererlangung e<strong>in</strong>er Übermachtposition des Mannesgegenüber der Frau verwiesen. Im S<strong>in</strong>ne des klassischen Bildes häuslicher Gewalt wurde alsoe<strong>in</strong>zig das (natürliche) Geschlecht als relevante Variabel der Kategorisierung von Opfer undTäter bezeichnet.Verschiedentlich wurde auch im Verlaufe der Reformdiskussion auf das Element derGewaltspirale und das klassische Täter-Opferschema Bezuge genommen: So schrieb derBundesrat, dass Opfer, die <strong>in</strong>folge moralischer Skrupel, Resignation, Abhängigkeit oderAngst vor ihren Partnern ke<strong>in</strong>en Strafantrag stellen und sich auch sonst nicht dem E<strong>in</strong>flussihrer Pe<strong>in</strong>iger entziehen können, gleichsam <strong>in</strong> der gewaltbesetzten Partnerschaft gefangenblieben 99 . In der parlamentarischen Debatte wurde überdies erwähnt, dass man die Opfermanchmal auch gegen deren Willen schützen müsse 100 .Der übrige Bezug zur fem<strong>in</strong>istischen Ursachenanalyse 101 verblasste aber während derweiteren Gesetzgebungsdiskussion 102 : Die Rechtskommission des Nationalrates wies zwarnoch darauf h<strong>in</strong>, dass das Phänomen der häuslichen Gewalt über die strafrechtlichverfolgbaren physischen, psychischen und sexuellen Übergriffe h<strong>in</strong>ausweist und „(…) zum97 Siehe vorstehend 1.1.1.98 Parl. Initiativen VON FELTEN 96.464 und 96.465.99 Stellungnahme BR Offizialisierung, BBl 2003 1939.100 Amtl. Bull. StR 2003 855 (Votum BRUNNER).101 Siehe dazu BÜCHLER 1998, 10 ff.102 Kritisch deswegen auch INTERVENTIONSPROJEKTE UND –STELLEN 2001, 2 ff.33


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungTeil sehr subtile Formen der Erniedrigung und Demütigung, der Ausbeutung undBenachteiligung, der Diffamierung und Diskrim<strong>in</strong>ierung“ 103 e<strong>in</strong>schliesst.Die Besonderheit der Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft gegenüber anderen Gewaltdeliktenwurde mit der besonderen, durch Gefühle, Rechte und Pflichten gekennzeichneten Täter-Opfer-Beziehung erklärt 104 . E<strong>in</strong> ausdrücklicher Verweis darauf, dass häusliche GewaltMännergewalt gegen Frauen zur Machterhaltung bzw. Unterdrückung der Frau sei, fehlteaber. Ebenso unterliess der Bundesrat e<strong>in</strong>e entsprechende ausdrückliche Bezugnahme <strong>in</strong>se<strong>in</strong>er Stellungnahme zum Gesetzgebungsprojekt 105 .Die verabschiedeten Reformen beschränken sich <strong>in</strong> ihrem Anwendungsbereich e<strong>in</strong>deutig aufGewalt unter Ehegatten und <strong>in</strong> Lebenspartnerschaften 106 : Anders als die Neuerungen imZivilrecht, die <strong>in</strong> ihrem Anwendungsbereich klar über die Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschafth<strong>in</strong>ausweisen, und anders als die kantonalen polizeirechtlichen Normen, die meist an e<strong>in</strong>erunmittelbaren Gefährdungssituation anknüpfen 107 , bleibt also der Anwendungsbereich derStrafrechtsreform auf Paargewalt beschränkt.Ansonsten schlug sich der am Anfang der Debatte noch sichtbare Bezug zum klassischenBild häuslicher Gewalt als Gewalt zur Machterhaltung und Kontrolle von Männern gegenFrauen 108 aber kaum auf die strafrechtliche Normierung nieder: Das zeigt sich zum Beispielh<strong>in</strong>sichtlich des typischen Merkmals der klassischen häuslichen Gewalt, der Wiederholungund der zyklenhafte Steigerung der Intensität. Nur die Offizialisierung der wiederholtenTätlichkeit passt bis zu e<strong>in</strong>em gewissen Grad zu diesem Bild. Bei den anderen Delikten,beispielsweise bei der Drohung, wird die Offizialisierung nicht auf wiederholte Fällebeschränkt. Auch das Element des Motivs im klassischen Bild, das Erlangen von Macht undKontrolle über das Opfer, fand weder <strong>in</strong> der parlamentarischen Diskussion noch imnormativen Ergebnis der Genese Beachtung.103 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1912.104 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1912.105 Stellungnahme BR Offizialisierung, BBl 2003 1937 ff.106 Siehe Art. 66 ter Abs. 1 lit. a StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. b und c StGB; Art. 180 Abs. 2 lit. a und b StGB.107 Siehe vorstehend 1.2.4.3 und 1.2.4.4.108 Siehe dazu vorstehend 1.1.1.34


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungDem klassischen Bild häuslicher Bild folgte der Gesetzgeber also nicht vollständig. E<strong>in</strong>edifferenzierte Betrachtungsweise häuslicher Gewalt wurde aber ebenso unterlassen. Die vonGLOOR/MEIER veröffentlichte Studie zur differenzierten Phänomenologie häuslicher Gewaltim <strong>in</strong>ternationalen Diskurs, welche just während des Zeitraums der parlamentarischenBeratungen veröffentlicht wurde 109 , ist nicht <strong>in</strong> Erwägung gezogen worden. Somit hat sichder Gesetzgeber mit der an sich nahe liegenden Frage schlicht nicht beschäftigt, ob derE<strong>in</strong>satz von Strafrecht zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt auch <strong>in</strong> normativer H<strong>in</strong>sichth<strong>in</strong>sichtlich der verschiedenen Formen häuslicher Gewalt differenziert werden müsste.Die Anerkennung des Bedarfs, die Gewaltvorfälle <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft zu differenzieren,wurde e<strong>in</strong>zig im Zusammenhang mit der Begründung für die Möglichkeit derVerfahrense<strong>in</strong>stellung angedeutet. Insoweit wird von legitimen Interessen an e<strong>in</strong>erBeendigung des Strafverfahrens derjenigen Oper gesprochen, die sich mit dem Täterversöhnen 110 , ohne dass genauer ausgeführt wäre, welche Konstellationen der Versöhnunggeme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d. Berücksichtigt man, dass im klassischen Bild häuslicher Gewalt dieVersöhnung e<strong>in</strong>e der Stufen zur nächsten Eskalation se<strong>in</strong> kann, so zeigt die undifferenzierteVerwendung dieses Beispiels e<strong>in</strong>mal mehr, dass der Gesetzgeber sich nur oberflächlich mitdem Phänomen der häuslichen Gewalt beschäftigt hat.Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Reform zwar vom klassischen Bildhäuslicher Gewalt lanciert und bee<strong>in</strong>flusst worden ist. In der Ausgestaltung des Ergebnissess<strong>in</strong>d aber alle Formen von häuslicher Gewalt, auch Formen der situativen und spontanenAggression und Gewalt erfasst, ohne dass das Phänomen vertieft diskutiert und differenziertworden wäre.109 GLOOR/MEIER 2003, 535 f.110 Bericht Rechtskommission NR, BBl 2003 1920 f.35


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungDementsprechend verwies schon die parlamentarische Initiative VON FELTEN e<strong>in</strong>deutig aufdie symbolische Bedeutung der Reform: Nur wenn die Strafverfolgung konsequent bei allenGewaltdelikten im sozialen Nahraum von Amtes wegen erfolge, könne der weit verbreiteteMe<strong>in</strong>ung, häusliche Gewalt sei Privatsache, begegnet werden und weiter: „Es darf ke<strong>in</strong>Zweifel bestehen, dass das fehlende Unrechtsbewusstse<strong>in</strong> und das entsprechende gewalttätigeVerhalten weder gebilligt noch geduldet werden“ 115 .In der Vernehmlassung wurde diese symbolische Argumentation von den meistenVernehmlassungsteilnehmern ebenfalls <strong>in</strong> den Vordergrund gerückt. Nur gerade dreiKantone, die SVP und zwei Organisationen (darunter die bei Strafrechtspraktikern gutverankerte Schweizerische Krim<strong>in</strong>alistische Gesellschaft, bei der allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>tern die Frageder Offizialisierung der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung <strong>in</strong> der Ehe umstritten blieb)lehnten die Reform grundsätzlich ab 116 . Als Argumente wurde angeführt, dass die Frage derhäuslichen Gewalt nicht mit strafrechtlichen Normen gelöst werden könne und Strafrecht nurals Ultima Ratio e<strong>in</strong>zusetzen sei 117 .Auch der Bundesrat verwies primär auf die symbolische Bedeutung der Reform. Körperlicheund sexuelle Gewalt sollen nicht länger als Bagatell- bzw. Privatangelegenheit toleriertwerden. Dies entspreche e<strong>in</strong>em geänderten gesellschaftlichen Problembewusstse<strong>in</strong>. Es gehedarum, den krim<strong>in</strong>ellen Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt zu verdeutlichen und dieentsprechenden Konflikte zu entprivatisieren 118 . Gleich wurde auch immer wieder <strong>in</strong> derparlamentarischen Debatte argumentiert 119 .Die Dom<strong>in</strong>anz der symbolischen Zielsetzung der Reform zeigt sich auch an der Diskussionum den sachlichen Anwendungsbereich der Offizialisierung:Die parlamentarische Initiative hatte e<strong>in</strong>zig die Offizialisierung der schwereren Delikte imZusammenhang mit häuslicher Gewalt gefordert, namentlich der e<strong>in</strong>fachen Körperverletzung(Art. 123 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190StGB). Unter Bezugnahme auf die Dissertation von BÜCHLER 120 und e<strong>in</strong>en Vortrag des115 Parl. Initiativen VON FELTEN, 96.464 und 96.465.116 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1914 f.117 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1915.118 Stellungnahme BR Offizialisierung, BBl 2003, 1939.119 Siehe zum Beispiel Amtl. Bull. NR 2003 789 (Votum THANEI).120 BÜCHLER 1998, 211.37


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungZürcher Staatsanwaltes WEDER vor der Rechtskommission g<strong>in</strong>g die Kommission beimUmfang der Offizialisierung <strong>in</strong> sachlicher H<strong>in</strong>sicht über die parlamentarische Initiativeh<strong>in</strong>aus und erklärte sämtliche Gewalthandlungen im sozialen Nahraum neu zuOffizialdelikten, weil damit die umfassende Missbilligung häuslicher Gewalt zum Ausdruckgebracht werden könne 121 .Dieser breite Anwendungsbereich wurde <strong>in</strong> der Vernehmlassung mehrheitlich unterstützt,und zwar sowohl von e<strong>in</strong>er Mehrheit der Kantone, l<strong>in</strong>ken Parteien und vielen Organisationenaus dem Opferschutz- und Frauenbereich, aber zum Beispiel auch von der l<strong>in</strong>ksliberalen,strafrechtskritischen Juristenvere<strong>in</strong>igung DJS.Es fällt auf, dass die Unterstützung des breiten Anwendungsbereichs der Norm aussymbolischen Gründen erfolgt und <strong>in</strong> vielen Vernehmlassungen e<strong>in</strong>hergeht mit Zweifeln ander Wirksamkeit der neuen Normen 122 .1.3.3.2 Die Diskussion um die Offizialisierung als Massnahme für die OpferIn der Diskussion um die Reform wurde hervorgehoben, dass häusliche Gewalt e<strong>in</strong> Unrechtund ke<strong>in</strong> Unglück sei, und dass deshalb e<strong>in</strong> Schutz durch das Strafrecht zweifellos angezeigtsei 123 . Man sche<strong>in</strong>t dabei grundsätzlich von der Annahme ausgegangen zu se<strong>in</strong>, dass dieAktivierung des Strafjustizsystems für die Opfer häuslicher Gewalt - namentlich fürdiejenigen, die <strong>in</strong> der Gewaltspirale des typisierten Bildes häuslicher Gewalt gefangen s<strong>in</strong>d -Vorteile br<strong>in</strong>ge.Die Frage, ob und wie durch die Aktivierung des Strafjustizsystems real die Opfer geschütztwerden können, wurde aber kaum diskutiert. Dies ist e<strong>in</strong> weiteres Indiz dafür, dass es bei derReform <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie um die generalisierte, symbolische Ebene geht, weniger um diekonkreten Opfer.121 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1918 f.122 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBL 2003 1914.123 Siehe zum Beispiel Amtl. Bull. NR 2003 789 (Votum THANEI), 792 (Votum AESCHBACHER) und 793(Votum BAUMANN); Amtl. Bull. StR 2003 885 (Votum STADLER).38


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung1.3.3.2.1.1 Schutz des Opfers vor dem <strong>in</strong>neren DilemmaErstens könnte es um die Entlastung des Opfers von der aus der Nahebeziehung herrührendenbesonderen Drucksituation bei häuslicher Gewalt gehen. Die emotionale, persönliche undf<strong>in</strong>anzielle Verbundenheit erschweren den Entscheid für e<strong>in</strong>en Strafantrag. Dazu kann auchdie Angst vor der Sekundärviktimisierung im Strafverfahren kommen.Mit Entlastung wäre <strong>in</strong>soweit die Befreiung des Opfers vor dem <strong>in</strong>neren Dilemma geme<strong>in</strong>t,den der eigene Entscheid bedeuten kann, e<strong>in</strong>e Strafverfolgung gegen den gewalttätigenPartner <strong>in</strong> die Wege zu leiten und aufrecht zu erhalten,. Der Bericht der Kommission fürRechtsfragen spricht <strong>in</strong>soweit von e<strong>in</strong>er Befreiung der „moralischen Last des Opfers, für dieEröffnung des Strafverfahrens verantwortlich zu se<strong>in</strong>“ 128 .Soweit es um diese Befreiung der Opfer vor dem <strong>in</strong>neren Druck g<strong>in</strong>ge, sich für e<strong>in</strong>Strafverfahren gegen den Partner entscheiden zu müssen, so müsste die Offizialisierunggrundsätzlich auch die Vermögensdelikte <strong>in</strong>nerhalb von sozialen Nahebeziehungen erfassen,zum Beispiel die unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), dieVeruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB), den Diebstahl (Art. 139 Ziff. 4 StGB) und denBetrug (Art. 146 Abs. 3 StGB).Ebenso wäre dieses Argument auch geeignet. das strafprozessuale Zeugnisverweigerungs-recht für Angehörige <strong>in</strong> Frage zu stellen. Darüber wurde aber nicht diskutiert, was denSchluss zulässt, dass diesem Ziel kaum e<strong>in</strong>e wesentliche Bedeutung zukam.1.3.3.2.1.2 Schutz vor Druck und Drohgebärden des Aggressors im Zusammenhang mitStrafverfahrenEs könnte mit dem Ziel der Druckvermeidung weiter geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong>, dass die Strafverfolgungvon Amtes wegen dazu beitragen soll, dem Täter <strong>in</strong> Konstellationen der häuslichen Gewaltweniger Grund und Möglichkeit zu belassen, über Gewalt und Drohungen Druck auf dasOpfer auszuüben. Wird die Strafverfolgung gegen den Täter unabhängig von e<strong>in</strong>emStrafantrag bzw. der Aufrechterhaltung des Strafantrages, fortgeführt, so die Idee, dann gibt128 Bericht Rechtskommission NR, BBl 2003 1920.40


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierunges auch ke<strong>in</strong>en Grund mehr, dass der Täter das Opfer bedroht und weiter gewalttätig ist, ume<strong>in</strong>en Strafantrag zu verh<strong>in</strong>dern bzw. dessen Rückzug zu bewirken 129 .Dieses Argument spielte bei der Reform e<strong>in</strong>e gewisse Rolle 130 . Man hatte <strong>in</strong>soweit daskonkrete Opfer vor Augen und bewegte sich auf der Ebene konkreter Opferschutz<strong>in</strong>teressen.Es g<strong>in</strong>gt darum, Opfer häuslicher Gewalt, die vorerst weiter mit dem Täter zusammenleben,vor weiterem subtilem Missbrauch und Druck durch den Täter während e<strong>in</strong>es Strafverfahrenszu bewahren.Es ist allerd<strong>in</strong>gs sehr fraglich, ob die Revision dieses Ziel erreichen kann. Da es <strong>in</strong> denallermeisten Fällen strafprozessual wesentlich von den Zeugenaussagen des Opfers abhängt,ob schliesslich e<strong>in</strong>e Verurteilung zu Stande kommt, bzw. ob das Verfahren schon vorzeitige<strong>in</strong>zustellen ist, ist überdies generell fraglich, ob die Offizialisierung überhaupt <strong>in</strong> der Lageist, die Drucksituation auf das Opfer zu verr<strong>in</strong>gern.Die E<strong>in</strong>führung der provisorischen E<strong>in</strong>stellungsmöglichkeit des Art. 66 ter StGB (bzw. Art.55a nStGB) 131 im Zusammenhang mit der Offizialisierung br<strong>in</strong>gt zusätzlich die Gefahr mitsich, dass Opfer häuslicher Gewalt vom Täter unter Druck gesetzt werden, ke<strong>in</strong>e Anzeige zuerstatten oder/und - falls das Strafverfahren schon eröffnet wurde - die provisorischeE<strong>in</strong>stellung zu verlangen.Weiter besteht die Gefahr, dass der Täter <strong>in</strong> systematischen Gewalt- undKontrollkonstellationen der häuslichen Gewalt während der sechs Monate der provisorischenE<strong>in</strong>stellungszeit alles tun wird, um das Opfer zu e<strong>in</strong>er Zustimmung zur def<strong>in</strong>itivenE<strong>in</strong>stellung zu bewegen und dazu zu br<strong>in</strong>gen, ke<strong>in</strong>e belastende Aussage zu machen. Die imGesetzgebungsverfahren als „Probezeit“ 132 bezeichnete Wartefrist bis zu e<strong>in</strong>er def<strong>in</strong>itivenE<strong>in</strong>stellung kann also für das Opfer e<strong>in</strong>e gefahrvolle Zeit se<strong>in</strong> 133 .Es ist <strong>in</strong>sgesamt also nicht recht e<strong>in</strong>zusehen, wie durch die Offizialisierung, die mit e<strong>in</strong>erE<strong>in</strong>stellungsmöglichkeit verbunden ist, die ke<strong>in</strong>e leicht überprüfbaren, objektiven129 So schon SCHNEIDER 1987, 190 f.;130 Siehe bspw. Bericht Rechtskommission NR, BBl 2003 1920.131 Mit der Revision des Allgeme<strong>in</strong>en Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird Art. 66ter StGB per 1.Januar 2007 neu zu Art. 55a StGB; vgl. BBl 2005 1932.132 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1927.133 Siehe MÖSCH/SOLÈR 2003, 9 f.41


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungVoraussetzungen kennt, <strong>in</strong> klassischen Fällen der systematischen Kontrolle und Drohungdurch den Partner tatsächlich der Druck vom Opfer weggenommen werden kann 134 .1.3.3.2.2 Die Diskussion um das Selbstbestimmungsrecht des OpfersE<strong>in</strong>e weitere Thematisierung konkreter Interessen des Opfers häuslicher Gewalt erfolgte imRahmen der Diskussion um das Frage des Selbstbestimmungsrechts des Opfers.Schon BÜCHLER erwähnte <strong>in</strong> ihrer Dissertation, dass die Offizialisierung gleichzeitig mite<strong>in</strong>er Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers e<strong>in</strong>hergehen kann, zumBeispiel h<strong>in</strong>sichtlich des Vermeidens e<strong>in</strong>er übermässigen Belastung durch das Strafverfahren.Sie schätzte dieses Argument aber als ger<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>, da die entsprechendenpersönlichkeitsrelevanten Schutzrechte durch strafverfahrensbezogene Bestimmungen imOHG zu schützen seien 135 .Die (an sich ebenfalls persönlichkeitsbezogene) Argumentation, dass das Opfer unterUmständen ke<strong>in</strong> Strafverfahren wolle, weil es sich mit dem Täter versöhnt habe, liessBÜCHLER nicht gelten: Sie g<strong>in</strong>g unter Bezugnahme auf die typische Macht-Ohnmachtskonstellation bei häuslicher Gewalt davon aus, dass es e<strong>in</strong>e solche Versöhnunggar nicht gäbe.Der Wunsch, den Strafantrag zurückzuziehen wurde stattdessen der typischenpsychologischen Situation von Opfern häuslicher Gewalt zugeschrieben, den Schamgefühlen,der Solidarisierungs- und Verantwortungsübernahmetendenz, dem Glauben (falscher)Versprechen des Partners 136 . Zudem verwies BÜCHLER darauf, dass meist e<strong>in</strong>e wirklicheEntscheidfreiheit gar nicht bestehe, da die Frau vom Täter unter Druck gesetzt wird, bzw. dieAngst vor weiterer Gewalt oder/und die wirtschaftliche, soziale oder emotionaleAbhängigkeit den Strafantrag zu unterlassen bzw. zurückzuziehen, dah<strong>in</strong>ter stünden 137 .Unter Bezugnahme auf das fem<strong>in</strong>istisch geprägte Bild von Konstellation und Dynamikhäuslicher Gewalt g<strong>in</strong>g BÜCHLER somit davon aus, dass der Strafantrag nicht die Frau <strong>in</strong> ihrerPersönlichkeit schütze, sondern den gewalttätigen Partner vor der strafrechtlichen134 Ebenso RIEDO 2004, 272.135 BÜCHLER 1998, 206 f.136 BÜCHLER 1998, 170 f.137 BÜCHLER 1998, 207.42


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungZusammenhang mit der Bedeutung zivilrechtlicher Interventionen bei häuslicher Gewalt,mögliche Nachteile des Strafverfahrens aus Opferschutzsicht auf dem Punkt br<strong>in</strong>gt, wenn sieschreibt: „Das Strafrecht ist nämlich nur bed<strong>in</strong>gt geeignet, auf die Problematik der häuslichenGewalt zu reagieren. Strafrechtliche –und –prozessuale Interventionen, mit Ausnahme derstrafverfolgenden freiheitsentziehenden Massnahmen 142 , s<strong>in</strong>d kaum geeignet,Krisen<strong>in</strong>terventionen zu leisten; strafrechtliche Verfahren s<strong>in</strong>d belastend und langwierig, dieklassischen Sanktionen entfalten kaum präventive Wirkung. Das Strafrecht sanktioniertvergangenes Verhalten; es dient nicht dem Schutz der Opfer vor weiterer Gewalt, sondern derDurchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Zivilrechtliche Interventionen h<strong>in</strong>gegen habenprospektiven Charakter, die Anordnungen s<strong>in</strong>d ihrem Inhalt nach auf gegenwärtiges undzukünftiges Verhalten ausgerichtet“ 143 .Gerade die Frage, ob es tatsächlich s<strong>in</strong>nvoll sei, Opfer häuslicher Gewalt gegen ihren Willen<strong>in</strong> jedem Fall den Belastungen des Strafprozesses auszusetzen, hätte eigentlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erReform, die im Kontext des Opferschutzes propagiert wurde, Beachtung verdient.E<strong>in</strong> Strafverfahren kann für das konkrete Opfer eben hilfreich se<strong>in</strong>, es kann aber auchschädlich se<strong>in</strong>. Auf jeden Fall bedeutet es immer e<strong>in</strong>e grosse Belastung und kann zu e<strong>in</strong>erSekundärviktimisierung des Opfers führen. Diese Gefahr können die verschiedenenVerfahrensnormen des OHG nur verkle<strong>in</strong>ern, nicht aber beseitigen 144 .Diese Diskussion fand ke<strong>in</strong>en Niederschlag <strong>in</strong> der Reformdebatte: Selbst die Diskussion umdie provisorische E<strong>in</strong>stellungsmöglichkeit wurde nicht unter diesem Aspekt diskutiert. Dortwurde vielmehr auf Konstellationen verwiesen, wo es um e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>maligen Ausrutscher desTäters gehe, oder wo das Opfer sich mit dem Täter versöhnt habe 145 .Die möglichen Nachteile e<strong>in</strong>es Strafverfahrens für Schutz<strong>in</strong>teressen der Opfer wurdenh<strong>in</strong>gegen kaum diskutiert, bzw. mit stark moralischem Diktion abgewürgt. Das hatteallerd<strong>in</strong>gs auch damit zu tun, dass die möglichen Nachteile <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kontext vorgebracht142 BÜCHLER me<strong>in</strong>t damit <strong>in</strong>sbesondere die vorläufige Festnahme; vgl. BÜCHLER 1998, 143 ff.143 BÜCHLER 2000, 586 f.144 HAUPT/WEBER/BÜRNER u.a. (2003), 60 ff.; MÖSCH/SOLÈR (2003), 7 ff.145 Bericht BR Offizialisierung, BBl 2003 1940.44


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung<strong>in</strong>dem durch die Offizialisierung die E<strong>in</strong>fluss- und Kontrollmöglichkeiten des Täters über dasOpfer beschränkt werden 152 .Diese Argumentation nimmt deutlich Bezug auf das stereotype Opfer-Täter-Bild, wie es vonder fem<strong>in</strong>istischen Opferbewegung gezeichnet wird. Man erh<strong>of</strong>ft sich, dass der strafrechtlicheE<strong>in</strong>griff die Beziehungsdynamik verändert, wenn dem (mutmasslichen) Täter das Unrechtse<strong>in</strong>es Tuns klar gemacht wird und das Opfer durch die deutliche Kundgabe derMissbilligung gegenüber häuslicher Gewalt gestärkt wird.Eher <strong>in</strong>direkt verwies auch der Bundesrat auf diese konkrete Ebene, wenn er schreibt, dassschon durch die Ermittlungstätigkeit dem Täter e<strong>in</strong> klares Signal gegeben werde, dass derStaat häusliche Gewalt nicht als Privatsache betrachte, selbst wenn das Verfahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emspäteren Zeitpunkt e<strong>in</strong>gestellt werden sollte 153 .E<strong>in</strong>e genauere Analyse der Frage, welche Intervention wie spezialpräventiv wirken könne,und ob dabei die Strafverfolgung oder allenfalls andere Interventionsformen zielführend s<strong>in</strong>d,wurde weder im Bericht der Rechtskommission des Nationalrates, noch <strong>in</strong> derbundesrätlichen Stellungnahme, noch <strong>in</strong> der parlamentarischen Debatte vorgenommen.Man hätte sich mit Fug und Recht fragen können, ob die Sperrigkeit des rechtsstaatlichenStrafprozesses tatsächlich geeignet sei, für Täter edukative Grenzen zu setzen und das Opferzu stärken. Dazu hätte auch die typische zeitliche Spannweite zwischen Tat und allfälligerVerurteilung durch e<strong>in</strong> Gericht und die bloss punktuelle E<strong>in</strong>wirkung auf die Täter-Opfer-Dynamik Anlass gegeben, die Beschränkungen erzieherischer Elemente im Strafprozess zudiskutieren.Die Offizialisierung hätte, wenn es um das spezialpräventive Anliegen gegangen wäre,verglichen werden müssen mit Interventionsformen, die unmittelbare E<strong>in</strong>wirkungen nachMassgabe des Polizeirechts oder des Zivilrechtes ermöglichen.Diese Fragen wurden im Gesetzgebungsverfahren zur Offizialisierung aber -bedenklicherweise - gar nicht erläutert.152 So BÜCHLER 1998, 209, mit Verweis und H<strong>in</strong>weisen auf die Kontroverse <strong>in</strong>nerhalb des fem<strong>in</strong>istischenSpektrums, ob mit der Offizialisierung nicht e<strong>in</strong>fach die Bevormundung der Frau vom Ehemann auf den Staatübergehe.153 Stellungnahme Bundesrat Offizialisierung, BBl 2003 1940.47


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierungöffentlichen Ämtern (z.B. über Quoten), die Lohngleichheit oder die Besserstellungvon besonders gefährdeten Frauen wie Sexworker<strong>in</strong>nen. Das zeigt, dass die Diskurseund Reformen rund um die häusliche Gewalt bei weitem nicht nur unter demE<strong>in</strong>druck und E<strong>in</strong>fluss der fem<strong>in</strong>istischen Opferschutzbewegung stehen.2. Es ist bemerkenswert, wie die Bekämpfung häuslicher Gewalt als eigentlichesQuerschnittthema weit verzweigt unterschiedlichste Ebenen betr<strong>of</strong>fen hat und sowohlzu strukturellen wie auch zu normativen Reformen geführt hat 163 . Vor demH<strong>in</strong>tergrund der Mission, e<strong>in</strong>en kulturellen Paradigmenwechsel der Enttabuisierunghäuslicher Gewalt und e<strong>in</strong>e Anerkennung der Bekämpfung dieser Gewaltform alsöffentliche Aufgabe zu erreichen, wurden e<strong>in</strong>e Vielzahl klassischer Grenzen derDiskurse überschritten: Forschung und Praxis verbanden sich beispielsweise <strong>in</strong>Fribourg und Basel-Stadt <strong>in</strong> den Interventionsprojekten <strong>in</strong> hybridartiger Form. DieProjekte gegen häusliche Gewalt s<strong>in</strong>d eh jenseits klassischer Strukturen und Formenangelegt gewesen und ermöglichen wie selbstverständlich e<strong>in</strong>e Zusammenarbeitsowohl privater wie öffentlicher Akteure. Die Forderungen nach normativenReformen im Rahmen der Projekte bildeten seit Anfang e<strong>in</strong> Programm fürverschiedene rechtliche Ebenen, das zudem unterschiedlichste Ziele gleichzeitigverfolgte: So wird sowohl der Ausbau der Beratung und Hilfe für die Opfer, aber auche<strong>in</strong>e veränderte polizeiliche Intervention verlangt (Schlagwort: Ermitteln stattvermitteln). Es verlangt die strafrechtliche Missbilligung genau so, wie Massnahmenim Rahmen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. SozialpädagogischeMassnahmen für die Täter (wobei dieses als angeordnete und niederschwelligegedacht wurden) werden ebenso gefordert wie neue Schutzbestimmungen fürbesonders gefährdete Opfer, namentlich für Migrant<strong>in</strong>nen 164 . Klassische Grenzen derDiskurse wurden <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt also immer wiederüberschritten, das gilt nicht zuletzt auch für die gegenseitige Beachtung undBezugnahme der Reformprojekte, der Forschung und der Forderungen auf<strong>in</strong>ternationaler Ebene.163 Vgl. vorstehend 1.2.3 und 1.2.4.164 BÜCHLER 1998, passim; KRANICH SCHNEITER/EGGENBERGER/LINDAUER 2004, 37 ff.51


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung3. Es ist auffällig, dass die Ressourcen der Opferhilfestellen und das Netz derOpferschutze<strong>in</strong>richtungen seit den 1990er Jahren trotz der Anerkennung häuslicherGewalt als gesellschaftliches Problem kaum mehr ausgebaut wurden 165 . Der Druckauf den sozialarbeiterischen Approach nimmt <strong>of</strong>fensichtlich zu. Opferhilfe- undOpferberatung, welche die konkreten Opfer unterstützen wollen, stehen heute nichtim Zentrum des Opferschutzdiskurses.4. Seit Ende der 1990er Jahre wurden auf der normativen Ebene diejenigen Forderungender Opferschutzbewegung umgesetzt, die den Behörden zur Bekämpfung derhäuslichen Gewalt mehr Interventionen <strong>in</strong> den Privatbereich ermöglichen und derTäterbelangung dienen, sowohl auf der Ebene des Polizeirechts, des Zivilrechts, aberauch des Strafrechts. Die Forderung nach besonderen Schutzbestimmungen zuGunsten von Migrant/<strong>in</strong>nen, namentlich nach besonderen Bleiberechten bei häuslicherGewalt, fand dagegen nur sehr abgeschwächt E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> die Ausländergesetzgebung.Andere sozialstaatlich motivierte Anliegen, wie der Ausbau der Beratung oder dieUnentgeltlichkeit des Rechtsschutzes im Rahmen zivilprozessualer Massnahmen,fanden ke<strong>in</strong>e Umsetzung. Offensichtlich besteht heute e<strong>in</strong>e grössere Bereitschaft,repressive täterbezogene Regeln e<strong>in</strong>zuführen, als Forderungen nach zusätzlichensozialrechtlichen Massnahmen zu erfüllen, wie z.B. diejenigen nach e<strong>in</strong>em Ausbauder Angebote für Opfer häuslicher Gewalt. Das zeigt sich auch <strong>in</strong> der Offenheit desAnwendungsbereich neuer zivil- und polizeirechtlicher Normen. Sie weisen zum Teilweit über Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft oder die klassische häusliche Gewalt alssystematisches Macht- und Kontroll<strong>in</strong>strument h<strong>in</strong>aus, was die relativ<strong>in</strong>terventionsfreundliche Haltung des Gesetzgebers abermals bestätigt. Vielleichtetwas überspitzt könnte man sagen: Interventionistische Massnahmen und neuestrafrechtliche Normierungen s<strong>in</strong>d „<strong>in</strong>“, sozialstaatliche Hilfe und Beratung s<strong>in</strong>d„out“ 166 .5. Die Wahrnehmung der häuslichen Gewalt ist noch immer <strong>in</strong> Bewegung 167 : Das Bildhäuslicher Gewalt war klassischerweise e<strong>in</strong>deutig geprägt von der Vorstellung vonMännern als Täter und Frauen als Opfer und von Gewalttaten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em engen165 So auch PETER 2006, 4.166 Vgl. vorstehend 1.2.4.167 Vgl. vorstehend 1.1.52


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungZusammenhang stehen mit permanenter und systematischer Machtausübung undKontrolle durch den Täter gegenüber dem Opfer. Dabei wurde davon ausgegangen,dass häusliche Gewalt <strong>in</strong> allen Gesellschaftsschichten, Altersgruppen etc.gleichermassen vorkomme. E<strong>in</strong>e Differenzierung von Ausländern und Inländernwurde nur <strong>in</strong>soweit anerkannt, als die ausländischen Opfer wegen des <strong>of</strong>tungefestigten Status besonders an den Täter gebunden und somit im Gewaltzyklusgefangen s<strong>in</strong>d. Neuerd<strong>in</strong>gs differenziert sich das Bild häuslicher Gewalt und lässtauch <strong>in</strong> Opferschutzkreisen die Forderung aufkommen nach Unterscheidungen vonsituativer tätlicher Ause<strong>in</strong>andersetzung e<strong>in</strong>erseits und Gewalt als Ausdrucksystematischer Macht und Kontrollausübung gegen das Opfer andererseits. Was dieAuswirkungen dieser Differenzierung auf die Praxis der Polizei, der Sozialdienste,der Strafverfolgungsbehörde etc. se<strong>in</strong> werden bzw. se<strong>in</strong> müssten, ist bislangweitgehend undiskutiert geblieben. Neue Forschungsergebnisse <strong>in</strong> der Schweiz lassenüberdies die Frage aufkommen, ob neben dem Geschlecht weitere relevante Kriterienwie die Schichtzugehörigkeit oder e<strong>in</strong> Migrationsh<strong>in</strong>tergrund für Häufigkeit undWahrsche<strong>in</strong>lichkeit von häuslicher Gewalt relevant seien.6. Es sche<strong>in</strong>t so, dass der Grundkonsens zum Opferschutz im Bereich der häuslichenGewalt <strong>of</strong>fensichtlich brüchiger ist als allgeme<strong>in</strong> angenommen wird. Zum<strong>in</strong>dest dann,wenn Massnahmen über die blosse täterbezogene Intervention h<strong>in</strong>ausgehen, zeigt sicherheblicher Widerstand, wie die aktuelle Diskussion, den Waffen- bzw. denMunitionsbesitz zu beschränken, zeigt 168 .1.4.2 Ergebnisse der Analyse der Diskussion um die Offizialisierung vonDelikten im Zusammenhang mit häuslicher GewaltBetrachtet man die Debatte um die Offizialisierung von Delikten, die im Zusammenhang mithäuslicher Gewalt verübt werden, genauer, so ergeben sich e<strong>in</strong>e Reihe von weiteren Facetten,die bezogen s<strong>in</strong>d auf die Frage, welche Bedeutung die heutige Gesellschaft dem Strafrechtzumisst, wenn es um die Bewältigung gesellschaftlicher Probleme wie der häuslichen Gewaltgeht.168 Vgl. vorstehend 1.2.4.4.53


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung1. Es fällt auf, dass am Anfang der Reform das klassische Verständnis häuslicher Gewaltstand, wonach sie im Regelfall von Männern gegen Frauen im Rahmen vonasymmetrischen Machtverhältnissen verübt werde. Die erwähnten Differenzierungen<strong>in</strong> der Fachdiskussion, wonach neben der klassischen Macht-Ohnmachtskonstellationandere Typen häuslicher Gewalt bestehen können, wurden nur oberflächlichberücksichtigt. Die Reform wurde zwar vom klassischen Bild häuslicher Gewalt auslanciert und bee<strong>in</strong>flusst. In der Ausgestaltung des Ergebnisses s<strong>in</strong>d aber alle Formenvon häuslicher Gewalt, auch Formen der situativen und spontanen Aggression undGewalt erfasst, ohne dass das Phänomen vertieft diskutiert und differenziert wordenwäre 169 .2. In der Begründung der Reform stand die abstrakte Ebene der Symbolik deutlich imVordergrund. Die Verschärfung des Strafrechts soll vor allem die gesellschaftlicheMissbilligung von häuslicher Gewalt zum Ausdruck br<strong>in</strong>gen. Es soll deutlichgemacht werden, dass körperliche und sexuelle Gewalt nicht (länger) als Bagatellbzw.Privatangelegenheit toleriert werden. Dies entspreche e<strong>in</strong>em geändertengesellschaftlichen Problembewusstse<strong>in</strong>. Es geht darum, den krim<strong>in</strong>ellenUnrechtsgehalt der häuslichen Gewalt zu verdeutlichen und die entsprechendenKonflikte zu entprivatisieren 170 .3. Konkrete Opferschutz<strong>in</strong>teressen standen nicht im Vordergrund der Reformdebatte,bzw. werden durch die Reform kaum verwirklicht werden können. Die Frage, wiegenau der E<strong>in</strong>satz von Strafrecht zum konkreten Schutz von Opfern häuslicher Gewaltbeitragen solle, blieb letztlich <strong>of</strong>fen.Als wesentliches Argument der konkreten Opferschutzebene wurde darauf verwiesen,es solle dem Täter verunmöglicht werden, Druck auf das Opfer auszuüben, um es zumRückzug e<strong>in</strong>es Strafantrages zu bewegen. Genau dieses Ziel wurde dann aber mit derrechtlichen Konstruktion der provisorischen E<strong>in</strong>stellung konterkariert 171 .Diejenigen mutmasslichen Interessen der Opfer, die e<strong>in</strong>er Strafverfolgungentgegenstehen können, kamen zudem nur unzureichend zur Sprache. Insoweit wurde169 Vgl. vorstehend 1.3.2.170 Vgl. vorstehend 1.3.3.171 Vgl. vorstehend 1.3.3.2.1.54


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierung<strong>in</strong> der Reformdebatte vor allem das Selbstbestimmungs<strong>in</strong>teresse bestimmter Opferangesprochen. Die dargelegten Beispiele verwiesen ohne weitere Differenzierung aufFälle der Versöhnung oder der E<strong>in</strong>sicht des Täters, und berücksichtigen damit diedargestellten unterschiedlichen Konstellationen häuslicher Gewalt nur unzureichend.Die Tatsache, dass Strafverfahren durch ihre Struktur und ihre rechtsstaatliche Formzu e<strong>in</strong>er sekundären Viktimisierung der Opfer führen können, und dass deshalb e<strong>in</strong>eautomatisierte Strafverfolgung problematisch se<strong>in</strong> kann, blieb <strong>in</strong> der Diskussionpraktisch unberücksichtigt. Wo aber, wie bei der Offizialisierung der Vergewaltigungund der sexuelle Nötigung, erkannt wurde, dass konkrete Opferschutz<strong>in</strong>teressen, demabstrakten Straf<strong>in</strong>teresse entgegenstehen können, hat man sich für letzteresentschieden 172 .4. Die Frage, ob der E<strong>in</strong>satz von Strafrecht zur Bekämpfung häuslicher Gewalt unterBerücksichtigung der parallelen E<strong>in</strong>führung polizeilicher und zivilrechtlicherInterventionen notwendig ist, wurde <strong>in</strong> der Debatte um die Offizialisierung nichtgestellt 173 . Dar<strong>in</strong> spiegelt sich e<strong>in</strong>e gewisse Ger<strong>in</strong>gschätzung des Grundsatzes,wonach Strafrecht als Ultima Ratio e<strong>in</strong>gesetzt werden sollte. Die symbolischeBedeutung strafrechtlicher Pönalisierung sche<strong>in</strong>t über solche rechtsstaatlichenE<strong>in</strong>wände erhaben zu se<strong>in</strong>. Strafrecht sche<strong>in</strong>t für den Gesetzgeber - nicht nur <strong>in</strong>zeitlicher H<strong>in</strong>sicht - Prima Ratio zu se<strong>in</strong>, die dann von anderenInterventionsmassnahmen zu ergänzen ist.5. Die Anliegen der Spezialprävention blieben <strong>in</strong> der Reformdebatte unterbelichtet, bzw.entsprechende Vorschläge fanden ke<strong>in</strong>e Berücksichtung. So wurde imwissenschaftlichen Diskurs die Annahme aufgestellt, durch die Verdeutlichung derStrafbarkeit häuslicher Gewalt könne es konkreten Opfern der klassischen Form derhäuslichen Gewalt erleichtert werden, aus Missbrauchsbeziehungen auszusteigen.Gleichzeitig würden den Tätern klare Grenzen aufgestellt, was ebenfalls präventivwirke. Dieses Argument stand aber <strong>in</strong> der parlamentarischen Diskussion nie imVordergrund 174 . Es hätte <strong>in</strong>soweit im Übrigen abgewogen werden müssen, ob dieseZielsetzung nicht auch mit anderen Reformen der zivil- und polizeirechtlichen Ebene172 Vgl. vorstehend 1.3.3.2.4.173 Vgl. vorstehend 1.3.4.174 Vgl. vorstehend 1.3.3.3.1.55


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die Offizialisierungoder durch die pro-aktive Opferberatung (z.B. h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er Trennung vomgewalttätigen Partner) erreichbar gewesen wäre.Gleichzeitig scheiterten alle Vorschläge, welche die Strafrechtsverschärfung mit derspezialpräventiv fundierten Behandlung von (mutmasslichen) Tätern verb<strong>in</strong>denwollten. Dem Gesetzgeber g<strong>in</strong>g dieses spezialpräventive Anliegen <strong>in</strong> zweiRichtungen zu weit: E<strong>in</strong>erseits wollte er die provisorische bzw. def<strong>in</strong>itive E<strong>in</strong>stellungdes Verfahrens nicht von Beratungen/Behandlungen etc. abhängig machen. Damitstellte der Gesetzgeber <strong>in</strong>soweit rechtsstaatliche Bedenken der Unschuldsvermutungüber das spezialpräventive Anliegen der s<strong>of</strong>ortigen Intervention. Die Anliegen derTäterbehandlung mussten aber andererseits auch vor der generalpräventivenForderung der symbolischen Strafrechtsverschärfung zurückstehen: Vor diesemH<strong>in</strong>tergrund wurde die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er weiteren E<strong>in</strong>stellungsmöglichkeit abgelehnt,die für den Fall der Täterbehandlung während des Strafverfahrens vorgesehengewesen wäre.56


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformen2. DIE KRIMINALPOLITIK DER SPÄTMODERNE ALS HINTERGRUND DERREFORMENUm e<strong>in</strong>e Erklärung zu f<strong>in</strong>den, wie e<strong>in</strong> Phänomen wie häusliche Gewalt so schnell zu e<strong>in</strong>emTop-Thema werden konnte und wie und weshalb sich dabei die Wahrnehmung und derUmgang mit dem neu entdeckten Phänomen (und den daran Beteiligten) <strong>in</strong> der dargestelltenForm verändern konnte, ist es lohnend, e<strong>in</strong>en Blick auf das weitere gesellschaftsstrukturelle,soziale, kulturelle und politische Umfeld der Debatte zu werfen. Im Kern <strong>in</strong>teressiert hier imBesonderen, weshalb der E<strong>in</strong>satz von Strafrecht im „Kampf gegen häusliche Gewalt“ zue<strong>in</strong>em Thema werden konnte, mit durchaus praktischen Konsequenzen e<strong>in</strong>er entsprechendenGesetzesrevision.Der Fokus soll hierfür selbstverständlich den Diskurs um Strafrecht und Krim<strong>in</strong>alität unddessen Verschiebungen beleuchten, überdies aber auch die fundamentalen Veränderungen <strong>in</strong>der Gesellschaft der letzten Jahrzehnte e<strong>in</strong>beziehen: Weit herum wird nämlich <strong>in</strong> derzeitgenössischen sozialwissenschaftlichen Literatur festgestellt, dass die westlichenGesellschaften mit dem letzten Teil des 20. Jahrhunderts und dem beg<strong>in</strong>nenden 21.Jahrhundert grundlegende Wandlungsprozesse durchmachen, wobei das gesamte Staats- undGesellschaftsmodell der Moderne <strong>in</strong> Frage zu stehen sche<strong>in</strong>t, und - mit Bezug auf Justiz undStaat - das Sozialstaatsmodell mit se<strong>in</strong>en Zielsetzungen der Inklusion, des sozialenAusgleiches und gesellschaftlicher Solidarität genau so <strong>in</strong>s Abseits gerückt ist, wie dasbürgerlich-liberale Rechtsstaatsmodell.Zur Bezeichnung der Veränderungen wird vom Übergang zur Spätmoderne, Hochmoderne,reflexive Moderne oder gar zur Postmoderne gesprochen 175 . Im Folgenden soll hier derBegriff der Spätmoderne verwendet werden, um auszudrücken, dass im Moment nichtabsehbar ist, ob und wie diese Phase <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em grösseren historischen Kontext e<strong>in</strong>zubettenist 176 .In sachlicher H<strong>in</strong>sicht ist von den Veränderungen die gesamte gesellschaftliche undpolitische Dimension betr<strong>of</strong>fen, die Auswirkungen auf den Strafdiskurs können me<strong>in</strong>er175 GARLAND 2001, 77.176 Ähnliche GARLAND 2001, 77.57


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenErachtens nur <strong>in</strong> diesem Kontext verstanden werden. Bevor also die Veränderungen imDiskurs um Strafe und Krim<strong>in</strong>alität, um Opfer und Täter, dargestellt und zu erklären versuchtwerden, müssen zunächst die gesellschaftlichen Veränderungen der Spätmoderne resümiertwerden.Es geht bei den darzustellenden Veränderungen selbstverständlich nicht um e<strong>in</strong>e simpleAuswechslung e<strong>in</strong>es Staats- und Gesellschaftsmodells durch e<strong>in</strong> anderes, sondern vielmehrum e<strong>in</strong> komplexes E<strong>in</strong>wirken neuer Ideen, Überzeugungen, Werte <strong>in</strong> bestehende Strukturenund Diskurse und <strong>in</strong> der Folge um Änderungen <strong>in</strong> Struktur, Praxis, Ressourcenzuteilung etc.Dabei spielen <strong>of</strong>fiziell verlautbarte oder normierte Wertgebäude genau so e<strong>in</strong>e Rolle, wie dieunterschwelligen Zweifel und Akzentverschiebungen öffentlicher Aufmerksamkeit.Die darzustellende Entwicklung ist <strong>in</strong> räumlicher H<strong>in</strong>sicht besonders ausgeprägt imangelsächsischen Raum, und dabei <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den USA festzustellen. Mit e<strong>in</strong>igerVerzögerung haben die Krise des „Sozialstaatsmodells“ und die Neustrukturierung deskrim<strong>in</strong>alpolitischen Feldes auch den kont<strong>in</strong>entaleuropäischen Raum und die Schweiz erreicht,wenn auch bislang <strong>in</strong> dosierten und subtilen Formen.Die Elemente des spätmodernen Staats-, Gesellschafts- und Krim<strong>in</strong>alpolitikfeldes werden imFolgenden klar und e<strong>in</strong>deutig gezeichnet, vielleicht manchmal auch, mit Blick auf diebisherigen moderaten Auswirkungen <strong>in</strong> der Schweiz, zugespitzt. So können die neuenTendenzen <strong>in</strong> ihren subtilen Ausformungen hierzulande verstanden und <strong>in</strong> Bezug auf ihreAuswirkungen auf den E<strong>in</strong>satz von Strafrecht im Zusammenhang mit dem Phänomen derhäuslichen Gewalt e<strong>in</strong>geordnet werden.2.1 Herausforderungen und Merkmale der spätmodernen Gesellschaften2.1.1 Die neue soziale und wirtschaftliche UnsicherheitDer moderne demokratisch verfasste Rechts- und Sozialstaat basiert auf der Idee, dassbürgerliche Sicherheiten (die zugleich Freiheiten s<strong>in</strong>d) vor dem als souverän – und damitübermächtig - verstandenen Staat gewährt werden sollten. Machtbeschränkung für den Staat58


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformendurch die B<strong>in</strong>dung an das Recht, Gewaltenteilung, Freiheitsrechte, formelleVerfahrensgarantien für den E<strong>in</strong>zelnen und im Bereich des Strafrechts Rechtspr<strong>in</strong>zipien wiedie Unschuldsvermutung oder der Grundsatz „<strong>in</strong> dubio pro reo“ zeugen von diesembürgerlichen Grundpr<strong>in</strong>zip.Im 20. Jahrhundert, und <strong>in</strong> der Schweiz vor allem <strong>in</strong> der Zeit nach dem 2. Weltkrieg,entstanden dann staatliche E<strong>in</strong>richtungen, die soziale Sicherheiten gewähren, und welche dieSozialstaatlichkeit e<strong>in</strong>es Staates ausmachen 177 . Die Folge davon ist e<strong>in</strong>e „Gesellschaft derÄhnlichen“, die zwar differenziert und hierarchisch strukturiert ist, aber deren Mitgliedereben doch über e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Boden von Ressourcen und Rechten verfügen 178 . DiesesGrundkonzept des sozialen, demokratischen Rechtsstaates verspricht jedem Menschen e<strong>in</strong>gewisses Mass an Sicherheit. Dabei kann die Unsicherheit nie vollständig ausgemerztwerden, da ansonsten der Staat alle kollektiven oder <strong>in</strong>dividuellen Verstösse gegen diegesellschaftliche Ordnung kontrollieren müsste. E<strong>in</strong> solcher Staat wäre e<strong>in</strong> absoluter Staat,e<strong>in</strong> totalitärer Staat, der im Namen der Sicherheit, ständige Angst vor derUnsicherheitsbekämpfung produziert und auf der Basis des Bildes des Menschen alsLeviathan 179 funktioniert 180 . Das bedeutet aber auch, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Rechtsstaat immer e<strong>in</strong>gewisses Mass von Unsicherheit <strong>in</strong> Kauf genommen werden muss.Dieses Modell des sozialen Rechtsstaates ist vor dem H<strong>in</strong>tergrund der wirtschaftlichenDynamik der letzten Jahrzehnte <strong>in</strong> die Krise geraten.2.1.1.1 Die sozioökonomische Entwicklung der westlichen Gesellschaften nach dem 2.WeltkriegDie Zeit nach dem 2. Weltkrieg ist geprägt von e<strong>in</strong>er zunehmend beschleunigten Entwicklungder Technologie, der Transport- und Kommunikationsmöglichkeiten. Es genügen zurVeranschaulichung Stichworte wie Autobahnen, Natel, Internet. Die Auswirkungen auf dasLeben und die sozialen Beziehungen s<strong>in</strong>d erheblich, der Transfer von Gütern, Kapital undMenschen wurde viel effizienter, also billiger, schneller und rationeller. Es gibt kaum177 Siehe grundlegend Art. 2 Abs. 2 und 3 BV.178 CASTEL 2005, 46.179 Im S<strong>in</strong>ne von HOBBES 1986, passim.180 CASTEL 2005, 27.59


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenZweifel, dass diese Dynamik e<strong>in</strong> Effekt der ständigen Suche nach höherem Pr<strong>of</strong>it und neuenMärkten des kapitalistischen Systems unserer Zeit ist 181 : Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund wurde eszum Beispiel erst möglich, dass Menschen weit entfernt von ihrem Arbeitsplätzen wohnen,dass Güter, Kapital und Informationen „just <strong>in</strong> time“ rund um die Welt verschoben werden,dass e<strong>in</strong>e globalisierte Wirtschaft entstand, die durch die Nationalstaaten oder nationalausgerichtete soziale Kräfte wie die Gewerkschaften kaum mehr zu kontrollieren s<strong>in</strong>d.Ökonomisch ausgedrückt hat somit die Ressource Arbeit deutlich an Wert verloren, dasKapital (oder simpler „Geld“) hat dagegen an Bedeutung gewonnen.Die technische Entwicklung und die neuen Kommunikationsmöglichkeiten machten esmöglich, dass Güter für Massen produziert und beworben werden können. E<strong>in</strong> eigentlicherKonsumerismus prägt unsere Zeit und lässt die Menschen zu Konsumenten werden:E<strong>in</strong>kaufen wurde zu e<strong>in</strong>em Erlebnis, das Verwenden bestimmter Waren ist Ausdruck deseigenen Habitus und der Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten sozialen Gruppe. Market<strong>in</strong>g-Techniken schaffen ständig neue noch nicht erfüllte Bedürfnisse. Das hat verschiedeneEffekte: Die ökonomisch-rationale Ausrichtung an Konsumierenden trug dazu bei, sozialeUnterschiede und Diskrim<strong>in</strong>ierungen zwischen Frau und Mann, bzw. verschiedenenethnischen Gruppen abzumildern, den ökonomisch s<strong>in</strong>d alle Menschen als Kunden gleich<strong>in</strong>teressant… so lange sie die f<strong>in</strong>anziellen Mittel haben, um zu konsumieren. Insoweit führt/eder Konsumerismus unserer Zeit zu e<strong>in</strong>er sozialen Ausschliessung all derer, denen dief<strong>in</strong>anziellen Mittel zum Konsum fehlen 182 .Die Nachkriegszeit bis ca. Mitte der 1970er Jahre war <strong>in</strong> der gesamten westlichen Weltgeprägt von e<strong>in</strong>em anhaltenden Wirtschaftswachstum, verbunden mit keynesianischennachfrageorientierten E<strong>in</strong>griffen bei Rezessionstendenzen. Gleichzeitig wurden öffentlicheMittel frei, um Dienstleitungen und Institutionen der Sozialstaatlichkeit auszubauen. Für dieSchweiz mit der Besonderheiten der aus dem Föderalismus resultierenden Ungleichheitenund dem starken Subsidiaritätspr<strong>in</strong>zip erfolgte <strong>in</strong> der Nachkriegszeit e<strong>in</strong> kräftigerEntwicklungsschub der Sozialversicherungen. In der Schweiz gehören dazu die E<strong>in</strong>führungder Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), derAufbau der Pensionskassen als zweite Säule der Altersvorsorge, e<strong>in</strong>e grosszügigere181 So auch GARLAND 2001, 78.182 HOBSBAWM 1999, 324 ff.60


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenAusgestaltung und Pr<strong>of</strong>essionalisierung der Sozialhilfe bis h<strong>in</strong> zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>erobligatorischen Arbeitslosenversicherung, nachdem die <strong>in</strong> der Schweiz bis dah<strong>in</strong>sprichwörtliche Vollbeschäftigung erstmals im Zuge der Ölkrise nicht mehr erreichtwurde 183 .Die Nachkriegsgeneration gewöhnte sich an Wachstum, Wohlstand und wirtschaftlicheSicherheit. Dem Staat wurde <strong>in</strong> der gesamten westlichen Welt die Aufgabe zugemessen,diesen Wohlstand zu sichern und für den E<strong>in</strong>zelnen im Krisenfall beizustehen 184 . Die wieselbstverständlich fliessenden Staatse<strong>in</strong>nahmen aus der prosperierenden Wirtschaft waren derMotor für den Ausbau sozialstaatlicher E<strong>in</strong>richtungen und Institutionen.Dabei konnten nach der Idee gesellschaftlicher Solidarität auch E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong>stalliertwerden, die ke<strong>in</strong>en direkten Nutzen für die meisten Steuerzahlenden br<strong>in</strong>gen, sondern alsnutzbr<strong>in</strong>gend für bestimmte Sondergruppen erachtet wurden. Dazu gehörte sicher dieE<strong>in</strong>richtung neuer der Resozialisierung verpflichteter Programme und E<strong>in</strong>richtungen:Insoweit wurden die Gefängnisse im Verlaufe der 1970er/80er Jahre neu alimentiert 185 ;daneben entstanden e<strong>in</strong>e Vielzahl der Resozialisierung verpflichteter staatlicher oder staatlichf<strong>in</strong>anzierter privater E<strong>in</strong>richtungen des Massnahmenvollzuges und der Bewährungshilfe oderauch neue Sanktionsformen wie die geme<strong>in</strong>nützige Arbeit.2.1.1.2 Der Druck auf den ArbeitsmarktDas unbeschränkt sche<strong>in</strong>ende Wachstum der westlichen Volkswirtschaften wurde mit derÖlkrise anfangs der 1970er Jahre gestoppt bzw. gebremst. Es folgte, <strong>in</strong> unterschiedlichemAusmass, e<strong>in</strong>e Phase wirtschaftlicher Stagnation und Rezession, verbunden mit e<strong>in</strong>emAnsteigen der Arbeitslosigkeit 186 . Die Schweiz wurde zwar von der Ölkrise <strong>in</strong> den 1970erJahre auch betr<strong>of</strong>fen, e<strong>in</strong>e im Vergleich zu vorher dauernde Abschwächung des Wachstumsder Schweizerischen Volkswirtschaft erfolgte aber erst seit Ende der 1980er Jahren und183 Zur Ausgestaltung und Entwicklung des Schweizerischen Sozialstaates siehe PILLER 2006, passim.184 GARLAND 2001, 81.185 BAECHTOLD 2005, 22 ff.186 GARLAND 2001, 81 f.; CASTEL 2005, 56 ff.61


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformendauert bis heute an 187 . Selbst <strong>in</strong> der Schweiz entstand e<strong>in</strong>e permanente strukturbed<strong>in</strong>gteSockelarbeitslosigkeit. Auch während e<strong>in</strong>er vorübergehenden Wachstumsperiode derWirtschaft <strong>in</strong> den 1990er Jahren g<strong>in</strong>g der Druck auf die Löhne und die Produktivität kaumzurück und die Arbeitslosigkeit blieb – für die Verhältnisse <strong>in</strong> der Schweiz - relativ hoch 188 .Die Entwicklung g<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>her mit e<strong>in</strong>er bemerkenswerten Restrukturierung desArbeitsmarktes: Die klassische Industrieproduktion, die wenig ausgebildeten Arbeitern e<strong>in</strong>enJob bot, geht deutlich zurück, komplexe Technik ersetzt e<strong>in</strong>fache Arbeitsabläufe. DieArbeitswelt ist heute geprägt von modernen Führungs-, Controll<strong>in</strong>g- undMonitor<strong>in</strong>gtechniken, e<strong>in</strong>er permanenten Kostenkontrolle und e<strong>in</strong>er ausgeprägten KundenundMarktorientierung. Diese Entwicklung hat über Formen des Managerismus und des NewPublic Management den e<strong>in</strong>st davor geschützten öffentlichen Sektor erreicht 189 .Die Arbeitsmärkte wurden flexibilisiert. Vollzeitjobs mit gewisser Arbeitsplatzsicherheit unde<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>kommen, das es erlaubt, e<strong>in</strong>e Familie zu ernähren, werden tendenziell ersetzt durchTeilzeitstellen mit Befristung bzw. kurzen Kündigungsfristen. Von den Arbeitnehmendenwird immer schneller sich wandelndes Wissen und e<strong>in</strong>e hohe Mobilität verlangt 190 . Damitwerden auch die beruflichen Karrierewege flexibler und unwägbarer. Jeder Arbeitnehmerwird im Grunde zu e<strong>in</strong>em Ich-Unternehmer, ohne sich auf kollektive Regelungssystemestützen zu können. Manche Gruppen von Arbeitnehmenden können von den dargestelltenVeränderungsprozessen pr<strong>of</strong>itieren, sie entdecken an sich bisher nicht genutzteunternehmerische Fähigkeiten. Andere aber scheitern daran, <strong>in</strong> der Arbeitwelt sozusagen zur„Freiheit verdammt“ 191 zu se<strong>in</strong>, bzw. werden besonders verwundbar. Das wiegt um soschwerer, als die kollektiven Sicherungssysteme abgebaut werden, bzw. immer mehr Lückenaufweisen 192 .Die erhöhte Mobilität des Kapitals und die verstärkte Konkurrenz auf immer <strong>in</strong>ternationalerwerdenden Angebotsmärkten führen zu e<strong>in</strong>em verstärkten Druck auf die Löhne und187 MUGGLIN 2005, 123 ff.188 MUGGLIN 2005, 53 ff.189 HOBSBAWM 1998, 108 ff; siehe zu New Public Management grundlegend SCHEDLER/PROELLER 2000, 3 ff..190 CASTEL 2005, 60 f.191 So CASTEL 2005, 63.192 CASTEL 2005, 63 ff..62


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformenverlangen nach immer höherer Produktivität 193 . Dabei ist der Arbeitsmarkt mehr und mehrzweigeteilt: e<strong>in</strong>erseits gibt es relativ wenige gut bezahlte, produktive Jobs mit hohen (undsteigenden) Anforderungen an Wissen, Zeit und Energie für die Arbeitnehmenden,andererseits e<strong>in</strong>e Vielzahl schlecht bezahlter, wenig sicherer Teilzeitstellen 194 .2.1.1.3 Wirtschaftliche Umwälzungen und ihre Folge: die neue AngstDer Druck aus dem Lebensbereich der Arbeitswelt hat immens zugenommen. Erwerbsarbeitbietet nicht mehr nur E<strong>in</strong>kommen und Stabilität, sondern für viele Menschen Stress undständige Verlustängste. Gleichzeitig führt die Verschränkung der Erwerbsarbeit mit demsozialen Sicherungssystem zu e<strong>in</strong>em automatischen zusätzlichen Abbau der sozialenSicherheit für die E<strong>in</strong>zelnen bei der laufenden Flexibilisierung des Arbeitsmarktes.Damit wurde die Lebenssituation vieler Menschen bis tief <strong>in</strong> die klassischen Mittelschichtender Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> prekarisiert, bzw. geprägt von derAngst davor. Die Umgestaltungen der Gesellschaft treffen verschiedene Gruppenunterschiedlich. Es gibt wie bei jedem Wandlungsprozess Gew<strong>in</strong>ner und Verlierer. Diewirtschaftlichen Umschichtungen der Spätmoderne haben zur Folge, dass breitegesellschaftliche Gruppen sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Situation des kollektiven sozialen Abstiegs, bzw. <strong>in</strong>der Angst davor bef<strong>in</strong>den.Es spielt dabei für die emotionale und psychologische Drucksituation weniger e<strong>in</strong>e Rolle,dass die soziale Situation <strong>in</strong> der Schweiz (für Viele) im Vergleich zu vielen anderen Teilender Welt noch immer vorteilhaft ist, vielmehr ergibt sich die <strong>in</strong>dividuelle Angst- undStresssituation aus dem relativen Vergleich mit den eigenen kulturellen (Erfolgs-)Erwartungen 195 .193 Für die entsprechende, ausgeprägtere Entwicklung <strong>in</strong> den USA und Grossbritannien siehe GARLAND 2001,81 f.; mit Blick auf Kont<strong>in</strong>entaleuropa CASTEL 2005, 56 ff.194 HOBSBAWM 1999, 503 ff.195 KUNZ 2004a, 163, mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.63


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformen2.1.2 Die Krise des Wohlfahrtsstaates als Ausdruck der Krise des souveränenStaatesSpätestens seit den 1990er Jahren ist der Weiterausbau der sozialstaatlichen Institutionen <strong>in</strong>der Schweiz gestoppt oder zum<strong>in</strong>dest gebremst: Neue Revisionen der AHV, der IV oder derSozialhilfe müssen Kosten e<strong>in</strong>sparen und br<strong>in</strong>gen für die E<strong>in</strong>zelnen meistens e<strong>in</strong>enLeistungsabbau, namentlich durch höhere E<strong>in</strong>trittsschwellen oder e<strong>in</strong>en Abbau derTransferleistungen 196 . Damit wird auch die soziale Sicherheit, die solche E<strong>in</strong>richtungenversprechen, abgebaut.Die neue Verunsicherung der Menschen geht e<strong>in</strong>her mit e<strong>in</strong>em Rückgang der Bereitschaft,grössere Teile der öffentlichen F<strong>in</strong>anzen für sozialstaatliche Anliegen wie der Bekämpfungder Armut bereitzustellen oder zu versuchen, die Wirtschaftsentwicklung zu bee<strong>in</strong>flussen.Dah<strong>in</strong>ter liegt e<strong>in</strong>e erhebliche strukturelle Veränderung im Verständnis des Staates und se<strong>in</strong>erProblemlösungskapazitäten:Das sozialdemokratische Staatsverständnis der Nachkriegszeit 197 sah den Staat alsproblemlösungsbefugt und –potent an und führte zu e<strong>in</strong>em erheblichen Anwachsen derstaatlichen Aufgaben <strong>in</strong> Bereichen wie Gesundheitswesen, Erziehung, Armutsbekämpfung,Resozialisierung von Straftätern oder – später – Unterstützung von Opfern von Straftaten.Das führte <strong>in</strong> der Folge zu e<strong>in</strong>er erheblichen Vergrösserung des entsprechenden staatlichenApparates. Die Kritik an diesem Verständnis des Staates als allumfassender „Problemlöser“hat nicht zuletzt mit dem Erfolg des Sozialstaates zu tun: die durch dessen Erfolg steigendenAnsprüche 198 der immer bunteren Gesellschaft konnten und können je länger je mehr auchmit steigendem Mittele<strong>in</strong>satz nicht mehr befriedigt werden. Der Staat sche<strong>in</strong>t für viele nichtmehr e<strong>in</strong> Problemlöser zu se<strong>in</strong>, sondern wurde und wird selber zum Problem stilisiert 199 . Im196 Als Beispiel seien genannt: die am 1. Januar 1997 <strong>in</strong> Kraft getretene 10. Revision der AHV und die (<strong>in</strong> derVolksabstimmung gescheiterte) 11. Revision der AHV, siehe dazu:http://www.bsv.adm<strong>in</strong>.ch/ahv/grundlag/d/revis.html und http://www.parlament.ch/do-ahv-revision-<strong>in</strong>-kuerze(e<strong>in</strong>gesehen am 12.08.2006) und die 5. Revision der IV, siehe dazu: http://www.parlament.ch/do-iv-revision-<strong>in</strong>kuerze(e<strong>in</strong>gesehen am 12.08.2006).197 So die treffende Bezeichnung von GARLAND 2001 94 f., der zu Recht darauf h<strong>in</strong>weist, dass dieseÜberzeugung der Politik auch dem Staatsverständnis sogenannt bürgerlicher Parteien zugrunde lag bzw. liegenkann.198 CASTEL 2005, 11 f.199 Siehe GARLAND 2001, 93, mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.64


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenKontext e<strong>in</strong>er neu erwachten Staatsskepsis und Staatskritik bröckelt so das fundamentalePr<strong>in</strong>zip des souveränen Staates 200 .Dieser <strong>in</strong> den USA besonders augenfällige Umschwung lässt sich, wie GARLANDüberzeugend ausführt, am ehesten damit erklären, dass die strukturelle Untermauerung desWohlfahrtsstaates und se<strong>in</strong>es Wertgebäudes selber schon massiv erodiert war bzw. ist, dassdas gesamte Wertgebäude der Moderne - das Vertrauen <strong>in</strong> den Fortschritt, der Rationalismus,die Idee der Verbesserungsfähigkeit des Menschen und der Gesellschaft - als ganzes <strong>in</strong>sWanken geraten s<strong>in</strong>d 201 .2.1.3 Die Individualisierung: neue Freiheit, neue AngstE<strong>in</strong>es der prägenden Merkmale der Gesellschaftsentwicklung der letzten Jahrzehnte kann mitdem Begriff der Individualisierung gekennzeichnet werden.Diese f<strong>in</strong>det ihren Ausgangspunkt dar<strong>in</strong>, dass das Leben der Menschen je länger je wenigervon absoluten, unh<strong>in</strong>terfragten Positionen, Autoritäten oder Rollenmustern geprägt wird: DieMe<strong>in</strong>ungs- und Lebensvielfalt hat während der letzten Jahrzehnte zugenommen, dieBedeutung von Tradition, Kirche oder Familie für das <strong>in</strong>dividuelle Leben g<strong>in</strong>g dagegenzurück. Die Ausrichtung am Leitbild der Solidität hat e<strong>in</strong>em Aggregatszustand der FluiditätPlatz gemacht 202 . Relativismus und Pluralismus s<strong>in</strong>d Teil der kulturellen Atmosphäregeworden 203 .Die Entwicklung zum Individualismus hatte von Beg<strong>in</strong>n weg auch e<strong>in</strong>e egoistisch,hedonistische Seite und passt so durchaus zur entstehenden Konsumgesellschaft derSpätmoderne. Im Kern ist es aber zunächst vor allem um e<strong>in</strong>e Moral der Freiheit gegangen,und um e<strong>in</strong>en neuen Skeptizismus gegen alle sozialen Normen, die diese Freiheit und Selbst-Verwirklichung beschränken wollten 204 .200 GARLAND 2001, 109 spricht vom „(…) myth that the sovereign state is capable <strong>of</strong> deliver<strong>in</strong>g „law and order“and controll<strong>in</strong>g crime with<strong>in</strong> ist territorial boundaries“.201 GARLAND 2001, 69 f.202 KUNZ 2005, 1, mit Verweis auf BAUMAN 2000b.203 GARLAND 2001, 88.204 GARLAND 2001, 89.65


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenDie Individualisierung entwickelte sich vor allem ab den 1960er/1970er Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emUmfeld, wo das Vertrauen <strong>in</strong> den sozialen Fortschritt noch weitgehend ungetrübt <strong>in</strong>takt war.So konnte der Diskurs um Gleichberechtigung und um Bürgerrechte blühen. Bemühungenum die Integration und Berücksichtigung von Bedürfnissen von M<strong>in</strong>derheiten fandenAnklang. Die Individualisierung verband sich mit Akzeptanz gegenüber Anderen, die sozialeKontrolle wurde abgemildert. Diese Entwicklung ist heute <strong>in</strong> der Schweiz nicht bezogen aufalle gesellschaftlichen Randgruppen abgeschlossen 205 , sie ist aber e<strong>in</strong>deutig abgebremstworden.Die Folgen beschreibt GARLAND treffend folgendermassen: „The result was a shift <strong>in</strong> thebalance <strong>of</strong> power between the <strong>in</strong>dividual and group, a relaxation <strong>of</strong> traditional social controls,and a new emphasis upon the freedom and importance <strong>of</strong> the <strong>in</strong>dividual“ 206 . Damit ist derBedeutungsverlust klassischer Vergesellschaftungs<strong>in</strong>stanzen für die Individuenangesprochen. Die normative Kraft von Gruppen oder Geme<strong>in</strong>schaften wie der Kirche, derGewerkschaft, e<strong>in</strong>er Partei oder der Familie hat abgenommen. Klare Rollendef<strong>in</strong>itionenwurden aufgeweicht.Die Entwicklung der Individualisierung ist zweischneidig: E<strong>in</strong>erseits spendet sie Freiheit,Befreiung und verr<strong>in</strong>gert die <strong>of</strong>tmals als e<strong>in</strong>engend empfundene soziale Kontrolle dergesellschaftlichen Agenturen, andererseits kann eben dieses zur Folge haben, dass sich dieIndividuen alle<strong>in</strong>e, alle<strong>in</strong> gelassen, auf sich gestellt fühlen. So führt die Befreiung gleichzeitigzu e<strong>in</strong>er Entsozialisierung der Individuen 207 . Damit hat sich auch der Status des Individuumsgewandelt. Es wird als Subjekt „um se<strong>in</strong>er selbst willen“ anerkannt, ist aber auch mehr undmehr sich selbst überlassen 208 . Menschen s<strong>in</strong>d zu Drahtseiltänzern geworden 209 . Insoweitträgt die Individualisierung zur Verunsicherung vieler Menschen bei.205 Die - im <strong>in</strong>ternationalen Vergleich zaghafte - formelle Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften<strong>in</strong> jüngster Zeit mag Beleg dafür se<strong>in</strong>. Siehe dazu:http://www.ejpd.adm<strong>in</strong>.ch/ejpd/de/home/themen/gesellschaft/ref_gesetzgebung/ref_e<strong>in</strong>getragene_partnerschaft.html (e<strong>in</strong>gesehen am 20.08.2006).206 GARLAND 2001, 89.207 HOBSBAWM 1999, 503 ff.208 CASTEL 2005, 15, mit e<strong>in</strong>em erhellenden H<strong>in</strong>weis, dass es genau dieses Ause<strong>in</strong>anderfallen e<strong>in</strong>er sozialenOrdnung, die auf kollektive Zugehörigkeit gründete, war, die THOMAS HOBBES <strong>in</strong> der Zeit des englischenBürgerkrieges und der französischen Religionskriege zu se<strong>in</strong>em Leviathan <strong>in</strong>spirierte.209 KUNZ 2005, 2.66


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformen2.1.4 Die Risikogesellschaft: von Gefahren und RisikenDie neue Angst und Unsicherheit hat verschiedene Quellen, diejenige der eben dargestelltenErfahrung des Endes der ständigen Verbesserung des Wohlstandes oder der Angst davor iste<strong>in</strong>e davon. Das Gefühl der Unsicherheit der Menschen entspricht dabei nicht etwa dentatsächlichen Gefahren, sondern vielmehr der Kluft zwischen der (konstruierten)Sicherheitserwartung und der tatsächlichen Möglichkeit der Sicherheitsleistungen. DieSensibilität für Risiken hat dabei schlagartig zugenommen 210 .Wie lässt sich diese hohe Sensibilität für Risiken erklären? Die neue Unsicherheit speist sich,neben der ökonomischen Unsicherheit, zusätzlich aus tiefer liegenden Erfahrungen derMenschen <strong>in</strong> der Moderne. Die Unsicherheitshypertrophie unserer Zeit lässt sich unteranderem aus der Entwicklung der Gesellschaft zu e<strong>in</strong>er Risikogesellschaft erklären.Wie dargestellt mussten die Menschen seit den 1970er/1980er Jahren die bereits beschriebeneErfahrung machen, machtlos gegenüber massiven sozioökonomischen Veränderungen zuse<strong>in</strong>, mehr noch: sie mussten miterleben, dass die Nationalstaaten den entsprechendenökonomischen, sozialen und gesellschaftlichen Umwälzungen nichts oder kaum etwasentgegensetzen können 211 . Die klassischen Sicherungssysteme s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ihrer Wirkunggeschwächt. Die Vertrauensbasis, die der Staat und se<strong>in</strong>e Instanzen genossen, weil sieklassische Risiken absichern konnten, ist schon deswegen erheblich <strong>in</strong> Frage gestellt. Schonh<strong>in</strong>sichtlich der klassischen sozialen Risiken, für die meisten Menschen sich zu Beg<strong>in</strong>n der1980er Jahren gesichert fühlten, wie Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter,hat sich das Vertrauen <strong>in</strong> die Absicherung <strong>in</strong> wachsende Zukunftsunsicherheit und e<strong>in</strong> Gefühlder Verwundbarkeit verwandelt. Der öffentliche Diskurs um die F<strong>in</strong>anzierbarkeit derSozialwerke steigert diese Angst.Diese Dynamik der Angst verläuft vor e<strong>in</strong>em Unsicherheitsuntergrund, der von e<strong>in</strong>er neuenGeneration von Risiken bestimmt ist 212 , die mit der Struktur und Dynamik der Entwicklungder Moderne zusammenhängen, <strong>in</strong> diesem Zusammenhang spricht man von210 CASTEL 2005, 12.211 CASTEL 2005, 81.212 CASTEL 2005, 82.67


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenRisikogesellschaft 213 . Es geht dabei um <strong>in</strong>dustrielle, technologische, gesundheitliche,natürliche und umweltpolitische Bedrohungen, die im Wesentlichen durch die Entwicklungvon Technik und Wissenschaft erst entstanden s<strong>in</strong>d. Damit wurde die Zukunft der Zivilisationvon e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en Pr<strong>in</strong>zip der Ungewissheit, der Angst vor dem E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es dieserMetagefahren geprägt und beendete den optimistischen Fortschrittsglauben der Moderne.ULRICH BECK, der den Begriff der Risikogesellschaft geprägt hat, beschreibt es so: „Die Erdeist zu e<strong>in</strong>em Schleudersitz geworden“ 214 .Will man begrifflich genau se<strong>in</strong>, so ist die Bezeichnung dieser neuen Gefahren als Risikenfalsch, weil der Begriff des Risikos genau genommen e<strong>in</strong> vorhersehbares Ereignis bezeichnet,das sich auf se<strong>in</strong>e Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit und die voraussichtliche Schadenshöhe h<strong>in</strong> berechnenlässt. Damit aber s<strong>in</strong>d klassische Risiken auch der Technik der Versicherung zugänglich, undsomit der vergeme<strong>in</strong>schafteten Übernahme der Folgen durch e<strong>in</strong>e Gruppe von Individuen 215 .Die neuen Gefahren s<strong>in</strong>d gerade deswegen so bedrohlich, weil sie ke<strong>in</strong>e Risiken s<strong>in</strong>d: ihrE<strong>in</strong>tritt lässt sich zumeist nicht vorhersehen und nach e<strong>in</strong>er Wahrsche<strong>in</strong>lichkeitslogikberechnen; ihre Folgen lassen sich ebenfalls kaum abschätzen und s<strong>in</strong>d <strong>of</strong>tmals garunumkehrbar. Darum s<strong>in</strong>d die neuen Gefahren 216 nicht im Rahmen von Versicherungenbeherrschbar 217 . Die neuen Gefahren werden als Zeichen e<strong>in</strong>es unvermeidlichen Schicksalsdargestellt 218 .CASTEL weist zu Recht darauf h<strong>in</strong>, dass mit der fehlenden Unterscheidung zwischenklassischen (sozialen) Risiken und neuen Gefahren die Tatsache verwischt wird, dass je nachdem unterschiedliche Methoden zur Beherrschung und somit Verm<strong>in</strong>derung der Unsicherheitnötig s<strong>in</strong>d 219 . Damit wird aber die Chance vertan, real am Abbau der Angstkultur zu arbeiten.Der <strong>in</strong>flationäre Gebrauch des Risikobegriffs kann so dazu benutzt werden, Schädigungendurch klassische Risiken wie durch neue Gefahren undifferenziert als unausweichlich zupräsentieren, und vor diesem H<strong>in</strong>tergrund den Abbau klassischer Sicherungssysteme zu213 BECK 1986, passim.214 BECK 1986, 50.215 CASTEL 2005, 83 f.216 Man denke nur an e<strong>in</strong>e Atomkraftkatastrophe wie die von Tschernobyl, an den R<strong>in</strong>derwahns<strong>in</strong>n, den SARS-Virus, den Treibhauseffekt oder letztlich auch den Terrorismus.217 CASTEL 2005, 84 f.218 So z. B. bei GIDDENS 1991, 223 ff.219 CASTEL 2005, 86 ff.68


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformenverlangen und den Blick auf mögliche (komplexe, übernationale und primärpräventive 220 )Strategien zur Verh<strong>in</strong>derung der neuen Gefahren zu verstellen 221 .2.1.5 Spätmoderne Kontrollgesellschaft im Zeichen der GouvernementalitätMit dem Bild der Risikogesellschaft steht dasjenige der Kontrollgesellschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em engenZusammenhang. Der französische Philosoph GILLES DELEUZE war es, der das Dispostiv derKontrollgesellschaft als e<strong>in</strong>es der mächtigen Merkmale der derzeitigen Gesellschaftbezeichnet hatte. Demgemäss treten <strong>in</strong> der spätmodernen Gesellschaft neuen Formen subtilerKontrolle zu den bisherigen Konzepten der Diszipl<strong>in</strong>ierung, der Besserung und derNormalisierung h<strong>in</strong>zu.DELEUZE beschreibt metaphorisch, dass an die Stelle der diszipl<strong>in</strong>ierenden E<strong>in</strong>engung dieModulation getreten sei: In e<strong>in</strong>em solchen Konzept gehe es nicht mehr um die – <strong>of</strong>t moralischaufgeladene - Abweichung von e<strong>in</strong>er Norm und die diszipl<strong>in</strong>ierende E<strong>in</strong>passung <strong>in</strong> dieNormalität, sondern nur noch um Kontrolle, bzw. der Sicherung von Zugangssperren fürIndividuen, die dem Normschema nicht entsprechen. Zum Dispositiv der Kontrollgesellschaftgehört gemäss DELEUZE e<strong>in</strong>e Modulationsspirale, die sich <strong>in</strong> der Mitte der Inklusionszonebef<strong>in</strong>det. Die Dynamik dieser Spirale spiegle den Effekt, dass man <strong>in</strong> denKontrollgesellschaften nie mit irgendetwas fertig wird. Nur permanente Bewegung, Fitness,Optimierung und Weiterbildung ermögliche es, nicht aus dieser Inklusions-Spiraleherausgeschleudert zu werden 222 .An diesem Punkt treffen sich die Idee der Kontrollgesellschaft, wie sie von DELEUZEformuliert wird und das von MICHEL FOUCAULT <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en späten Schriften angelegten undnachher breit rezipierte Konzept der Gouvernementalität: Es geht dabei im Kern darum, dasssich die gesellschaftlichen Machttechniken verlagert haben und mehr und mehr nur noch220 Als Beispiel: e<strong>in</strong> Ersatz der Atomkraft durch andere Energien oder <strong>in</strong>ternationale Auflagen, Normen undInstanzen zur Verr<strong>in</strong>gerung von Umweltrisiken durch technische Anlagen aller Art.221 Ähnlich CASTEL 2005, 89 ff.222 DELEUZE 1993, 254 ff.69


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenAnreize setzen für Ziele, die dann von den Individuen selber über Formen der Selbstführungund Selbstkontrolle erreicht werden 223 .Insoweit werden Individuen motiviert und aktiviert. Sie sollen fit se<strong>in</strong> und im Kontext desSozialstaates oder des Strafrechts fit gemacht und mobilisiert werden.2.1.6 Der konservative Neoliberalismus und die neue Rolle des StaatesDie letzten Jahrzehnte s<strong>in</strong>d geprägt vom Aufkommen e<strong>in</strong>es neoliberalen Menschenbildes.Insoweit wird die Individualisierung verdichtet und zu e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Verantwortungstilisiert. Das von kollektiven Fesseln befreite Individuum wird e<strong>in</strong>erseits zu e<strong>in</strong>emselbstverantwortlichen und potentiell gefährlichen Risikoträger und andererseits auch selberfür se<strong>in</strong>en Schutz verantwortlich 224 .Das Konzept verspricht, dass die Ausrichtung am Markt automatisch wirtschaftlichenWohlstand zur Folge habe, und dass dabei jede staatliche Intervention- und staatlicheVerschuldung - schädlich sei. E<strong>in</strong> eigentlicher Marktfundamentalismus, e<strong>in</strong>e Ausrichtung amModell des Wettbewerbs, e<strong>in</strong> Hohelied auf Risikobereitschaft und Unternehmertum prägtdieses Denken: Ungleichheit wird nicht mehr als ungerechtes Übel betrachtet, sondern alsberechtigter Anreiz. Staatliche Absicherung, Sozialstaatlichkeit, kollektiveVerantwortlichkeit oder Solidarität s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Konzept nicht vorgesehen undmüssen darum abgebaut werden 225 .Politisch passt zu diesem Wertgebäude die Privatisierung des öffentlichen Sektors, der Abbauder Staatsquote und der Sozialausgaben, die Deregulierung, der Abbau der Steuerbelastungfür höhere E<strong>in</strong>kommen und von progressiven Steuersystemen 226 .Spannend ist nun, dass dieses radikal wirtschaftsliberale Programm vielerorts verbunden istmit neokonservativen Forderungen. GARLAND br<strong>in</strong>gt es auf den Punkt: „Neo-conservatism223 FOUCAULT 2000, 41 ff.224 KUNZ 2000, 19 ff.225 CASTEL 2005, 90 f.; MUGGLIN 2005, 87 ff.226 GARLAND 2001, 99 f.70


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformen<strong>in</strong>troduced <strong>in</strong>to political culture a strik<strong>in</strong>gly anti-modern concern for the themes <strong>of</strong> tradition,order, hierarchy, and authority” 227 . Gleichzeitig werden die Auflösungsersche<strong>in</strong>ungenklassischer gesellschaftlicher Autoritäten wie der Kirche oder der Familie angeprangert undder permissiven, „liberalen“ Art zugeschrieben, welche der zuvor als Befreiung verstandenenEntwicklung nach 1968 folgte.Die Forderungen nach Selbstverantwortung, Ordnung und Diszipl<strong>in</strong> betreffen die Schule, dieFamilie, die Kultur und generell die Gesellschaft. Man muss - auch ausserhalb des Feldesder Krim<strong>in</strong>alität - nicht lange nach Beispielen für diese Entwicklung <strong>in</strong> der Schweiz suchen:die symbolische Abstrafung e<strong>in</strong>er Organisation, die e<strong>in</strong>e Ausstellung f<strong>in</strong>anzierte, <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>Bundesrat satirisch bis beleidigend darstellt 228 , steht dafür, dass die Grenzen des Akzeptiertensich verschoben haben. Oder die Debatte um die Bekleidung von Jugendlichen <strong>in</strong> der Schule,bis h<strong>in</strong> zur Diskussion um die E<strong>in</strong>führung von Schuluniformen 229 oder das Tragen vonKopftüchern als religiöse Symbole bei der Arbeit 230 signalisiert den neuen Ruf nachOrdnung. In die gleiche Kategorie gehört das verschärfte Vorgehen gegen störende (=allenfalls laute und betrunkene) Randständige oder Bettler 231 .Das neoliberale Konzept verb<strong>in</strong>det sich auf der politischen Ebene mit neokonservativenWerten und führt zu e<strong>in</strong>em reaktionären Diskurs 232 . Der Neoliberalismus, also dieAusrichtung der Individuen, der Gesellschaft und der Wirtschaft an Marktkräften, wirdverbunden mit e<strong>in</strong>er Ausrichtung an moralischen und patriotischen Werten. DieZurückdrängung des Staates aus Bereichen der Wirtschaft und des Sozialen wird verbundenmit der Forderung nach e<strong>in</strong>em Ausbau staatlicher Repression 233 . Dieses Konzept fand trotzse<strong>in</strong>er Widersprüchlichkeit grossen öffentlichen Support, sowohl <strong>in</strong> den Varianten vonReagan oder nun Bush Junior <strong>in</strong> den USA, als auch <strong>in</strong> denen von Thatcher und Mayor imGrossbritannien der 1980er Jahren. In (etwas) abgeschwächter Form s<strong>in</strong>d derzeit diepolitischen Diskussionen <strong>in</strong> der Schweiz von Gedankengut des konservativen227 GARLAND 2001, 99.228 Siehe NZZ vom 16.12.2004.229 Siehe zum Beispiel Bund vom 17.08.2006.230 Siehe dazuhttp://www.humanrights.ch/cms/front_content.php?client=1&lang=1&idcat=510&idart=2323&m=&s=&zur=510 (e<strong>in</strong>gesehen am 21.08.2006).231 Siehe dazu zum Beispiel die Diskussion um die Wegweisung <strong>in</strong> der Stadt <strong>Bern</strong>; vgl. Bund vom 04.09.2006.232 So GARLAND 2001, 98, mit den besonders radikalen und nachwirkenden Projekten der Regierungen Thatcher<strong>in</strong> GB und Reagan <strong>in</strong> den USA vor Augen.233 GARLAND 2001, 98.71


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenNeoliberalismus geprägt, wie etwa e<strong>in</strong> Blick auf die Programmatik der SchweizerischenVolkspartei zeigt 234 .Die Diskussion um Diszipl<strong>in</strong>, Ruhe und Ordnung misst sich dabei am klassischen Ideal derdurchschnittlichen Mittelstandsfamilie mit langer <strong>in</strong>ländischer Kultur- und Familientradition:Genau genommen geht es um die Überhöhung dieser Werte und die gleichzeitige Abwertungvieler anderer <strong>in</strong> pluralistischen Gesellschaften sichtbar gewordenen Kulturen 235 . Insgesamtlässt sich die Veränderung - mit GARLAND - auf die Formel br<strong>in</strong>gen, dass die Idee vonstaatlicher Kontrolle der Wirtschaft und sozialer Befreiung <strong>in</strong> diesem Konzept nun genauumgekehrt wird: Die Forderung nach wirtschaftlicher Freiheit verb<strong>in</strong>det sich nun mit dernach sozialer Kontrolle 236 .2.2 Der neue Strafdiskurs der SpätmoderneDie dargestellten gesellschaftlichen und kulturellen Veränderungen haben e<strong>in</strong>e erheblicheAuswirkung auf das Feld der Krim<strong>in</strong>alpolitik. Im Kern ist dabei <strong>in</strong>sbesondere der Niedergangder Bedeutung des rechtsstaatlich-sozialstaatlichen Modells der Moderne spürbar:• Die der Idee der Freiheit verpflichteten Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zipien der Moderne, wie siegenerell im Legalitäts- und im Verhältnismässigkeitspr<strong>in</strong>zip zum Ausdruck kommen,s<strong>in</strong>d praktisch unter Druck geraten, werden neu <strong>in</strong>terpretiert und teilweise faktischumgangen: Das gilt für die Beschränkung polizeilicher Interventionen ebenso wie fürdie Emanationen der Rechtsstaatidee im Strafprozess, wie die Unschuldsvermutung,die Geltung von Verteidigungsrechten oder die Beschränkung und Justizförmigkeitstaatlicher Ermittlungsmöglichkeiten. Schliesslich gilt dies auch für die Bedeutungdes Verhältnismässigkeitspr<strong>in</strong>zips, das bei der Frage nach dem E<strong>in</strong>satz staatlicherStrafe oder <strong>in</strong>terventionistischer Massnahmen auf das Notwendige mehr und mehrh<strong>in</strong>ter anderen Zielen zurückstehen muss. 237234 Vgl. etwa http://www.svp.ch/file/Plattform_deutsch.pdf (e<strong>in</strong>gesehen am 22.08.2006)235 Ähnlich GARLAND 2001, 99 ff.236 GARLAND 2001, 100.237 KUNZ 2004a, 357 ff.72


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformen• Die der Idee der Sozialstaatlichkeit verwandten Pr<strong>in</strong>zipien der rehabilitiven Sanktion -der Idee der Resozialisierung, wie sie im Besonderen im Jugendstrafrecht und <strong>in</strong> derAusrichtung des Strafvollzuges - als Ausdruck der Sozialstaatsidee zum Tragenkommen, werden zunehmend <strong>in</strong> Frage gestellt.Diese grundlegende Krise des modernen Umganges mit Strafe und Krim<strong>in</strong>alität geht e<strong>in</strong>hermit e<strong>in</strong>er Reihe von fundamentalen Veränderungen der Krim<strong>in</strong>alpolitik. E<strong>in</strong>ige Zeichen desneuen spätmodernen Diskurses s<strong>in</strong>d schon deutlich sichtbar. In der Praxis verknüpfen sie sichmit traditionellen Normen, Vorstellungen und Praxen, so dass das tatsächlich sichtbare Bilde<strong>in</strong>er Gemengelage entspricht, die aber <strong>in</strong> Richtung e<strong>in</strong>er Verstärkung der spätmodernenAnteile tendiert 238 . Diese sollen hier anhand e<strong>in</strong>zelner Bauste<strong>in</strong>e der Entwicklung dargestelltwerden, um darauf bauend abschliessend den dargestellten Diskurs um die häusliche Gewaltmit demjenigen der spätmodernen Krim<strong>in</strong>alpolitik verknüpfen zu können.2.2.1 Krise des Resozialisierungsparadigmas1975 erschien e<strong>in</strong>e Studie, die im Rahmen e<strong>in</strong>er Metaanalyse auf breiter Basis geprüft hatte,wie die Wirkungen der im Zeichen des Sozialstaatsparadigmas e<strong>in</strong>gerichteten Formen desBehandlungsstrafvollzuges aussehen. Dabei wurde für den Freiheitsentzug im Vergleich zudiversiven Sanktionen weder e<strong>in</strong>e Verbesserung der Legalbewährung festgestellt, noch ware<strong>in</strong> längerer Behandlungsvollzug im Vergleich zu e<strong>in</strong>em kürzeren erfolgreicher. Für <strong>in</strong>tensiveRe-Sozialisierungsbemühungen wurde ebenfalls ke<strong>in</strong> evidenter Erfolgseffekt feststellbar 239 .Interessant und erstaunlich ist vor allem, dass diese Befunde e<strong>in</strong>e breite <strong>in</strong>ternationaleResonanz fanden und zu e<strong>in</strong>er eigentlichen Krise des Re-Sozialisierungsgedankens führten.In den USA und Grossbritannien wurde <strong>in</strong> der Folge das gesamte Konzept des Strafvollzugesstark von den behandlungsorientierten Elementen befreit und zu Gunsten e<strong>in</strong>es blossenSicherungsvollzuges umgestaltet 240 .238 Ähnlich KUNZ 2005, 13 f.239 Vgl. LIPTON/MARTINSON/WILKS 1975, passim.240 Siehe weiterführend GARLAND 2001, 127 ff.73


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenAber auch im deutschsprachigen Raum und <strong>in</strong> der Schweiz zeigt die Formel „noth<strong>in</strong>g works“ihre Auswirkungen und führte - zeitlich etwas verzögert - zu e<strong>in</strong>er skeptischeren Haltung derÖffentlichkeit, der Politik, aber auch der Adm<strong>in</strong>istration gegenüber Resozialisierungselementenim Strafvollzug 241 .Als Beleg der entsprechenden Entwicklung <strong>in</strong> der Schweiz sei auf die im Laufe der Debatteanschwellende Kritik der ursprünglichen Ausrichtung der Reform des Allgeme<strong>in</strong>en Teils desSchweizerischen Strafgesetzbuches verwiesen 242 . Zum<strong>in</strong>dest formell wurde allerd<strong>in</strong>gs sowohlam Sozialisierungsziel des Jugendstrafrechts (vgl. Art. 2 JStG), wie auch am Re-Sozialisierungsziel des Sanktionenrechts festgehalten.In der Schweiz hat die These des „noth<strong>in</strong>g works“ bisher nicht dazu geführt, dass der gesamteBehandlungsvollzug <strong>in</strong> Frage gestellt wurde, zumal er nie die Reichhaltigkeit der USA oderGB der 1970er Jahre erreicht hatte 243 . Die Folgen zeigen sich aber auch auf der Mikroebeneder angewandten Behandlungsmodelle: Das dem Therapiemodell der 1970er Jahreentstammende Grundpr<strong>in</strong>zip der Freiwilligkeit verliert, auch <strong>in</strong> Fachkreisen, an Leuchtkraft.War Ende der 1970er Jahre noch e<strong>in</strong> reformpädagogischer Versuch wie der Arxh<strong>of</strong> Imöglich 244 , so gehören heute behavioristische und verhaltensorientierte Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gs- undLernprogramme und kontrollorientierte, technisch basierte Strafvollzugsformen wie„electronic monitor<strong>in</strong>g“ 245 zu den <strong>in</strong>novativen Projekten des Sanktionenvollzugs.Dieser Umschwung h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er skeptischeren Haltung gegenüber den Re-Sozialisierungsvollzug lässt sich nicht etwa mit der Evidenz der Befunde erklären, vielmehrspiegelt sich dar<strong>in</strong> die klassische Ernüchterung nach übermässiger Euphorie, zumal schonfrüh die Evidenz der Grundlage des „noth<strong>in</strong>g-works“-Slogans (wissenschaftlich)überzeugend <strong>in</strong> Zweifel gezogen wurden und neuere Befunde auf e<strong>in</strong>e gewisse241 So auch KUNZ 2004a, 333.242 Materiell wurden schliesslich e<strong>in</strong>ige Abstriche an der Re-Sozialisierungsidee e<strong>in</strong>gefügt; vgl. nur die Aufgabedes Monismus im Jugendstrafrecht, Art. 11 JStG, oder die E<strong>in</strong>führung des sursis partiel, Art. 43 StGB, vgl.dazu PIETH 2001, 390 ff.243 PIETH 2001, 137 ff.244 Vgl. dazu BUNDI 1996, passim.245 Kritisch dazu auch KUNZ 2004a, 365; PIETH 2001, 391 f.; optimistischer bzgl. der E<strong>in</strong>führung derelektronischen Fussfessel WEBER 2004, 274 ff.; AEBERSOLD 1998, 367 ff.74


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformenspezialpräventive Überlegenheit des spezialpräventiven Vollzuges gegenüber dem blossenVerwahrvollzug h<strong>in</strong>deuten 246 .Im Kontext der dargestellten Krise des Wohlfahrtsstaates und se<strong>in</strong>es Ideengebäudes derModerne als Ganzes 247 fand e<strong>in</strong> Slogan wie „noth<strong>in</strong>g works“ besonderes Gehör, zumal er <strong>in</strong>krim<strong>in</strong>alpolitischer H<strong>in</strong>sicht zu zwei (sche<strong>in</strong>bar) gegensätzlichen Positionen anschlussfähigist. E<strong>in</strong>erseits passt er zur kritischen (l<strong>in</strong>ken, liberalen) Krim<strong>in</strong>ologie mit ihrergrundsätzlichen Ablehnung der Behandlung <strong>in</strong> Unfreiheit, andererseits passt er besondersauch zu e<strong>in</strong>er neokonservativen Position der Incapacitation, des Wegsperrens und dersimplen Dämonisierung von Straftätern 248 .Mit der Krise der Resozialisierung verbunden war die Verschiebung des Fokus vom Täter aufdas Opfer e<strong>in</strong>er Straftat.2.2.2 Die Entdeckung des Opfers und die Verschiebungen imOpferschutzdiskursDie Diskussion um das Verbrechensopfer hat <strong>in</strong> den verschiedenen Diskursen umKrim<strong>in</strong>alität und Strafe enorme Bedeutung erlangt, sowohl im nationalen als auch im<strong>in</strong>ternationalen Kontext. Das wird schon daran sichtbar, wenn man sich die Anzahl der<strong>in</strong>ternationalen Regelungen und Richtl<strong>in</strong>ien zum Opferschutz der letzten Jahrzehnte vorAugen führt 249 .2.2.2.1 Die Entdeckung des Opfers <strong>in</strong> der SpätmoderneDas Opfer und se<strong>in</strong> allfälliges Leiden anlässlich und seit der Straftat waren im klassischenStrafrechtsmodell unbedeutend. Es g<strong>in</strong>g <strong>in</strong>soweit vor allem darum, den Angeschuldigten auf246 , AEBERSOLD 2004, 557 ff; KUNZ 2004a, 334.247 Siehe KUNZ 2005, 2.248 KUNZ 1989, 79; siehe für die Diskussion <strong>in</strong> den USA und GB GARLAND 2001, 71.249 Vgl. Europarat-Übere<strong>in</strong>kommen Entschädigung 1983; UN-Declaration <strong>of</strong> Justice for victims 1985; EU-Rahmenbeschluss Opfer 2001; Europarat-Empfehlung 1985, 1990 und 2002.75


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformender Basis der Pr<strong>in</strong>zipien der Rechtstaatlichkeit vor falschen Anschuldigungen, e<strong>in</strong>em unfairenProzess und übermässiger Strafe schützen. Die Interessen des Opfers g<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> denjenigender Gesellschaft auf 250 . Das Opfer hatte traditionellerweise ke<strong>in</strong>e formellen Parteirechte imStrafprozess, ke<strong>in</strong>e Berechtigung zur Beteiligung am Verfahren und ke<strong>in</strong> Recht aufInformation über den Stand des Verfahrens.Dieses Modell kam <strong>in</strong> der Spätmoderne <strong>in</strong> Kritik, prägt aber noch heute im Wesentlichen denStrafprozess. Auch heute kann im Strafprozess auf die Bedürfnisse des Opfers nach Zuhörenund Verarbeitung des Geschehenen und nach Schutz vor weiteren Verletzungen nurbeschränkt Rücksicht genommen werden. Das Opfer kann, will man m<strong>in</strong>imal an e<strong>in</strong>emrechtsstaatlichen Strafrecht festhalten, ke<strong>in</strong> Anspruch auf Verhaftung e<strong>in</strong>es Verdächtigen, aufdessen Verurteilung oder Freilassung haben. Das Opfer muss vielmehr als Zeug<strong>in</strong> oder ZeugeRede und Antwort stehen, während der Beschuldigte das Recht hatte zu schweigen.Die Opferorientierung wird begünstigt durch die Krise der Idee staatlicher Souveränität 251 .Dies führt zu e<strong>in</strong>er Infragestellung der Idee, im Strafrecht g<strong>in</strong>ge es primär um e<strong>in</strong>enRechtsbruch und somit um die Rechtsordnung und e<strong>in</strong>e Verletzung staatlicher Interesse. DieVerletzung <strong>in</strong>dividueller Interessen durch die Straftat rückt <strong>in</strong>s Zentrum 252 . Damit kommt dasGrundmodell des modernen Strafrechts mit se<strong>in</strong>em Strafmonopol des Staates <strong>in</strong>s Wanken.Die Neutralisierung des Opfers hat im klassischen Strafrechtskonzept den Zweck, dieunberechenbare Privatrache und die mit ihr verbundenen Gefahren für die öffentlicheSicherheit und Ordnung zurückzudrängen. Sie ist <strong>in</strong>soweit als kulturelle Errungenschaft zuverstehen, die nicht leichth<strong>in</strong> preisgegeben werden sollte 253 .Die Entdeckung des Opfers im Strafdiskurs steht auch im Zusammenhang mit derdargestellten Krise des Resozialisierungsparadigmas mit se<strong>in</strong>er typischen Täterbezogenheit.Mit der Kritik der zum Sozialstaatsmodell passenden Unterstützung bzw. Hilfe für denVerletzer wurde die Motivation, sich für die <strong>in</strong>stitutionalisierte Resozialisierung von(Straf)tätern e<strong>in</strong>zusetzen, kle<strong>in</strong>er. Das Thema des Opferschutzes bietet sich seither an als Ortfür sozialstaatlich und kommunitaristisch fundiertes Engagement 254 . Die dem Opfer imRahmen e<strong>in</strong>es Strafverfahrens auferlegten Sonderopfer zu Gunsten des rechtsstaatlichen250 HASSEMER/REEMTSMA 2002, 47 ff.251 Vgl. vorstehend 2.1.2.252 HASSEMER/REEMTSMA 2002, 15 ff.; HASSEMER 1990, 70 ff.253 HASSEMER/REEMTSMA 2002, 15 ff.; KUNZ 2004b, 2.254 KUNZ 2004b, 8 ff.76


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenSchutzes des Angeschuldigten bzw. Angeklagten werden vor diesem H<strong>in</strong>tergrund <strong>in</strong> Fragegestellt.2.2.2.2 Der Gegenstand der neuen OpferorientierungDie neue Opferorientierung ist geprägt von e<strong>in</strong>er schillernden und mehrgestaltigenVorstellung von Opferschaft.Das gilt schon dann, wenn von den konkreten Opfern e<strong>in</strong>er Straftat die Rede ist. Darunterversteht man im Allgeme<strong>in</strong>en jemanden, der durch e<strong>in</strong>e Straftat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechtsgüternunmittelbar verletzt worden ist 255 . Teilweise synonym wird vom Verletzten oder vomGeschädigten gesprochen. Der Begriff des Opfers löste <strong>in</strong>soweit den vor allem prozessualverwendeten Begriffe des oder der Verletzten bzw. des oder der Geschädigten ab, der imKern auf die zivilrechtliche Konzeption von Schädigung zurückgeht 256 .Die konkrete Opferschaft wird damit vom Vorliegen e<strong>in</strong>er Straftat abhängig gemacht. E<strong>in</strong>esolche steht aber genau genommen erst nach e<strong>in</strong>er strafgerichtlichen Verurteilung des Tätersfast. Während für die Täterseite entsprechende Differenzierungen der Rolle <strong>in</strong> Beschuldigter,Angeklagter und Verurteilter, zum<strong>in</strong>dest im juristischen Sprachgebrauch gebräuchlich s<strong>in</strong>d,werden sie auf der Opferseite gerade nicht gemacht.Die <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong>sicht undifferenzierte Rede vom Opfer unter E<strong>in</strong>bezug potentiellerOpferschaft ist für die Frage des Anspruchs auf soziale Unterstützung hilfreich, für dieDiskussion um die Stellung des Opfers im Strafverfahren h<strong>in</strong>gegen ist sie e<strong>in</strong>e Falle. DieVerwendung des Opferbegriffes auch <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Verletzung durch denBeschuldigten rechtlich gar noch nicht feststeht, suggeriert, dass es <strong>in</strong> jedem Fall um e<strong>in</strong>ePerson gehe, die e<strong>in</strong>e Verletzung durch e<strong>in</strong>e vorwerfbare Tat e<strong>in</strong>es (bestimmten) anderenerlitten habe.In der Praxis beruht aber die Erklärung von feststehenden Verletzungen physischer undpsychischer Art <strong>of</strong>tmals (vorerst) auf Vermutungen. Die Rollen von Konfliktbeteiligten s<strong>in</strong>dnicht selten unklar oder austauschbar. Gerade <strong>in</strong> Fällen, wo die Straftaten im Rahmen von<strong>in</strong>teraktiven Aufschaukelungsprozessen gegenseitiger Aggression stattf<strong>in</strong>den, ist die255 Gemäss der Legaldef<strong>in</strong>ition des Opferhilfegesetzes wird – etwas enger - jemanden als Opfer bezeichnet, der<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität durch e<strong>in</strong>e Straftat unmittelbar verletzt wird (Art. 2Abs. 1 OHG).256 Ähnlich KÄGI-DIENER 2004, 30 f.77


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformenzugeschriebene Rollenverteilung von Täter und Opfer unter Umständen prekär und eherzufällig 257 . Genauer wäre es also, zum<strong>in</strong>dest im Kontext des Strafprozesses bis zumgerichtlichen Urteil von vermuteten Opfern zu sprechen 258 .Oft wird aber bei der Verwendung des Opferbegriffs im Strafrechtsdiskurs gar nicht an daskonkrete Opfer e<strong>in</strong>er Straftat gedacht, sondern ist Opferschaft als virtuelle Kategorie 259geme<strong>in</strong>t: Dann geht es um die Zuschauer und deren Vorstellung, dass <strong>in</strong> Zukunft sie oderandere Opfer se<strong>in</strong> könnten. E<strong>in</strong> solcher Opferbegriff steht <strong>of</strong>t im Vordergrund, wennkrim<strong>in</strong>alpolitische Forderungen nach Verschärfungen des Strafrechts und weniger Mitleid mitdem Täter aufgestellt werden.Das konkrete Opfer wird bei solcher Rede manchmal mitgedacht, <strong>of</strong>t aber genau so vergessenwie bei der <strong>in</strong> der Hochblüte des Resozialisierungsparadigmas üblichen e<strong>in</strong>seitigenFokussierung auf den Angeschuldigten bzw. Verurteilten.2.2.2.3 Akzentverschiebungen im OpferschutzdiskursDie Opfer gelangten <strong>in</strong> den 1970er und 1980er Jahren, basierend auf entsprechendenEntwicklungen <strong>in</strong> den USA und England 260 , e<strong>in</strong> erstes Mal <strong>in</strong>s Blickfeld derKrim<strong>in</strong>alwissenschaft im deutschsprachigen Raum. H<strong>in</strong>tergrund war die Forderung, dass dasOpfer <strong>in</strong> der wissenschaftlichen Ause<strong>in</strong>andersetzung mehr Beachtung verdiene. In derSchweiz wurde Opferschutz ist <strong>in</strong> der Schweiz <strong>in</strong> den 1980er Jahren zu e<strong>in</strong>em zentralenThema im Strafdiskurs geworden.In der Diskussion um das Opfer der letzten 25 Jahre spiegeln sich erhebliche Akzent- undPrioritätsverschiebungen, die mit den dargestellten Entwicklungen der spätmodernenGesellschaft <strong>in</strong> Zusammenhang gebracht werden können 261 :In e<strong>in</strong>er ersten Phase lag das wissenschaftliche Interesse im Vordergrund. So etablierte sichdie Viktimologie als Teilwissenschaft der Krim<strong>in</strong>ologie entwickelte sich zu e<strong>in</strong>er257 Vgl. e<strong>in</strong>drücklich FLETCHER 1988; als Beispiel für die verschwimmenden Rollen von Opfer und Täter sieheauch BGE 122 IV 1 (Haustyrannenmord).258 Ebenso KUNZ 2002, 3.259 KUNZ 2005, 12 ff.260 DIGNAN 2005, 41 ff.261 KUNZ 2004b, 6 ff.; MÖSCH 2004, 206 ff.78


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformeneigenständigen krim<strong>in</strong>ologischen Diszipl<strong>in</strong> und setzte als Lehre vom Opferverhalten<strong>in</strong>sbesondere auf das Instrument der Opferbefragungen 262 . Unter anderem wurdenRisik<strong>of</strong>aktoren und Typologien häufig viktimisierter Personen entwickelt. Dabei fiel auf, dasssich Täter und Opfer h<strong>in</strong>sichtlich der soziobiografischen Merkmalen undVerhaltensgewohnheiten sehr ähnlich s<strong>in</strong>d 263 . Die Opferbefragungen unterliegen e<strong>in</strong>erVielzahl von methodischen E<strong>in</strong>wänden 264 , s<strong>in</strong>d aber <strong>in</strong> der Forschung äusserst populär undwerden zu Instrumenten der Ermittlung der „wahren“ Krim<strong>in</strong>alität stilisiert. Insbesondere <strong>in</strong>Deutschland entstand überdies e<strong>in</strong>e dogmatische Diskussion, ob und wie der Opferschutzzum Zweck der Strafe werden könnte 265 .In e<strong>in</strong>er nächsten Etappe wurde die Forderung nach stärkerer Solidarität mit Opfer<strong>in</strong>teressenund e<strong>in</strong>er Verbesserung der Opferstellung im Strafprozess laut: Es wurden ersteBeratungsstellen geschaffen, wobei <strong>in</strong>sbesondere die von Gewalt betr<strong>of</strong>fenen Frauen undK<strong>in</strong>der im Vordergrund standen. Die gesetzliche Frucht der Opferschutzbewegung ist imSchweizerischen Recht das 1993 <strong>in</strong> Kraft getretene Opferhilfegesetz (OHG). Es dient derUmsetzung des via Volks<strong>in</strong>itiative der Zeitschrift „Beobachter“ <strong>in</strong>itiiertenVerfassungsauftrages 266 für e<strong>in</strong>e angemessene Opferentschädigung. Im Opferhilfegesetzverb<strong>in</strong>den sich im wesentlichen drei Elemente: E<strong>in</strong>erseits bestehen sozialstaatlich fundierteInstrumente der Beratung und Hilfe für das Opfer 267 , weiter wird die Geltendmachung vonZivilansprüchen erleichtert 268 und schliesslich bestehen Regeln, welche die Rechtsstellungdes Opfers im Strafprozess stärken, Informationsrechte e<strong>in</strong>räumen, zum Schutz des Opfersdas rechtliche Gehör des Beschuldigten e<strong>in</strong>schränken, sowie Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für dieStrafuntersuchung und die Hauptverhandlung setzen 269 .Im Moment s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich dieser beiden klassischen Spuren des Opferschutzes, derBeteiligungsrechte und der Opferunterstützung und -beratung, ambivalente Entwicklungenfestzustellen:262 KUNZ 2004a, 285 ff.263 FATTAH 1991, 119 ff.264 KUNZ 2004a, 286 ff.265 PRITTWITZ 2000, 68 ff.266 Vgl. den heutigen Art. 126 BV: „Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch e<strong>in</strong>e Straftat <strong>in</strong>ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit bee<strong>in</strong>trächtigt worden s<strong>in</strong>d, Hilfe erhalten undangemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat <strong>in</strong> wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.“267 Vgl. <strong>in</strong>sb. Art. 3, Art. 11-15 OHG.268 Vgl. <strong>in</strong>sb. Art. 8 und 9 OHG.269 Vgl. Art. 5, 6, 7, 10 und 10a-d OHG.79


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenIn den letzten Jahren wurden die opferschutzbezogene Beschränkungen des rechtlichenGehörs, namentlich des Konfrontationsrechts, h<strong>in</strong>sichtlich Sexualdelikten und Delikten gegenK<strong>in</strong>der erweitert 270 . Bei K<strong>in</strong>dern als Opfer von Straftaten wurden zudem von der Idee des<strong>in</strong>dividuellen Opferschutzes und der Verm<strong>in</strong>derung der Gefahr der sekundärenViktimisierung getragene Normen zur E<strong>in</strong>vernahme <strong>in</strong>s OHG aufgenommen 271 . Es ist derzeit<strong>of</strong>fen, <strong>in</strong> welchem Umfang bei der geplanten Übernahme der verfahrensbezogenen Normen<strong>in</strong> die Eidgenössische StPO e<strong>in</strong>e nochmalige Erweiterung der Opferschutzrechtevorgenommen wird. Immerh<strong>in</strong> stehen Forderungen im Raum, die verlangen, dass dieE<strong>in</strong>vernahme von Opfern geregelt wird, und dass das Opfer über wesentliche Haftentscheide<strong>in</strong>formiert werden 272 . Es sche<strong>in</strong>t, dass die E<strong>in</strong>räumung von Opferrechten zu Lastenrechtsstaatlicher Pr<strong>in</strong>zipien des Strafprozesses noch nicht an ihr Ende gelangt ist.Die Beratungs- und Entschädigungsansprüche für Opfer h<strong>in</strong>gegen wurden h<strong>in</strong>gegen kaummehr ausgebaut. Im Gegenteil: Im Rahmen der laufenden Totalrevision des OHG ist unterVerweis auf die f<strong>in</strong>anziellen Folgen des OHG gar e<strong>in</strong>e gewisse Beschränkung derEntschädigungs- und Genugtuungszahlungen geplant 273 . Das ist e<strong>in</strong> Anzeichen dafür, dassdie (sozial)staatliche Solidarität mit Opfern von Straftaten derzeit tiefer gewichtet wird alsallgeme<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle Interessen.Die Diskussion um e<strong>in</strong>en Ausbau der sozialstaatlichen Angebote für die Opfer von Straftatenwurde seit den 1990er Jahren ganz generell <strong>in</strong> den H<strong>in</strong>tergrund gedrängt durch e<strong>in</strong>en Diskurs,der im Namen des Opferschutzes strafrechtliche Verschärfungen vorsieht:So wurde die Verjährungsfrist für schwere Sexualdelikte an K<strong>in</strong>dern unter 16 Jahrenverlängert. Die Verjährungsfrist beträgt nun 15 Jahre, wobei sie frühestens mit dem 25.Altersjahr des Opfers endet (Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB) 274 . Die Offizialisierung von Deliktenim Zusammenhang mit häuslicher Gewalt steht ebenfalls <strong>in</strong> diesem Kontext und setztgewissermassen die Reform des Sexualstrafrechts zu Beg<strong>in</strong>n der 1990er Jahre fort, welchedie Vergewaltigung <strong>in</strong> der Ehe als Antragsdelikt neu für strafbar erklärte 275 .270 Art. 5 Abs. 4 OHG, Art. 10b OHG271 Art. 10c und d OHG.272 Vgl. dazu KUNZ 2002, 4 f.273 Botschaft OHG, BBl 2005 7165 ff.; dazu kritisch ZEHNTNER 2004, 23 ff.274 Vgl. BBl 2001, 5738 ff.; kritische Anmerkungen der Lehre bestanden bereits zum weniger weit reichendenEntwurf des Bundesrates, vgl. JENNY/KILLIAS 1998, 28 f.275 Vgl. dazu Botschaft Sexualdelikte, BBl 1985 II 1009.80


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenMit dem Blickwechsel von sozialstaatlicher Unterstützung über die E<strong>in</strong>räumung subjektiverParteirechten für die Opfer h<strong>in</strong> zur Täterbelangung kündigt sich me<strong>in</strong>es Erachtens zugleiche<strong>in</strong>en Paradigmenwechsel im Gegenstand des Opferdiskurses an.Im Rahmen der Verschärfungen des Strafrechts werde die Opfer als (geschlechtslos)k<strong>in</strong>dlich, wie im Rahmen der Reform der Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten, oder alsweiblich gedacht, namentlich – wie dargestellt - im Diskurs um die häusliche Gewalt.Das Strafrecht soll sich, nun an der Stelle des Sozialstaates, symbolisch auf der Seite derk<strong>in</strong>dlichen und weiblichen Opfer gegen den typischerweise männlichen Täter stellen. DerDiskurs um Opferschutz durch Strafrecht ist also mitgeprägt von der sozialstaatlichenVorstellungen des idealen Opfers 276 , das schwach und hilfsbedürftig ist, wobei das Strafrechtauf der Ebene der Reaktion schlicht die sozialstaatliche Solidarität ersetzt hat.Diese Orientierung am konkreten Opfer wird mehr und mehr abgelöst von der Vorstellunge<strong>in</strong>er abstrakten, virtuellen Opferschaft. Dies kommt zum Ausdruck bei den neuerenDebatten um Verschärfungen des Strafrechts: So wurde im Namen des virtuellenOpferschutzes bei der Revision des Sanktionenrechts die Zurücknahme der Freiheitsstrafebekämpft bzw. werden neue Verschärfungen, <strong>in</strong>sbesondere im Verwahrungsrecht,begründet 277 . Immer weniger <strong>in</strong>teressiert dabei das konkrete Opfer und se<strong>in</strong>e spezifischen (<strong>of</strong>tdisparaten) Interessen. Gegenstand des Opferschutzes wird immer mehr die virtuelleOpferschaft möglicher zukünftiger Opfer.Die Folgen e<strong>in</strong>er anderen Spur der aktuellen opferbezogenen Entwicklung s<strong>in</strong>d ebenfalls<strong>of</strong>fen: Im benachbarten deutschsprachigen Ausland und <strong>in</strong> late<strong>in</strong>ischen Staaten werden seitca. 25 Jahren Formen der aussergerichtlichen, entformalisierten Fallerledigung mittels Täter-Opfer-Ausgleich und Mediation angewendet 278 . Bisher fand die Wiedergutmachungsideezwar nur zaghaft E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong>s Schweizerische Recht 279 , mit dem neuen Allgeme<strong>in</strong>en Teil desErwachsenenstrafrechts wird aber der Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachungaufgenommen (Art. 42 nStGB). Die zuständige Behörde soll von e<strong>in</strong>er Strafverfolgung, e<strong>in</strong>erÜberweisung an das Gericht oder e<strong>in</strong>er Bestrafung absehen können, wenn der Täter denSchaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm276 Siehe CHRISTIE 1986, 1 ff.277 Vgl. BOTSCHAFT 1998, BBl 1999 II 1979 und die Argumentation für die Verwahrungs<strong>in</strong>itiative im Vorfeldder Abstimmung vom 8. Februar 2004.278 Vgl. RÖSSNER 1997, 38 ff.279 Siehe immerh<strong>in</strong> der mit der E<strong>in</strong>führung des OHG <strong>in</strong> das StGB aufgenommene Art. 37 Ziff. 1 Satz 2 StGB.81


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformenbewirkte Unrecht auszugleichen. Das ist allerd<strong>in</strong>gs nur möglich bei Delikten, für die auch diebed<strong>in</strong>gte Strafe <strong>in</strong> Frage kommt das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an derStrafverfolgung muss zudem ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong>. Zudem wird die Mediation im Jugendstrafrecht alsStrafverfahrensalternative verankert (Art. 8 JStG).Es ist vor dem H<strong>in</strong>tergrund der Krise der Idee des souveränen Staates anzunehmen, dassVerhandlungsmodelle <strong>in</strong> der Praxis nach und nach Verankerung f<strong>in</strong>den und den klassischenStrafprozess ersetzen bzw. mit ihm zu weiteren Hybridformen verschmelzen. DieNachhaltigkeit der Verankerung e<strong>in</strong>er Verbesserung der Rechtssituation der Opfer durchneue strafprozessuale Normen ist daher von Vornhere<strong>in</strong> fragwürdig 280 .2.2.3 Symbolik und Unschädlichmachung als neue Strafzwecke und Teil desspätmodernen RisikomanagementsDie Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne hat vor dem H<strong>in</strong>tergrund der Krise derSozialstaatlichkeit 281 den Glauben e<strong>in</strong>gebüsst, dass die Abschwächung sozialerBenachteiligung krim<strong>in</strong>alpräventiv wirken würde. Die Resozialisierung als Kernanliegenmoderner Krim<strong>in</strong>alpolitik hat damit zusammenhängend ihre gesellschaftliche Akzeptanzverloren. Das dargestellte neoliberale Postulat der Selbstverantwortung verlangt nachvergeltendem Tatausgleich, statt nach Bemühungen um Ausgleich sozialer Defizite 282 .Gleichzeitig ist auch das Ziel der Abschreckung durch Strafrecht <strong>in</strong> den H<strong>in</strong>tergrund gerückt.E<strong>in</strong>e Abschreckungswirkung durch strafrechtliche Intervention kann nur bei grundsätzlichgesellschaftlich <strong>in</strong>tegrierten Personen festgestellt werden, die Intervention führt aber genaubei dieser Gruppe <strong>of</strong>t zu e<strong>in</strong>er Schwächung der Normb<strong>in</strong>dung führen, was wiederumkrim<strong>in</strong>ogene Folgen haben kann. Zum<strong>in</strong>dest im pr<strong>of</strong>essionellen Diskurs wird dieAbschreckungswirkung - bezogen auf konkrete Täter oder auf die Allgeme<strong>in</strong>heit - kaummehr als Argument beispielsweise für die Verschärfung strafrechtlicher Interventionvorgebracht 283 .280 KUNZ 2004b, 10 f.281 Vgl. vorstehend 2.1.2.282 KUNZ 2004a, 317 ff.283 KUNZ 2005, 3 f.82


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenWas von den im jahrhundertealten Diskurs um den Zweck der Strafe angebotenenArgumenten bleibt, ist dasjenige der vormodernen Vergeltung, die unter den Schlagworten„do<strong>in</strong>g justice“ wieder auferstanden ist 284 . Damit enthebt sich das Strafsystem der modernenAnforderung, irgende<strong>in</strong>en weitergehenden Zweck erfüllen zu müssen, bzw. irgende<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>nhaben zu müssen, wenn sie nur - nach allgeme<strong>in</strong>er Vorstellung - „angemessen“ ersche<strong>in</strong>t.Die diesem eigene Selbstbeschränkung durch das Erfordernis, die Tatproportionalität zuwahren, wird zu Gunsten der Tendenz, Strafrecht primär symbolisch e<strong>in</strong>zusetzen,aufgegeben.Auch <strong>in</strong>soweit entledigt sich der Diskurs um die Frage des E<strong>in</strong>satzes von Strafe derZielsetzung, präventiv irgendwie konkret wirksam zu se<strong>in</strong> oder gar Rechtsgüter tatsächlich zuschützen. Symbolisches Strafrecht verrät rechtsstaatlich-liberale Traditionen undBeschränkungen und orientiert sich schlicht an der prompten Befriedigung e<strong>in</strong>es diffusenHandlungsbedarfs 285 .In der „bel étage“ der Diskussion um die Strafzwecklehre wird symbolisches Strafrechtsympathisch als positive Generalprävention verpackt. Das Strafrecht soll demgemäss denZweck haben, der Verdeutlichung von Geboten und Verboten zu dienen und zur Stärkung derNormtreue der Bürger/<strong>in</strong>nen beizutragen 286 .Mit diesem abstrakten Anliegen lässt sich be<strong>in</strong>ahe alles rechtfertigen, die Wirkung dagegennicht überprüfen und Beschränkungen des E<strong>in</strong>satzes von Strafrecht kaum begründen. DieBetonung der positiven Generalprävention dient so letztlich dazu, Strafnormen vorempirischer Widerlegung ihrer Nützlichkeit und somit vor Kritik zu schützen 287 .Für die hypertrophen Sicherheitsbedürfnisse der Spätmoderne erweist sich selbst dersymbolische Ausbau von Strafrecht und der damit verbundene Abbau rechtsstaatlicherBeschränkungen staatlicher Sanktionierung als ungenügend Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund rücktmehr und mehr die Unschädlichmachung (Incapacitation) <strong>in</strong>s Zentrum des Interesses 288 .284 Insb. VON HIRSCH 1992, 55 ff.285 HASSEMER 1989, 558 f.286 KUNZ 2004a, 315 ff.287 So auch KUNZ 2004a, 46.288 Ähnlich KUNZ 2004a, 349 ff.83


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenDamit wird das virtuelle Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft selber zum eigentlichenStrafzweck stilisiert.Der Straftäter soll schlicht unschädlich gemacht werden, se<strong>in</strong> Gefährdungspotential sollm<strong>in</strong>imiert, oder besser noch neutralisiert werden. Unter dem Begriff der „Incapacitation“wird so <strong>in</strong> den USA die H<strong>in</strong>derung des Häftl<strong>in</strong>gs an Straftaten (<strong>in</strong> Freiheit) während desFreiheitsentzuges zu deren eigentlichem Zweck erklärt und rechtfertigt überlanges, vonTatproportionalität befreites Wegsperren von Straftätern 289 .Der Mensch mutiert im Konzept der Unschädlichmachung vom modernen Rechtssubjekt alsBürger mit Freiheitsansprüchen gegenüber dem Staat zu e<strong>in</strong>em Risikoträger, e<strong>in</strong>em Trägervon Gefährdungspotential. Opfer kommen <strong>in</strong> diesem Konzept primär <strong>in</strong> Form virtuellerOpferschaft vor. Es bilden sich typischerweise starke Interessengruppen, die lauthalsvertreten, die Allgeme<strong>in</strong>heit müsse absolut geschützt werden vor gefährlichen Menschen 290 .Für die Schweiz s<strong>in</strong>d diese Denk- und Argumentationsschemen e<strong>in</strong>deutig im Zusammenhangmit der Diskussion um die Verschärfung des Verwahrungsrechts im Allgeme<strong>in</strong>en Teil desStrafgesetzbuchs deutlich geworden 291 .Die Straftat wird <strong>in</strong> diesem spätmodern präventiven Konzept zum blossen Anlass derIntervention, die auf der Basis e<strong>in</strong>er Prognose über das weitere Verhalten des Täters <strong>in</strong> dieZukunft weist; und nicht primär auf vergangenes Unrecht bezogen ist. In diesem Punkt trifftsich das Konzept der Unschädlichmachung mit demjenigen der Resozialisierung. Es gehtallerd<strong>in</strong>gs dann nicht um die Veränderung oder Motivation des Straftäters zunormkonformem Verhalten, sondern schlicht um dessen H<strong>in</strong>derung an weiteren Straftaten.Neben dem überlangen E<strong>in</strong>sperren am harten Ende der Sanktionskette, passen am weicherenEnde auch neuere nicht freiheitsentziehende Massnahmen wie der elektronisch überwachteHausarrest zu diesem Konzept 292 .289 KUNZ 2005, 4.290 GARLAND 2001, 159; KUNZ 2004b, 7, mit dem H<strong>in</strong>weis darauf, dass diese Umorientierung derOpferschutzverbände viel deutlicher <strong>in</strong> den USA vollzogen wurde als z.B. <strong>in</strong> Deutschland oder der Schweiz.291 Zu e<strong>in</strong>em Überblick über die Geschichte der Verschärfung des Verwahrungsrechts siehewww.<strong>of</strong>j.adm<strong>in</strong>.ch/ejpd/de/home/themen/sicherheit/ref_gesetzgebung/ref_lebenslange_verwahrung.html(e<strong>in</strong>gesehen am 12.09.2006).292 KUNZ 2005, 4.84


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenDie neuartigen Kontrollmassnahmen passen zu e<strong>in</strong>em Verständnis von Krim<strong>in</strong>alität alsRisiko, das nach Massgabe der Chance des Schadene<strong>in</strong>tritts und nach Höhe des Schadens beie<strong>in</strong>em Ereignise<strong>in</strong>tritt nach versicherungsmathematischer Logik zu analysieren und zuklassifizieren ist. Dem gemäss ist die Strategie der Reaktion zu wählen. Im Kern wird <strong>in</strong>diesem Verständnis Krim<strong>in</strong>alpolitik zu Risikomanagement. Normbrecher werden demgemässauf e<strong>in</strong>er Skala zwischen „High Risk Offenders“ und „Low Risk Offenders“ e<strong>in</strong>geteilt, und jenach dem mit e<strong>in</strong>schliessenden oder exkludierenden Techniken belegt 293 .Strafprozess und Strafvollzug s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Kontext nur noch e<strong>in</strong>e der möglichenKontrollpraktiken. Ausserstrafrechtlichen Regeln, Massnahmen und Vorgehensweisenerhalten genau so Bedeutung bei der risikobezogenen Verm<strong>in</strong>derung von Tatgelegenheiten.Bezogen auf das Ziel, Alltagsituationen risikoarm zu gestalten, geht es schlicht darum, dasskrim<strong>in</strong>elles Tun nicht durchgeführt werden kann 294 . In diesem Kontext steht beispielsweiseder Ausbau der Videoüberwachung, die Neugestaltung von Räumen im Rahmen derraumbezogenen Krim<strong>in</strong>alprävention oder auch die Wegweisung von Personen vonbestimmten Orten 295 .Das risikobezogene Kontrollmodell hat auch Auswirkungen auf nonkustodiale täterbezogeneMassnahmen: Ganz im S<strong>in</strong>ne der Gouvernementalität 296 betreffen täterbezogene Techniken<strong>in</strong> diesem Modell nur noch die Oberfläche, gehen nicht mehr auf die Biografie des Täters, diesozialen H<strong>in</strong>tergründe etc. der Tat e<strong>in</strong>.Es geht nun um e<strong>in</strong> simples Verhaltenstra<strong>in</strong><strong>in</strong>g und um e<strong>in</strong>e Modulierung des Tuns, nicht ume<strong>in</strong>e nachhaltige Veränderung der Persönlichkeit.Damit verschiebt sich auch die Anforderung und die Def<strong>in</strong>ition der entsprechendenMassnahmen und Sanktionen: Entscheidend wird, ob und <strong>in</strong>wieweit der Betr<strong>of</strong>feneEngagement e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt und so zum eigenverantwortlichen Unternehmer se<strong>in</strong>er Therapiewird 297 .293 KUNZ 2004a, 364 ff.294 KRASMANN 2003, 237 ff.295 KUNZ 2004a, 366.296 Siehe dazu FOUCAULT 2000, 41 ff.297 KRASMANN 2003,196 Ff.85


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformen2.2.4 Rationierung der staatlichen SicherheitsleistungenMit dem Konzept der Krim<strong>in</strong>alitätsbekämpfung als Risikomanagement verbunden ist e<strong>in</strong>eVerantwortungsübergabe h<strong>in</strong>sichtlich der Sicherheit vom Staat an die Individuen, diepr<strong>in</strong>zipiell als selber verantwortlich für ihr Tun betrachtet werden. KUNZ br<strong>in</strong>gt es auf denPunkt, wenn er schreibt: „Im neoliberalen Verständnis ist Sicherheit nicht e<strong>in</strong> staatlichverwaltetes Geme<strong>in</strong>gut, auf das jeder <strong>in</strong> gleichem Umfang Anspruch hat, sondern e<strong>in</strong>eknappe Ressource, die nach Nachfrage und <strong>in</strong>dividueller Kaufkraft verteilt wird“ 298 .Es ist nicht zuletzt dieses Verständnis der Selbstverantwortung der Bürger/<strong>in</strong>nen für ihreeigene Sicherheit, die Grundlage dafür war, dass der Polizei und dem Krim<strong>in</strong>aljustizsystemim Verlaufe der letzten Jahrzehnte im Zeichen des f<strong>in</strong>anziellen Zurückb<strong>in</strong>dens des Staateske<strong>in</strong>e substantiellen Erweiterungen personeller Ressourcen gewährt wurden. DieAnforderungen an diese Instanzen stiegen gleichzeitig. Diese Situation hat dazu geführt, dassdie entsprechenden Akteure gezwungen wurden, <strong>in</strong> pragmatischer Weise ihre Leistungen nurnoch segmentiert und rationiert anzubieten.Dazu bestehen seit längerem verschiedene Instrumentarien: Formelle Formen, wie die <strong>in</strong>verschiedenen Strafprozessordnungen vorgesehene formelle Nichtverfolgung vonBagatellkrim<strong>in</strong>alität 299 oder der relativ grosszügige E<strong>in</strong>satz bed<strong>in</strong>gter Strafen 300 ; aber auch -und wohl mehr noch - <strong>in</strong>formelle Formen, wie die faktische Nichtanhandnahme, die tiefereIntensität der Beweiserhebung, die Art der Beweiswürdigung oder schlicht das „Liegenlassen“ bestimmter Fälle bis zur Verjährung, unter Inkaufnahme, dass dabei dasLegalitätspr<strong>in</strong>zip verletzt wird 301 .Dieser an sich pragmatische Umgang mit den im Vergleich zu den steigenden Fallzahlenknapper werdenden Ressourcen wurde durch das Anliegen der kritischen Krim<strong>in</strong>ologie,welche die Krim<strong>in</strong>alisierung ger<strong>in</strong>gfügiger Del<strong>in</strong>quenz als kontraproduktiv brandmarkte,unterstützt. Der ökonomische, rationalisierende und priorisierende E<strong>in</strong>satz der Ressourcen298 KUNZ 2005, 6.299 Zur bundesrechtlichen Zulässigkeit siehe BGE 120 IV 111.300 Siehe dazu PIETH 2001, 414 ff.301 Diese Realität wird von Fachpersonen der Polizei oder der Strafverfolgungsbehörden – h<strong>in</strong>ter mehr oderweniger vorgehaltener Hand – immer wieder bestätigt; siehe auch DRIENDL/MARTY, 397 ff.86


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der Reformender Polizei und des Krim<strong>in</strong>aljustizsystems waren der Öffentlichkeit lange Zeit nichtbewusst 302 .Diese Rationierung staatlicher Interventionsmassnahmen kontrastiert mit Forderungen nachNull-Toleranz und expressivem E<strong>in</strong>satz des Strafjustizsystems. So kam diese Praxis <strong>in</strong> Kritik,auch im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt 303 .Es besteht hier e<strong>in</strong> <strong>of</strong>fensichtlicher und bislang nicht (auf)gelöster Zielkonflikt zweierEntwicklungsl<strong>in</strong>ien der Spätmoderne, der ökonomistischen Rationierung staatlicherSicherheitsleistungen e<strong>in</strong>erseits und der neuen punitiven Forderung nach expressivem E<strong>in</strong>satzvon Strafrecht andererseits 304 .Die beiden Tendenzen komb<strong>in</strong>ieren sich heute zu hybridartigen Formen der Krim<strong>in</strong>alpolitik.Es ist eben nur teilweise die dargestellte berechnende, kühle und rationale Art desRisikomanagement, welche die Praxis bestimmt. Gleichzeitig spielen Restsubstanzen derResozialisierungsidee e<strong>in</strong>e Rolle; und mehr und mehr verlangt die emotionale Besorgnis desverunsicherten Publikums nach expressivem E<strong>in</strong>satz von Strafe und Sanktion.2.2.5 Null-Toleranz, Angstkultur und <strong>in</strong>dividuelle VerantwortlichkeitH<strong>in</strong>sichtlich des Umganges mit Straftätern hat sich die Tonlage im öffentlichen Diskurs derletzten 15 Jahre deutlich verschärft, namentlich im Zusammenhang mit schwerer Gewalt- undSexualdel<strong>in</strong>quenz 305 .Solche Straftäter werden nicht mehr als (zu bestrafende) Bürger e<strong>in</strong>gestuft, sondern alsGesellschaftsfe<strong>in</strong>de betrachtet, die man – ähnlich e<strong>in</strong>em Kriegsgegner – beseitigen oderwegsperren soll.Über den Bezug zum Konzept der an sich kühl rationalen Unschädlichmachung als Form desRisikomanagements h<strong>in</strong>aus, kommt <strong>in</strong> diesem Diskurs um gefährliche Gewalt- und302 GARLAND 2001, 117 ff.303 Siehe PAYMAR 1994, 11 f.; für die Schweiz: KRANICH SCHNEITER/EGGENBERGER/LINDAUER 2004, 43 ff.,GLOOR/MEIER et al 2000, S. 67 ff.; differenzierend BÜCHLER 1998, 176.304 Ähnlich GARLAND 2001, 117 f.305 KUNZ 2005, 10.87


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenSexualstraftäter e<strong>in</strong>e emotionale Ebene als „surplus“ dazu: Es ertönt der Ruf nachexpressiven, sichtbaren und schmerzvollen Sanktionen, der sich mit dem nach absoluterSicherheit verb<strong>in</strong>det 306 .Das Strafrecht wird <strong>in</strong>soweit zum Fe<strong>in</strong>dstrafrecht 307 , das der Gefahrenbekämpfung dienensoll und symbolisch für die Ausgrenzung der Bösen herzuhalten hat. Es geht dabei darum,„(…) mit immer weniger rechtsstaatlichen Skrupeln immer mehr dem populistischenVerlangen nach „Entsorgung“ von Schwerkrim<strong>in</strong>ellen anzunähern“ 308 .Diese Verschiebung lässt sich mit den enormen Veränderungen der sozialen, kulturellen undwirtschaftlichen Verhältnissen <strong>in</strong> der Spätmoderne erklären.Wie dargestellt gehören fehlende Zukunftsperspektiven, Verlustängste h<strong>in</strong>sichtlich deserreichten Status und schlicht Angst und Furcht zu den typischen emotionalen Lagen vielersozialer Gruppen der Spätmoderne 309 .Die neoliberale Deregulierung der Märkte und der Rückzug des Staates aus dem Feld derÖkonomie führten zwar zu mehr Freiheit für e<strong>in</strong>zelne Marktteilnehmer. Für viele andere,namentlich für Menschen mit wenigen oder den falschen Fähigkeiten und Fertigkeiten, wurdeaber e<strong>in</strong>e ständige Angst vor dem sozialen Abstieg hervorgerufen oder gesteigert 310 .Zudem hat der funktionierende Sozialstaat, der <strong>in</strong> den 1960/1970er Jahre e<strong>in</strong> Stück weit andie Stelle der brüchig gewordenen familiären und gesellschaftlichen Netzwerke getreten war,wie dargestellt e<strong>in</strong>en grossen Bedeutungs- und Potenzverlust erlitten 311 .Damit beg<strong>in</strong>nt auch dieses zweite Netz zu reissen. Gleichzeitig ist das Individuum aber durchdie E<strong>in</strong>richtungen des Staates und der Gesellschaft an e<strong>in</strong> bestimmtes Sicherheitsniveaugewöhnt.So führt der Risikodiskurs und der Abbau der bestehenden Sicherheitssysteme zu e<strong>in</strong>ertragischen Dynamik: Die Erfahrung gesteigerter Unsicherheit führt zu immer höherenSicherheitserwartungen. Diese werden regelmässig enttäuscht, was wiederum die306 KUNZ 2005, 10 mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.307 JAKOBS 2000, 47 ff.308 So treffend KUNZ 2005, 11.309 Vgl. vorstehend 2.1.1.3 und 2.1.4.310 GARLAND 2001, 100.311 Vgl. vorstehend 2.1.3.88


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenGlaubwürdigkeit der bestehenden Sicherheitssysteme untergräbt, den Prozess derIndividualisierung weiter antreibt und so die eigene Unsicherheit abermals steigert. Die Folgeist e<strong>in</strong>e neue Verwundbarkeit und Angst 312 und die Anfälligkeit für Ressentiments.Die neue Verunsicherung geht unter dem E<strong>in</strong>druck der beschriebenen neokonservativenTendenzen e<strong>in</strong>her mit e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dung von Krim<strong>in</strong>alität mit typischen gesellschaftlichenRandgruppen. Die Diskussion ähnelt <strong>in</strong>soweit der anthropologisch-positivistisch geprägtenDebatte um die „crim<strong>in</strong>al classes“ Ende des 19. Jahrhunderts 313 .E<strong>in</strong>e kollektive Reaktion auf die neuen Ängste ist die des Ressentiments. ROBERT CASTELbeschreibt diese Reaktion als „(…) e<strong>in</strong>e Mischung aus Missgunst und Verachtung, die aufUnterschieden der sozialen Lagen fusst, und bei der man die Verantwortung für das eigeneUnglück bei jenen Gruppen sucht, die sich auf der sozialen Leiter knapp oberhalb oder knappunterhalb der eigenen Position bef<strong>in</strong>den.“ 314 .Es ist e<strong>in</strong>e Reaktion kollektiver Frustration, die nach Schuldigen oder Sündenböcken suchtund nicht zu Grosszügigkeit oder Risikobereitschaft Raum lässt. Im kollektiven Erlebeneigenen sozialen Abstiegs, eigener Verletzlichkeit oder der Angst davor erhöht sich zudemder Ruf nach zum<strong>in</strong>dest symbolischer Herstellung sche<strong>in</strong>bar klarer Verhältnisse. So erfolgtden die Forderung nach erbarmungsloser Null-Toleranz, was <strong>in</strong> engem Bezug zurSublimierung von Unsicherheitsgefühlen <strong>in</strong> Ressentiments gegenüber gesellschaftlichenGruppen am Rand der Gesellschaft steht 315 .Verme<strong>in</strong>tliche oder auch bestehende Probleme, wie <strong>in</strong> den Vorstädten oder mit derKrim<strong>in</strong>alität unter und durch Ausländer, Asylbewerber oder Jugendlichen werden zumzentralen Sicherheitsproblem stilisiert, womit gleichzeitig die meist viel komplexereUrsachenproblematik aus dem Blick gerät, bzw. nicht <strong>in</strong> den Blick genommen werden solloder muss 316 . Im Diskurs nach Null-Toleranz <strong>in</strong>teressieren genau genommen nicht dieUrsachen von Krim<strong>in</strong>alität, und schon gar nicht deren Behebung.312 Ähnlich CASTEL 2005, 92 ff.313 Siehe dazu KUNZ 2004a, 90 ff.314 CASTEL 2005, 68.315 GARLAND 2001, 163 f.316 CASTEL 2005, 75 ff.89


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Krim<strong>in</strong>alpolitik der Spätmoderne als H<strong>in</strong>tergrund der ReformenDie Forderung nach Null-Toleranz wird genährt vom Menschenbild der Spätmoderne des <strong>in</strong>jeder Beziehung für sich selbst verantwortlichen Straftäters.Die spätmoderne Krim<strong>in</strong>alpolitik stützt sich darauf, dass krim<strong>in</strong>elles Verhalten das Ergebnise<strong>in</strong>er freien Wahl des Täters sei und somit von diesem selber verantwortet werden müsse. Fürsoziale Stützung für Krim<strong>in</strong>elle ist <strong>in</strong> diesem Bild ke<strong>in</strong> Platz. Was bleibt ist schlicht unde<strong>in</strong>fach e<strong>in</strong>e Tat und ebenso logisch ersche<strong>in</strong>t die strafende Reaktion, bzw. das Verh<strong>in</strong>dernvon Tatgelegenheiten 317 . Fragen nach Ursachen und Prozessen, die zu Normübertretungenführen, werden schlicht nicht mehr gestellt oder als unwichtig abgetan.317 KUNZ 2004a, 192 ff.; KUNZ 2005, 3 ff.90


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierung3. ABBILDUNGEN SPÄTMODERNER KRIMINALPOLITISCHER TENDENZEN IN DERDISKUSSION UM HÄUSLICHE GEWALT UND UM DIE OFFIZIALISIERUNGBei der Betrachtung des krim<strong>in</strong>al- und gesellschaftspolitischen Umganges mit häuslicherGewalt während der letzten zwanzig Jahre und bei der Analyse der Debatte um dieVerschärfungen des Strafrechts fielen e<strong>in</strong>e Reihe von besonderen Kennzeichen auf, die hiernochmals verdichtet zusammengefasst werden sollen 318 :• Die Debatte um häusliche Gewalt war zu Beg<strong>in</strong>n eng verknüpft mit fem<strong>in</strong>istischenForderungen nach Antidiskrim<strong>in</strong>ierung. E<strong>in</strong> Schwerpunkt lag auf der Enttabuisierungder Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen gerade auch im Familienkreis vorkommt. DieForderung lautete, auch die Bekämpfung dieser Form von Gewalt sei als öffentlichesAnliegen anzuerkennen. Diese Forderung der Bekämpfung der häuslichen Gewaltfand weit mehr Resonanz als andere Forderungen zur Gleichstellung der Geschlechterund zum Abbau von Diskrim<strong>in</strong>ierung.• Die Bekämpfung der häuslichen Gewalt ist e<strong>in</strong> Ensemble von Forschung undnormativem Programm, von Forderungen sowohl auf normativer wie auch aufstruktureller Ebene, von E<strong>in</strong>bezug unterschiedlichster Rechtsgebiete vom Strafrechtbis zum Zivilrecht. Die Debatte stand überdies <strong>in</strong> e<strong>in</strong>flussreichem <strong>in</strong>ternationalemKontext statt. Mit Blick auf das normative Programm der Bekämpfung häuslicherGewalt wurden also klassische Grenzen der Diskurse, Massnahmen und Reformenunwichtig.• Die Reformenelemente im Zusammenhang mit der Bekämpfung häuslicher Gewalthaben sich tendenziell verlagert: Der sozialarbeiterische Approach zu Opferhilfe- undberatung hat an Bedeutung verloren, dafür ist die Täterbelangung <strong>in</strong>s Zentrumgerückt. Es ist derzeit fraglich, wie weit der Grundkonsens zum Opferschutz auchdann besteht, wenn Massnahmen über blosse täterbezogene Interventionenh<strong>in</strong>ausgehen.• Das Phänomen der häuslichen Gewalt ist schillernd geblieben. Das klassische Bildder systematisch kontrollierenden Männergewalt gegen Frauen hat sich <strong>in</strong> derOpferschutzbewegung gehalten. Wissenschaftlich ist e<strong>in</strong>e gewisse Differenzierungsichtbar, ohne dass die Folgerungen für Gesetzgebung und Praxis bisher wirklichdiskutiert worden wären. Im politischen Diskurs hat das klassische Verständnis318 Vgl. vorstehend 1.4.1 und 1.4.2.91


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungnachgehallt, das Kriterium des Geschlechts kam aber nur wenig zur Sprache. Dienormativen Reformen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichweit formuliert und weisen über Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft oder die klassischehäusliche Gewalt als systematisches Macht- und Kontroll<strong>in</strong>strument h<strong>in</strong>aus. Auch dieDiskussion um die Offizialisierung wurde vor dem H<strong>in</strong>tergrund des klassischenVerständnisses häuslicher Gewalt lanciert. Das Phänomen wurde dann aber kaumvertieft diskutiert oder differenziert wahrgenommen. Die normativen Verschärfungendes Strafrechts betreffen im Ergebnis genau so Formen situativer und spontanerAggression und Gewalt, wie Formen systematischer Missbrauchsbeziehungen.• In der Diskussion um die Offizialisierung g<strong>in</strong>g es primär um die gesellschaftlicheMissbilligung häuslicher Gewalt und um die generelle Verdeutlichung, dass häuslicheGewalt ke<strong>in</strong>e Privatsache sei. Die symbolische Ebene stand deutlich im Vordergrund,ohne dass die Frage überhaupt gestellt worden wäre, ob dies zur Rechtfertigung desE<strong>in</strong>satzes strafrechtlicher Intrumentarien genügt. Die Frage, ob und <strong>in</strong>wieweitstrafrechtliche Verfahren und Sanktionierungen im H<strong>in</strong>blick auf andere gesetzlicheReformen des Polizei- und Zivilrechts notwendig s<strong>in</strong>d, wurde nicht gestellt. Dersymbolische Glanz strafrechtlicher Pönalisierung erschien dem Gesetzgeber<strong>of</strong>fensichtlich wichtiger als die rechtsstaatliche Frage nach der Verhältnismässigkeitdes E<strong>in</strong>satzes von Strafrecht.• Die konkreten Opfer<strong>in</strong>teressen spielten bei der Strafrechtsreform im Zusammenhangmit häuslicher Gewalt nur e<strong>in</strong>e Nebenrolle. Insbesondere diejenigen Opfer<strong>in</strong>teressen,die dem E<strong>in</strong>satz von Strafrecht und e<strong>in</strong>em Strafverfahren entgegenstehen könnten,wurden unterbelichtet oder schlicht nicht beachtet.• Spezialpräventive, dem Behandlungsparadigma entsprechende Anliegen derTäterbehandlung wurden im Rahmen der Offizialisierungsdiskussion zwarvorgebracht, aber explizit abgelehnt. So enthalten die neuen Normen ke<strong>in</strong>e Grundlagefür spezialpräventiv ausgerichtete Täterkurse.Diese Merkpunkte des Diskurses um häusliche Gewalt lassen sich me<strong>in</strong>es Erachtensweitgehend erklären vor dem H<strong>in</strong>tergrund des dargestellten makrosozialen Rahmens derspätmodernen gesellschaftlichen und krim<strong>in</strong>alpolitischen Entwicklungen. Vor diesemH<strong>in</strong>tergrund f<strong>in</strong>det auch die Hauptfragestellung dieser Studie ihre Beantwortung; nämlich dieFrage, wie und <strong>in</strong> welchem krim<strong>in</strong>alpolitischen Kontext im Namen der Bekämpfung der92


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierunghäuslichen Gewalt die Nutzung des Strafjustizsystems und die Offizialisierung derentsprechenden Delikte zur Anwendung gelangen konnten.3.1 Die Familie: Vom Hort zum entzauberten OrtSchon ab den 1970er Jahren ist das bürgerliche Ehemodell mit se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heit von Sexualität,Zusammenleben und Ehe und den klaren Rollenmustern für Frau und Mann <strong>in</strong>s Wankengeraten. Voreheliche sexuelle Erfahrungen wurden bei der jungen Generation populär,nichteheliche Lebensformen fanden rasch Verbreitung und die Heiratsraten sankenentsprechend. Paare heiraten heute tendenziell später, und haben weniger K<strong>in</strong>der als früher.Ab 1966/67 bis heute kam es zudem zu e<strong>in</strong>em rasanten Anstieg der Scheidungshäufigkeit,was die Idee der Ehe als unauflösliche Institution grundsätzlich erschütterte 319 .Damit wurden auch klassische Rollenmuster aufgebrochen. Die <strong>in</strong> sozialen Normen und derAusgestaltung des Ehe- und Scheidungsrechts verankerten Rollen von Mann (als Ernährer,der e<strong>in</strong> Familiene<strong>in</strong>kommen nach Hause zu br<strong>in</strong>gen hat) und Frau (die für Haushalt undK<strong>in</strong>dererziehung zuständig sei) wurden und werden <strong>in</strong> Frage gestellt.Dafür ist die dargestellte Wirtschaftsentwicklung 320 mit verantwortlich, die es zunächst mehrFrauen ermöglichte beruflich tätig zu se<strong>in</strong>, und nun für immer mehr Paare f<strong>in</strong>anziell nötigmacht, dass mehrere E<strong>in</strong>kommen zur Deckung der Haushaltskosten beitragen.Im Besonderen aber wurde die Familie von wesentlichen kulturellen Veränderungen erfasst,die mit der Idee der Individualisierung 321 zusammenhängen: Die fem<strong>in</strong>istischen Ideale derBefreiung der Frau <strong>in</strong> den 1970er und 1980er Jahren, die grössere gesellschaftliche Toleranzgegenüber Scheidungen und alternativen Familienformen, die Beendigung derDiskrim<strong>in</strong>ierung ausserehelicher K<strong>in</strong>der und lediger Mütter und der Wechsel zu e<strong>in</strong>emgrundsätzlich auf Gleichberechtigung beruhenden Modell der Paarbeziehung im Eherecht319 HÖPFLINGER 2005, (ohne Seitenangabe), mit zahlreichen weiteren H<strong>in</strong>weisen.320 Vgl. vorstehend 2.1.1.321 Vgl. vorstehend 2.1.3.93


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierunglegen dafür Zeugnis ab 322 . 1988 wurde schliesslich e<strong>in</strong>e partnerschaftliche Ehevorstellung imneuen Eherecht rechtlich verankert 323 .Ab Mitte der 80er Jahre erfuhren Heirat und Ehe, trotz weiter steigenden Scheidungsraten,e<strong>in</strong>e gewisse Wiederaufwertung. Dafür können zwei Gründe benannt werden:Dank dem Durchbruch partnerschaftlicher Ehevorstellungen und der Befreiung der Ehe vonihrem traditionellen Ballast 324 , wurde die Ehe wieder attraktiver (und die Heiratszahlenstiegen zeitweise wieder an). Gleichzeitig trugen die der Dynamik der Spätmoderneentspr<strong>in</strong>genden Unsicherheiten und Ängste 325 dazu bei, dass die Menschen wieder vermehrt(manchmal verme<strong>in</strong>tlichen) Schutz und Geborgenheit <strong>in</strong> der Ehe als privateSolidargeme<strong>in</strong>schaft suchen 326 .Es bleibt aber dabei, dass die Rollen zwischen Mann und Frau <strong>in</strong> der Familie heute nichtmehr starr vorgegeben s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> vielen Teilen der Gesellschaft zum<strong>in</strong>dest mitgeprägt s<strong>in</strong>dvon der Idee der Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann.Gegen Trennungen von Ehepaaren bestehen somit <strong>in</strong> weiten Teilen der Gesellschaft weitweniger soziale und kulturelle Hürden als noch vor wenigen Jahrzehnten, womit solcheTrennungen und die damit verbundenen psychischen Belastungen auch häufiger vorkommenund fast schon zu e<strong>in</strong>er typischen Bewältigungsaufgabe der spätmodernen Zeit wurden. DieEhe ist zu e<strong>in</strong>er fragilen, auf Freiwilligkeit beruhenden, <strong>of</strong>t (real) vorübergehendenInstitution geworden 327 .Vor dem H<strong>in</strong>tergrund der Individualisierung und Gleichberechtigung wird die Ehe deshalbheute von Vielen also Ort verstanden, wo das eigene Selbst verwirklicht werden soll.Ehebasiertes „E<strong>in</strong>sperren“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Paarbeziehung und e<strong>in</strong>e aufgezwungene Rolle hat alssoziale Norm ihre Berechtigung und Akzeptanz verloren und wird von vielen Frauen (undauch Männern) nicht mehr toleriert.322 Ähnlich GARLAND 2001, 82 ff.323 HÖPFLINGER 2005, (ohne Seitenangabe), mit zahlreichen weiteren H<strong>in</strong>weisen.324 So treffend HÖPFLINGER 2005, (ohne Seitenangabe).325 Vgl. vorstehend 2.1.1; 2.1.3.326 Ähnlich HÖPFLINGER 2005, (ohne Seitenangabe) .327 Ähnlich GARLAND 2001, 154.94


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungGleichzeitig s<strong>in</strong>d bei vielen Menschen überkommene, <strong>of</strong>t patriarchale Vorstellungen derklassischen Rolle von Frau oder Mann weiterh<strong>in</strong> präsent. Zur Durchsetzung solcherVorstellungen steht das klassische Rollenmodell aber nicht mehr gleichermassen alsLegitimationsbasis zur Verfügung wie noch <strong>in</strong> den 1960er oder 1970 Jahren. Im Gegenteil.In der Diskussion um die Bekämpfung der häuslichen Gewalt spiegelt sich <strong>in</strong>soweitzweifellos e<strong>in</strong>e kulturelle Ause<strong>in</strong>andersetzung zwischen dem Schutz der <strong>in</strong> der Modernegewonnene Individualität und Selbstbestimmung e<strong>in</strong>erseits, und den neokonservativenFormen klassischer Rollenmuster andererseits.Häusliche Gewalt hat im Lichte der ersteren Vorstellung nie e<strong>in</strong>e Legitimation, <strong>in</strong> derVorstellung letzterer aber unter Umständen schon.Insoweit steht der Kampf gegen häusliche Gewalt bis heute auf der Seite e<strong>in</strong>es liberalenGesellschaftsverständnisses, das sich an der persönlichen Freiheit und der Selbstbestimmungorientiert. Die Geschichte der Enttabuisierung häuslicher Gewalt ist somit immer auch dieGeschichte der Entzauberung des klassischen Familienmodells.Die Thematisierung der häuslichen Gewalt ist <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e logische Folgerung aus demIndividualisierungsprozess der Moderne.Das bietet e<strong>in</strong>e Erklärung dafür, dass die Thematik der Bekämpfung der häuslichen Gewaltmehr Resonanz fand, als der grösste Teil anderer Forderungen der Frauenbewegung nachGleichberechtigung und Antidiskrim<strong>in</strong>ierung. Die Individualisierung, die mit der Auflösungklassischer Rollenmuster und dem Bedeutungsgew<strong>in</strong>n der Selbstbestimmungsidee 328verbunden war, hatten h<strong>in</strong>sichtlich häuslicher Gewalt den Boden für e<strong>in</strong>en Bewusstse<strong>in</strong>- undKulturwandel bereitet. E<strong>in</strong> Boden, der h<strong>in</strong>sichtlich anderer Forderungen derFrauenbewegung, wie der nach tatsächlicher Gleichstellung <strong>in</strong> der Gesellschaft, nicht <strong>in</strong>gleichem Masse vorhanden ist.328 Ähnlich, bezogen auf den generellen Bedeutungsgew<strong>in</strong>n der Opferschaft, KUNZ 2004b, 8.95


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierung3.2 Grenzüberschreitungen und Internationalisierung des Diskurses umhäusliche GewaltEs ist bemerkenswert, aber für die Spätmoderne typisch, das im Diskurs um die Bekämpfunghäuslicher Gewalt weit verzweigt unterschiedlichste Ebenen angesprochen wurden und ohneRücksicht auf klassische Diskursgrenzen sowohl strukturelle als auch normativen Reformengefordert und erreicht wurden.Im spätmodernen Kontext ist die Solidität mit ihren starren Formen und Traditionenaufgeweicht worden. Stabile Strukturen werden zunehmend aufgelöst, das gilt gerade auchfür die Strukturen des Staates. Stattdessen prägen die allgeme<strong>in</strong>e Auflösung und Grenzen,e<strong>in</strong>e Fluidität von Institutionen, Diskursen und Normen, unsere Zeit 329 .Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund verwundert es nicht mehr, dass im Zusammenhang mit derBekämpfung häuslicher Gewalt Forschungsprojekte, wie das Basler InterventionsprojektHalt-Gewalt, zugleich die Implementierung neuer Bewusstse<strong>in</strong>s- und Vorgehensweisen deröffentlichen Akteure zum Ziel hatte. Forschung und Praxis haben sich so unter E<strong>in</strong>bezuge<strong>in</strong>er klaren Mission <strong>in</strong> hybridartiger Form verbunden. Das wurde nicht etwa als Verletzungtypischer Standards der nötigen Distanz und Unabhängigkeit von Forschung betrachtet - wieim traditionellen Forschungsdiskurs - sondern hat als besonders <strong>in</strong>novative Form derForschung Beachtung und F<strong>in</strong>anzierung gefunden 330 .Auch die Anlage der Interventionsprojekte spiegelt die neue Zeit: Die Projekte wurdenjenseits klassischer Strukturen und Formen angelegt und haben wie selbstverständlich e<strong>in</strong>eZusammenarbeit sowohl privater wie öffentlicher Akteure ermöglicht. Sie nahmentraditionellen Fragen der Abgrenzung von Zuständigkeit ihre Legitimation.Im spätmodernen Umfeld erschienen diese neuen Vorgehensweisen attraktiv und modern undfanden dementsprechend Beachtung und Akzeptanz. Die strukturellen Implikationen derProgramme zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt haben <strong>in</strong> unseren Breitengraden e<strong>in</strong>e329 BAUMAN 2000b, passim; KUNZ 2005, 1 f.330 AEBERSOLD 2000, 11 ff.96


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungVorreiterfunktion wahrgenommen. Neue Formen der <strong>in</strong>ter<strong>in</strong>stitutionellen Zusammenarbeitwerden heute vermehrt auch für andere Themenfelder nutzbar gemacht 331 .Die von der Opferschutzbewegung angestrengten normativen Reformen s<strong>in</strong>d ebenfalls vomspätmodernen Strukturmerkmal der Grenzüberschreitung gekennzeichnet: Sie orientiertensich an der Mission der Bekämpfung häuslicher Gewalt und betrafen von daher verschiedeneorganisatorische und rechtliche Ebenen gleichzeitig 332 .Die Grenzüberschreitung betrifft auch die nationalen Grenzen: In der Debatte um diehäusliche Gewalt spiegelt sich die Internationalisierung weit mehr als dies im Bereich derKrim<strong>in</strong>ologie üblich ist 333 .Ausgehend von den USA und Kanada waren <strong>in</strong>ternationale Schutz- und Interventionsprojekteund -normierungen Quellen der Motivation und Legitimation für die Forderungen nachBekämpfung der häuslichen Gewalt <strong>in</strong> der Schweiz. Sie haben die hier präsentiertenProgramme der Opferschutzbewegung massgeblich geprägt 334 . Internationale Organisationenwirken dabei bis heute als Schrittmacher bei der Umsetzung der Programme 335 .3.3 Opferschaft und häusliche Gewalt: Von der Bedürftigkeit des Opferszur Täterbelangung und der Ausrichtung an generalisiertenOpfer<strong>in</strong>teressenDie häusliche Gewalt wurde zunächst vom Erleben und Leiden der Opfer her thematisiert. Eswar die fem<strong>in</strong>istische Opferschutzbewegung, welche es schaffte, häusliche Gewalt zu e<strong>in</strong>emöffentlichen Thema zu machen. Der allgeme<strong>in</strong>e Trend der Aufwertung des Opfers imspätmodernen krim<strong>in</strong>alpolitischen Diskurs hat sie dabei ebenso unterstützt, wie derBedeutungsverlust der Interessen des Täters im Zusammenhang mit dem Niedergang desResozialisierungsparadigmas.331 Vgl. zum Beispiel die Diskussion um die <strong>in</strong>ter<strong>in</strong>stitutionelle Zusammenarbeit im Bereich der Sozialhilfe undder Sozialversicherungen; vgl. dazu www.iiz.ch (e<strong>in</strong>gesehen am 21.09.2006).332 Vgl. vorstehend 1.4.1.333 KUNZ 2004a , 48.334 Vgl. SEITH 2003, 14 ff.335 Vgl. vorstehend 1.2.2.97


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungNachdem übertriebene Erwartungen des teilweise euphorischen mediz<strong>in</strong>isch undtherapeutisch aufgeladenen Besserungsparadigmas e<strong>in</strong>em pragmatischen Verständnis von denMöglichkeiten der Besserung und Resozialisierung Platz gemacht hatten 336 , verloren dieStraftäter an gesellschaftlichem Interesse. Gerade auch Vertreter/<strong>in</strong>nen der politisch L<strong>in</strong>kenlenkten <strong>in</strong> der Folge ihr Interesse vom <strong>of</strong>t gesellschaftlich marg<strong>in</strong>alisierten Straftäter h<strong>in</strong> zurKategorie der <strong>of</strong>t genau so marg<strong>in</strong>alisierten Opfer.E<strong>in</strong>e wichtige Rolle spielte dabei, vor allem für das Engagement vieler Frauen, die meistfem<strong>in</strong>istisch geprägte Sensibilisierung für die geschlechtsspezifische Differenz von TäterundOpferschaft 337 .Die Interessen der Opfer häuslicher Gewalt konnten so zu e<strong>in</strong>em Thema werden, dasöffentliches Mitleid verdient.Dazu kam die Krise der Idee souveräner Staatlichkeit 338 , die das Krim<strong>in</strong>aljustizsystem mehrund mehr unter Druck kommen liess, ihr Tun zu rechtfertigen. Auch hier bot und bietet sichdas Opferschutzthema an, vor dem Tribunal e<strong>in</strong>er kritischen Öffentlichkeit legitimierend zuwirken.In der seitherigen Diskussion um die häusliche Gewalt spiegelt sich die grundlegendeVeränderung der Vorstellung von Opferschaft im krim<strong>in</strong>alpolitischen Diskurs 339 :Am Anfang stand wie dargestellt das sozialstaatliche Verständnis des Opfers häuslicherGewalt als schwache, ohnmächtige Person, die im S<strong>in</strong>ne des idealen Opfers Mitleidverdient 340 . Diese Bild des Opfers hat im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt den Aufbauvon Opferberatungsstellen und Frauenhäusern begünstigt und dazu beitrug, dass im Kontextsozialstaatlicher Sensibilität weiblicher Opferschaft e<strong>in</strong>e besondere Aufmerksamkeit zukam.Das Bild der Frau als Opfer häuslicher Gewalt wandelte sich im Verlaufe der 1980/1990erJahre, und es wurde die Subjektstellung des Opfers betont. Als Ziel derOpferschutzbemühungen g<strong>in</strong>g es nun Empowerment und Stärkung des Opfers zu e<strong>in</strong>er336 Vgl. vorstehend 2.2.1.337 KUNZ 2004b, 8.338 Vgl. vorstehend 2.1.2.339 Vgl. vorstehend 2.2.2.340 Siehe CHRISTIE 1986, 1 ff.98


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungselbstbestimmten Person. In diesem Kontext kamen Forderungen nach Parteirechten imStrafverfahren auf. Das schweizerische Opferhilfegesetz bildet beide Bilder der Opferschaftab, wenn es Beratung und Hilfe mit der E<strong>in</strong>räumung von Parteirechten im Strafverfahrenkomb<strong>in</strong>iert.Polizeirechtliche und zivilrechtliche Wegweisungen, Annäherungs- und Kontaktverbote unddie verschärfte strafrechtliche Sanktionierung stehen für e<strong>in</strong>en weiterenSchwerpunktwechsel: Nun sollen Opfer<strong>in</strong>teressen vor allem durch die Belangung der Täterverfolgt werden 341 . Mit diesen Verschiebungen der Opferschutzdebatte auf die Belangungder Täter ist nicht e<strong>in</strong> vollständiger Verzicht auf Unterstützung des Opfers oder die Betonungse<strong>in</strong>er Subjektstellung verbunden, aber diese Anliegen treten zurück h<strong>in</strong>ter derFunktionalisierung des Opferschutzanliegens für die Belangung der Täter. Wie wäre es sonstzu erklären, dass die allgeme<strong>in</strong>e Anerkennung der gesellschaftlichen Dimension desProblems der häuslichen Gewalt nicht zu e<strong>in</strong>em erheblichen Ausbau der Beratungs- undHilfse<strong>in</strong>richtungen für Opfer häuslicher Gewalt geführt hat?Die Diskussion um die häusliche Gewalt konnte diesen Bedeutungswandel der Opferschaftproblemlos <strong>in</strong>tegrieren, da der Begriff der häuslichen Gewalt durch se<strong>in</strong>e schillerndeSubstanz 342 immer anschlussfähig geblieben ist für verschiedene Vorstellungen vonOpferschaft.Im Diskurs um die Offizialisierung, der hier im Besonderen beleuchtet wurde, spiegeln sichhybride Opferschaftsvorstellungen aus unterschiedlichen Phasen der gesellschaftlichenWahrnehmung der Opfer 343 :Es f<strong>in</strong>det sich das klassische Bild der häuslichen Gewalt als Übergriffskonglomerat imRahmen e<strong>in</strong>er Missbrauchsbeziehung e<strong>in</strong>es Mannes gegen e<strong>in</strong>e Frau, bei welchem diesozialstaatliche Vorstellung des idealen Opfers 344 , das schwach und hilfsbedürftig ist, e<strong>in</strong>eRolle spielt. Die Verschärfung des Strafrechts soll sich <strong>in</strong> diesem Kontext, <strong>in</strong> Ergänzung oderan der Stelle des Sozialstaates, symbolisch auf die Seite des schutzlosen Opfers und gegenden typischerweise bösen männlichen Täter stellen.341 Siehe dazu auch KUNZ 2004b, 6.342 Vgl. vorstehend 1.1.343 Vgl. vorstehend 2.2.2.3.344 CHRISTIE 1986, 1 ff.99


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungH<strong>in</strong>ter der dargestellten mangelhaften Ause<strong>in</strong>andersetzung mit konkreten Opfer<strong>in</strong>teressen 345im Rahmen der Diskussion um die Offizialisierung klang gleichzeitig e<strong>in</strong>e weiterverschobene Vorstellung von Opferschaft an: Das konkrete Opfer mit se<strong>in</strong>enunterschiedlichen, disparaten Anliegen tritt <strong>in</strong>soweit <strong>in</strong> den H<strong>in</strong>tergrund, dafür geht es<strong>in</strong>soweit um diffuse, verallgeme<strong>in</strong>erte Opfer<strong>in</strong>teressen, um die virtuelle Opferschaft 346 .Diesen Interessen ist es geschuldet, e<strong>in</strong> strafrechtliches Signal zu setzen, häusliche Gewalt seizu missbilligen.Gerade <strong>in</strong> der Diskussion um die Offizialisierung trafen sich somit klassische sozialstaatlicheOpfervorstellungen mit spätmodernen Bildern virtueller Opferschaft und potenzierten so dieLegitimation der entsprechenden strafrechtlichen Verschärfung.3.4 Strafrechtliche Reaktion auf häusliche Gewalt: zwischen Rationierungund punitiver SymbolikZu e<strong>in</strong>em Merkmal der praktischen Krim<strong>in</strong>alpolitik der letzten Jahrzehnte gehört die Tendenzder formellen und mehr noch <strong>in</strong>formellen Rationierung und Differenzierung des E<strong>in</strong>satzesvon Strafrecht im Strafjustizsystem 347 .Das führt dazu, dass e<strong>in</strong>e Vielzahl der angezeigten Fälle nicht zur Anklage, geschweige dennzu e<strong>in</strong>er Verurteilung kam bzw. kommt. Langezeit blieb dieses <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>schlägigen Literaturregelmässig als Selektions- oder Filterungsprozess bekannte Phänomen 348 im öffentlichenDiskurs unbeachtet.Im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt wurde dieser Trichtereffekt desStrafverfahrens - <strong>in</strong> der Schweiz im Rahmen des Nationalfondsprojektes 41 zu Gewalt imAlltag und organisierte Krim<strong>in</strong>alität - für die Fälle häuslicher Gewalt wissenschaftlich345 Vgl. vorstehend 1.3.346 Vgl. vorstehend 2.2.2.3.347 Vgl. vorstehend 2.2.4.348 HASSEMER 1990, 54 ff; KUNZ 2004a, 256.100


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierunguntermauert und hervorgehoben Grundlage dafür <strong>in</strong> der Schweiz war die BaslerUntersuchung zum Projekt Halt-Gewalt 349 .In der Diskussion um die Bekämpfung der häuslichen Gewalt wurde dies zu e<strong>in</strong>em zentralenKritikpunkt am bisherigen behördlichen Verhalten: Die Nichtanzeige, Nichtanhandnahmeund die E<strong>in</strong>stellung vieler Verfahren nach Rückzug des Strafantrages wurden als typischerAusdruck staatlicher Nicht-Intervention auf häusliche Gewalt betrachtet. Dies wurde <strong>in</strong>fem<strong>in</strong>istischer Tradition <strong>in</strong>terpretiert als Folge der Tabuisierung häuslicher Gewalt undletztlich als Ausdruck der patriarchalen Sicht, dem Ehemann komme die Verfügungsgewaltüber die Ehefrau zu.In diesem Kontext wurde die Zurückhaltung bei polizeilichem und strafrechtlichemE<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> die Privatsphäre bei häuslicher Gewalt als „ideology <strong>of</strong> privacy“ gedeutet,welche die Privatheit des Misshandlers schütze, auf Kosten e<strong>in</strong>er sicheren privaten Sphäreder gewaltbetr<strong>of</strong>fenen Frau 350 .Die Kritik fiel <strong>in</strong> den späten 1990er Jahren auf fruchtbaren Boden. Die Behörden desKrim<strong>in</strong>aljustizsystems hatten so allen Grund, sich <strong>in</strong> die entstehenden Kooperationssystemegegen häusliche Gewalt zum<strong>in</strong>dest formell e<strong>in</strong>b<strong>in</strong>den zu lassen und allenthalben - mit mehroder weniger Begeisterung - an den entstehenden runden Tischen teilzunehmen. Sei es, umsich nicht dem Vorwurf auszusetzen, das Thema g<strong>in</strong>ge sie nichts an oder sie seien gegen denOpferschutz, sei es, weil sie tatsächlich an die positiven Veränderungsmöglichkeiten derkoord<strong>in</strong>ierten Interventionen glaubten.Die hohe Zahl an E<strong>in</strong>stellungen von Strafverfahren begründete sich vor allem mit der hohenZahl von Rückzügen von Strafanträgen bei Delikten, die im Bereich der häuslichen Gewalt<strong>of</strong>t als Antragsdelikte ausgestaltet waren. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund des klassischen Bildeshäuslicher Gewalt wurde dies als Ausdruck der besonderen Drucksituation, <strong>in</strong> der sich Opferhäuslicher Gewalt bef<strong>in</strong>den, <strong>in</strong>terpretiert 351 . Das Antragserfordernis im Zusammenhang mithäuslicher Gewalt kam so <strong>in</strong> Kritik, weil es dazu führen kann, dass Gewaltäter Druck auf dasOpfer ausüben, um es zu e<strong>in</strong>em Rückzug des Strafantrages zu bewegen 352 .349 GLOOR/MEIER/BAERISWYL/BÜCHLER 2000, 47.350 Vgl. BÜCHLER 1998, 24 ff.351 BÜCHLER 1998, 167 ff.352 Vgl. vorstehend 1.3.3.2.1.101


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungEs war dann aber weniger dieses Anliegen des konkreten Opferschutzes, Druck auf das Opferzu vermeiden, sondern vielmehr die Kritik an der faktischen Straflosigkeit vieler Fällehäuslicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Trichtereffekt, die auf <strong>of</strong>fene Ohren stiess undim Rahmen der Offizialisierung der Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt imVordergrund stand 353 .Dar<strong>in</strong> zeigt sich der E<strong>in</strong>fluss spätmoderner Krim<strong>in</strong>alpolitik für den E<strong>in</strong>satz von Strafrecht imZusammenhang mit häuslicher Gewalt:Die Ausgestaltung von Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität alsAntragsdelikte konnte bis <strong>in</strong> die 1990er Jahre positiv als persönlichkeitsbezogeneRücknahme des Strafanspruchs <strong>in</strong>terpretiert werden 354 , passend zu Bemühungen derRationierung der Leistungen des Strafjustizsystems.Im Lichte der Renaissance der Vergeltungsidee und der Forderung nach harten Strafen derverängstigten Öffentlichkeit 355 ersche<strong>in</strong>en Strafantragsdelikte nun aber als ungerechtfertigterGrund der Rücknahme von strafrechtlichen Verfahren und Strafen.Strafe und Sanktion werden <strong>in</strong>soweit als prima ratio und Normalfall verstanden, der Verzichtdarauf als e<strong>in</strong>e aussergewöhnliche Begünstigung. So verliert die persönlichkeitsbezogeneRücknahme des staatlichen Strafanspruchs an Bedeutung. Sie wurde denn auch im Rahmender Diskussion um die Offizialisierung nicht ernsthaft und differenziert diskutiert 356 .Dafür wird das Strafantragserfordernis generell als Ausdruck des Bagatellcharakters derfraglichen Tat verstanden 357 . Die Ausgestaltung von Delikten als Antragsdelikte wird alsGunst <strong>in</strong>terpretiert, welche die Täter häuslicher Gewalt nicht „verdient“ haben 358 . DieOffizialisierung ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> diesem Verständnis als logische Verdeutlichung des hohenUnrechtsgehalts der Taten.353 Vgl. vorstehend 1.3.3.354 TRECHSEL/NOLL 1994, 263.355 Vgl. vorstehend 2.2.5.356 Vgl. vorstehend 1.3.4.357 Ähnlich BOMMER 2006, 162.358 Vgl. vorstehend 1.3.3.1.102


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungGenau genommen wurde die punitive Forderung nach hartem strafendem Durchgreifen durchdie Offizialisierung vor allem symbolisch zum Ausdruck gebracht. Die konkrete Reformverband man nämlich wie dargestellt mit e<strong>in</strong>er provisorischen E<strong>in</strong>stellungsmöglichkeit, dieletztlich vor allem das Ermessen der Behörden erweitert. Als Grund dafür wurde <strong>in</strong> derReform ziemlich diffus mit dem Argument des Selbstbestimmungsrechts des Opfersoperiert 359 .Die Verschiebung der Rücknahmemöglichkeit von Strafrecht auf die Verfahrensebene zeigt,dass der Gesetzgeber im Bereich der häuslichen Gewalt nicht wirklich Ernst machen wolltemit Strafe „ohne Rücksicht und <strong>in</strong> jedem Fall“. Es kann nur vermutet werden, dass dabei dasspätmoderne Interesse an e<strong>in</strong>er Rationierung des Strafrechts im H<strong>in</strong>tergrund e<strong>in</strong>e gewisseRolle gespielt hat.Dafür steht die Reform <strong>in</strong> klarem Zusammenhang mit dem spätmodernen Verständnis vonStrafrecht als symbolische Gesetzgebung 360 .Im Diskurs um die Offizialisierung waren die punitiven Verschärfungen vor allem Rhetorikund Symbolik. E<strong>in</strong>e Symbolik allerd<strong>in</strong>gs mit handfesten Folgen, die im Zweifel selbst gegenkonkrete Opfer<strong>in</strong>teressen zur Geltung gebracht werden.Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass im Parlament nur schon die Diskussion darum, ob beisexueller Nötigung oder Vergewaltigung nicht auch Opferschutz<strong>in</strong>teressen denkbar s<strong>in</strong>d, diee<strong>in</strong>en Verzicht auf das Strafverfahren verlangen könnten, mit H<strong>in</strong>weis auf die symbolischeBedeutung der Offizialisierung s<strong>of</strong>ort im Keim erstickt wurde. Der symbolische E<strong>in</strong>satz vonStrafrecht wurde also über alles, auch über allfällige entgegenstehende Opfer<strong>in</strong>teressen,gestellt 361 .Der E<strong>in</strong>satz von Strafrecht wurde <strong>in</strong>szeniert als Ausdruck von Aktivität des Staates gegenMissstände. Der <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Souveränität <strong>in</strong> Zweifel gezogene Staat der Spätmoderne fand e<strong>in</strong>Stück moralischer Legitimation dar<strong>in</strong>, sich als Ritter auf Seiten der hilfsbedürftigen Opfergegen die bösen Täter zu <strong>in</strong>szenieren. Bei der verängstigten Öffentlichkeit und denAktivist<strong>in</strong>nen und Aktivisten der Opferschutzbewegung konnte so der E<strong>in</strong>druck derProblembearbeitung geschaffen werden.359 Vgl. vorstehend 1.3.3.2.2.360 Vgl. vorstehend 2.2.5.361 Vgl. vorstehend 1.3.4.103


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungDie Offizialisierung der Delikte häuslicher Gewalt beruhte <strong>in</strong>soweit nicht etwa primär auf derIdee, dass Strafrecht und se<strong>in</strong>e Verfahren nützlich se<strong>in</strong> könnten, um die komplexen Ursachen,Dynamiken <strong>in</strong> denen Opfer und Täter häuslicher Gewalt gefangen s<strong>in</strong>d, zu durchbrechen.Vielmehr stand der E<strong>in</strong>satz von Strafrecht gegen häusliche Gewalt ganz im neoliberalen„ma<strong>in</strong>stream“ dafür, soziale Probleme <strong>in</strong>dividueller Verantwortlichkeit zuzuordnen 362 undgleichzeitig zu demonstrieren, dass der Staat „etwas dagegen tut“ 363 .3.5 Häusliche Gewalt im Lichte von Risikomanagement, Kontrollmodellund Überbleibseln der ResozialisierungStrafrechtliche und -prozessuale Verfahren s<strong>in</strong>d generell für zweckorientierte Anliegen imKontrollmodell der Spätmoderne wenig geeignet, solange man wie bis anh<strong>in</strong> <strong>in</strong> Westeuropaan e<strong>in</strong>em Kernbestand der rechtsstaatlichen Traditionselemente festhalten will. Zu sehr istdas Strafverfahren an vergangenem Verhalten, am Angeschuldigten und an e<strong>in</strong>er mitunterlangwierigen Rekonstruktion des Geschehenen orientiert 364 .In der Diskussion um die Offizialisierung kam dann auch die spätmoderne Idee derAussonderung von Straftätern, die von der Struktur her dem Modell des Präventivstrafrechtsentspricht 365 , kaum zum Ausdruck.Der Diskurs um häusliche Gewalt <strong>in</strong>sgesamt zeigt aber Merkmale des Kontrollmodells: Dasspätmoderne Bild des Menschen als Risikoträger und Gefährdungspotential entspricht exaktder klassischen Vorstellung des männlichen Gewalttäters häuslicher Gewalt 366 .Die Vorstellung des von staatlichen Interventionen betr<strong>of</strong>fenen (mutmasslichen)Gewalttäters als Bürger mit Freiheitsansprüchen gegenüber dem Staat verschw<strong>in</strong>det zwarnicht ganz, rückt aber vor dem Bild des Risikoträgers, vor dem die unmittelbare Umwelt -also Frau und K<strong>in</strong>der - zu schützen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> den H<strong>in</strong>tergrund.362 Vgl. vorstehend 2.2.5.363 Ähnlich KUNZ 2004b, 8 f.364 Ähnlich BÜCHLER 2000, 586 f.365 Vgl. vorstehend 2.2.3.366 Vgl. vorstehend 1.1.104


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungDas Bild des Täters als Risikoträger begünstigte die Reformen des Polizei- und Zivilrechtswie Wegweisungen, Annäherungsverbote oder Kontaktverbote 367 .Im Verlaufe der Diskussion um diese Reformen verflüchtigten sich rechtsstaatlicheE<strong>in</strong>schränkungen, die dem Bild des (mutmasslichen) Täters als Freiheitsträger vor staatlicherIntervention eigentlich geschuldet wären. Das zeigt sich beispielsweise, wenn man dieEntwicklung der Gewaltschutznorm im Persönlichkeitsrechtsbereich analysiert: Während derVorschlag von BÜCHLER, vor dem H<strong>in</strong>tergrund rechtsstaatlicher Überlegungen, noch e<strong>in</strong>esachliche und zeitliche Beschränkung für die Ermöglichung von Wegweisungsverfügungen,Betretungsverboten etc. vorsah 368 , weist die def<strong>in</strong>itiv <strong>in</strong>s ZGB aufgenommene Norm nun <strong>in</strong>ihrem Anwendungsbereich weit über die häusliche Gewalt h<strong>in</strong>aus und sieht beispielsweiseke<strong>in</strong>erlei zeitliche Beschränkungen der wohnungsbezogenen Verbote und Gebote vor 369 .Die E<strong>in</strong>führung neuer polizei- und zivilrechtlichen Interventionen wurde <strong>of</strong>fensichtlich durchdie dem Kontrollmodell entsprechende Grosszügigkeit gegenüber staatlichen Interventionenzur oberflächlichen Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung begünstigt. In e<strong>in</strong>er Zeit, woWegweisungen und Aufenthaltsverbote zum Arsenal zur Abwehr von Ausländern ohnerechtsgenüglichen Aufenthaltsstatus und gegen störende (= allenfalls laute und betrunkene)Randständige oder Bettler 370 gehören, ist die Bereitschaft auch höher, ähnliche Massnahmengegen prügelnde Ehemänner e<strong>in</strong>zusetzen.Wegweisungsverfügungen, Annäherungs- oder Kontaktverbote stellen typische Beispiele von<strong>in</strong>tervenierenden Massnahmen des Kontrollmodells dar, von denen man sich die simplesituative H<strong>in</strong>derung des Straftäters erh<strong>of</strong>ft, weitere Verletzungen begehen zu können, ohnedamit zw<strong>in</strong>gend irgend e<strong>in</strong>en Anspruch auf tiefergreifende, nachhaltige Veränderung desGewalttäters oder der Paardynamik verb<strong>in</strong>den zu müssen.Kontrollvorstellungen komb<strong>in</strong>ieren sich <strong>in</strong> der Unterstützung von polizei- undzivilrechtlichen Interventionen mit anderen Argumentationsmustern: So lassen sich dieseInterventionen zum Teil durchaus als Formen sozialstaatlich motivierter Krisen<strong>in</strong>tervention367 Vgl. dazu vorstehend 1.2.4.3.368 BÜCHLER 1998, 350 f.369 BBl 2006, 5745 ff.370 Siehe dazu zum Beispiel die Diskussion um die Wegweisung <strong>in</strong> der Stadt <strong>Bern</strong>; vgl. Bund vom 04.09.2006.105


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungverstehen, die zur Entspannung von Konflikten beitragen können und dem Opfer, namentlichbei Missbrauchsbeziehungen, Zeit und Raum geben, sich selbst bestimmt zu orientieren.Es spricht aber e<strong>in</strong>iges dafür, dass die sozialstaatliche Motivation auch h<strong>in</strong>sichtlich derunmittelbaren Interventionsstrategien nur sehr untergeordnet zum Tragen kommt.Dafür spricht, dass bislang die mit e<strong>in</strong>er Intervention verbundenen Risiken für das Opfer undentsprechend die notwendigen Schutz- und Begleitmassnahmen nach e<strong>in</strong>er Trennung bzw.Wegweisung zum<strong>in</strong>dest im öffentlichen-politischen Diskurs nur wenig zur Sprachegekommen s<strong>in</strong>d 371 .In diese Richtung weist auch, dass die sozialarbeiterische Hilfe und Unterstützung des Opfersim Zusammenhang mit polizei- und zivilrechtlichen Interventionen nicht oder nur sehrbeschränkt erweitert wurden 372 .Das wiederum verwundert nicht vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass auch hier die Täterbelangung mite<strong>in</strong>er Verschiebung des Opferdiskurses h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>em generalisierten, abstraktenOpfer<strong>in</strong>teresse verbunden ist. Die unmittelbaren wegweisenden Interventionen des PolizeiundZivilrechts werden zusätzlich von der bereits dargestellten spätmodernen Attraktivitätsymbolischer Gesetzgebung beschienen und s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>soweit, ähnlich wie die Offizialisierung,Teil der öffentlichen Inszenierung von häuslicher Gewalt als Unrecht.Dieses Interesse der Wegweisung zur symbolischen Verdeutlichung der Missbilligunghäuslicher Gewalt kann dem konkreten Opfer<strong>in</strong>teresse an e<strong>in</strong>er möglichst ger<strong>in</strong>genGefährdung durchaus entgegenstehen, was heute aber im Lichte der Kraft der Symbolik imöffentlichen und politischen Diskurs schlicht nicht mehr wahrgenommen wird.Gerade die polizei- und zivilrechtlichen Interventionen gegen häusliche Gewalt zeigen, dassdem Kontrollmodell entstammende Argumente der Risikom<strong>in</strong>imierung sich mit Formen dersymbolischen Gesetzgebung ideal komb<strong>in</strong>ieren lassen und so bei der Implementierung neuerMassnahmen sowohl das Motiv der Nützlichkeit bedienen können und gleichzeitig, unterVerweis auf die symbolische Bedeutung, den Beweis dafür nicht antreten müssen.371 Es soll hier aber nicht verkannt werden, dass zu vermuten ist, dass im Rahmen der Interventionsprojektee<strong>in</strong>iges für die konkreten Opfer gewonnen werden konnte, namentliche durch die Verbesserung derZusammenarbeit der Polizei mit Opferschutz<strong>in</strong>stanzen.372 Vgl. vorstehend 1.2.4.3.106


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Abbildungen spätmoderner krim<strong>in</strong>alpolitischer Tendenzen <strong>in</strong> der Diskussion um häusliche Gewalt und um dieOffizialisierungEs ist zu h<strong>of</strong>fen, dass diese Annahme h<strong>in</strong>sichtlich der neuen polizei- und zivilrechtlichenInterventionsmöglichkeiten dadurch widerlegt wird, dass die neuen Interventionen auf ihreAuswirkungen seriös evaluiert werden.Die Auswirkungen des Bedeutungsgew<strong>in</strong>nes des Kontrollmodells 373 <strong>in</strong> der Spätmodernebestätigen sich überdies mit Blick auf die Täterkurse, die <strong>in</strong> wenigen Kantonen (ZH, BL, BS)angeboten werden. Diese be<strong>in</strong>halten im Wesentlichen e<strong>in</strong> Verhaltenstra<strong>in</strong><strong>in</strong>g 374 . Ganz imS<strong>in</strong>ne der Gouvernementalität 375 geht es dabei - zum<strong>in</strong>dest der Rhetorik nach - e<strong>in</strong>zig um dieOberfläche des Verhaltens, nicht um die Biografie des Täters, um sozialen H<strong>in</strong>tergründese<strong>in</strong>es Tuns oder gar um e<strong>in</strong>e nachhaltige Veränderung der Persönlichkeit. Entscheidend iste<strong>in</strong>zig, ob der Betr<strong>of</strong>fene an den Term<strong>in</strong>en teilnimmt und so, unter sanftem oder stärkeremDruck e<strong>in</strong>er drohenden Sanktion, se<strong>in</strong>e „Eigenverantwortung“ wahrnimmt 376 .In den Bemühungen, mit den Tätern zu arbeiten und Angebote zu deren Beratung undVeränderung öffentlich mitzuf<strong>in</strong>anzieren, schimmert me<strong>in</strong>es Erachtens e<strong>in</strong> Überbleibsel derspezialpräventiven Resozialisierungsidee.Betrachtet man die Diskussion um die Offizialisierung, so spiegelt aber die dargestellteZurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber sozialpädagogischen Interventionen 377 <strong>in</strong> derTäterarbeit gleichzeitig den Bedeutungsverlust des sozialstaatlichen Behandlungsparadigmas.373 Vgl. vorstehend 2.2.3.374 Vgl. LOGAR/ROESEMANN/ZÜRCHER 2002, passim.375 Siehe dazu FOUCAULT 2000, 41 ff.376 KRASMANN 2003,196 ff.377 Vgl. vorstehend 3.5.5.107


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?4. FAZIT UND EINIGE WEITERFÜHRENDE GEDANKENa) Die Entzauberung der Familie während der letzten Jahrzehnte war e<strong>in</strong>e derVoraussetzungen für die Thematisierung der häuslichen Gewalt: Die Enttabuisierung vonMissbrauch, Übergriffen und Gewalt im familiären Privatbereich war möglich, weil und<strong>in</strong>soweit dafür durch die Individualisierung und die Auflösung klassischer Familien- undRollenmuster der Weg bereitet war.Gleichzeitig ist der Diskurs um die häusliche Gewalt e<strong>in</strong> weiterer Meilenste<strong>in</strong> <strong>in</strong> diesemProzess des Bedeutungsverlusts der starren Unterordnung <strong>in</strong>dividueller Interessen unter dasfamiliäre Kollektiv <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er patriarchalen Prägung. Es besteht diesbezüglich e<strong>in</strong> engerZusammenhang mit der l<strong>in</strong>ksliberalen Forderung nach <strong>in</strong>dividueller Selbstbestimmung.Überdies gäbe es ohne die fem<strong>in</strong>istische Opferschutzbewegung ke<strong>in</strong>e Diskussion um diehäusliche Gewalt. Der H<strong>in</strong>tergrund fem<strong>in</strong>istisch geprägter Sensibilität für weibliche Opferpatriarchaler Haustyrannen war und ist e<strong>in</strong> mächtiger E<strong>in</strong>flussfaktor auf die Diskussion umdie häusliche Gewalt.b) Den Reformen, die im Namen der Bekämpfung der häuslichen Gewalt während der letzten10 Jahre angestrengt wurden, ist geme<strong>in</strong>sam, dass sie von e<strong>in</strong>em wenig differenzierten undungefestigten Bild der häuslichen Gewalt ausg<strong>in</strong>gen.Die Vorstellung häuslicher Gewalt wurde zunächst geprägt durch die fem<strong>in</strong>istischeOpferschutzbewegung, die auf die häufigen Fälle systematischer männlicher Gewalt zurKontrolle und Unterdrückung ihrer Partner<strong>in</strong>nen h<strong>in</strong>wies.Dieses Bild geht von e<strong>in</strong>em männlichen Gewalttäter aus, der <strong>in</strong>sbesondere als Gefahrenquellegezeichnet wird. Dar<strong>in</strong> spiegelt sich die e<strong>in</strong> dem Kontrollparadigma entsprechendesTäterbild, das Normübertretungen e<strong>in</strong>er verantwortlichen Person zuweist und diese <strong>in</strong> ersterL<strong>in</strong>ie undifferenziert als Risikoträger wahrnimmt. Das Opfer häuslicher Gewalt wird <strong>in</strong>diesem klassischen Bild meist als schutzbedürftig und schwach gezeichnet, wobei es imLaufe des Diskurses um häusliche Gewalt mehr und mehr an eigenständiger Bedeutungverliert.In der Begründung zur Notwendigkeit der verschiedenen Massnahmen und Gesetzesreformendes Polizei-, des Zivil- und auch des Strafrechts führte dieses klassische Bild häuslicherGewalt Regie.108


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die gesetzlichen Normen, die im Namen der Bekämpfung häuslicher Gewalt erlassenwurden, s<strong>in</strong>d aber <strong>in</strong> ihrem Anwendungsbereich nicht e<strong>in</strong>deutig auf diese klassische Form derhäuslichen Gewalt beschränkt. Während die strafrechtlichen Normen auf Paargewaltfokussieren, gehen die Interventionsnormen des Polizei- und des Zivilrechts darüber h<strong>in</strong>aus.Die <strong>in</strong> der Zwischenzeit wissenschaftlich untermauerte Tatsache, dass Paargewalt auch <strong>in</strong>anderen Konstellationen als <strong>in</strong> systematischen Missbrauchsbeziehungen vorkommen kannund mitunter auch unter Personen stattf<strong>in</strong>den kann, die nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gewalt- undKontrollmuster gefangen s<strong>in</strong>d, wurde im Zusammenhang mit den gesetzlichen Reformen nursehr unterbelichtet <strong>in</strong> Erwägung gezogen.Ausgehend von Vorstellungen klassischer Macht-Ohnmachtskonstellationen häuslicherGewalt begründete man also die E<strong>in</strong>führung von Interventionsnormen, die für dieseKonstellationen richtig se<strong>in</strong> mögen. Die neuen Normen weisen nun aber im Ergebnis e<strong>in</strong>enviel weiteren Anwendungsbereich auf. Die Frage, ob und <strong>in</strong>wieweit die neuen Interventionengerechtfertigt s<strong>in</strong>d bei häuslicher Gewalt ausserhalb systematischer Missbrauchsbeziehungen,wurde bisher nicht diskutiert.c) Die Anerkennung der Opferschaft von Frauen bei häuslicher Gewalt wurde begünstigtdurch die spätmoderne Sensibilität für die schwachen und unschuldigen Opfer und dieAbwendung von Tätern im Zusammenhang mit dem Niedergang desResozialisierungsparadigmas. In der Geschichte der Diskussion um die häusliche Gewaltspiegelt sich gleichzeitig der Bedeutungswandel von Opferschaft während der letzten zweiJahrzehnte: Standen am Anfang konkrete Opfer<strong>in</strong>teressen im Zentrum, prägten nachherVorstellungen des Opfers als selbstbestimmte starke Persönlichkeit des Feld. Nun werden alldiese konkreten Opferanliegen mehr und mehr verdrängt von generalisierten Vorstellungenvon Opfer<strong>in</strong>teressen. Diese haben im Kern mehr mit dem zuschauenden Publikum und se<strong>in</strong>enÄngsten, als mit den konkret Beteiligten zu tun.Vor dem H<strong>in</strong>tergrund von generellen, punitiven Interessen nach Intervention und Bestrafungdrohen konkrete Opfer<strong>in</strong>teressen schlicht vergessen zu gehen. Das ist e<strong>in</strong>e der zentralenGefahren aus der spätmodernen E<strong>in</strong>bettung der Diskussion um häusliche Gewalt.d) H<strong>in</strong>sichtlich der normativen Reformen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt habensich die Tonlage des Diskurses und die Zielsetzung grundlegend geändert: Vor zwanzigJahren standen, als Ausdruck der Spätzeit der Sozialstaatlichkeit, der Schutz und die Hilfe fürdie Opfer im Vordergrund. Das hat zum Aufbau von Beratungs- und Opferhilfestellen geführt109


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?und die E<strong>in</strong>richtung von Zufluchtsstätten wie namentlich Frauenhäusern mit öffentlichenGeldern ermöglicht.Bei den Reformen der letzten Jahre g<strong>in</strong>g es nun aber primär um die symbolische Belangungder Täter. Opferschutz und Opferhilfe s<strong>in</strong>d zwar nicht ganz unwichtig geworden, sie stehenaber nicht (mehr) im Zentrum der Debatte.Während dabei dem Strafrecht hauptsächlich die Rolle der symbolischen Bestätigunggesellschaftlicher Missbilligung häuslicher Gewalt zugewiesen wird, werden im Polizei- undZivilrecht unmittelbare täterbezogene Interventionen wie die Wegweisung, Annäherungsverbote,Kontaktverbote etc. ermöglicht, die von ihrer Struktur her bestens <strong>in</strong>s<strong>in</strong>terventionsfreundliche Klima des Kontrollmodells der Spätmoderne passen, gleichzeitigaber zum Teil auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong> sozialstaatliches Programm der Krisen<strong>in</strong>tervention gehörenkönnen.Bloss sozialstaatlich geprägte Forderungen nach e<strong>in</strong>em Ausbau des Schutzes für die Opferkönnen derzeit dagegen kaum mehr realisiert werden, wie die nach wie vor prekäre Situationvon Migrant<strong>in</strong>nen als Opfer häuslicher Gewalt zeigt. Gleiches gilt für resozialisierendeProgramme für die Täter.Damit spiegeln sich <strong>in</strong> der Diskussion um die häusliche Gewalt der Niedergang desSozialstaatsparadigmas und die neue Vorherrschaft neoliberaler Konzepte persönlicherVerantwortlichkeit.e) Im Diskurs um die Offizialisierung dom<strong>in</strong>ierte der Zweck der Symbolik auch vorInteressen der Betr<strong>of</strong>fenen. Es g<strong>in</strong>g um die symbolische Missbilligung häuslicher Gewaltdurch die ebenso symbolische Belangung der Täter. So wurden <strong>in</strong> der Diskussion um dieOffizialisierung von Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt der E<strong>in</strong>satz vonStrafrecht und das Opferschutz<strong>in</strong>teresse gleichgeschaltet.Normen sollen symbolisch verdeutlicht werden, selbst dann, wenn das für die konkretenOpfer mit Nachteilen verbunden se<strong>in</strong> kann. Damit passt der E<strong>in</strong>satz von Strafrecht zurBeruhigung der spätmodernen, angsterfüllten Forderung nach Null-Toleranz und Kontrollegefährlicher Menschen.Die Diskussion konkreter Opfer<strong>in</strong>teressen fiel im Diskurs um die Offizialisierungentsprechend spärlich aus und führte über die Ermöglichung der provisorischen E<strong>in</strong>stellungzu e<strong>in</strong>em Versuch der Vermittlung von Selbstbestimmungs- und Schutz<strong>in</strong>teressen, dessenTauglichkeit <strong>in</strong> Zweifel gezogen werden muss.110


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Ebenso wenig g<strong>in</strong>g es um Anliegen der Spezialprävention, wie sie zum Beispiel <strong>in</strong> derTherapie des Gewalttäters zum Ausdruck kämen. Solche Interessen wurden gleichfallshöchstens am Rande diskutiert oder dann abgewiesen.Die Frage der Wirksamkeit, Nützlichkeit oder Kontraproduktivität strafrechtlicher Verfahrenund Normen wurde im Glanz symbolischer Gesetzgebung kaum ernsthaft diskutiert. So reihtsich die Offizialisierung der Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e ganzeReihe von symbolischen Strafrechtsreformen e<strong>in</strong>. Auch die Offizialisierung ist so Ausdruckdes Niederganges des liberalen Rechtsstaates mit se<strong>in</strong>er Forderung nach Zweckorientierungvon Gesetzgebung generell und Strafrecht im Besonderen.f) Für die nächsten Jahre wäre es me<strong>in</strong>es Erachtens angezeigt, vor neuen Erweiterungen derInterventionsmöglichkeiten, e<strong>in</strong>en Marschhalt e<strong>in</strong>zulegen und wieder die konkretenInteressen der beteiligten Menschen <strong>in</strong> den Mittelpunkt zu rücken.Bisher wurde die Heterogenität der Ursachen, der H<strong>in</strong>tergründe und derVerarbeitungsmöglichkeiten der Beteiligten <strong>in</strong> der öffentlichen Diskussion weitgehendverkannt, womit auch die Effekte von Interventionen staatlicher oder para-staatlicherInstanzen kaum abschätzbar s<strong>in</strong>d. Die Interventionen und die legislativen Reformen stehen so<strong>in</strong>sgesamt schon von ihrer Grundlage her auf tönernen Füssen, soweit man wie hier konkreteNützlichkeit von Reformen zum Massstab ihrer Legitimation machen will.Die Ausweitung des E<strong>in</strong>satzes von Strafrecht ist dabei besonders problematisch, da er zumVornhere<strong>in</strong> primär zu e<strong>in</strong>er Stigmatisierung und Bestrafung des Täters führt, ohneunmittelbaren Schutz für das Opfer bieten zu können.Sollen die verschiedenen Agenturen auf häusliche Gewalt adäquat im Interesse derBetr<strong>of</strong>fenen reagieren können, so bedarf es e<strong>in</strong>es weiteren Schritts der reflektierten Analysedes Phänomens und der Rolle der Beteiligten, ihrer Bedürfnisse und den Ursachen derGewalt.Es verbleibt dabei zu beachten, dass es häufige Konstellationen häuslicher Gewalt als Teile<strong>in</strong>er systematischen Missbrauchsbeziehung gibt, die sich von Übergriffen ausserhalb dessozialen Nahraums fundamental unterscheiden, nicht nur h<strong>in</strong>sichtlich derWiederholungsgefahr, sondern auch bezüglich des Schutzbedarfs und der psychologischen,sozialen und emotionalen Folgen für Opfer und Täter. Schon bezüglich dieser klassischenForm häuslicher Gewalt braucht es weitere Forschung zu Ursachen und Bed<strong>in</strong>gungen.Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d andere Formen und Strukturen von Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaftgenauer <strong>in</strong> den Blick zu nehmen. Ebenso s<strong>in</strong>d die Bedürfnisse, Ursachen und Folgen111


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?h<strong>in</strong>sichtlich Opfer und Täter weiter zu differenzieren. Möglich wird dies nur se<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>em<strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ären Ansatz, der behutsam beim Erleben Betr<strong>of</strong>fener - primär der Opfer - ansetztund Elemente der Kulturanalyse e<strong>in</strong>bezieht 378 .Von daher ist dann die Frage vordr<strong>in</strong>glich, welche Angebote, Massnahmen undVorgehensweisen für welche Formen häuslicher Gewalt im S<strong>in</strong>ne der Vermeidung und desSchutzes präventiv notwendig s<strong>in</strong>d. Man wird nicht darum herum kommen, auch die Frageneu zu stellen, ob Massnahmen und Angebote nicht auch nach unterschiedlichengesellschaftlichen Gruppen und Schichten zu differenzieren s<strong>in</strong>d.Gleichzeitig ist e<strong>in</strong> selbstbewusstes E<strong>in</strong>fordern vertiefter, differenzierter und ausgebauterProblembearbeitung notwendig, wie sie Angeboten der sozialstaatlich gestützten Opfer- undTäterarbeit möglich wäre. Auf Opfer- wie auf Täterseite s<strong>in</strong>d daher im Namen derBekämpfung der häuslichen Gewalt die nach wie vor unzureichenden Angebote auszubauenund zu differenzieren.g) Die bereits auf der heutigen Wissensbasis absehbare Differenzierung der Gewaltaktezwischen Lebenspartnern und Ehegatten verlangt bei objektiver Betrachtungsweise e<strong>in</strong>edifferenzierte Reaktion staatlicher Instanzen:Wo Gewaltakte Ausdruck systematischen Kontroll- und Unterdrückungsverhaltens s<strong>in</strong>d,können die normativ e<strong>in</strong>geführten Interventionen gegen die gewalttätige Person notwendigse<strong>in</strong>, muss dem Täter und dem Opfer e<strong>in</strong> klares Zeichen gesetzt werden, rechtfertigen sich -unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitspr<strong>in</strong>zips - umfassende Interventionen zumSchutz des Opfers.Liegt aber e<strong>in</strong> Fall vor, wo sich der Gewalttäter oder die Gewalttäter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Situation dessystematisch kontrollierten und unterdrückten Opfers bef<strong>in</strong>det, so bekommt die Gewalttat e<strong>in</strong>ganz anderes Gesicht; sie ist Ausdruck des Widerstandes und sollte – wenn schon – zumAnlass genommen werden, dem Gewaltmuster durch das verme<strong>in</strong>tliche Opfer der konkretenTat nachzugehen.Bei situativer Gewalt wiederum, die also nicht im Kontext e<strong>in</strong>er Macht-Ohnmachts-Dyadedes Paares stattf<strong>in</strong>det, ist die Legitimation e<strong>in</strong>er staatlichen Intervention unterBerücksichtigung des Verhältnismässigkeitspr<strong>in</strong>zips weit fragwürdiger. Das gilt erst recht füre<strong>in</strong>e strafrechtliche Intervention mit ihren stigmatisierenden Konsequenzen für denAngeschuldigten, bzw. den Täter.378 Ähnlich, für die Diskussion im angelsächsischen Raum, WALKLATE 2001, passim; SPALEK 2006, 43.112


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Mangels klaren Leitplanken <strong>in</strong> den Interventionsnormen des Polizei-, Zivil- und Strafrechtswird man nicht darum herum kommen, für die Rechtsanwender Kriterien an die Hand zugeben, diese Konstellationen zu unterscheiden. Hier ist die Rechtswissenschaft genau sogefordert, wie die allenthalben e<strong>in</strong>gerichteten Kooperationsforen, die an sich e<strong>in</strong>en<strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ären Zugang zu dieser schwierigen Aufgabe ermöglichen könnten.h) H<strong>in</strong>sichtlich des E<strong>in</strong>satzes von Strafrecht im Bereich der häuslichen Gewalt sollten sichdie mit häuslicher Gewalt konfrontierten Stellen und Behörden die Belastungen vor Augenführen, die das Strafverfahren für die Betr<strong>of</strong>fenen bedeutet, für den Angeschuldigten genauso wie für das mutmassliche Opfer.Bezogen auf das Opfer ist anzuerkennen, dass staatliches Straf<strong>in</strong>teresse nicht immerdeckungsgleich ist mit den Interessen des Opfers. Schon die Traumatisierung nach der Tatbzw. die (allenfalls berechtigte) Angst vor e<strong>in</strong>er Retraumatisierung im Strafverfahren könnennach e<strong>in</strong>er sorgfältigen Abwägung für das Opfer dafür sprechen, auf e<strong>in</strong>e Anzeige zuverzichten. Gleichzeitig bietet e<strong>in</strong> Strafverfahren im Regelfall ke<strong>in</strong>erlei Schutz für das Opfervor dem Täter, manchmal im Gegenteil.Es wäre verheerend, wenn beispielsweise die Opferhilfee<strong>in</strong>richtungen beg<strong>in</strong>nen würden, ausfalsch verstandener Anwaltschaft für „generelle Opfer<strong>in</strong>teressen“, die Opfer häuslicherGewalt <strong>in</strong> jedem Fall <strong>in</strong> Strafverfahren zu drängen, zumal die klassische strafprozessualeDyade zwischen Angeschuldigtem und Staat system- und strukturbed<strong>in</strong>gt bestehen bleibt.Primär geht es im Strafprozess eben um die Bestrafung des Täters, die Prozessnormen dienendem Schutz des Angeschuldigten vor der Übermacht der staatlichen Strafgewalt. Das Opferwird dabei trotz aller Reformen primär die Rolle als Zeuge e<strong>in</strong>nehmen, der für dieÜberführung des Täters von Interesse ist. Unterstützung als Opfer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Leid f<strong>in</strong>det esprimär bei Opferberatungsstellen, nicht im Strafprozess.Opfer häuslicher Gewalt werden also h<strong>in</strong>sichtlich des Strafprozesses und der Strafverfahrenzu Recht ambivalente Gefühle und une<strong>in</strong>heitliche Bedürfnisse haben. So sehr es Opfer gebenkann, die ke<strong>in</strong>erlei Interesse an e<strong>in</strong>er strafrechtlichen Aufarbeitung des Geschehenen zeigen,oder diese sogar – aus unterschiedlichen Motiven – zu verh<strong>in</strong>dern suchen, so gibt es andere,denen es am Strafverfahren gelegen ist, die sich durch die genaue Aufarbeitung undSchuldzuweisung Klärung und Katharsis versprechen.113


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Bei solchen Opfern ist es wichtig, sie - mehr als heute - ernst zu nehmen, sie nicht alsStörfaktor zu behandeln, wie es leider - entgegen allen Kassandrarufen derOpferfreundlichkeit - im Justiz- und Polizeialltag nach wie vor nicht selten vorkommt 379 .Dies gilt auch und gerade für Opfer, die nicht dem klassischen Mitleidsschema entsprechenund auch dann, wenn - wie <strong>in</strong> vielen Fällen - die genaue Situation, Dynamik und Rolle von(potentiellem) Opfer und Angeschuldigtem bei häuslicher Gewalt unklar s<strong>in</strong>d.i) Es gibt me<strong>in</strong>es Erachtens e<strong>in</strong>e klare öffentliche Verpflichtung, Menschen <strong>in</strong>Missbrauchsbeziehungen vor sich steigernden Übergriffen zu schützen. Dabei spielen vorallem die Wahrnehmung und der Umgang von Behörden, Instanzen, Agenturen aller Art mitKonstellationen häuslicher Gewalt e<strong>in</strong>e wesentliche Rolle.Es geht darum, bei all den vermuteten Fällen von Gewalt <strong>in</strong> Ehe und Partnerschaft Anzeichenfür Missbrauchskonstellationen zu erkennen und pro-aktiv zur Vernetzung des(mutmasslichen) Opfers mit Opferschutze<strong>in</strong>richtungen beizutragen.Am Beispiel von Strafverfolgungsbehörden bedeutet dies, über ihren klassischen Auftrag derStrafverfolgung h<strong>in</strong>aus, auch den Schutz des mutmasslichen Opfers während des Verfahrensim Auge zu behalten und vor diesem H<strong>in</strong>tergrund während des Strafverfahrens e<strong>in</strong>ensystematischen Kontakt zum Opfer zu halten bzw. zu dessen Vernetzung mit e<strong>in</strong>erOpferberatungsstelle beizutragen. So kann die Sicherheit unter Umständen während e<strong>in</strong>esStrafverfahrens erhöht werden. Insoweit wird nämlich der mutmassliche Täter den E<strong>in</strong>druckhaben, dass jede weitere Verfehlung die Wiederaufnahme des Verfahrens - im Rahmen desentsprechenden Ermessens der Strafverfolgungsbehörde - zur Folge hat.Dafür ist aber nicht die Offizialisierung entscheidend, sondern vielmehr e<strong>in</strong> fundamentalerParadigmenwechsel des Selbstverständnisses der Strafverfolgungsbehörde. Schon bisherhätte über die Frage, ob <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall häuslicher Gewalt allenfalls Offizialdelikte vorliegen(zum Beispiel e<strong>in</strong>e Nötigung (Art. 181 StGB), e<strong>in</strong>e schwere Körperverletzung (Art. 122StGB) oder e<strong>in</strong>e Lebensgefährdung (Art. 129 StGB)), die Verfahren unabhängig vom Willendes Opfers <strong>of</strong>fen gehalten und zur Abklärung des Sachverhaltes e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gehender Kontakt mitdem Opfer gepflegt werden können. Dies entsprach aber - von E<strong>in</strong>zelfällen abgesehen -sicherlich nicht dem Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit häuslicher Gewalt.Es wird bei Gelegenheit erst noch zu erheben se<strong>in</strong>, ob die Offizialisierung daran etwasgeändert hat.379 Ebenso ALBRECHT 2004, 245 f.114


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?j) Über die Frage adäquater Krisen<strong>in</strong>tervention h<strong>in</strong>aus stellt sich me<strong>in</strong>es Erachtens die Frage,ob und <strong>in</strong>wieweit neue Verhandlungsmodelle geeignet s<strong>in</strong>d, den Beteiligten an häuslicherGewalt e<strong>in</strong>e Perspektive ohne Angst zu geben, mite<strong>in</strong>ander oder getrennt. SolcheVerhandlungsmodelle haben gegenüber dem klassischen Strafprozess den Vorteil, dass sieke<strong>in</strong>en Zielkonflikt zwischen staatlichem Strafanspruch, dem Freiheits<strong>in</strong>teresse desAngeschuldigten und den <strong>in</strong>dividuellen Opfer<strong>in</strong>teressen kennen. Sie bieten auch ausOpferschutzperspektive Vorteile, da die rechtsstaatlichen Beschränkungen des Strafprozessesimmer die Gefahr der Sekundärviktimisierung mit sich br<strong>in</strong>gen 380 . Verhandlungsmodelle s<strong>in</strong>dgeeignet, umfassender und sorgfältiger die <strong>in</strong>dividuellen Interessen der konkret Beteiligten zuberücksichtigen 381 .Allerd<strong>in</strong>gs wohnt ihnen die Gefahr <strong>in</strong>ne, dass Verhandlungsmacht ausgenützt wird, wasnamentlich bei der klassischen Konstellation der häuslichen Gewalt schwerwiegend <strong>in</strong>sGewicht fällt. Geht man aber davon aus, dass die obrigkeitliche staatliche Konflikterledigungdurch den Strafprozess weiter an Bedeutung verliert, so lohnt es sich Antworten zu suchenauf die Frage, wie Formen der Mediation auch <strong>in</strong> Konstellationen von Machtdifferenz undMissbrauch gew<strong>in</strong>nbr<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>gesetzt werden können 382 .H<strong>in</strong>ter diesen paar thesenartigen Vorschlägen für die weitere Diskussion um die häuslicheGewalt steht das Anliegen e<strong>in</strong>er Renaissance sozialstaatlicher Fürsorge und der Anerkennungdes Opfers und des Täters als Subjekte. Folgt man dieser Leitl<strong>in</strong>ie nicht, so wird man bei derBekämpfung der häuslichen Gewalt mehr und mehr e<strong>in</strong> Phantom jagen, statt die Beteiligtenzu unterstützen und die Opfer zu schützen.Eigentlich wären <strong>in</strong>soweit neue Allianzen nötig: Zwischen jenen, die daran festhalten, dassauch Täter häuslicher Gewalt Menschen s<strong>in</strong>d, deren Gewalttätigkeit komplexe - auch soziale- Gründe haben kann und die entsprechende Beratungs- und Hilfsangebote fordern unddenen, die konkrete Opfer<strong>in</strong>teressen vom Wolfsgeheul der Punitivität nicht <strong>in</strong> denH<strong>in</strong>tergrund rücken lassen wollen und den Ausbau und die Differenzierung derentsprechenden Opferhilfe und Opferschutzangebote verlangen.380 Siehe dazu MÖSCH/SOLÈR 2003, 7 ff.381 KUNZ 2004b, 10 f.382 Siehe dazu MATEFI 2003, 260 ff.115


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?ABKÜRZUNGSVERZEICHNISAmtl. Bull. Amtliches Bullet<strong>in</strong>Art. ArtikelASAmtliche SammlungAuG Bundesgesetz über die Ausländer<strong>in</strong>nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (BBl2005, 7365 ff.)AJP Aktuelle Juristische Praxis, ZürichBBl BundesblattBd.BandBGBundesgesetzBGE BundesgerichtsentscheidBVBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR101)bspw. beispielsweisebzw. beziehungsweiseCEDAW Convention on the Elim<strong>in</strong>ation <strong>of</strong> Discrim<strong>in</strong>ation aga<strong>in</strong>st WomenDAIP Domestic Abuse Intervention ProjectDJS Demokratische JuristInnen SchweizEUEuropäische UnionFDP Freis<strong>in</strong>nig-Demokratische Partei der SchweizGBGrossbritannienHrsg. Herausgeber/<strong>in</strong><strong>in</strong>sb. <strong>in</strong>sbesondereJStG Jugendstrafgesetzbuch (AS 2006 3545)JUJuraMschrKrim Monatsschrift für Krim<strong>in</strong>ologie und Strafrechtsreform, KarlsruheNGO Non Governmental OrganisationNRNationalratnStGB Norm des neuen Allgeme<strong>in</strong>en Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches,Änderungen vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3459) und Änderungen vom 24.März 2006 (AS 2006 3539).NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht, MünchennZGB Norm der Reform des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Schutz der Persönlichkeitgegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), Änderungen vom 23. Juni 2006(BBl 2006, 5745 ff.; im Zeitpunkt des Abschlusses des Manuskripts noch nicht <strong>in</strong>Kraft gesetzt).116


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?NZZ Neue Zürcher ZeitungOHG Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 312.5)OW ObwaldenRec Recommandation (Empfehlung des Europarates)SGS Systematische Rechtsammlung des Kantons St. GallenSPSozialdemokratische Partei der SchweizSRSystematische Rechtssammlung des BundesStRStänderatStGB Strafgesetzbuch vom 21. 12. 1937 (SR 311)StPO StrafprozessordnungSVP Schweizerische Volksparteiu.a.und andereUNO United Nations OrganizationUSUnited Statesvgl. vergleicheWHO World Health Organisationz.B. zum BeispielZStR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, <strong>Bern</strong>ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Berl<strong>in</strong>117


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OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?(96.465), abrufbar im Internet unter http://search.parlament.ch/cv-geschaefte?gesch_id=19960464(e<strong>in</strong>gesehen am 23.08.2006). [zit. Parl. Initiativen VON FELTEN, 96.464 und 96.465]Parlamentarische Initiative Schutz vor Gewalt im Familienkreis und <strong>in</strong> der Partnerschaft (00.419),abrufbar im Internet unter http://search.parlament.ch/cv-geschaefte?gesch_id=20000419 (e<strong>in</strong>gesehenam 21.08.2006). [zit. Parl. Initiative VERMOT-MANGOLD, 00.419]Rahmenbeschluss des Rates der EU vom 15.3.2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren,2001/220/JI (Amtsblatt Nr. L 082 vom 22.03.2001, 1 ff.). [zit. EU-Rahmenbeschluss Opfer 2001]Schweizerisches Strafgesetzbuch, Änderungen vom 3. Oktober 2003, (Strafverfolgung <strong>in</strong> der Ehe und<strong>in</strong> der Partnerschaft), AS 2004, 1403 ff.Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Änderungen vom 23. Juni 2006, BBl 2006, 5745 ff.Stellungnahme des Bundesrates zu 96.464, parlamentarische Initiative Gewalt gegen Frauen alsOffizialdelikt, Revision von Art. 123 StGB und zu 96.465, Parlamentarische Initiative SexuelleGewalt <strong>in</strong> der Ehe als Offizialdelikt, Revision der Art. 189 und 190 StGB vom 19. Februar 2003, BBl2003 1937 ff. [zit. Stellungnahme BR Offizialisierung 2003]Stellungnahme des Bundesrates zu 00.419, parlamentarische Initiative Schutz vor Gewalt imFamilienkreis und <strong>in</strong> der Partnerschaft vom 9. November 2005, BBl 2005 6897 ff. [zit.Stellungnahme BR zivilrechtliche Interventionen 2005]125


OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?„Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und ke<strong>in</strong>e anderen als dieangegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder s<strong>in</strong>ngemäss aus Quellenentnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt, dass andernfalls derSenat gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. o des Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996zum Entzug des aufgrund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist.“Cec<strong>in</strong>a/<strong>Bern</strong>, Sommer/Herbst 2006126

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