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Master of advanced studies in Criminology - SCIP - Universität Bern

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OPFERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT?Die Karriere des Phänomens der häuslichen Gewalt und die Debatte um die OffizialisierungDementsprechend verwies schon die parlamentarische Initiative VON FELTEN e<strong>in</strong>deutig aufdie symbolische Bedeutung der Reform: Nur wenn die Strafverfolgung konsequent bei allenGewaltdelikten im sozialen Nahraum von Amtes wegen erfolge, könne der weit verbreiteteMe<strong>in</strong>ung, häusliche Gewalt sei Privatsache, begegnet werden und weiter: „Es darf ke<strong>in</strong>Zweifel bestehen, dass das fehlende Unrechtsbewusstse<strong>in</strong> und das entsprechende gewalttätigeVerhalten weder gebilligt noch geduldet werden“ 115 .In der Vernehmlassung wurde diese symbolische Argumentation von den meistenVernehmlassungsteilnehmern ebenfalls <strong>in</strong> den Vordergrund gerückt. Nur gerade dreiKantone, die SVP und zwei Organisationen (darunter die bei Strafrechtspraktikern gutverankerte Schweizerische Krim<strong>in</strong>alistische Gesellschaft, bei der allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>tern die Frageder Offizialisierung der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung <strong>in</strong> der Ehe umstritten blieb)lehnten die Reform grundsätzlich ab 116 . Als Argumente wurde angeführt, dass die Frage derhäuslichen Gewalt nicht mit strafrechtlichen Normen gelöst werden könne und Strafrecht nurals Ultima Ratio e<strong>in</strong>zusetzen sei 117 .Auch der Bundesrat verwies primär auf die symbolische Bedeutung der Reform. Körperlicheund sexuelle Gewalt sollen nicht länger als Bagatell- bzw. Privatangelegenheit toleriertwerden. Dies entspreche e<strong>in</strong>em geänderten gesellschaftlichen Problembewusstse<strong>in</strong>. Es gehedarum, den krim<strong>in</strong>ellen Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt zu verdeutlichen und dieentsprechenden Konflikte zu entprivatisieren 118 . Gleich wurde auch immer wieder <strong>in</strong> derparlamentarischen Debatte argumentiert 119 .Die Dom<strong>in</strong>anz der symbolischen Zielsetzung der Reform zeigt sich auch an der Diskussionum den sachlichen Anwendungsbereich der Offizialisierung:Die parlamentarische Initiative hatte e<strong>in</strong>zig die Offizialisierung der schwereren Delikte imZusammenhang mit häuslicher Gewalt gefordert, namentlich der e<strong>in</strong>fachen Körperverletzung(Art. 123 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190StGB). Unter Bezugnahme auf die Dissertation von BÜCHLER 120 und e<strong>in</strong>en Vortrag des115 Parl. Initiativen VON FELTEN, 96.464 und 96.465.116 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1914 f.117 Bericht Rechtskommission NR Offizialisierung, BBl 2003 1915.118 Stellungnahme BR Offizialisierung, BBl 2003, 1939.119 Siehe zum Beispiel Amtl. Bull. NR 2003 789 (Votum THANEI).120 BÜCHLER 1998, 211.37

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