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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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DIE RECHTLICHE BEURTEILUNG DES<br />

BANDEN- UND GEWERBSMÄSSIGEN<br />

DROGENHANDELS GEMÄSS ART. 19 ZIFF. 2<br />

LIT. B UND C BETMG IM VERGLEICH ZUM<br />

DEUTSCHEN RECHT<br />

MASTER-THESIS ZUR ERLANGUNG DES TITELS EINES<br />

MAGISTER LEGUM (LL.M.) IN INTERNATIONALEM STRAFRECHT<br />

VERLIEHEN DURCH DIE RECHTSWISSENSCHAFTLICHE<br />

FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT BERN<br />

e<strong>in</strong>gereicht bei:<br />

Pr<strong>of</strong>. Dr. Peter Albrecht<br />

vorgelegt von:<br />

RA lic.iur. <strong>Michael</strong> <strong>Vetsch</strong><br />

Aegertenstrasse 46<br />

8003 Zürich<br />

Tel.: 076 / 346 08 75<br />

vetschmichael@hotmail.com


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Literaturverzeichnis ..........................................................................................IV<br />

Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................VII<br />

1. Executive Summary........................................................................................ 1<br />

2. Schweizerische Regelung.............................................................................. 2<br />

2.1 Die schweren Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG........................................... 2<br />

2.2 Bandenmässiger Drogenhandel gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG ............... 7<br />

2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen ................................................................. 7<br />

2.2.2 Zum Begriff der Bande ...................................................................... 9<br />

2.2.2.1 Mitgliederzahl............................................................................................11<br />

2.2.3. Subjektiver Tatbestand .................................................................. 13<br />

2.2.4 Abgrenzung zur Teilnahme ............................................................. 13<br />

2.3 Gewerbsmässiger Drogenhandel gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ........... 14<br />

2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen ............................................................... 14<br />

2.3.2 Gewerbsmässigkeit......................................................................... 16<br />

2.3.2.1 Rechtsprechung bis 1990 .........................................................................16<br />

2.3.2.2 Rechtsprechung ab 1990..........................................................................16<br />

2.3.2.3 Grosser Umsatz........................................................................................18<br />

2.3.2.4 Erheblicher Gew<strong>in</strong>n ..................................................................................19<br />

2.3.3 Zum Begriff des gewerbsmässigen Handels................................... 21<br />

2.3.4 Subjektiver Tatbestand ................................................................... 22<br />

2.4 Konkurrenzen ................................................................................................ 22<br />

2.5 Relevanz der Bestimmungen <strong>in</strong> der Praxis.................................................... 23<br />

3. Deutsche Regelung ...................................................................................... 28<br />

3.1 Übersicht über die Strafbestimmungen des deutschen BtMG....................... 28<br />

3.2 Bandenmässiger Drogenhandel im S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ........ 29<br />

3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen ............................................................... 29<br />

3.2.2 Unerlaubtes Anbauen, Herstellen oder Handel treiben................... 31<br />

3.2.2.1 Anbau........................................................................................................31<br />

3.2.2.2 Herstellung................................................................................................32<br />

I


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.2.2.3 Handel treiben ..........................................................................................32<br />

3.2.3 Zum Begriff der Bande .................................................................... 34<br />

3.2.3.1 Mitgliederzahl............................................................................................37<br />

3.2.4 Abgrenzung zur Mittäterschaft ........................................................ 38<br />

3.2.5 Abgrenzung zur krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung ........................................ 39<br />

3.2.6 Subjektiver Tatbestand ................................................................... 40<br />

3.2.7 Der m<strong>in</strong>der schwere Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) ................................. 41<br />

3.3 Bandenmässiger Drogenhandel im S<strong>in</strong>ne von § 30a Abs. 1 BtMG ............... 42<br />

3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen ............................................................... 42<br />

3.3.2 Die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge ................................................................. 43<br />

3.3.3 E<strong>in</strong>- oder Ausfuhr ............................................................................ 45<br />

3.3.3.1 Unerlaubte E<strong>in</strong>fuhr....................................................................................45<br />

3.3.3.2 Unerlaubte Ausfuhr...................................................................................46<br />

3.3.4 Zum Begriff der Bande .................................................................... 46<br />

3.3.5 Subjektiver Tatbestand ................................................................... 47<br />

3.3.6 Konkurrenzen.................................................................................. 47<br />

3.3.7 Der m<strong>in</strong>der schwere Fall (§ 30a Abs. 3 BtMG) ............................... 49<br />

3.4 Gewerbsmässiger Drogenhandel .................................................................. 50<br />

3.5 Der besonders schwere Fall im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG... 50<br />

3.5.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen zu § 29 Abs. 3 BtMG............................. 51<br />

3.5.2 Gewerbsmässigkeit......................................................................... 53<br />

3.5.2.1 Wiederholte Tatbegehung ........................................................................54<br />

3.5.2.2 E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem Umfang und e<strong>in</strong>iger Dauer ........................55<br />

3.5.3 Subjektiver Tatbestand ................................................................... 57<br />

3.5.4 Konkurrenzen.................................................................................. 57<br />

3.6 Gewerbsmässigkeit gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG.................................... 58<br />

3.6.1 Verweisung auf § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ....................................... 58<br />

3.6.1.1 Abgabe......................................................................................................59<br />

3.6.1.2 Verabreichung und Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch..............61<br />

3.6.2 Ergänzende Bemerkungen zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG .................. 61<br />

3.6.3 Subjektiver Tatbestand ................................................................... 62<br />

3.6.4 Konkurrenzen.................................................................................. 63<br />

3.6.5 Der m<strong>in</strong>der schwere Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) ................................. 64<br />

II


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.7 Relevanz der Bestimmungen <strong>in</strong> der Praxis.................................................... 64<br />

3.7.1 Bandenmässigkeit........................................................................... 64<br />

3.7.2 Gewerbsmässigkeit......................................................................... 65<br />

4. Rechtsvergleich............................................................................................ 67<br />

4.1 Bandenmässiger Drogenhandel .................................................................... 67<br />

4.1.1 Gesetzgebung................................................................................. 67<br />

4.1.1.1 Parallelen der Regelungen .......................................................................68<br />

4.1.1.2 Unterschiede.............................................................................................68<br />

4.1.2 Gesetzesanwendung ...................................................................... 70<br />

4.1.2.1 Parallelen..................................................................................................71<br />

4.1.2.2 Unterschiede.............................................................................................72<br />

4.2. Gewerbsmässiger Drogenhandel ................................................................. 73<br />

4.2.1 Gesetzgebung................................................................................. 73<br />

4.2.1.1 Parallelen der Regelungen .......................................................................74<br />

4.2.1.2 Unterschiede.............................................................................................74<br />

4.2.2 Gesetzesanwendung ...................................................................... 77<br />

4.2.2.1 Parallelen..................................................................................................78<br />

4.2.2.2 Unterschiede.............................................................................................79<br />

5. Fazit / Bewertung.......................................................................................... 82<br />

5.1 Welche Lösung ist vorzuziehen? ................................................................... 82<br />

5.1.1 Bandenmässigkeit........................................................................... 82<br />

5.1.2 Gewerbsmässigkeit......................................................................... 85<br />

5.2 Änderungen des Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG mit Blick auf das deutsche<br />

Recht........................................................................................................ 89<br />

5.2.1 In der Gesetzgebung....................................................................... 89<br />

5.2.2 In der Gesetzesanwendung ............................................................ 92<br />

III


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Literaturverzeichnis<br />

ALBRECHT, PETER: Die „schweren Fälle“ gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG beim Handel<br />

mit Hero<strong>in</strong>, ZStrR 1993, 138 ff. [zit. ZStrR 1993]<br />

ders.: Die Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz unter dem E<strong>in</strong>fluss der Drogenpolitik,<br />

<strong>in</strong>: BAUHOFER/BOLLE/DITTMANN (Hrsg.), Drogenpolitik – Beharrung oder<br />

Wende, Chur/Zürich 1997, 183 ff. [zit. BAUHOFER/BOLLE/DITTMANN]<br />

ders.: Neue Wege der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten? ZStrR 1998,<br />

418 ff. [zit. ZStrR 1998]<br />

ders.: Drogenjustiz: Die Gerichte haben versagt, plädoyer 2004/6, 28 ff. [zit. plädoyer<br />

2004/6]<br />

ders.: Die Strafbestimmungen des Betäubungmittelgesetzes (Art. 19–28 BetmG), <strong>in</strong>:<br />

SCHUBARTH (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum schweizerischen Strafrecht, 2.<br />

Auflage, Bern 2007 [zit. Art. … N …]<br />

ders.: Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a<br />

BetmG, <strong>in</strong>: Jusletter vom 2. März 2009 [zit. Jusletter]<br />

CORBOZ, BERNARD: Les Infractions en droit suisse, Volume II, Bern 2002<br />

DELACHAUX, MAX: Drogues et législation, Diss. Lausanne 1977<br />

DETTER, KLAUS: Zum Strafzumessungs- und Massregelrecht, NStZ 2003, 471 ff.<br />

ENDRISS, RAINER: BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1, StV 1993, 249 f.<br />

ders./KINZIG, JÖRG: Neuralgische Punkte des Betäubungsmittelstrafrechts, NJW<br />

2001, 3217 ff.<br />

IV


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

FINGERHUTH, THOMAS/TSCHURR CHRISTOPH: Betäubungsmittelgesetz, 2. Auflage, Zürich<br />

2007<br />

FIOLKA, GERHARD: Betäubungsmittelstrafrecht. Qualifikation von Ecstasy (MDMA) als<br />

Betäubungsmittel und Legalitätspr<strong>in</strong>zip. Schwerer Fall: Bandenmässigkeit. AJP 1999,<br />

620 ff. [zit. AJP 1999]<br />

ders.: Das Rechtsgut, Bd. 2, Diss. Freiburg, <strong>in</strong>: NIGGLI/AMSTUTZ/BORS, Grundlegendes<br />

Recht Bd. 8, Basel/Genf/München 2006 [zit. Rechtsgut]<br />

FISCHER, THOMAS: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 56. Auflage, München 2009<br />

FRANKE, ULRICH/WIENROEDER, KARL: Betäubungsmittelgesetz (BtMG), 3. Auflage,<br />

Heidelberg 2008<br />

HUG-BEELI, GUSTAV: Betäubungsmitteldelikte 1983–1991, Zürich 1992<br />

JENNY, GUIDO: Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre<br />

1998, ZBJV 1999, 617 ff. [zit. ZBJV 1999]<br />

ders.: Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2003, ZBJV<br />

2005, 349 ff. [zit. ZBJV 2005]<br />

JOECKS, WOLFGANG/MIEBACH, KLAUS (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch,<br />

Bd. 5 (Nebenstrafrecht I), München 2007<br />

JOSET, PIERRE/ALBRECHT, PETER: Entwurf e<strong>in</strong>er liberalen Drogenpolitik: Die Revision<br />

des Betäubungsmittelgesetzes, ZSR 1986 I, 243 ff.<br />

KÖRNER, HARALD HANS: Betäubungsmittelgesetz, 6. Auflage, München 2007<br />

KREUZER, ARTHUR (Hrsg.): Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts, München<br />

1998<br />

V


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

MALEK, KLAUS: Betäubungsmittelstrafrecht, 3. Auflage, München 2008<br />

MEROTTO, PATRIZIA: Die Schweizerische Drogenpolitik; Gestern, heute, morgen, Diss.<br />

Zürich 1999<br />

NIGGLI, MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER, HANS (Hrsg.): Basler Kommentar zum<br />

schweizerischen Strafrecht, Bde. I und II, 2. Auflage, Basel 2007<br />

OTT, EDWARD: Täterduo als „Bande“ bei Diebstahl, Raub und Verstössen gegen das<br />

Betäubungsmittelgesetz? ZStrR 1982, 328 ff.<br />

ROSSMADL, JOSEF: Die Qualifikationstatbestände bei Bandenmitgliedschaft im Betäubungsmittelstrafrecht<br />

(§§ 30 I Nr. 1, 30a I BtMG), Diss. Augsburg 2005<br />

SCHILD, WOLFGANG: Die Bande des § 30 BtMG als Organisation, NStZ 1983, 69 f.<br />

SCHÜTZ, ALFRED: Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel<br />

vom 3. Oktober 1951 <strong>in</strong> der Fassung vom 20. März 1975, Diss. Zürich<br />

1980<br />

TRECHSEL, STEFAN (Hrsg.): Schweizerisches Strafgesetzbuch (Praxiskommentar),<br />

Zürich 2008<br />

VON BÜREN, BRUNO: Bandenmässigkeit von Diebstahl und Raub, SJZ 1979, 43 f.<br />

WEBER, KLAUS: Betäubungsmittelgesetz, 2. Auflage, München 2003<br />

WEISS, IRMA: Zur Anwendung der Strafbestimmungen des revidierten Betäubungsmittelgesetzes,<br />

ZStrR 1978, 191 ff.<br />

WEISSENBERGER, PHILIPPE: Präzisierte Umschreibung des Bandenbegriffs, ZBJV<br />

1998, 357 f.<br />

VI


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

a.A.<br />

anderer Ansicht<br />

Abs.<br />

Absatz<br />

AJP<br />

Aktuelle Juristische Praxis<br />

Amtl. Bull. NR Amtliches Bullet<strong>in</strong> des Nationalrates<br />

Amtl. Bull. SR Amtliches Bullet<strong>in</strong> des Ständerates<br />

Art.<br />

Artikel<br />

AS<br />

Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen<br />

BBl<br />

Bundesblatt<br />

Bd., Bde.<br />

Band, Bände<br />

Bde.<br />

Bände<br />

BetmG Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121)<br />

BGB<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland)<br />

BGBl<br />

Bundesgesetzblatt (Deutschland)<br />

BGE<br />

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen<br />

Bundesgerichts<br />

BGer<br />

Bundesgericht<br />

BGH<br />

Bundesgerichtsh<strong>of</strong><br />

BGHSt<br />

Entscheidungen des Bundesgerichtsh<strong>of</strong>es <strong>in</strong> Strafsachen<br />

BJM<br />

Basler juristische Mitteilungen<br />

BtMG<br />

deutsches Betäubungsmittelgesetz<br />

BV<br />

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

vom 18. Mai 1999 (SR 101)<br />

BVerfG<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

ders.<br />

derselbe<br />

Diss.<br />

Dissertation<br />

dStGB<br />

deutsches Strafgesetzbuch<br />

E<br />

Erwägung<br />

EGStGB<br />

E<strong>in</strong>führungsgesetz zum deutschen Strafgesetzbuch<br />

f., ff.<br />

und folgende (Seite/Seiten)<br />

FN<br />

Fussnote<br />

FR<br />

Freiburg<br />

FZR<br />

Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung<br />

g<br />

Gramm<br />

GG<br />

deutsches Grundgesetz<br />

HMG Heilmittelgesetz (SR 812.21)<br />

HRegV Handelsregisterverordnung (SR 221.411)<br />

VII


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Hrsg.<br />

Herausgeber<br />

i.V.m.<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

KGer<br />

Kantonsgericht<br />

lit.<br />

litera<br />

m.E.<br />

me<strong>in</strong>es Erachtens<br />

N<br />

Randnote<br />

nArt.<br />

neuer Artikel<br />

NJW<br />

Neue Juristische Wochenschrift<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

NStZ<br />

Neue Zeitschrift für Strafrecht<br />

NZZ<br />

Neue Zürcher Zeitung<br />

ObGer<br />

Obergericht<br />

OLG<br />

Oberlandesgericht<br />

OrgKG<br />

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und<br />

anderer Ersche<strong>in</strong>ungsformen der organisierten Krim<strong>in</strong>alität<br />

(Deutschland)<br />

PKG<br />

Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden<br />

RGBl.<br />

Reichsgesetzblatt<br />

RVJ<br />

Revue valaisanne de jurisprudence<br />

SG<br />

St. Gallen<br />

SGGVP<br />

St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis<br />

SJ<br />

Sema<strong>in</strong>e Judicaire<br />

SJZ<br />

Schweizerische Juristen-Zeitung<br />

SR<br />

Systematische Sammlung des Bundesrechts<br />

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)<br />

StV<br />

Strafverteidiger (Zeitschrift)<br />

u.a.<br />

unter anderem<br />

vgl.<br />

vergleiche<br />

z.B.<br />

zum Beispiel<br />

ZBJV<br />

Zeitschrift des Bernischen Juristenvere<strong>in</strong>s<br />

ZH<br />

Zürich<br />

Ziff.<br />

Ziffer<br />

zit.<br />

zitiert<br />

ZR<br />

Blätter für zürcherische Rechtsprechung<br />

ZSR<br />

Zeitschrift für schweizerisches Recht<br />

ZStrR<br />

Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht<br />

VIII


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

1. Executive Summary<br />

In der vorliegenden Arbeit geht es <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie um e<strong>in</strong>en Rechtsvergleich zwischen<br />

dem schweizerischen und dem deutschen Recht im H<strong>in</strong>blick auf den banden- und<br />

gewerbsmässigen Drogenhandel anhand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung.<br />

Obwohl die Regelungen <strong>in</strong> den beiden diskutierten Ländern auf den ersten<br />

Blick ähnlich ausgestaltet zu se<strong>in</strong> sche<strong>in</strong>en, s<strong>in</strong>d bei näherer Betrachtung (<strong>in</strong>sbesondere<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die Rechtsanwendung) doch zahlreiche Unterschiede zu verzeichnen.<br />

Auffallend ist vorab, dass nach schweizerischem Recht sowohl der bandenmässige<br />

Drogenhandel (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG) wie auch der gewerbsmässige (Art.<br />

19 Ziff. 2 lit. c BetmG) ausschliesslich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gesetzesartikel geregelt s<strong>in</strong>d, während<br />

<strong>in</strong> Deutschland sowohl Banden- als auch Gewerbsmässigkeit jeweils an zwei<br />

verschiedenen Stellen im deutschen Betäubungsmittelgesetz <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung treten.<br />

Zunächst erfolgt die separate Darstellung der Problematik <strong>in</strong> der Schweiz (2. Teil)<br />

und <strong>in</strong> Deutschland (3. Teil). Wie bereits der Titel me<strong>in</strong>er <strong>Master</strong>arbeit nahe legt, erfolgt<br />

die Illustration <strong>in</strong> Bezug auf das schweizerische Recht anhand des geltenden<br />

Betäubungsmittelgesetzes. Am 20. März 2008 wurde e<strong>in</strong>e Gesetzesrevision des<br />

BetmG beschlossen. Das dagegen erhobene Referendum wurde <strong>in</strong> der Volksabstimmung<br />

vom 30. November 2008 mit 68,0 Prozent von Volk und Ständen abgelehnt.<br />

Alle Kantone haben die Vier-Säulen-Politik des Bundes <strong>in</strong> Drogenfragen bestehend<br />

aus Prävention, Therapie, Schadenm<strong>in</strong>derung und Repression gutgeheissen<br />

und damit jahrelange Versuchsphase <strong>in</strong> ordentliches Recht umgewandelt. Das Vier-<br />

Säulen-Modell sowie die hero<strong>in</strong>gestützte Behandlung s<strong>in</strong>d im neuen BetmG nun def<strong>in</strong>itiv<br />

verankert. Überdies wurden der Jugendschutz, die Prävention und die Koord<strong>in</strong>ationsrolle<br />

des Bundes verstärkt. Zusätzlich werden die strengen Auflagen für die<br />

heute nicht zulässige mediz<strong>in</strong>ische Anwendung von Cannabis und Cannabisprodukten<br />

gelockert. Demgegenüber wurde die Hanf<strong>in</strong>itiative, über welche am selben Tag<br />

abgestimmt wurde, mit 63,2 Prozent der Stimmen klar verworfen. Alle Kantone lehnten<br />

die Initiative ab, die meisten von ihnen mit über 60 Prozent.<br />

Auf die Neuerungen des Betäubungsmittelgesetzes, welche mit Blick auf die Kernthematik<br />

der vorliegenden Arbeit relativ ger<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d und frühestens am 1. Januar<br />

2010 <strong>in</strong> Kraft treten werden, wird am Ende der Arbeit näher e<strong>in</strong>gegangen. Im 4. Teil<br />

1


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

komme ich zum Rechtsvergleich Schweiz – Deutschland, also auf Parallelen und<br />

Unterschiede <strong>in</strong> den beiden Regelungen h<strong>in</strong>sichtlich Gesetzgebung sowie Gesetzesanwendung<br />

zu sprechen. Abgeschlossen wird die <strong>Master</strong>arbeit im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Fazits<br />

im 5. Teil durch e<strong>in</strong>e Bewertung, wo sich der Verfasser die Frage stellt, welche Lösung<br />

vorzuziehen ist und ob gegebenenfalls de lege ferenda Änderungen des Art. 19<br />

Ziff. 2 lit. b und c BetmG mit Blick auf das deutsche Recht wünschenswert wären<br />

bzw. <strong>in</strong>wieweit Änderungen durch die Teilrevision des BetmG vom 20. März 2008<br />

bereits nachvollzogen wurden.<br />

2. Schweizerische Regelung<br />

2.1 Die schweren Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG<br />

E<strong>in</strong>schlägige Rechtsnormen <strong>in</strong> Bezug auf die Betäubungsmittel s<strong>in</strong>d im Bundesgesetz<br />

über die Betäubungsmittel und die psychotropen St<strong>of</strong>fe vom 3. Oktober 1951 1<br />

(BetmG) zu f<strong>in</strong>den. Die allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen des Strafgesetzbuches 2 (StGB)<br />

f<strong>in</strong>den <strong>in</strong>soweit Anwendung, als das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen<br />

aufstellt (Art. 26 BetmG). Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches,<br />

wie beispielsweise die herkömmlichen Tötungs- und Körperverletzungstatbestände<br />

(Art. 111 ff. und Art. 122 ff. StGB), s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>e Verh<strong>in</strong>derung des Drogenmissbrauchs<br />

nicht passend. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel als Erfolgsdelikte ausgestaltet und<br />

auf das Verhältnis zwischen e<strong>in</strong>em Täter und e<strong>in</strong>em spezifischen Opfer zugeschnitten<br />

und erreichen diejenigen Drogenhändler nicht, die ke<strong>in</strong>e Kontakte zu den Konsumenten<br />

haben. 3 E<strong>in</strong>e zusätzliche Schwierigkeit für die Rechtsanwendung entsteht<br />

dar<strong>in</strong>, dass bei den Betäubungsmitteldelikten die im Kernstrafrecht übliche Unterscheidung<br />

zwischen Täter und Opfer nicht möglich ist, weswegen hier zuweilen von<br />

„opferlosen“ Straftaten gesprochen wird. Die Drogenkonsumenten s<strong>in</strong>d nämlich<br />

zugleich Opfer und Täter. Es handelt sich bei den Art. 19 ff. BetmG um die Unterstützung<br />

e<strong>in</strong>er bewusst und eigenverantwortlich e<strong>in</strong>gegangenen Selbstgefährdung.<br />

Der Betäubungsmittelkonsum ist im H<strong>in</strong>blick auf das Individualrechtsgut der mensch-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

SR 812.121.<br />

SR 311.0.<br />

ALBRECHT, E<strong>in</strong>leitung N 72.<br />

2


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

lichen Gesundheit nämlich als Akt der Selbstgefährdung zu betrachten – also e<strong>in</strong><br />

Verhalten, das üblicherweise nicht bestraft wird (und zwar bis h<strong>in</strong> zum versuchten<br />

Selbstmord). 4 Die entsprechenden Bestimmungen des besonderen Teils des StGB<br />

s<strong>in</strong>d deswegen nur subsidiär – und wo passend – anwendbar.<br />

Die Strafbestimmungen s<strong>in</strong>d im 4. Kapitel des Betäubungsmittelgesetzes geregelt<br />

(Art. 19 - 28 BetmG). Die Art. 19 ff. BetmG knüpfen unmittelbar an verwaltungsrechtlichen<br />

Normen an, welche den Verkehr mit Betäubungsmitteln e<strong>in</strong>er Kontrolle unterstellen<br />

und den Konsum dieser St<strong>of</strong>fe von e<strong>in</strong>er mediz<strong>in</strong>ischen Indikation abhängig<br />

machen. Die Strafbestimmungen richten sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie gegen den illegalen Drogenverkehr,<br />

mith<strong>in</strong> also gegen den Schwarzmarkt. Die entsprechenden Normen bilden<br />

Bestandteil des Nebenstrafrechts.<br />

Grundtatbestand im Betäubungsmittelgesetz ist Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Die Systematik<br />

von Art. 19 Ziff. 1 BetmG folgt im Wesentlichen dem zeitlichen Ablauf von Drogenherstellung<br />

und -umschlag. 5 Ziel des Art. 19 Ziff. 1 BetmG ist e<strong>in</strong>e möglichst flächendeckende<br />

Erfassung der Verbotsmaterie. Es sollten im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Beweisfunktion<br />

möglichst ke<strong>in</strong>e Strafbarkeitslücken auftreten. In rechtsdogmatischer H<strong>in</strong>sicht verfolgt<br />

der Gesetzgeber die Strategie e<strong>in</strong>er Vorverlegung der Strafbarkeit. Deshalb s<strong>in</strong>d bereits<br />

alle Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem unbefugten Drogenverkehr<br />

ebenfalls von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfasst sowie typische Gehilfenhandlungen<br />

(<strong>in</strong> Ziff. 1) zu selbständigen Delikten emporgehoben worden. Die Tathandlungen<br />

des Art. 19 BetmG sanktionieren mit anderen Worten das Vorfeld e<strong>in</strong>er Unterstützung<br />

selbstgefährdender Verhaltensweisen. 6<br />

Die Art. 19 ff. BetmG enthalten auffallend viele unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln,<br />

h<strong>in</strong>ter denen sich teilweise krim<strong>in</strong>alpolitische Kompromisse verbergen.<br />

Der Gesetzgeber verfolgte e<strong>in</strong>e doppelte Strategie: E<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>e harte Bestrafung<br />

der Dealer und andererseits e<strong>in</strong>e milde Beurteilung der Konsumenten. Die vom Gesetzgeber<br />

angestrebte zentrale Unterscheidung hat sich allerd<strong>in</strong>gs als e<strong>in</strong>e weitgehend<br />

theoretische Fiktion erwiesen, welche die Realitäten der Drogenszene ver-<br />

4<br />

5<br />

6<br />

ALBRECHT, plädoyer 2004/6, 29.<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 3.<br />

ALBRECHT, plädoyer 2004/6, 34.<br />

3


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

kennt. 7 Von Anfang an setzte das Bundesgericht massiv auf Repression und Abschreckung<br />

im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Generalprävention. So wurde die Gruppe der Fixer-Dealer<br />

ohne weiteres der Kategorie der Händler und nicht etwa der Konsumenten zugeordnet.<br />

8 Entgegen den gesetzgeberischen Intentionen war dann die zwangsläufige Folge,<br />

dass unzählige drogenabhängige Personen nicht als Kranke behandelt, sondern<br />

primär als Verbrecher krim<strong>in</strong>alisiert wurden. Vor den Schranken unserer Gerichte<br />

stehen deshalb <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die süchtigen Dealer, die vorwiegend zur Deckung des<br />

eigenen Bedarfs Handel treiben. Die skrupellosen, nach Gew<strong>in</strong>n strebenden Händler<br />

werden von den Strafverfolgungsbehörden dagegen nur selten erfasst. 9 Die Masse<br />

der abhängigen „kle<strong>in</strong>en Fische“ muss mit anderen Worten aus generalpräventiven<br />

Gründen hart büssen, sozusagen <strong>in</strong> Stellvertretung für die Grossdealer, welche nur<br />

selten vor den Schranken unserer Gerichte auftauchen. 10<br />

Die Tatbestände des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 6 BetmG s<strong>in</strong>d als abstrakte Gefährdungsdelikte<br />

ausgestaltet. 11 Demgegenüber handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 (lit. a)<br />

BetmG um abstrakte Eignungsdelikte mit geme<strong>in</strong>gefährlicher Komponente. 12 Geschütztes<br />

Rechtsgut ist im Weitesten S<strong>in</strong>ne die Volksgesundheit, also e<strong>in</strong> kollektives<br />

Rechtsgut. 13 Die Art. 19 ff. BetmG gelten für alle Betäubungsmittelarten. Der Gesetzgeber<br />

hat überdies bewusst auf e<strong>in</strong>e Differenzierung zwischen harten und weichen<br />

Drogen verzichtet. 14<br />

Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG liegt e<strong>in</strong><br />

schwerer Fall <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn der Täter<br />

a. weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf e<strong>in</strong>e Menge<br />

von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen <strong>in</strong><br />

Gefahr br<strong>in</strong>gen kann;<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

ALBRECHT <strong>in</strong>: BAUHOFER/BOLLE/DITTMANN, 183.<br />

BGE 102 IV 126 f.; 108 IV 198.<br />

ALBRECHT <strong>in</strong>: BAUHOFER/BOLLE/DITTMANN, 189.<br />

ALBRECHT, ZStrR 1998, 429.<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 2; BGE 117 IV 58, 60 E 2.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 204.<br />

BGE 122 IV 211, 222.<br />

BBl 1973 I 1354 ff.<br />

4


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

b. als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten<br />

Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;<br />

c. durch gewerbsmässigen Handel e<strong>in</strong>en grossen Umsatz oder e<strong>in</strong>en erheblichen<br />

Gew<strong>in</strong>n erzielt.<br />

Wie bereits angesprochen, umschreibt Art. 19 Ziff. 2 BetmG, wie sich aus dem Begriff<br />

„<strong>in</strong>sbesondere“ ergibt, den schweren Fall nicht abschliessend (anders dagegen<br />

die Revision vom 20. März 2008, wo die Aufzählung <strong>in</strong> nArt. 19 Abs. 2 BetmG abschliessend<br />

ist). Die Buchstaben a – c nennen dafür Beispiele. Der schwere Fall<br />

kann somit aufgrund der Menge (lit. a), der Bandenmässigkeit (lit. b), der Gewerbsmässigkeit<br />

oder e<strong>in</strong>es anderen qualifizierenden Umstands gegeben se<strong>in</strong>. 15 In der<br />

Praxis mit Abstand von grösster Relevanz von den drei schweren Fällen ist die mengenmässige<br />

Qualifikation im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Doch dazu mehr<br />

unter Ziff. 2.5 (Relevanz der Bestimmungen <strong>in</strong> der Praxis).<br />

Teilweise wird die Ansicht vertreten, bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG handle es sich (nur) um<br />

e<strong>in</strong>e Strafzumessungsregel. 16 Die E<strong>in</strong>stufung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG als blosse<br />

Strafzumessungsregel durch das Bundesgericht <strong>in</strong> BGE 122 IV 360 ff. hätte zur Konsequenz,<br />

dass Ziff. 2 nur e<strong>in</strong>greift, wenn die Voraussetzungen auch objektiv erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d; e<strong>in</strong>en (untauglichen) Versuch könnte es somit gar nicht geben. Dieser Auffassung<br />

ist nicht zuzustimmen. Die Enumerationsmethode <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 BetmG<br />

zw<strong>in</strong>gt das Gericht – im Gegensatz zur Regelbeispieltechnik (z.B. verankert <strong>in</strong> § 29<br />

Abs. 3 des deutschen BtMG) – dazu, bei Vorliegen der Qualifikationsmerkmale stets<br />

e<strong>in</strong>en schweren Fall anzunehmen und damit den höheren Strafrahmen anzuwenden.<br />

Dementsprechend s<strong>in</strong>d die Art. 19 Ziff. 2 lit. a – c BetmG qualifizierte Tatbestände<br />

und nicht blosse Strafzumessungsvorschriften, mit den entsprechenden Konsequenzen<br />

für die Bestrafung des Versuches. 17<br />

In schweren Fällen im S<strong>in</strong>ne der Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1<br />

Abs. 9 Satz 2 BetmG). Im Gegensatz zu den Grundtatbeständen von Art. 19 Ziff. 1<br />

15<br />

16<br />

17<br />

BGE 114 IV 164.<br />

BGE 122 IV 360, 363; 124 IV 97, 99 f.; FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 162 f., FIOLKA, 910.<br />

SCHÜTZ, 154; ALBRECHT, Art. 19 N 195; JENNY, ZBJV 1999, 627.<br />

5


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

BetmG, welche als Vergehen ausgestaltet s<strong>in</strong>d, handelt es sich bei den Qualifikationen<br />

nach Ziff. 2 um Verbrechenstatbestände (Art. 10 Abs. 2 StGB).<br />

Der Strafrahmen mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destsanktion von e<strong>in</strong>em Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20<br />

Jahren (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB) ist ausserordentlich hoch. Dies vor allem,<br />

wenn man sich vor Augen führt, dass es sich bei den durch Art. 19 Ziff. 2 BetmG pönalisierten<br />

Verhaltensweisen nicht um Verletzungs-, sondern lediglich um abstrakte<br />

Gefährdungsdelikte (respektive <strong>in</strong> Bezug auf lit. a um abstrakte Eignungsdelikte mit<br />

geme<strong>in</strong>gefährlicher Komponente) handelt, die mit e<strong>in</strong>er erheblichen Komponente e<strong>in</strong>er<br />

Förderung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung ausgestattet s<strong>in</strong>d. 18<br />

Andere (vorsätzliche) Gesundheitsgefährdungstatbestände werden <strong>in</strong> Bezug auf den<br />

zur Verfügung stehenden Strafrahmen weitaus milder bestraft. Es sticht e<strong>in</strong> eklatantes<br />

Missverhältnis <strong>in</strong>s Auge: So sieht die Aussetzung im S<strong>in</strong>ne von Art. 127 StGB als<br />

konkretes Gefährdungsdelikt (schwere unmittelbare Gesundheitsgefahr) „lediglich“<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als Rechtsfolge vor. Art. 128 StGB<br />

(Unterlassung der Nothilfe) als abstraktes Gefährdungsdelikt ist demgegenüber nur<br />

als Vergehen ausgestaltet und wird dementsprechend mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 10 Abs. 3 StGB). Auch wer vorsätzlich e<strong>in</strong>e<br />

gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet (Art. 231 Ziff. 1 StGB; es<br />

handelt sich um e<strong>in</strong> konkretes Gefährdungsdelikt) wird mit e<strong>in</strong>er Strafandrohung von<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen milder<br />

bestraft, als der Drogenhändler nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Angesichts der Tatsache,<br />

dass es sich bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG lediglich um e<strong>in</strong>e Förderung selbstschädigenden<br />

Verhaltens handelt, ist e<strong>in</strong>e derartige Diskrepanz zu den Gesundheitsgefährdungstatbeständen<br />

des Kernstrafrechts (sowie des Heilmittelgesetzes; vgl. Art. 86<br />

Abs. 1 HMG 19 als Vergehen) mit dem Schuldpr<strong>in</strong>zip des Art. 47 Abs. 1 StGB nicht<br />

vere<strong>in</strong>bar. E<strong>in</strong> Widerspruch zu dem <strong>in</strong> Art. 8 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung<br />

20 statuierten Gebot der Gleichbehandlung lässt sich nicht verbergen. Dies<br />

<strong>in</strong>sbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Art. 19 ff. BetmG aufgrund<br />

ihrer dogmatischen Struktur zum Verwaltungsstrafrecht gehören. Es handelt sich da-<br />

18<br />

19<br />

20<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 263 mit weiteren Nachweisen.<br />

SR 812.21.<br />

SR 101.<br />

6


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

bei um sehr abstrakte Gefährdungstatbestände mit e<strong>in</strong>em stark verdünnten Konnex<br />

zum Rechtsgut der Volksgesundheit. 21 Gründe für die Schaffung von Sonderrecht<br />

bestehen nicht. Deswegen ist mit JOSET/ALBRECHT zu fordern, dass die Höchststrafe<br />

für qualifizierte Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wie h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der vergleichbaren Tatbestände des Strafgesetzbuches (Delikte gegen die öffentliche<br />

Gesundheit, Art. 230bis ff. StGB) auf maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe reduziert<br />

werden soll. 22<br />

Noch weiter geht ALBRECHT, der darauf h<strong>in</strong>weist, dass die blosse Unterstützung e<strong>in</strong>er<br />

bewusst und eigenverantwortlich e<strong>in</strong>gegangenen Selbstgefährdung ke<strong>in</strong> strafrechtliches<br />

Unrecht bilden kann. 23 Ich b<strong>in</strong> zum<strong>in</strong>dest der Ansicht, dass die extensive Auslegung<br />

des Art. 19 BetmG nicht über dessen Wortlaut h<strong>in</strong>aus angewendet werden sollte<br />

und die qualifizierten Tatbestände nach Ziff. 2 im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er schuldkonformen<br />

Gesetzesauslegung nur äusserst restriktiv angewendet werden sollten. E<strong>in</strong> drogenabhängiger<br />

Konsument, der sich an Drogengeschäften beteiligt, um sich auf diese<br />

Weise den eigenen Bedarf zu sichern, sollte deshalb lediglich nach Art. 19a BetmG<br />

bestraft werden und nicht wie bis anh<strong>in</strong> nach Art. 19 Ziff. 1 oder gar Ziff. 2 BetmG<br />

(was übrigens auch vom Wortlaut des Art. 19a Ziff. 1 BetmG abgedeckt wäre). Für<br />

diese Täterkategorie ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stufung als Vergehen oder gar Verbrechen unter<br />

Schuldgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, da diese Täter primär eben als Kranke<br />

und nicht als Krim<strong>in</strong>elle zu betrachten s<strong>in</strong>d.<br />

2.2 Bandenmässiger Drogenhandel gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG<br />

2.2.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen<br />

E<strong>in</strong> schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt, die sich<br />

zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat<br />

(Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG).<br />

Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit ist – im Gegensatz zur Rechtsprechung<br />

zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG – unabhängig von der Gefährlichkeit der gehan-<br />

21<br />

22<br />

23<br />

ALBRECHT, ZStrR 1998, 427 mit weiteren Nachweisen.<br />

JOSET/ALBRECHT, ZSR 1986 I, 253.<br />

ALBRECHT, plädoyer 2004/6, 30; ders., Jusletter, 4.<br />

7


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

delten Substanz anwendbar. 24 Auch e<strong>in</strong>e verhältnismässig ungefährliche, aber im<br />

S<strong>in</strong>ne von Art. 1 BetmG verbotene Substanz kann zu qualifizierter Strafbarkeit führen.<br />

25<br />

Im Vermögensstrafrecht (Art. 137 ff. StGB) ist der Begriff der Bandenmässigkeit<br />

ebenfalls vorzuf<strong>in</strong>den. So beispielsweise der bandenmässige Diebstahl im S<strong>in</strong>ne von<br />

Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB oder bandenmässiger Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs.<br />

2 StGB. Ebenso existiert im Zusammenhang mit der Geldwäscherei der qualifizierte<br />

Tatbestand der Bandenmässigkeit (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB).<br />

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Begriff der Bandenmässigkeit<br />

im Betäubungsmittelgesetz identisch zu verstehen ist mit demjenigen im Kernstrafrecht.<br />

Auf den ersten Blick fällt auf, dass im Kernstrafrecht von fortgesetzter Verübung<br />

(beispielsweise von Raub oder Diebstahl) die Rede ist, während dieses Tatbestandselement<br />

im Betäubungsmittelgesetz fehlt, sondern lediglich vom „Zusammenf<strong>in</strong>den<br />

zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“ die Rede ist.<br />

Das BetmG nennt also – im Gegensatz zum StGB – die Absicht zur fortgesetzten<br />

Tatverübung nicht. 26 Gemäss Pr<strong>of</strong>. Hans Walder, Verfasser des Revisionsentwurfes,<br />

wurde die fortgesetzte Verübung bewusst weggelassen, weil bereits das Zusammenwirken<br />

mehrerer als gefährlich und qualifizierend betrachtet wurde. 27<br />

In der parlamentarischen Beratung wurde von den beiden Berichterstattern der nationalrätlichen<br />

Kommission darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass der im Entwurf enthaltene Begriff<br />

der Bandenmässigkeit „un concept juridique“ sei, „qui figure dans le Code<br />

pénal“. 28 Dieser Auffassung wurde denn auch mit grosser Mehrheit zugestimmt. 29<br />

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber <strong>in</strong> Art. 19 Ziff.<br />

2 lit. b BetmG den Begriff der Bandenmässigkeit nicht anders verstanden wissen als<br />

im allgeme<strong>in</strong>en Strafrecht 30 . Trotz abweichender Formulierung gilt der im allgemei-<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

BGE 120 IV 330.<br />

FIOLKA, AJP 1999, 624.<br />

OTT, ZStrR 1982, 334.<br />

WEISS, ZStrR 1978, 209.<br />

Amtl. Bull. NR 1974 II 1451, Voten Welter und Schmitt.<br />

Amtl. Bull. NR 1974 II 1453, Votum Reich.<br />

BGE 106 IV 227, 233 E 7a.<br />

8


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

nen Strafrecht gebräuchliche Begriff der Bande nach herrschender Lehre und Rechtsprechung<br />

deshalb auch für das Betäubungsmittelgesetz. 31<br />

Der Gesetzgeber hielt es nicht für nötig, mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes<br />

von 1975 den Begriff der Bande neu zu def<strong>in</strong>ieren. Deshalb kann zur Begriffsumschreibung<br />

der Bandenmässigkeit die Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

zum bandenmässigen Diebstahl und Raub herangezogen werden. 32 Die Formulierung<br />

„Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“ bezieht sich auf alle<br />

Tatbestände des Art. 19 Ziff. 1 BetmG. 33<br />

2.2.2 Zum Begriff der Bande<br />

Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere<br />

Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenf<strong>in</strong>den,<br />

<strong>in</strong>skünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im E<strong>in</strong>zelnen noch unbestimmter<br />

Straftaten zusammenzuwirken. 34<br />

Zweck der Qualifikation ist laut Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit, die sich<br />

daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter (psychisch und physisch) stark<br />

macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. 35 Der Gesetzgeber<br />

hat die besondere Gefährlichkeit bandenmässiger Deliktsbegehung deshalb<br />

mit höherer Strafe bedroht. Überdies dürfte die besondere Gefährlichkeit sich<br />

auch dar<strong>in</strong> zeigen, dass durch den Zusammenschluss und das damit verbundene<br />

Wissen h<strong>in</strong>sichtlich der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen<br />

Tätigkeit erheblich erschwert wird. 36<br />

Bandenmässigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die geme<strong>in</strong>same<br />

Verübung e<strong>in</strong>er Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. 37 Vorauszusetzen ist<br />

deshalb der geme<strong>in</strong>same Entschluss, e<strong>in</strong>e unbestimmte, m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>e grös-<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

BGE SJ 1978, 420.<br />

SCHÜTZ, 164; DELACHAUX, 165.<br />

SCHÜTZ, 165.<br />

BGE 124 IV 286, 293 E 2a.<br />

BGE 72 IV 110, 113; 73 IV 17, 19; 78 IV 227, 233, 100 IV 219, 222.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 113.<br />

BGE 124 IV 86, E 2b; 124 IV 286, 293 E 2a; BGE vom 24.09.2005 [6S.204/2005], E 2.1.<br />

9


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

sere Anzahl von Delikten zu begehen. 38 Beschränkt er sich zum Voraus auf zwei Delikte,<br />

genügt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. 39 Mehr als zwei<br />

Delikte sollen dagegen ausreichen. Dem Entschluss muss nicht e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />

Abmachung zugrunde liegen. E<strong>in</strong>e stillschweigende Übere<strong>in</strong>kunft reicht bereits aus. 40<br />

Auch ist die <strong>in</strong>terne Organisation der Bande nicht massgebend. Es kann sich sowohl<br />

um e<strong>in</strong>en streng hierarchischen als auch um e<strong>in</strong>en demokratischen Zusammenschluss<br />

handeln. 41<br />

Bandenmitglied ist nicht, wer dem Zusammenschluss nur als untätiger Sympathisant<br />

angehört. 42 Auf die Rollenverteilung <strong>in</strong>nerhalb der Bande bzw. die Intensität der<br />

Mitwirkung e<strong>in</strong>es Mitglieds kommt es jedoch im E<strong>in</strong>zelfall grundsätzlich nicht an, vorausgesetzt<br />

ist lediglich der Wille zu mittäterschaftlicher Tatbegehung und zusätzlich<br />

e<strong>in</strong>e gewisse Identifikation mit den Bandenzielen. Es entspricht nämlich der Gerichtspraxis,<br />

dass Täter, die als Bande auftreten, d.h. die sich zur geme<strong>in</strong>samen Begehung<br />

e<strong>in</strong>es Deliktes zusammengefunden haben, als Mittäter betrachtet werden,<br />

und zwar unabhängig vom objektiven Tatanteil, der dem E<strong>in</strong>zelnen zugeordnet und<br />

nachgewiesen werden kann. 43 Dies deshalb, weil man bei der bandenmässigen Tatbegehung<br />

davon ausgehen kann, dass jedes Mitglied bereit ist, wenn nötig das zu<br />

tun, das erforderlich ist, um das Delikt zu verwirklichen. Als Bandenmitglieder zählen<br />

also grundsätzlich nur Mittäter, s<strong>of</strong>ern – <strong>in</strong> Erweiterung gegenüber der Mittäterschaft<br />

– die Mitwirkung am geme<strong>in</strong>samen, übergeordneten Banden<strong>in</strong>teresse <strong>in</strong> subjektiver<br />

H<strong>in</strong>sicht vorhanden ist. Wer nur e<strong>in</strong>e ganz untergeordnete Rolle spielt, kann aber<br />

Gehilfe se<strong>in</strong>. 44 Dieser Gehilfe ist aber dann nicht als Bandenmitglied zu qualifizieren<br />

und kann nur <strong>in</strong> Bezug auf das Grunddelikt bestraft werden.<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 120 mit weiteren Nachweisen.<br />

BGE 100 IV 219, 222; 102 IV 166, 167; 122 IV 265, 267.<br />

BGE 100 IV 219, 220; 102 IV 166; 120 IV 317, 318.<br />

ObGer ZH, ZR 1950, Nr. 68; dies im Gegensatz zur krim<strong>in</strong>ellen Organisation im S<strong>in</strong>ne von Art.<br />

260ter StGB, welche zw<strong>in</strong>gend streng hierarchisch aufgebaut se<strong>in</strong> muss (BSK StGB II-<br />

BAUMGARTNER, Art. 260ter N 6).<br />

TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 139 N 17.<br />

BJM 1974, 185.<br />

TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 139 N 17; PKG 1967 Nr. 11.<br />

10


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

2.2.2.1 Mitgliederzahl<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen bereits zwei Personen,<br />

um e<strong>in</strong>e Bande zu bilden. 45 Diese Rechtsprechung gilt auch für das Betäubungsmittelstrafrecht.<br />

46 Das geme<strong>in</strong>same Auftreten e<strong>in</strong>es Ehepaares <strong>in</strong> der Drogenszene<br />

kann deshalb unter Umständen bereits als schwerer Fall von Betäubungsmittelhandel<br />

im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG geahndet werden. 47 Entscheidend<br />

ist e<strong>in</strong>zig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, <strong>in</strong>skünftig zur Verübung<br />

mehrerer selbständiger, im E<strong>in</strong>zelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken,<br />

und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der<br />

den E<strong>in</strong>zelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich<br />

macht und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt. 48<br />

ALBRECHT übt Kritik an dieser Rechtsprechung und verlangt für e<strong>in</strong>e Bande m<strong>in</strong>destens<br />

vier oder fünf Mitglieder. Zu Recht macht er geltend, dass der unbefugte Drogenhandel<br />

typischerweise von mehreren Personen <strong>in</strong> arbeitsteiliger Weise geme<strong>in</strong>sam<br />

betrieben wird, weshalb im wiederholten Zusammenwirken ke<strong>in</strong>e erhöhte Strafwürdigkeit<br />

zu sehen ist. 49 In die gleiche Richtung tendierend weist JENNY darauf h<strong>in</strong>,<br />

dass der nicht bloss lose Zusammenschluss von zwei Tätern zur Ausübung des unerlaubten<br />

Betäubungsmittelverkehrs, wie bei legalen Geschäftstätigkeiten auch,<br />

„mehr oder weniger alltäglich ist.“ 50<br />

In der Tat ist die Def<strong>in</strong>ition von zwei Personen als Bande im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2<br />

lit. b BetmG für Betäubungsmitteldelikte nicht geeignet. Es liegt <strong>in</strong> der Natur des Betäubungsmittelhandels,<br />

dass er von mehreren Personen zusammen betrieben wird,<br />

ohne dass sich bereits deswegen die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes<br />

rechtfertigen würde. 51 Nach Auffassung des Bundesgerichts s<strong>in</strong>d die Anforderungen<br />

an die Qualifikation der Bandenmässigkeit recht ger<strong>in</strong>g. Es genügen zwei Personen,<br />

die e<strong>in</strong> Delikt begangen haben und die Absicht haben, weitere ähnliche Delikte zu<br />

45<br />

46<br />

47<br />

48<br />

49<br />

50<br />

51<br />

BGE 100 IV 219 E 1 und 2 mit H<strong>in</strong>weisen.<br />

BGE 124 IV 286, 293 E 2a.<br />

NZZ vom 6.11.1996, 15.<br />

BGE 124 IV 86, 88 f. E 2b mit weiteren Nachweisen.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 242.<br />

JENNY, ZBJV 1999, 655.<br />

MEROTTO, 22.<br />

11


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

begehen. 52 Vorausgesetzt ist m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> bereits verübtes Delikt, das durch e<strong>in</strong><br />

Mitglied e<strong>in</strong>er Bande ausgeführt wurde. 53 Dabei ist nicht erforderlich, dass stets alle<br />

Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen werden. 54<br />

So kann e<strong>in</strong>e Person auch als Alle<strong>in</strong>täter auftreten, wenn sie die Tat <strong>in</strong> Erfüllung der<br />

ihr <strong>in</strong>nerhalb der Bande zustehenden Aufgaben begangen hat. 55 Die anderen Mitglieder<br />

brauchen den Täter nur vor, bei oder nach der Tat zu unterstützen.<br />

In BGE 124 IV 86 nahm das Bundesgericht Bezug auf e<strong>in</strong> nicht publiziertes Urteil<br />

vom 25. April 1997, wo es die von der Lehre angebrachte Kritik im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Mitgliederzahl aufgegriffen und sich gefragt hat, ob für den Begriff der Bande weniger<br />

auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad<br />

und die Intensität der Zusammenarbeit abgestellt werden sollte. Bei dieser Betrachtungsweise<br />

würde der Umstand, dass sich „nur“ zwei Personen zur fortgesetzten<br />

Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, e<strong>in</strong>e bandenmässige Tatbegehung<br />

nicht ausschliessen, wenn nur gewisse M<strong>in</strong>destansätze e<strong>in</strong>er Organisation<br />

(etwa e<strong>in</strong>er Rollen- oder Arbeitsteilung) und die Intensität des Zusammenwirkens e<strong>in</strong><br />

derartiges Ausmass erreichten, dass von e<strong>in</strong>em bis zu e<strong>in</strong>em gewissen Grade fest<br />

verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls<br />

nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker,<br />

dass von Anfang an nur e<strong>in</strong> sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt<br />

besteht, läge ke<strong>in</strong>e Bande vor. 56 Obwohl angesichts der Vagheit der Umschreibung<br />

vorerst <strong>of</strong>fen bleiben kann, ob sie dem Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit<br />

tatsächlich engere Grenzen setzt, hat der Kassationsh<strong>of</strong> im S<strong>in</strong>ne der vorstehenden<br />

Erwägungen den Bandenbegriff im Jahre 1997/1998 also weiterentwickelt 57 , <strong>in</strong> Bezug<br />

auf das Betäubungsmittelstrafrecht an se<strong>in</strong>er (kritisierten) Rechtsprechung, dass<br />

zur Annahme e<strong>in</strong>er Bande bereits zwei zusammenwirkende Personen genügen, aber<br />

festgehalten. 58 FIOLKA stellt sich zu Recht die Frage, wie (im S<strong>in</strong>ne des unpublizierten<br />

bundesgerichtlichen Entscheides) Banden bestehen können, die zwar stabil, gleich-<br />

52<br />

53<br />

54<br />

55<br />

56<br />

57<br />

58<br />

FIOLKA, Rechtsgut, 893.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 115.<br />

BGE 78 IV 227, 234.<br />

BGE 83 IV 142, 147.<br />

BGE 124 IV 86, 89 E 2b.<br />

WEISSENBERGER, ZBJV 1998, 357.<br />

FIOLKA, AJP 1999, 624.<br />

12


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

zeitig aber nur kurzlebig s<strong>in</strong>d. 59 In der Praxis würde dies bedeuten, dass das dermassen<br />

ausgeweitete Qualifikationsmerkmal fast den ganzen Handel zu erfassen<br />

vermag. Das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

restriktiv auszulegen. 60<br />

2.2.3. Subjektiver Tatbestand<br />

In subjektiver H<strong>in</strong>sicht verlangt das Gesetz Vorsatz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG),<br />

wobei Eventualvorsatz genügt. 61 Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und<br />

der Zielrichtung der Bande bewusst se<strong>in</strong>. Er muss die Tatumstände kennen, welche<br />

die Bandenmässigkeit begründen. 62 Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich,<br />

ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den Schluss<br />

auf bandenmässige Tatbegehung zieht. 63 Es bedarf e<strong>in</strong>er gewissen Identifikation des<br />

Täters mit den Zielen der anderen Bandenmitglieder. 64 Das Qualifikationsmerkmal ist<br />

folglich erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die geme<strong>in</strong>same Verübung<br />

e<strong>in</strong>er Mehrzahl von Delikten sowie auf e<strong>in</strong>e Mitwirkung am geme<strong>in</strong>samen übergeordneten<br />

Banden<strong>in</strong>teresse gerichtet ist. 65 Aus der Ausführung bzw. Vorbereitung oder<br />

dem Verhalten nach der Tat muss sich also ergeben, dass der Täter den unbefugten<br />

Betäubungsmittelhandel <strong>in</strong> Erfüllung e<strong>in</strong>er ihm von der Bande übertragenen Aufgabe<br />

begangen hat.<br />

2.2.4 Abgrenzung zur Teilnahme<br />

Der Umstand alle<strong>in</strong>, dass zwei Täter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils<br />

von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag e<strong>in</strong>en derartigen<br />

Vorsatz (e<strong>in</strong>es willentlichen Zusammenf<strong>in</strong>dens, um <strong>in</strong>skünftig mehrere selbständige<br />

Delikte zu begehen, und <strong>in</strong> der für die Annahme e<strong>in</strong>er bandenmässigen Deliktsbegehung<br />

notwendigen Zusammenwirkens als Tätergespann) jedenfalls nicht zw<strong>in</strong>gend<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

64<br />

65<br />

FIOLKA, AJP 1999, 624.<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 183.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 246; FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 185; CORBOZ, Vol. II, art. 19 LStup<br />

N 99.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 246.<br />

BGE vom 24.09.05 [6S.204/2005] E 2.1.; BGE 105 IV 181, 182.<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 185.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 246.<br />

13


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

zu <strong>in</strong>dizieren. 66 Der Täter muss die Mitgliedschaft zur Bande ausdrücklich wollen,<br />

wobei e<strong>in</strong>e solche ausdrücklich oder stillschweigend verabredet werden kann. 67 Der<br />

Wille der Täter muss auf e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Verübung e<strong>in</strong>er Mehrzahl von Delikten<br />

sowie auf das geme<strong>in</strong>same, übergeordnete Banden<strong>in</strong>teresse gerichtet se<strong>in</strong>. 68 Dritte,<br />

die ke<strong>in</strong>e Bandenmitglieder s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d – gleichgültig, ob sie bei der Ausführung der<br />

tatbestandsmässigen Handlung anwesend waren – nur nach dem Grundtatbestand<br />

(Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu bestrafen, und zwar je nach Fallgestaltung als Mittäter, Anstifter<br />

oder Gehilfen. 69<br />

Die Bandenmässigkeit ist e<strong>in</strong> persönliches Merkmal im S<strong>in</strong>ne von Art. 27 StGB. 70 Art.<br />

27 StBG regelt die so genannte „limitierte Akzessorietät“ <strong>in</strong> allen Fällen ohne gesetzliche<br />

oder rechtsgeschäftliche Sonderpflichten von Tätern respektive Teilnehmern. 71<br />

Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften<br />

und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, verm<strong>in</strong>dern oder ausschliessen,<br />

(nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.<br />

2.3 Gewerbsmässiger Drogenhandel gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG<br />

2.3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen<br />

E<strong>in</strong> schwerer Fall im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG liegt ebenfalls vor, wenn<br />

der Täter durch gewerbsmässigen Handel e<strong>in</strong>en grossen Umsatz oder e<strong>in</strong>en erheblichen<br />

Gew<strong>in</strong>n erzielt. Die Norm wurde im Rahmen der letzten grösseren Revision des<br />

BetmG, der Teilrevision von 1975, <strong>in</strong>s Gesetz e<strong>in</strong>gefügt. Die qualifizierten Tatbestände<br />

der Gewerbsmässigkeit s<strong>in</strong>d auch im allgeme<strong>in</strong>en Strafrecht, <strong>in</strong>sbesondere im<br />

Vermögensstrafrecht, anzutreffen (z.B. Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 146 Abs. 2 StGB,<br />

Art. 147 Abs. 2 StGB, 148, Abs. 2 StGB, Art. 155 Ziff. 2 StGB, Art. 156 Ziff. 2 StGB,<br />

Art. 160 Ziff. 2 StGB, Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c). Zweck der Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit<br />

ist die erhöhte Sozialgefährlichkeit solchen Tuns.<br />

66<br />

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

BGE 124 IV 91.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 245; CORBOZ, Vol. II, art. 19 LStup N 99.<br />

BGE 132 IV 132, 137 E 5.2.<br />

SCHÜTZ, 165.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 247; ebenso CORBOZ, Vol. II, art. 19 LStup N 99.<br />

BSK StGB I-FORSTER, Art. 27 N 1.<br />

14


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Auch hier stellt sich die Frage, ob der Begriff der Gewerbsmässigkeit im Betäubungsmittelstrafrecht<br />

gleich zu verstehen ist wie derjenige im Kernstrafrecht. Im Unterschied<br />

zum allgeme<strong>in</strong>en Strafrecht, wo lediglich von gewerbsmässigem Handeln<br />

die Rede ist, ist der Tatbestand hier durch zwei zusätzliche alternative Tatbestandselemente<br />

(„grosser Umsatz“ bzw. „erheblicher Gew<strong>in</strong>n“) enger gefasst. 72 Ebenso<br />

wurde die Gewerbsmässigkeit bei der am 1. August 1990 <strong>in</strong> Kraft getretenen Geldwäschere<strong>in</strong>orm<br />

def<strong>in</strong>iert (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB). Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit<br />

beurteilt sich beim Betäubungsmittelhandel nach den gleichen Kriterien<br />

wie bei der Geldwäscherei. 73<br />

Auffallend s<strong>in</strong>d die unterschiedlichen Strafrahmen der gewerbsmässigen Tatbegehung<br />

im BetmG im Vergleich zum StGB. So ist die M<strong>in</strong>deststrafe für den gewerbsmässigen<br />

Dieb Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB), ebenso wird<br />

der gewerbsmässige Betrüger mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft<br />

(Art. 146 Abs. 2 StGB). Ferner ebenfalls mit der gleichen Strafandrohung: Art. 147<br />

Abs. 2 StGB, 148 Abs. 2 StGB sowie Art. 160 Ziff. 2 StGB. Art. 155 Ziff. 2 StGB sieht<br />

als M<strong>in</strong>deststrafe lediglich Geldstrafe vor, ebenso Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB. Nur<br />

Art. 156 Ziff. 2 StGB sieht als M<strong>in</strong>deststrafe Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr vor, wenn<br />

der Täter gewerbsmässig handelt bzw. er die gleiche Person fortgesetzt erpresst.<br />

Doch selbst bei der gewerbsmässigen Erpressung bleibt der Strafrahmen (Freiheitsstrafe<br />

von e<strong>in</strong>em bis zu zehn Jahren) tiefer als beim gewerbsmässigen Drogenhandel<br />

mit e<strong>in</strong>er Strafdrohung von Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em bis zu 20 Jahren (Art. 19 Ziff. 1<br />

Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Art. 26 BetmG und Art. 40 StGB). Wenn man sich vor Augen<br />

führt, dass es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. b lediglich um e<strong>in</strong> abstraktes Gefährdungsdelikt<br />

handelt, wird klar, dass der Gesetzgeber mit se<strong>in</strong>er hohen M<strong>in</strong>deststrafandrohung<br />

von e<strong>in</strong>em Jahr Freiheitsstrafe den gewerbsmässigen Drogenhandel im Vergleich zu<br />

den vorerwähnten Straftatbeständen des allgeme<strong>in</strong>en StGB, welche als Erfolgsdelikte<br />

ausgestaltet s<strong>in</strong>d, unverhältnismässig streng sanktioniert hat. E<strong>in</strong> Widerspruch zu<br />

dem <strong>in</strong> Art. 8 Abs. 1 BV statuierten Gebot der Gleichbehandlung ist <strong>of</strong>fensichtlich und<br />

lässt sich nicht übersehen.<br />

72<br />

73<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 248.<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 194.<br />

15


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

2.3.2 Gewerbsmässigkeit<br />

2.3.2.1 Rechtsprechung bis 1990<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bis 1990 handelte im Rahmen<br />

des StGB gewerbsmässig, wer <strong>in</strong> der Absicht, zu e<strong>in</strong>em Erwerbse<strong>in</strong>kommen zu<br />

gelangen, und mit der Bereitschaft gegenüber unbestimmt vielen (oder bei jeder sich<br />

bietenden Gelegenheit) zu handeln, die Tat wiederholt verübte. 74 Mit den zusätzlichen<br />

Erfordernissen im Betäubungsmittelstrafrecht („grosser Umsatz“ bzw. „erheblicher<br />

Gew<strong>in</strong>n“) wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des schweren Falles<br />

bewusst enger fassen als das Bundesgericht im Rahmen des StGB. 75 Damit wollte<br />

vermieden werden, dass die so genannten „kle<strong>in</strong>en Fische“, die mit unbestimmt vielen<br />

Personen handeln ohne jedoch e<strong>in</strong>en grossen Umsatz oder e<strong>in</strong>en erheblichen<br />

Gew<strong>in</strong>n zu erzielen, gleich der qualifizierten Bestimmung unterliegen. 76<br />

2.3.2.2 Rechtsprechung ab 1990<br />

Die frühere Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit ist <strong>in</strong> der Lehre auf erhebliche<br />

Kritik gestossen. Gefordert wurde e<strong>in</strong>e restriktivere Auslegung des Qualifikationsgrundes.<br />

77 Mit BGE 116 IV 319 ff. wurde die Def<strong>in</strong>ition der Gewerbsmässigkeit im<br />

S<strong>in</strong>ne der langjährigen bundsgerichtlichen Rechtsprechung aufgegeben respektive<br />

modifiziert. Im Jahre 1990 ist diese Rechtsprechung nämlich durch den Gesichtspunkt<br />

des berufsmässigen Handelns ergänzt worden. Berufsmässig handelt e<strong>in</strong> Täter,<br />

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit verwendet,<br />

aus der Häufigkeit der E<strong>in</strong>zelakte <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten Zeitraums sowie<br />

aus den angestrebten und erzielten E<strong>in</strong>künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit<br />

nach der Art e<strong>in</strong>es Berufes ausübt. 78 Diese abstrakte Umschreibung hat die<br />

Funktion e<strong>in</strong>er Richtl<strong>in</strong>ie. E<strong>in</strong>e „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen.<br />

79 Durch die strafbaren Handlungen muss aber e<strong>in</strong> erheblicher Beitrag an die<br />

tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebracht werden. Wesentlich für das Tatbestandselement<br />

der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach<br />

begangen und er sich darauf e<strong>in</strong>gerichtet hat, durch deliktische Handlungen E<strong>in</strong>künf-<br />

74<br />

75<br />

76<br />

77<br />

78<br />

79<br />

BGE 116 IV 319, 325 E 2; 110 IV 31 E 2, 107 IV 82 E 3a, 99 IV 88 E 7, 94 IV 21 E 1.<br />

BGE 106 IV 227, 234 E 7c mit H<strong>in</strong>weis auf die Gesetzesmaterialien; BGE 117 IV 63, 65 f. E<br />

2a.<br />

BGE 117 IV 63, 65 f. E 2a, BGE vom 12.11.2002 [6S.718/2001] E 6.1.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 82 mit zahlreichen H<strong>in</strong>weisen.<br />

BGE 116 IV 319, 330 E 4; BGE 129 IV 188, 191 E 3.1.2.<br />

BGE 116 IV 319, 331 E 4b.<br />

16


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

te zu erzielen, die e<strong>in</strong>en entscheidenden Beitrag an die Kosten zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>er<br />

Lebensgestaltung darstellen. 80 Gewerbsmässigkeit kann laut bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung also nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach<br />

del<strong>in</strong>quiert hat; e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnes begangenes Delikt reicht nicht aus. 81 Es genügt<br />

aber wohl weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e verhältnismässig kle<strong>in</strong>e Zahl von Fällen, wenn sie zeitlich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>igem Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle<br />

zu machen, aus den Umständen erkennbar ist. 82<br />

Das Gericht hat bei der Entscheidung der Frage, ob im konkreten Fall Gewerbsmässigkeit<br />

gegeben ist, stets auch die Höhe der angedrohten M<strong>in</strong>deststrafe zu berücksichtigen.<br />

83 Diese Rechtsprechung gilt auch für das Betäubungsmittelgesetz. 84 Mit<br />

dem berufsmässigen Handeln s<strong>in</strong>d normalerweise wohl auch die anderen drei Elemente<br />

(wiederholte Tatbegehung, Absicht, zu e<strong>in</strong>em Erwerbse<strong>in</strong>kommen zu gelangen,<br />

Bereitschaft <strong>in</strong> unbestimmt vielen Fällen zu handeln) enthalten. Das Bundesgericht<br />

hat somit grundsätzlich die frühere Praxis übernommen, entsprechend den Forderungen<br />

der Lehre jedoch das Kriterium der Berufsmässigkeit so e<strong>in</strong>bezogen, dass<br />

Gewerbsmässigkeit nur noch bei besonderer Sozialgefährlichkeit angenommen werden<br />

kann. Mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Hürde für<br />

die Annahme von Gewerbsmässigkeit massgeblich erhöht. Der mit der älteren Praxis<br />

verbundenen Gefahr, dass auch Bagatellfälle erfasst werden, wird angesichts des<br />

Erfordernisses des namhaften Beitrags zur F<strong>in</strong>anzierung des Lebensstandards<br />

massgeblich entgegengewirkt. Gewerbsmässigkeit ist nur noch dann anzunehmen,<br />

wenn sich der Täter derart auf regelmässige E<strong>in</strong>nahmen verlässt, dass e<strong>in</strong> eigentlicher<br />

„Ausstieg“ kaum mehr möglich ist. Das entspricht auch dem Zweck der Bestimmung:<br />

Die soziale Gefährlichkeit besteht gerade dann, wenn der Täter aufgrund der<br />

konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Del<strong>in</strong>quieren angewiesen ist. 85<br />

Die aus BGE 116 IV 319 ff. zitierte Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gilt für das<br />

Vermögensstrafrecht. Bei Drogenhandel (ebenso bei Geldwäscherei) muss jedoch<br />

80<br />

81<br />

82<br />

83<br />

84<br />

85<br />

BGE, 129 IV 188, 191 E 3.1.2; ALBRECHT, Art. 19 N 249.<br />

So bereits die alte Praxis: BGE 81 IV 34, 36; 79 IV 9, 11 ff.<br />

BGE 71 IV 115.<br />

BGE 116 IV 319, 329 E 3b.<br />

BGE 117 IV 63, 65 E 2a.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 88.<br />

17


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

e<strong>in</strong>e qualifizierte Gewerbsmässigkeit („grosser Umsatz“ bzw. „erheblicher Gew<strong>in</strong>n“)<br />

vorliegen. 86 Dies galt bereits vor der Praxisänderung des Bundesgerichts im Jahre<br />

1990. Der Gesetzgeber wollte mit dem Zusatz des grossen Umsatzes bzw. erheblichen<br />

Gew<strong>in</strong>ns den Schwierigkeiten entgegenwirken, die gewerbsmässige Begehung<br />

e<strong>in</strong>er Tat als qualifiziertes Delikt von der fortgesetzten Begehung e<strong>in</strong>er Tat, dem e<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>heitlicher Willensentschluss zugrunde liegt, zu unterscheiden. 87 Es ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

ALBRECHT zuzustimmen, dass durch die deutlich restriktivere Umschreibung der Gewerbsmässigkeit<br />

die zusätzlichen alternativ verlangten Erfordernisse des grossen<br />

Umsatzes bzw. erheblichen Gew<strong>in</strong>ns ihre Stellung als selbständige und e<strong>in</strong>schränkende<br />

Tatbestandsmerkmale zu e<strong>in</strong>em beträchtlichen Teil verloren haben. 88 Ihnen<br />

kommt heute lediglich noch e<strong>in</strong>e gewisse Bedeutung für die Präzisierung des Begriffs<br />

der Gewerbsmässigkeit zu. Sie können e<strong>in</strong>erseits Anzeichen für die Pr<strong>of</strong>essionalität<br />

des Drogenhandels vermitteln und andererseits e<strong>in</strong>er Konkretisierung des (an der<br />

Höhe der Strafandrohung orientierten) Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen. 89<br />

Der grosse Umsatz bzw. der erhebliche Gew<strong>in</strong>n müssen ferner nicht kumulativ vorliegen,<br />

es genügt Alternativität (siehe Gesetzestext, <strong>in</strong> welchem von „grosser Umsatz<br />

oder erheblicher Gew<strong>in</strong>n“ die Rede ist).<br />

2.3.2.3 Grosser Umsatz<br />

Das Bundesgericht hatte <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er alten Rechtsprechung den Begriff des Umsatzes<br />

noch auf die umgesetzte Menge verbotener Drogen bezogen und dabei – wenigstens<br />

im Rahmen der Verschuldensprüfung – die Dauer der deliktischen Tätigkeit mitberücksichtigt.<br />

90 Später begriff es den umgesetzten Geldbetrag als Umsatz. Der „grosse<br />

Umsatz“ bezieht sich deshalb auf den f<strong>in</strong>anziellen Bruttoumsatz und nicht auf die<br />

Menge der <strong>in</strong> den Verkehr gebrachten Betäubungsmittel. 91 Ab wann e<strong>in</strong> Umsatz als<br />

„gross“ zu bewerten ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das Bundesgericht<br />

hat den Umsatz zunächst <strong>in</strong> der Grössenordnung von CHF 110'000.-- als gross erachtet.<br />

92 Diese Rechtsprechung wurde dah<strong>in</strong>gehend präzisiert, dass e<strong>in</strong> Umsatz ab<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 189.<br />

Amtl. Bull. NR 1974 II 1452 f., Votum Alder.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 251; ebenso BGE RVJ 2001, 322; a.A. BGE 129 IV 188, 191 E 3.1.2 mit<br />

H<strong>in</strong>weis auf die unterschiedliche Strafandrohung im Vergleich zum StGB.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 251.<br />

BGE 106 IV 227, 235 E 7d/bb.<br />

BGE 122 IV 211, 216 E 2d; FINGERHUTH/TSCHURR Art. 19 N 192.<br />

BGE 117 IV 63, 65 E 2; 122 IV 211, 216 f. E 2d; BGE RVJ 2001, 322.<br />

18


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

CHF 100'000.-- das Tatbestandsmerkmal erfüllt. 93 Dabei zog das Bundesgericht Art.<br />

54 der (mittlerweile revidierten) Handelsregisterverordnung 94 (HRegV) heran, ohne<br />

näher zu begründen, weshalb dieser handelsrechtliche Tatbestand zur Bestimmung<br />

e<strong>in</strong>es qualifizierten Unrechts im illegalen Drogenhandel massgebend se<strong>in</strong> soll. Das<br />

Bundesgericht hat somit denselben Grenzwert übernommen, welcher dem von der<br />

Lehre h<strong>in</strong>sichtlich der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) angenommenen<br />

Betrag entspricht.<br />

Es ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass die Handelsregisterverordnung mittlerweile revidiert<br />

wurde (Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, <strong>in</strong> Kraft seit dem 1. Januar<br />

2008). Art. 54 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (aHRegV) entspricht<br />

<strong>in</strong>haltlich neu dem Art. 36 HRegV. Während Art. 54 aHRegV die Ausnahmen von der<br />

E<strong>in</strong>tragungspflicht (siehe Marg<strong>in</strong>alie) im Handelsregister vorsah (Befreiung von der<br />

E<strong>in</strong>tragungspflicht bestimmter Gewerbe, wenn ihre jährliche Rohe<strong>in</strong>nahme die Summe<br />

von CHF 100'000.-- nicht erreicht), wurde die Gesetzestechnik <strong>in</strong> Art. 36 HRegV<br />

geändert, welcher e<strong>in</strong>e positive Handlungspflicht statuiert. Gemäss Art. 36 Abs. 1<br />

HRegV s<strong>in</strong>d natürliche Personen, die e<strong>in</strong> nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe<br />

betreiben und während e<strong>in</strong>es Jahres Rohe<strong>in</strong>nahmen von m<strong>in</strong>destens CHF<br />

100'000.-- (Jahresumsatz) erzielen, verpflichtet, ihr E<strong>in</strong>zelunternehmen <strong>in</strong>s Handelsregister<br />

e<strong>in</strong>tragen zu lassen. Inhaltlich hat sich <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragungspflicht<br />

ab e<strong>in</strong>em (Jahres-)Umsatz von CHF 100'000.-- nichts geändert, sodass sich h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der (ohneh<strong>in</strong> fragwürdigen) Heranziehung der handelsrechtlichen Norm im Lichte<br />

der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der neuen HRegV<br />

e<strong>in</strong>stweilig ke<strong>in</strong>e andere Auslegung aufdrängen dürfte.<br />

2.3.2.4 Erheblicher Gew<strong>in</strong>n<br />

Gegenstand des erheblichen Gew<strong>in</strong>ns ist der f<strong>in</strong>anzielle Vorteil, d.h. der aus den<br />

Drogengeschäften erzielte Nettoerlös. 95 Dabei kommt es auf die Form desselben<br />

nicht an. 96 Neben Bargeld s<strong>in</strong>d auch weitere Vermögenswerte wie Natural- oder Ar-<br />

93<br />

94<br />

95<br />

96<br />

BGE 129 IV 253, 255 f. E 2.2; 129 IV 188, 192 E 3.1.3; bestätigt <strong>in</strong> BGE vom 3.2.2006<br />

[6P.105/2005, 6S.334/2005] E 7; ferner aus der kantonalen Rechtsprechung: ObGer BE,<br />

ZBJV 2004, 449; KGer FR, FZR 1998, 349.<br />

SR 221.411.<br />

BGE 117 IV 63, 66; ALBRECHT, Art. 19 N 253.<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 192; CORBOZ, Vol. II, art. 19 LStup N 105.<br />

19


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

beitsleistungen, Zahlung von Schulden etc. <strong>in</strong> Betracht zu ziehen. 97 Ke<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>n<br />

im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes erzielt h<strong>in</strong>gegen, wer als Abhängiger durch den Drogenhandel<br />

lediglich Hero<strong>in</strong> für den eigenen Bedarf oder zur f<strong>in</strong>anziellen Deckung dieses Bedarfs<br />

erlangt. 98 Erheblich im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist e<strong>in</strong> Nettogew<strong>in</strong>n,<br />

der m<strong>in</strong>destens CHF 10'000.-- erreicht. 99<br />

Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, ist für die Beurteilung<br />

der Umsatz- wie auch der Gew<strong>in</strong>ngrösse unbeachtlich. 100 Das Bundesgericht<br />

begründete diese Auffassung damit, im Gesetzestext und <strong>in</strong> den Materialen weise<br />

nichts darauf h<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Umsatz oder Gew<strong>in</strong>n <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten Zeitraums<br />

realisiert werden müsse. Es war ferner der Ansicht, es sei nicht entscheidend,<br />

ob e<strong>in</strong> bestimmter Umsatz <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es kurzen Zeitraums mit <strong>in</strong>tensiver krim<strong>in</strong>eller<br />

Tätigkeit oder <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es längeren Zeitraums mit weniger <strong>in</strong>tensiver Tätigkeit<br />

erfolge. Dies gelte ebenso für die Erheblichkeit des erzielten Gew<strong>in</strong>ns. 101 Dieser Auffassung<br />

kann zugestimmt werden, da die grössere krim<strong>in</strong>elle Energie desjenigen Täters,<br />

der den Umsatz bzw. Gew<strong>in</strong>n <strong>in</strong> kürzerer Zeit erwirtschaftete durch die längere<br />

Dauer der krim<strong>in</strong>ellen Aktivitäten e<strong>in</strong>es anderen Täters gewissermassen „ausgeglichen“<br />

wird. Damit kann jedoch (<strong>in</strong> Bezug auf den grossen Umsatz) die Berufung auf<br />

Art. 54 aHRegV umso weniger nachvollzogen werden, weil dort auf die jährlichen<br />

Rohe<strong>in</strong>nahmen abgestellt wird.<br />

Massgebend ist der – unabhängig vom Zeitraum – <strong>in</strong> absoluten Zahlen ausgedrückte<br />

tatsächlich erzielte Umsatz bzw. Gew<strong>in</strong>n als Massstab für das realisierte Unrecht. 102<br />

Der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gew<strong>in</strong>n muss mit anderen Worten auch tatsächlich<br />

realisiert werden. 103 Daran mangelt es, solange beispielsweise der Preis für das<br />

97<br />

98<br />

99<br />

100<br />

101<br />

102<br />

103<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 253.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 253; FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 192; a.A. ObGer ZH, zit. bei HUG-<br />

BEELI, 1983, 99 f.<br />

BGE 129 IV 253, 256 E 2.2.<br />

BGE 129 IV 188, 192 ff., 129 IV 253, 255 E 2.2; a.A. SGGVP 1999, Nr. 3, wobei das Kantonsgericht<br />

St. Gallen <strong>in</strong> Anlehnung an die vom BGer herangezogene Bestimmung der HRegV –<br />

angesichts der hohen M<strong>in</strong>imalstrafe des Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG – von e<strong>in</strong>em Zeitrahmen<br />

von e<strong>in</strong>em Jahr ausgeht.<br />

BGE 129 IV 188, 193 E 3.2.1.; ebenso JENNY, ZBJV 2005, 382.<br />

BGE 129 IV 188, 193 f. E 3.2.1.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 255; CORBOZ, Vol. II, art. 19 LStup N 105; BGE RVJ 2001, 322.<br />

20


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt ist. 104 Die blosse Aussicht oder Erwartung<br />

e<strong>in</strong>es entsprechenden Umsatzes bzw. Gew<strong>in</strong>ns reicht zur Bejahung von Art. 19 Ziff.<br />

2 lit. c BetmG nicht aus. 105 Wollte der Täter bloss e<strong>in</strong>en grossen Umsatz bzw. e<strong>in</strong>en<br />

erheblichen Gew<strong>in</strong>n erzielen, so scheidet e<strong>in</strong>e Bestrafung wegen Versuchs aus. Dies<br />

deshalb, weil die Gewerbsmässigkeit, welche die Qualifikation ja zuallererst voraussetzt,<br />

e<strong>in</strong> Merkmal der Schuld darstellt, auf das sich der Vorsatz nicht beziehen<br />

kann. 106<br />

2.3.3 Zum Begriff des gewerbsmässigen Handels<br />

Das Gesetz nennt als Tatbestandsmerkmal den „gewerbsmässigen Handel“. Handel<br />

ist nicht identisch mit dem Verb „handeln“ im S<strong>in</strong>ne von verüben. Es geht hier vielmehr<br />

um e<strong>in</strong> Handeltreiben. 107 Diesen Schluss legt auch der französische Gesetzestext<br />

nahe. 108 Darunter s<strong>in</strong>d alle (strafbaren) eigennützigen Bemühungen zu verstehen,<br />

die darauf ausgerichtet s<strong>in</strong>d, den unbefugten Verkehr mit Betäubungsmitteln zu<br />

ermöglichen bzw. zu fördern. 109 Nach der Auffassung von SCHÜTZ fallen lediglich die<br />

<strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 5 BetmG genannten Tatbestände unter den Begriff des<br />

Handels. 110 Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die F<strong>in</strong>anzierung<br />

des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG) nicht<br />

auch gewerbsmässig betrieben werden können sollte. Denn beim „Verkehr“ (im S<strong>in</strong>ne<br />

des genannten Tatbestandes) geht es ebenfalls um den Handel. 111 Auch dessen<br />

F<strong>in</strong>anzierung kann gewerbsmässig betrieben werden. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG<br />

(Anstalten treffen) und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 (öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum<br />

bzw. öffentliche Bekanntgabe der Gelegenheit zum Erwerb oder<br />

Konsum von Betäubungsmitteln) passen h<strong>in</strong>gegen nicht auf die Qualifikation der<br />

104<br />

105<br />

106<br />

107<br />

108<br />

109<br />

110<br />

111<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 193; KGer FR, FZR 1998, 349; a.A. BGE SJ 1978, 589 f.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 255; FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 193.<br />

JENNY, ZBJV 2005, 382; BGE 129 IV 188, 195 f. E 3.3. mit dem H<strong>in</strong>weis, dass der subjektive<br />

Umstand, dass e<strong>in</strong>e Person beabsichtigte, e<strong>in</strong>en grossen Umsatz zu erzielen, das objektive<br />

Erfordernis nicht zu ersetzen vermag.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 250.<br />

DELACHAUX, 167: Der im Entwurf des Gesetzestext ursprünglich vorgesehene Begriff „agit“<br />

wurde durch die Formulierung „se livre au trafic“ ersetzt.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 250; CORBOZ, Vol. II, art. 19 LStup N 105; FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19<br />

N 191.<br />

SCHÜTZ, 167; ebenso DELACHAUX, 167.<br />

BGE 121 IV 296.<br />

21


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Gewerbsmässigkeit im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und s<strong>in</strong>d deshalb auch<br />

von dessen Wortlaut nicht erfasst.<br />

2.3.4 Subjektiver Tatbestand<br />

Vorausgesetzt ist im subjektiven Tatbestand die Absicht, e<strong>in</strong> Erwerbse<strong>in</strong>kommen zu<br />

erzielen. 112 Davon kann man nur ausgehen, wenn das Bestreben des Täters erkennbar<br />

ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit e<strong>in</strong>er gewissen Regelmässigkeit E<strong>in</strong>künfte<br />

zu erzielen, welche e<strong>in</strong>en namhaften Teil der Lebenskosten zu decken vermögen. 113<br />

Des Weiteren muss die Bereitschaft zur Verübung e<strong>in</strong>er Vielzahl von Delikten der<br />

fraglichen Art vorliegen.<br />

Die <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG umschriebene Qualifikation betrifft persönliche<br />

Merkmale im S<strong>in</strong>ne von Art. 27 StGB. 114 Dieses Merkmal wurde e<strong>in</strong>geführt, um zu<br />

verh<strong>in</strong>dern, dass sog. „kle<strong>in</strong>e Fische“, die möglicherweise auch mit unbestimmt vielen<br />

Menschen handeln, ohne jedoch e<strong>in</strong>en grossen Gew<strong>in</strong>n zu erzielen, der qualifizierten<br />

Bestrafung der gewerbsmässigen Begehung unterliegen. 115 Dies macht auch durchaus<br />

S<strong>in</strong>n, da ansonsten fast jeder auf der untersten Stufe der Drogenhierarchie angesiedelte<br />

Täter der qualifizierten Bestimmung unterliegen würde. E<strong>in</strong> Tatbeteiligter,<br />

auf den die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit (also des grossen Umsatzes<br />

bzw. des erheblichen Gew<strong>in</strong>ns) als persönliche Merkmale nach Art. 27 StGB nicht<br />

zutreffen, kann deshalb nur nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG bestraft werden. 116 Somit<br />

kommt e<strong>in</strong> schwerer Fall bei Teilnehmern (Anstifter, Mittäter, Gehilfen) nur <strong>in</strong> Betracht,<br />

wenn sie die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale selbst erfüllt haben. 117<br />

2.4 Konkurrenzen<br />

Zwischen Art. 19 Ziff. 2 und Art. 19 Ziff. 1 BetmG ist Konkurrenz deshalb nicht möglich,<br />

weil Art. 19 Ziff. 2 regelmässig e<strong>in</strong>e Widerhandlung nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG<br />

112<br />

113<br />

114<br />

115<br />

116<br />

117<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 85.<br />

BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 92.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 256; ebenso FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 196.<br />

BGE vom 3.7.2004 [6P.65/2004, 6S.361/2003] E 7.1; BGE vom 12.11.2002 [6S.718/2001] E<br />

6.1.<br />

SCHÜTZ, 168.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 256.<br />

22


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

voraussetzt. 118 Wenn es sich allerd<strong>in</strong>gs um verschiedene Handlungen handelt, ist<br />

Realkonkurrenz zwischen Art. 19 Ziff. 2 und Ziff. 1 BetmG denkbar, so beispielsweise,<br />

wenn jemand zunächst e<strong>in</strong>em Bekannten e<strong>in</strong>e qualifizierte Menge Hero<strong>in</strong> verkauft<br />

und später auch noch kle<strong>in</strong>ere Quantitäten Hero<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Abnehmer übergibt.<br />

119<br />

Liegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall gleichzeitig mehrere Qualifikationsgründe vor (z.B. Verkauf<br />

grosser Mengen Hero<strong>in</strong> und gewerbsmässige Tatbegehung), so kann der erhöhte<br />

Strafrahmen nicht noch weiter verschärft werden. Das Gericht kann den zweiten<br />

Qualifikationsgrund allerd<strong>in</strong>gs bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe<br />

<strong>in</strong>nerhalb des vorgegebenen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung (Art. 47<br />

StGB) straferhöhend berücksichtigen. 120 S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>e Handlung mehrere<br />

Qualifikationsgründe von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erfüllt, ist deshalb ke<strong>in</strong>e echte Gesetzeskonkurrenz<br />

anzunehmen, da die Qualifikationsgründe lediglich Regelbeispiele<br />

darstellen, die die Qualifikation e<strong>in</strong>zeln oder <strong>in</strong>sgesamt begründen können. 121 Dies ist<br />

dann der Fall, wenn die Deliktsserien objektiv und subjektiv als E<strong>in</strong>heit im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er<br />

zusammenhängenden Tatgeschehens zu betrachten s<strong>in</strong>d. 122 Demgegenüber können<br />

mehrere qualifizierte Handlungen und auch qualifizierte und e<strong>in</strong>fache Betäubungsmitteldelikte<br />

<strong>in</strong> echter Konkurrenz zue<strong>in</strong>ander stehen, s<strong>of</strong>ern es sich um verschiedene<br />

Handlungen handelt. 123 Beispielsweise ist Art. 49 Abs. 1 StGB im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Realkonkurrenz<br />

anwendbar, wenn jemand mehrfach Betäubungsmittel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er qualifizierten<br />

Menge erwirbt, transportiert oder verkauft. 124<br />

2.5 Relevanz der Bestimmungen <strong>in</strong> der Praxis<br />

In der Praxis mit Abstand die grösste Bedeutung der qualifizierten Tatbestände im<br />

Betäubungsmittelstrafrecht hat Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Danach liegt e<strong>in</strong> schwerer<br />

Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung<br />

118<br />

119<br />

120<br />

121<br />

122<br />

123<br />

124<br />

SCHÜTZ, 163.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 269.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 271.<br />

BGE 120 IV 330, 332 f., SCHÜTZ, 163; FIOLKA, Rechtsgut, 910 f.<br />

SCHÜTZ, 163.<br />

FIOLKA, Rechtsgut, 911; a.A. FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 203.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 269.<br />

23


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

auf e<strong>in</strong>e Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen<br />

<strong>in</strong> Gefahr br<strong>in</strong>gen kann. Dieser Qualifikationsgrund stellt e<strong>in</strong> Indiz für die Beteiligung<br />

am gew<strong>in</strong>nträchtigen Grosshandel dar. Angesichts der stark extensiven Gesetzesauslegung<br />

durch das Bundesgericht hat Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG e<strong>in</strong>e erhebliche<br />

praktische Bedeutung erlangt und – entgegen den gesetzgeberischen Absichten<br />

– mehrheitlich vielmehr „kle<strong>in</strong>e Fische“ erfasst, welche zu schweren Fällen hochstilisiert<br />

wurden. 125 Normalerweise s<strong>in</strong>d im Strafrecht die qualifizierten Fälle (z.B.<br />

qualifizierter Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB) die Ausnahme zum Grundtatbestand.<br />

Im Verhältnis zwischen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist dies<br />

jedoch umgekehrt. Der mengenmässig qualifizierte Fall beschränkt sich nicht auf<br />

Ausnahmefälle, sondern kommt <strong>in</strong> der Praxis sehr häufig zur Anwendung. 126 In diesem<br />

Zusammenhang muss man sich vergegenwärtigen, dass der mengenmässig<br />

schwere Fall mit Blick auf die Gesundheitsgefährdung e<strong>in</strong> abstraktes Eignungsdelikt<br />

mit ungewöhnlich hohem Strafm<strong>in</strong>imum darstellt. 127 Von der harten Strafandrohung<br />

betr<strong>of</strong>fen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Kle<strong>in</strong>händler, die sehr <strong>of</strong>t selber drogenabhängig<br />

s<strong>in</strong>d und mit unverhältnismässig harten, d.h. nicht schuldangemessenen, Strafen belegt<br />

werden. 128<br />

Die relevanten Grenzmengen für e<strong>in</strong>zelne Betäubungsmittel, welche die Gesundheit<br />

vieler Menschen <strong>in</strong> Gefahr br<strong>in</strong>gen kann, wurden im Grundsatzurteil BGE 109 IV 143<br />

ff. unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Leitkriterien (drogenunerfahrene<br />

Betäubungsmittelkonsumenten 129 , gebräuchlichste Applikationsart sowie<br />

Risiko e<strong>in</strong>er psychischen Abhängigkeit) festgelegt, wobei auf die Menge an re<strong>in</strong>em<br />

Betäubungsmittelwirkst<strong>of</strong>f abgestellt wird: Hero<strong>in</strong>: 12g; Koka<strong>in</strong>: 18g; LSD: 200 Trips<br />

(hier wird von der spezifischen Gefährlichkeit der E<strong>in</strong>zeldosis ausgegangen und nicht<br />

von der Gefahr e<strong>in</strong>er psychischen Abhängigkeit 130 ); Amphetam<strong>in</strong>: 36g. Gewisse wei-<br />

125<br />

126<br />

127<br />

128<br />

129<br />

130<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 196; siehe des Weiteren vorne Ziff. 2.1.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 214.<br />

ALBRECHT, Jusletter, 8.<br />

ALBRECHT, plädoyer 2004/6, 36.<br />

Die vom Gesetzgeber als massgebend betrachtete Leitfigur des drogenunerfahrenen Konsumenten<br />

als potentieller Empfänger drängte sich aber ke<strong>in</strong>eswegs auf, weil beim Drogenhandel<br />

der St<strong>of</strong>f üblicherweise gerade nicht an unerfahrene Verbraucher geht.<br />

BGE 121 IV 332.<br />

24


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

che Drogen fallen unabhängig von der Menge nie unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 131<br />

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist somit der e<strong>in</strong>zige Tatbestand, bei welchem effektiv e<strong>in</strong>e<br />

direkte Unterscheidung zwischen harten und weichen Drogen erfolgt, <strong>in</strong>dem diese<br />

Norm bei weichen Drogen nicht e<strong>in</strong>greift. 132<br />

Faktisch können die Qualifikationen nach Ziff. 2 lit. b und c deshalb nur bei denjenigen<br />

Betäubungsmitteln zur Anwendung gelangen, die grundsätzlich nicht unter Ziff. 2<br />

lit. a subsumiert werden können, weil sie als solche nicht die Gesundheit vieler Menschen<br />

<strong>in</strong> Gefahr br<strong>in</strong>gen können. Es ist nämlich kaum vorstellbar, dass Bandenmässigkeit<br />

respektive Gewerbsmässigkeit mit den Substanzen Hero<strong>in</strong>, Koka<strong>in</strong>, LSD oder<br />

Amphetam<strong>in</strong> vorliegt, ohne dass die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />

entwickelten (ausserordentlich tiefen 133 ) mengenmässigen Grenzwerte nach Ziff. 2 lit.<br />

a BetmG erreicht würden. 134 Somit werden die erwähnten Konstellationen (überschrittener<br />

Grenzwert bei den vorerwähnten harten Drogen) regelmässig lediglich<br />

unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG subsumiert. Ist nämlich e<strong>in</strong> Qualifikationsgrund gegeben,<br />

muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch e<strong>in</strong> weiterer Qualifikationsgrund<br />

vorliege. 135<br />

Die banden- und gewerbsmässige Tatbegehung hat <strong>in</strong> Bezug auf harte Drogen deshalb<br />

ke<strong>in</strong>e selbständige Bedeutung. ALBRECHT schlägt vor, den Anwendungsbereich<br />

des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich e<strong>in</strong>zuschränken und die mengenmässig relevante<br />

Limite neu bei 100 Gramm re<strong>in</strong>em Hero<strong>in</strong> anzusetzen. 136 E<strong>in</strong>e Erhöhung der<br />

massgebenden Grenzwerte wäre m.E. mit Blick auf das strafrechtliche Schuldpr<strong>in</strong>zip<br />

sehr begrüssenswert, da der Unrechtsgehalt der als mengenmässig schwer e<strong>in</strong>gestuften<br />

Fälle mit jenem der Banden- und Gewerbsmässigkeit vergleichbar se<strong>in</strong> sollte.<br />

Überdies verkennt das Bundesgericht mit se<strong>in</strong>en äusserst tiefen mengenmässigen<br />

Grenzwerten die Realitäten der Drogenszene. Beim Kle<strong>in</strong>handel auf der Gasse werden<br />

nämlich <strong>in</strong> kürzester Zeit und ohne grössere Anstrengungen Mengen über 12<br />

131<br />

132<br />

133<br />

134<br />

135<br />

136<br />

BGE 117 IV 314, 322 f.: Dieses Grundsatzurteil statuiert, dass der Tatbestand des mengenmässig<br />

schweren Falles auf den Handel mit Cannabis nicht anwendbar sei.<br />

MEROTTO, 21 FN 65.<br />

a.A. CORBOZ, Vol. II, art. 19 LStup N 88.<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 198.<br />

BGE 124 IV 286, 295 E 3; 122 IV 265 E 2c.<br />

ALBRECHT, ZStrR 1993, 143.<br />

25


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Gramm re<strong>in</strong>em Hero<strong>in</strong> bzw. über 18 Gramm re<strong>in</strong>em Koka<strong>in</strong> erreicht. Dementsprechend<br />

werden auch Kle<strong>in</strong>händler, welche häufig selbst betäubungsmittelabhängig<br />

s<strong>in</strong>d, mit uns<strong>in</strong>nig hohen – d.h. mit nicht schuldangemessenen – Freiheitsstrafen<br />

sanktioniert, was nicht die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers se<strong>in</strong> konnte.<br />

Schliesslich werden heute auf der Ebene der Strafzumessung (gewissermassen als<br />

„Ausgleich“ zur extensiven Auslegung des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) gewisse Korrekturen<br />

vorgenommen, was zu erheblichen Strafmassverzerrungen führt, so dass<br />

man von e<strong>in</strong>er Art „Mengenrabatt“ sprechen könnte. Die für Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG<br />

postulierte Erhöhung der massgebenden M<strong>in</strong>destmenge Hero<strong>in</strong> hätte zur Konsequenz,<br />

dass die Qualifikationsgründe der banden- und gewerbsmässigen Begehungsweise<br />

auch <strong>in</strong> Bezug auf harte Drogen e<strong>in</strong>e selbständige Bedeutung erlangen<br />

würden. 137 Der Unrechtsgehalt der als mengenmässig schwer e<strong>in</strong>gestuften Fälle sollte<br />

mit jenem der übrigen Qualifikationsgründe wertmässig vergleichbar se<strong>in</strong>. Die viel<br />

zu tiefen mengenmässigen Grenzwerte bewirken jedoch „gesetzessystematische<br />

Friktionen“, <strong>in</strong>dem sie bei den harten Drogen die beiden anderen gesetzlichen Qualifikationsgründe<br />

der Banden- und Gewerbsmässigkeit praktisch gegenstandslos machen.<br />

138 Trotz der erheblichen Kritik <strong>in</strong> der Lehre hat das Bundesgericht bis heute an<br />

den tiefen Grenzwerten unbeirrt festgehalten.<br />

In Bezug auf Cannabis hat das Bundesgericht die Annahme des mengenmässig<br />

schweren Falles im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausgeschlossen. 139 Das<br />

gleiche gilt für Ecstasy. 140 Cannabis und Ecstasy fallen deshalb unabhängig von der<br />

Menge nie unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, weil diese St<strong>of</strong>fe nicht geeignet s<strong>in</strong>d, die<br />

körperliche und seelische Gesundheit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e nahe liegende und ernstliche Gefahr zu<br />

br<strong>in</strong>gen. Hier bleibt nun Raum für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c<br />

BetmG. Aus diesem Grund ist die bandenmässige Begehungsweise im S<strong>in</strong>ne von<br />

Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG <strong>in</strong> der Praxis vor allem beim Handel mit Cannabis (also<br />

137<br />

138<br />

139<br />

140<br />

ALBRECHT, ZStrR 1993, 144.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 215; a.A. KGer SG vom 3.7.1997, E. I/5/b/bb.<br />

BGE 117 IV 314 ff., <strong>in</strong>sbesondere E 2g/cc. Dies im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Praxisänderung zum aus dem<br />

Jahre 1983 stammenden Leitentscheid BGE 109 IV 143 ff., gemäss welchem e<strong>in</strong>e Menge ab<br />

4 Kg Haschisch die Gesundheit vieler Menschen <strong>in</strong> Gefahr br<strong>in</strong>gen kann und daher e<strong>in</strong> derartiger<br />

Sachverhalt bis im Jahre 1991 unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG subsumiert wurde. Die<br />

Änderung der Rechtsprechung erfolgte deshalb, weil die Annahme e<strong>in</strong>es schweren Falles bei<br />

Cannabisprodukten <strong>in</strong> der Literatur auf heftige Kritik gestossen war.<br />

BGE 125 IV 90, 102 f. E 3d.<br />

26


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Marihuana und Haschisch) sowie Ecstasy relevant, während die Gewerbsmässigkeit<br />

(Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG) <strong>in</strong>sbesondere im Zusammenhang mit Haschischgeschäften<br />

e<strong>in</strong>e Rolle spielt. Problematisch ist im Zusammenhang mit Art. 19 Ziff. 2 lit. b und<br />

c BetmG, dass auch e<strong>in</strong>e völlig ungefährliche, aber verbotene Substanz zu qualifizierter<br />

Strafbarkeit führen kann. 141<br />

Aus der Schweizerischen Betäubungsmittelstatistik des Bundesamtes für Polizei 142<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Fallzahlen <strong>in</strong> Bezug auf die Verurteilungen nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c<br />

BetmG ersichtlich. Es dürften mit Sicherheit jedoch – im Vergleich zu den Bestrafungen<br />

nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG – verschw<strong>in</strong>dend kle<strong>in</strong>e Zahlen se<strong>in</strong>.<br />

141<br />

142<br />

FIOLKA, AJP 1999, 624.<br />

http://www.fedpol.adm<strong>in</strong>.ch/etc/medialib/data/krim<strong>in</strong>alitaet/statistik/krim<strong>in</strong>alitaet.Par.0011.<br />

File.tmp/ALLES_PKS_BMS__DT_07.pdf (besucht am 6.11.2008).<br />

27


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3. Deutsche Regelung<br />

3.1 Übersicht über die Strafbestimmungen des deutschen BtMG<br />

Wie <strong>in</strong> der Schweiz gehört auch <strong>in</strong> Deutschland das Betäubungsmittelstrafrecht zum<br />

Nebenstrafrecht. Die Strafbestimmungen <strong>in</strong> Bezug auf die Betäubungsmittel s<strong>in</strong>d im<br />

deutschen Recht im Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz<br />

– BtMG) vom 28.7.1981, <strong>in</strong> Kraft seit 1.1.1982, geregelt. 143 Durch das<br />

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Ersche<strong>in</strong>ungsformen<br />

der organisierten Krim<strong>in</strong>alität (OrgKG) vom 15.7.1992 144 , wurde das Betäubungsmittelgesetz<br />

<strong>in</strong> wesentlichen Teilen geändert. Es wurde wesentlich verschärft,<br />

<strong>in</strong>dem bisher als Regelbeispiele benannte Tatbestände <strong>in</strong> § 29a BtMG zu eigenständigen<br />

Verbrechenstatbeständen erhoben wurden (<strong>in</strong>sbesondere das Handeltreiben <strong>in</strong><br />

nicht ger<strong>in</strong>ger Menge) und der bandenmässige Handel mit Betäubungsmitteln <strong>in</strong><br />

nicht ger<strong>in</strong>ger Menge mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destfreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren sanktioniert<br />

wird (§ 30a Abs. 1 BtMG). 145<br />

Die Strafbestimmungen s<strong>in</strong>d im sechsten Abschnitt des BtMG zu f<strong>in</strong>den (§§ 29 – 34<br />

BtMG), wobei <strong>in</strong>sbesondere die §§ 29, 29a, 30 und 30a BtMG für die vorliegende<br />

Arbeit von Interesse s<strong>in</strong>d. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des EGStGB vom 2.3.1974 146 gilt der<br />

allgeme<strong>in</strong>e Teil des deutschen StGB 147 (§§ 1 - 79b dStGB) grundsätzlich auch im<br />

Nebenstrafrecht, mith<strong>in</strong> also auch im Betäubungsmittelstrafrecht.<br />

§ 29 Abs. 1 BtMG enthält als zentrale Grundvorschrift des Gesetzes die als Grundtatbestände<br />

normierten Begehungsweisen. Er ist als Vergehenstatbestand konzipiert<br />

(Sanktion gemäss § 29 Abs. 1 BtMG ist Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Monat [§ 38 Abs. 2<br />

dStGB] bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; siehe auch § 12 Abs. 2 dStGB).<br />

143<br />

144<br />

145<br />

146<br />

147<br />

BGBl 1981 I 681.<br />

BGBl 1992 I 1302.<br />

MALEK, 4 N 18.<br />

BGBl 1974 I 469.<br />

Deutsches Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (RGBl. 127) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 13. November 1998 (BGBl. I 3322).<br />

28


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Ziel des § 29 Abs. 1 BtMG ist e<strong>in</strong>e möglichst wirkungsvolle Bekämpfung des illegalen<br />

Umgangs mit Betäubungsmitteln durch e<strong>in</strong>en möglichst lückenlosen Katalog von<br />

Tatbegehungsweisen. 148 Die Straftatbestände s<strong>in</strong>d deswegen weit gefasst. Das Gesetz<br />

erfasst nahezu alle denkbaren Umgangsformen. § 29 Abs. 1 BtMG entspricht<br />

<strong>in</strong>haltlich dem schweizerischen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, sieht aber e<strong>in</strong>en etwas höheren<br />

Strafrahmen für den Grundtatbestand vor. Für besonders schwerwiegende Straftaten<br />

s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige Handlungen als Verbrechenstatbestände ausgestaltet worden (§§ 29a,<br />

30, 30a BtMG).<br />

Beim durch die §§ 29 ff. BtMG geschützten Rechtsgut handelt es sich um den Schutz<br />

der Volksgesundheit vor dem Missbrauch von Betäubungsmitteln. Der Gesetzgeber<br />

wollte sowohl die <strong>in</strong>dividuelle Gesundheit als auch die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens<br />

ohne die negativen Folgen des Drogenmissbrauchs mit den Mitteln<br />

des Strafrechts schützen. Dieses Rechtsgut hat Doppelcharakter, es ist sowohl Individualrechtsgut<br />

als auch Universalrechtsgut. 149 Die Straftatbestände knüpfen an e<strong>in</strong>e<br />

abstrakte Gefährdung an, d.h. sie s<strong>in</strong>d auch dann verwirklicht, wenn im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e<br />

konkrete Fremdgefährdung nicht vorhanden ist. Die Vergehens- und Verbrechenstatbestände<br />

der §§ 29 ff. BtMG gelten für alle Betäubungsmittelarten, welche <strong>in</strong><br />

den Anlagen I – III des BtMG abschliessend aufgezählt s<strong>in</strong>d. Bei den Strafvorschriften<br />

wird demnach (wie <strong>in</strong> der Schweiz) nicht zwischen weichen und harten Drogen<br />

unterschieden. 150 E<strong>in</strong>e Unterscheidung zwischen weichen und harten Drogen f<strong>in</strong>det<br />

somit auch <strong>in</strong> Deutschland nicht im Gesetz selber, sondern <strong>in</strong> der unterschiedlichen<br />

Strafzumessung im konkreten Fall statt. 151<br />

3.2 Bandenmässiger Drogenhandel im S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG<br />

3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen<br />

Die Bandenmässigkeit respektive die Formulierung „als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt“<br />

treten im BtMG an zwei verschiedenen Stellen <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 sowie<br />

§ 30a Abs. 1 BtMG). Bei § 30a Abs. 1 BtMG handelt es sich um e<strong>in</strong>en qualifizier-<br />

148<br />

149<br />

150<br />

151<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 3.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, vor §§ 29 ff. BtMG N 24.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 4.<br />

MEROTTO, 11.<br />

29


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

ten schweren Fall mit e<strong>in</strong>er Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe im M<strong>in</strong>destmass.<br />

Demgegenüber wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei<br />

Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen<br />

Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und dabei als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande<br />

handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In Abs. 1<br />

hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Betäubungsmittelgesetzes im Jahr<br />

1981 mehrere Qualifikationstatbestände geschaffen, <strong>in</strong> denen er bestimmte Arten<br />

von Rauschgiftdelikten, die er als besonders gefährliche und verabscheuungswürdige<br />

Delikte gegen die Volksgesundheit wertete, als Verbrechen e<strong>in</strong>gestuft hat. Durch<br />

sie sollte auf der Ebene der Grosstäter die präventive und repressive Wirkung des<br />

Strafrechts verstärkt werden. 152 Wesentlicher Grund für die Strafschärfung bei der<br />

bandenmässigen Tatbegehung ist die erhöhte Gefährlichkeit sowohl der Bandentaten<br />

als auch der Täterverb<strong>in</strong>dung. 153<br />

Dieser Zielsetzung werden vor allem die Tatbestände <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1-3 BtMG<br />

gerecht, mit denen besonders strafwürdige Fälle der Bandenkrim<strong>in</strong>alität (Nr. 1), der<br />

gewerbsmässigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche (Nr. 2) und der<br />

leichtfertigen Todesverursachung (Nr. 3) unter die erhöhte Strafdrohung gestellt wurden.<br />

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG handelt des Weiteren von der Betäubungsmittele<strong>in</strong>fuhr<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge.<br />

Gemäss § 30 Abs. 2 BtMG ist <strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe<br />

von drei Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

Die Qualifizierung <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG f<strong>in</strong>det aufgrund ihres Wortlauts nur auf<br />

die Tatbestandsvarianten des unerlaubten Anbaus, der Herstellung oder des Handeltreibens<br />

mit Betäubungsmitteln (im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) Anwendung,<br />

also auf die von organisierten Gruppen bevorzugten Aktivitäten, nämlich Produktion<br />

und Handel. 154 In § 30a I BtMG tritt zu den eben genannten Tatbestandsalternativen<br />

152<br />

153<br />

154<br />

BGHSt 31, 163, 168 ff.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 20 ff. mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 1.<br />

30


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

noch die unerlaubte E<strong>in</strong>- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln h<strong>in</strong>zu. 155 Die Qualifikation<br />

des § 30a Abs. 1 BtMG greift allerd<strong>in</strong>gs lediglich bei Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht<br />

ger<strong>in</strong>ger Menge. Begehen die Bandenmitglieder andere als die <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1<br />

BtMG angeführten Delikte (wie beispielsweise die E<strong>in</strong>- oder Ausfuhr ger<strong>in</strong>ger Betäubungsmittelmengen),<br />

kommt nur e<strong>in</strong> (ungenannter) besonders schwerer Fall im S<strong>in</strong>ne<br />

von § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG <strong>in</strong> Betracht, welche Norm (im Gegensatz zum<br />

Verbrechenstatbestand des § 30 BtMG) als Vergehen ausgestaltet ist. 156<br />

3.2.2 Unerlaubtes Anbauen, Herstellen oder Handel treiben<br />

Für die Auslegung des unerlaubten Anbaus, der Herstellung und des Handeltreibens<br />

kann auf die entsprechende Auslegung <strong>in</strong> § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zurückgegriffen<br />

werden, da dieselben Tathandlungen auch im Grundtatbestand vorhanden s<strong>in</strong>d und<br />

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG Bezug nimmt. Die<br />

Tathandlungen s<strong>in</strong>d mit denen der Grundtatbestände identisch. 157 Strafbar ist jeweils<br />

nur der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung sowie das unerlaubte Handeltreiben<br />

(§ 30 Abs. 1 Nr. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 3 BtMG), was e<strong>in</strong>e Strafbarkeit bei Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>er entsprechenden Erlaubnis des Bundes<strong>in</strong>stitutes für Arzneimittel und Mediz<strong>in</strong>produkte<br />

ausschliesst (§ 3 BtMG).<br />

3.2.2.1 Anbau<br />

Der Begriff „Anbau“ erfasst die Aussaat und die Aufzucht von Pflanzen. „Anbau“ ist<br />

e<strong>in</strong> Unternehmensdelikt, das zum Ziel hat, mit landwirtschaftlichen Mitteln Betäubungsmittel<br />

als Produkte hervorzubr<strong>in</strong>gen. Es geht beim Anbau um das Erzielen<br />

pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen. 158 Nicht erforderlich ist es,<br />

dass Betäubungsmittel schon entstanden s<strong>in</strong>d oder dass gar schon Reife e<strong>in</strong>getreten<br />

wäre. 159 Tatbestandsmässig ist der Anbau der <strong>in</strong> den Anlagen I – III zu § 1 Abs. 1<br />

BtMG angeführten Pflanzen. Ohne E<strong>in</strong>fluss auf die Tatbestandserfüllung ist, wo und<br />

zu welchem Zweck der Anbau erfolgt. Tatbestandsmässig handelt deshalb auch, wer<br />

sich von biologischem Interesse oder von anderen Motiven (religiöse, künstlerische,<br />

politische oder wissenschaftliche Beweggründe) leiten lässt, welche nicht <strong>in</strong> direktem<br />

155<br />

156<br />

157<br />

158<br />

159<br />

ROSSMADL, 16 f.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 44.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 9.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 73.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 4.<br />

31


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Zusammenhang mit der Betäubungsmitteleigenschaft der Pflanzen bzw. e<strong>in</strong>em späteren<br />

Konsum stehen. 160<br />

3.2.2.2 Herstellung<br />

Nach der Legaldef<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> § 2 Nr. 4 BtMG erfasst das Herstellen das Gew<strong>in</strong>nen, Anfertigen,<br />

Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Re<strong>in</strong>igen und Umwandeln. Es ist <strong>in</strong> sämtlichen<br />

Handlungsvarianten Unternehmensdelikt. 161 Unter Gew<strong>in</strong>nung ist die mechanische<br />

oder chemische Trennung von Betäubungsmittelpflanzen und deren Produkten<br />

zu verstehen. 162 Anfertigen ist – im Gegensatz zu dem natürlichen Prozess des<br />

Gew<strong>in</strong>nens – die chemische Entwicklung halb und vollsynthetischer Betäubungsmittel.<br />

163 Zubereitung ist die st<strong>of</strong>fliche Umgestaltung durch Vermischung (Verb<strong>in</strong>dung)<br />

von St<strong>of</strong>fen oder die Lösung e<strong>in</strong>es oder mehrer St<strong>of</strong>fe <strong>in</strong> (oder mit) Flüssigkeiten (§ 2<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Unter diesen Begriff fallen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie das Strecken von Betäubungsmitteln,<br />

jedes sonstige Vermischen sowie das Lösen <strong>in</strong> Lösungsmitteln. 164<br />

Unter Be- und Verarbeiten ist jede chemische oder mechanische Veränderung e<strong>in</strong>es<br />

Betäubungsmittels zu verstehen, ohne dass die st<strong>of</strong>fliche Zusammensetzung des<br />

Betäubungsmittels e<strong>in</strong>e Änderung erfährt, und ohne dass es zu neuen St<strong>of</strong>feigenschaften<br />

kommt wie z.B. Pressen oder Formen. 165 Re<strong>in</strong>igung bedeutet die Befreiung<br />

von Fremdst<strong>of</strong>fen. Darunter fallen Vorgänge wie Trocknen, Sieben und Filtern. Umwandlung<br />

ist schliesslich die Verwandlung e<strong>in</strong>es Betäubungsmittels mit mechanischen<br />

oder chemischen Mitteln <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes mit anderen Eigenschaften.<br />

3.2.2.3 Handel treiben<br />

E<strong>in</strong>e Legaldef<strong>in</strong>ition des Handeltreibens enthalten weder das BtMG noch e<strong>in</strong>e sonstige<br />

Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. 166 Der Begriff des Handeltreibens<br />

umfasst jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn<br />

sich diese als e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>maliges, gelegentliches oder vermittelndes Tätigwerden darstellt.<br />

167 Sie muss die e<strong>in</strong>verständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von e<strong>in</strong>er<br />

160<br />

161<br />

162<br />

163<br />

164<br />

165<br />

166<br />

167<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 73 f.; OLG Hamburg, NJW 1978, 2349.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 11.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 127.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 13.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 14.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 132.<br />

MALEK, 32 N 86.<br />

BGHSt 6, 246; BGHSt 25, 290; BGH, NStZ 2000, 207.<br />

32


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Person auf e<strong>in</strong>e andere zum Endziel haben. 168 Zur Anbahnung oder gar zum Abschluss<br />

bestimmter Geschäfte muss es noch nicht gekommen se<strong>in</strong>. 169 Der Begriff<br />

des Handeltreibens ist nach der ganz herrschenden Me<strong>in</strong>ung weit auszulegen. Diese<br />

weite Auslegung soll der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, welcher bereits<br />

zum alten Recht (§ 11 des BtMG von 1972) e<strong>in</strong>en möglichst umfassenden Katalog<br />

zur Erfassung des Betäubungsmittelmissbrauchs hat schaffen wollen, dessen Begehungsformen<br />

sich im E<strong>in</strong>zelfall decken oder überschneiden können. 170 Während die<br />

anderen Grundtatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts e<strong>in</strong>en konkreten Umgang<br />

mit Betäubungsmitteln oder e<strong>in</strong>e konkrete Verhaltensweise beschreiben (vgl.<br />

die Tatbestandsvarianten <strong>in</strong> § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BtMG), reicht nach der vorerwähnten<br />

Def<strong>in</strong>ition des Handeltreibens neben der Absicht der Umsatzförderung und dem<br />

Eigennutz als Motiv im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es objektiven Merkmals jedes beliebige Verhalten,<br />

so dass beispielsweise schon e<strong>in</strong> Telefongespräch, <strong>in</strong> welchem ernsthaft über Kauf,<br />

Verkauf oder auch nur bestimmte Hilfen bei Betäubungsmittelgeschäften gesprochen<br />

wird, selbst dann die Strafbarkeit wegen Handeltreibens begründet, wenn es ganz<br />

folgenlos bleibt. 171<br />

Die Literatur hält die Tatbestandsalternative des Handeltreibens für e<strong>in</strong>en zentralen<br />

und e<strong>in</strong>en der wichtigsten Begriffe im Betäubungsmittelstrafrecht. 172 Die weite Auslegung<br />

des Begriffs des Handeltreibens durch die Rechtsprechung ist allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> der<br />

Lehre auf Ablehnung gestossen und wurde vor allem im Schrifttum seit jeher kritisiert.<br />

173 Es wird unter anderem als problematisch erachtet, dass aufgrund der Vorverlagerung<br />

der Strafbarkeit beim Handeltreiben Vorbereitungs- und Versuchsstadien<br />

entfallen und Letztere zur vollendeten Tatbegehung aufgewertet werden. Das Handeltreiben<br />

stellt sich also <strong>in</strong> der gerichtlichen Praxis als Unternehmensdelikt (entspricht<br />

<strong>in</strong> der Schweiz dem [schlichten] Tätigkeitsdelikt) dar, bei dem gemäss § 11<br />

Abs. 1 Nr. 6 dStGB Vollendung und Versuch gleichgestellt s<strong>in</strong>d. 174 Faktisch gibt es<br />

somit den Versuch e<strong>in</strong>es Handeltreibens nicht, obwohl der Versuch <strong>in</strong> § 29 Abs. 2<br />

168<br />

169<br />

170<br />

171<br />

172<br />

173<br />

174<br />

BGHSt 30, 277, 278.<br />

BGHSt 50, 252 mit weiteren Nachweisen.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 265.<br />

NESTLER <strong>in</strong>: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht (KREUZER) 1998, 841.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 241 mit H<strong>in</strong>weisen.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen hierzu Körner, § 29 BtMG N 225 ff.; BGHSt 50, 252 mit H<strong>in</strong>weisen.<br />

ENDRISS/KINZIG, NJW 2001, 3218.<br />

33


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

BtMG gesetzlich vorgesehen ist. 175 Jede auf e<strong>in</strong>en Güterumsatz gerichtete Tätigkeit,<br />

auch jedes Bemühen ist ausreichend, gleich welcher Art und Intensität. Nicht erforderlich<br />

ist, dass die Tätigkeit nach aussen als auf die Veräusserung der Ware gerichtet<br />

erkennbar ist. Die auf e<strong>in</strong>en Betäubungsmittelumsatz gerichtete Absicht als solche<br />

reicht aus. 176<br />

Trotz der vorgebrachten Kritik hat der Grosse Senat des Bundesgerichtsh<strong>of</strong>es im<br />

Jahre 2005 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Grundsatzurteil zur Auslegung des Handeltreibens 177 die bisherige<br />

Begriffsbestimmung bestätigt, wonach Handeltreiben jede eigennützige auf<br />

den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit jede sei. Für die Annahme<br />

vollendeten Handeltreibens reicht es demnach nach wie vor aus, dass der Täter bei<br />

e<strong>in</strong>em beabsichtigten Ankauf von zum gew<strong>in</strong>nbr<strong>in</strong>genden Weiterverkauf bestimmten<br />

Betäubungsmitteln <strong>in</strong> ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer e<strong>in</strong>tritt.<br />

178<br />

3.2.3 Zum Begriff der Bande<br />

Der Begriff der Bande im BtMG lehnt sich an den <strong>in</strong> anderen Gesetzen an. Die Bande<br />

setzt e<strong>in</strong>en Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei Personen voraus, die sich –<br />

durch ausdrückliche oder stillschweigende Abrede – mit dem Willen verbunden haben,<br />

künftig für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer mehrere selbständige, im E<strong>in</strong>zelnen noch ungewisse<br />

Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps (hier des Anbauens, Herstellens<br />

oder Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) zu begehen. 179 Der Bundesgerichtsh<strong>of</strong><br />

hat ausdrücklich entschieden, dass die von der bisherigen Rechtsprechung<br />

entwickelten Bandenkriterien, nämlich gefestigter Bandenwille und e<strong>in</strong> Tätigwerden<br />

im übergeordneten Banden<strong>in</strong>teresse nunmehr, da die Mitgliederzahl von zwei auf<br />

drei angehoben wurde (siehe dazu h<strong>in</strong>ten 3.2.3.1), nicht mehr erforderlich seien. 180<br />

Damit wurden zwei Tatbestandsmerkmale, die <strong>in</strong> der Praxis erhebliche Schwierigkeiten<br />

bereitet und zu e<strong>in</strong>er kaum noch überblickbaren Kasuistik geführt haben, ausdrücklich<br />

aufgegeben. Nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist damit e<strong>in</strong> über ledig-<br />

175<br />

176<br />

177<br />

178<br />

179<br />

180<br />

ENDRISS/KINZIG, NJW 2001, 3218.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 273.<br />

BGHSt 50, 252 ff.<br />

BGHSt 50, 252.<br />

BGHSt 46, 321 ff. zum Bandendiebstahl; zum BtMG u.a. BGHSt 47, 214, 216; 50, 160, 161.<br />

BGHSt 46, 321.<br />

34


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

lich mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individual<strong>in</strong>teresse h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Handeln gefestigter Bandenwille, worunter e<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong>e gewisse Dauer angelegter<br />

und verb<strong>in</strong>dlicher Gesamtwille verstanden wurde, für welchen kennzeichnend<br />

war, dass der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmässigen Verb<strong>in</strong>dung<br />

tätig wird. 181 Im Interesse der Rechtssicherheit wird demnach auf e<strong>in</strong> identitätsstiftendes<br />

Zusammengehörigkeitsmerkmal verzichtet und lediglich auf Zeit und<br />

Zweck der Bandenverb<strong>in</strong>dung abgestellt. 182 Der Annahme e<strong>in</strong>er Bande im S<strong>in</strong>ne der<br />

Vorschrift steht somit nicht mehr entgegen, wenn ihre Mitglieder eigene Interessen<br />

verfolgen, also beispielsweise zur Erzielung eigener Gew<strong>in</strong>ne handeln. E<strong>in</strong>e Strafbarkeit<br />

nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt zusammenfassend zum e<strong>in</strong>en die tatsächliche<br />

Verwirklichung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG genannten Grundtatbestandes<br />

aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und zum anderen e<strong>in</strong>e Bandenabrede bezüglich weiterer<br />

Taten voraus. Der verwirklichte Grundtatbestand muss zudem von der Bandenabrede<br />

umfasst se<strong>in</strong>. 183<br />

Ob jemand Mitglied e<strong>in</strong>er Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vere<strong>in</strong>barung,<br />

der so genannten Bandenabrede. Diese setzt den Willen voraus, sich mit anderen<br />

zu verb<strong>in</strong>den (B<strong>in</strong>dungswille), um künftig für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer mehrere<br />

selbständige, im E<strong>in</strong>zelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps<br />

zu begehen. 184 „Auf e<strong>in</strong>e gewisse Dauer angelegt“ bedeutet nicht, dass es<br />

sich dabei um e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum handeln müsste. Auch bedarf es weder e<strong>in</strong>er<br />

gewissen Regelmässigkeit noch der Absprache e<strong>in</strong>es festen Zeitraums. Es genügt,<br />

wenn sich die Übere<strong>in</strong>kunft, künftig e<strong>in</strong>e Reihe selbständiger Straftaten zu begehen,<br />

auf e<strong>in</strong>en nicht näher e<strong>in</strong>gegrenzten, im E<strong>in</strong>zelnen noch unbestimmten Zeitraum, erstreckt.<br />

185 Die Bandenabrede begründet die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der<br />

Bande. Denn sie stellt die enge B<strong>in</strong>dung sicher, die die Mitglieder für die Zukunft und<br />

für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer e<strong>in</strong>gehen und die e<strong>in</strong>en ständigen Anreiz zur Fortsetzung der<br />

krim<strong>in</strong>ellen Tätigkeit bildet. 186 Die Abrede kann durch e<strong>in</strong>e ausdrückliche oder durch<br />

181<br />

182<br />

183<br />

184<br />

185<br />

186<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 9; vgl. zur alten Rechtsprechung BGH 42, 259 f.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 28.<br />

ROSSMADL, 23.<br />

BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 11.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 33.<br />

35


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

stillschweigende Übere<strong>in</strong>kunft geschehen 187 , die aus schlüssigem Verhalten, z.B.<br />

auch aus wiederholtem deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet<br />

werden kann. Für die Annahme e<strong>in</strong>er Bandenabrede ist es des Weiteren nicht notwendig,<br />

dass sich sämtliche Mitglieder persönlich verabredet haben; nicht e<strong>in</strong>mal,<br />

dass sich alle kennen. Erforderlich ist lediglich, dass jeder den Willen hat, sich zur<br />

(künftigen) Begehung von Straftaten mit m<strong>in</strong>destens zwei anderen zu verb<strong>in</strong>den. 188<br />

Der Zusammenschluss muss mit dem Willen erfolgen, mehrere Straftaten zu begehen.<br />

Es reicht daher nicht, wenn sich die Täter zum vornhere<strong>in</strong> nur zu e<strong>in</strong>er Tat verbunden<br />

haben. Bei den Taten, die begangen werden sollen, muss es sich vielmehr<br />

um mehrere selbständige Straftaten handeln. 189 Während sich die Bandenabrede auf<br />

die künftige Begehung selbständiger Straftaten beziehen muss, reicht für die Anwendung<br />

des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aus, dass bereits m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e vollendete oder<br />

gar nur versuchte Bandentat vorliegt. Nach der Verabredung der Bandenmitglieder<br />

muss also zum<strong>in</strong>dest noch e<strong>in</strong>e strafrechtlich relevante Handlung der <strong>in</strong> § 30 Abs. 1<br />

Nr. 1 BtMG bezeichneten Art im Rahmen der bandenmässigen Verb<strong>in</strong>dung erfolgt<br />

se<strong>in</strong>. 190<br />

Im Unterschied zum Kernstrafrecht (z.B. zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 dStGB, welcher den<br />

bandenmässigen Raub und Diebstahl regelt) verlangt § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht,<br />

dass der Täter „unter Mitwirkung e<strong>in</strong>es anderen Bandenmitglieds“ handelt. Denn mögen<br />

auch die <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG genannten Täter e<strong>in</strong>er Bande angehören: Im<br />

Regelfall treten sie, <strong>in</strong>sbesondere bei Handeltreiben, aus Risikogründen alle<strong>in</strong>e auf.<br />

Das Erfordernis der Mitwirkung e<strong>in</strong>es zweiten Bandenmitglieds würde die Strafbestimmung<br />

damit <strong>in</strong>s Leere führen. 191 Der Gesetzgeber und der BGH verzichteten bei<br />

der bandenmässigen Begehungsweise nach dem Betäubungsmittelgesetz auf e<strong>in</strong><br />

(gleichzeitiges) örtliches und zeitliches Zusammenwirken mit e<strong>in</strong>em Bandenmitglied.<br />

Wegen der Besonderheiten bei den Rauschgifthändler- und Rauschgiftschmugglerbanden,<br />

die <strong>of</strong>t <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Art von krim<strong>in</strong>ellem „Staffellauf“ nur e<strong>in</strong> Mitglied der Bande<br />

bis zum nächsten Mitglied der Bande agieren lassen, erweist es sich für das BtMG<br />

187<br />

188<br />

189<br />

190<br />

191<br />

WEBER, § 30 BtMG N 44.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 14.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 63.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 43.<br />

SCHILD, NStZ 1983, 70.<br />

36


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

als förderlich, auf die aktive Mitwirkung e<strong>in</strong>es zweiten Bandenmitglieds zu verzichten.<br />

192 Für den bandenmässigen Drogenhandel ist es geradezu typisch, dass Bandentäter<br />

konkrete Aktivitäten wie Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergaben<br />

und vielfältige Handlungen zur Koord<strong>in</strong>ation der Beteiligten als E<strong>in</strong>zeltäter<br />

durchführen, um das Entdeckungsrisiko zu m<strong>in</strong>imieren. 193 Nicht alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />

der Mitglieder und das gleichzeitige Agieren, sondern die enge B<strong>in</strong>dung, die die Mitglieder<br />

für die Zukunft e<strong>in</strong>gehen und die dadurch e<strong>in</strong>en ständigen Anreiz zur Fortsetzung<br />

von Straftaten bildet, macht die Gefährlichkeit der Bande aus und ist Grund für<br />

die verschärfte Strafdrohung. 194 Für e<strong>in</strong>e Bandentätigkeit können beispielsweise folgende<br />

Faktoren sprechen: E<strong>in</strong>gebundense<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bandenmässige Organisation,<br />

geschäftsmässige Auftragsverwaltung, geme<strong>in</strong>same Buchführung, Vorliegen e<strong>in</strong>er<br />

geme<strong>in</strong>samen Kasse, Gew<strong>in</strong>n- und Verlustbeteiligung, gegenseitige Kontrolle und<br />

gegenseitiger Schutz. 195<br />

3.2.3.1 Mitgliederzahl<br />

Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schreibt, wie die anderen Vorschriften<br />

des deutschen Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts, die an das Merkmal der<br />

bandenmässigen Begehung anknüpfen, ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destmitgliederzahl vor, ab der e<strong>in</strong><br />

Zusammenschluss von Personen zu krim<strong>in</strong>ellem Tun als e<strong>in</strong>e Bande anzusehen ist.<br />

Bis zum Beschluss des Bundesgerichtsh<strong>of</strong>s vom 22. März 2001 (BGHSt 46, 321 ff.)<br />

hatte nach ständiger, trotz zum Teil heftiger Kritik im Schrifttum über e<strong>in</strong>en langen<br />

Zeitraum gesicherter Rechtsprechung für den Begriff der Bande e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung von<br />

(m<strong>in</strong>destens) zwei Personen genügt, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen<br />

haben, für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer <strong>in</strong> Zukunft mehrere selbständige, im E<strong>in</strong>zelnen<br />

noch unbestimmte Taten e<strong>in</strong>es bestimmten Deliktstyps zu begehen. 196 In Aufgabe<br />

der früheren Rechtsprechung erfordert e<strong>in</strong>e Bande seit dem Jahre 2001 nunmehr<br />

den Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei Personen. 197 Dies gilt auch im<br />

Betäubungsmittelstrafrecht. 198 In Anbetracht der fehlgeschlagenen Bemühungen der<br />

Rechtsprechung, unter Beibehaltung der Verb<strong>in</strong>dung zweier Personen als M<strong>in</strong>dest-<br />

192<br />

193<br />

194<br />

195<br />

196<br />

197<br />

198<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 47.<br />

BGHSt 38, 29 f.<br />

BGHSt 38, 29.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 38 mit zahlreichen H<strong>in</strong>weisen.<br />

BGHSt 23, 239; 38, 26, 31.<br />

BGHSt 46, 321 ff.<br />

BGH, StV 2001, 407.<br />

37


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

voraussetzung für e<strong>in</strong>e Bande den Bandenbegriff durch zusätzliche Kriterien (gefestigter<br />

Bandenwille sowie übergeordnetes Banden<strong>in</strong>teresse, welche beiden Tatbestandsvoraussetzungen<br />

heute fallen gelassen wurden) <strong>in</strong>haltlich näher zu bestimmen,<br />

war es s<strong>in</strong>nvoll und im Interesse der Rechtssicherheit geboten, für das Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>er Bande den Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei Personen zu krim<strong>in</strong>ellem<br />

Tun vorauszusetzen.<br />

Die Beteiligten müssen nicht gleichberechtigt se<strong>in</strong>. Zwar kann das Vorliegen e<strong>in</strong>er<br />

(gleichberechtigten) Partnerschaft e<strong>in</strong> Indiz für e<strong>in</strong>e Bande darstellen 199 , notwendig<br />

ist dies jedoch nicht. 200 Mitglied e<strong>in</strong>er Bande kann demnach auch se<strong>in</strong>, wem nach der<br />

Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich nach wertender Betrachtung als Gehilfenschaft<br />

darstellen. 201 Nicht erforderlich ist, dass e<strong>in</strong>e Organisationsstruktur besteht<br />

oder verabredet ist, <strong>in</strong> der den e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen<br />

s<strong>in</strong>d. 202 Ausreichend ist das Vorliegen e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dung zur künftigen Begehung<br />

von Straftaten und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e bereits begangene Tat.<br />

3.2.4 Abgrenzung zur Mittäterschaft<br />

Die Grundsätze der Täterschaft und Teilnahme f<strong>in</strong>den auch im BtMG Anwendung, da<br />

der Allgeme<strong>in</strong>e Teil des dStGB gemäss Art. 1 Abs. 1 1. HS EGStGB grundsätzlich<br />

auch im Nebenstrafrecht gilt. 203 Gemäss § 25 Abs. 2 dStGB wird jeder als (Mit-)Täter<br />

bestraft, wenn mehrere die Straftat geme<strong>in</strong>schaftlich begehen. Von der Mittäterschaft<br />

unterscheidet sich die Bande durch das Element der auf e<strong>in</strong>e gewisse Dauer angelegten<br />

Verb<strong>in</strong>dung mehrerer Personen zu zukünftiger geme<strong>in</strong>samer Deliktsbegehung.<br />

204 Alle<strong>in</strong> aus der für die Mittäterschaft erforderlichen, aber auch ausreichenden<br />

Verabredung zu geme<strong>in</strong>schaftlicher Begehung e<strong>in</strong>er oder mehrerer konkreten Straftaten<br />

auf Bandenmässigkeit zu schliessen, wäre methodisch daher verfehlt. Die Mitgliedschaft<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Bande ist nicht nur e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensivere Form der Mittäterschaft; sie<br />

199<br />

200<br />

201<br />

202<br />

203<br />

204<br />

BGHSt 38, 26.<br />

BGHSt 42, 255.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 10.<br />

BGHSt 42, 255.<br />

ROSSMADL, 103.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 18.<br />

38


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

ist gegenüber dieser vielmehr e<strong>in</strong> „aliud.“ 205 Kennzeichnend für die Bandenmässigkeit<br />

ist die gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell h<strong>in</strong>ausreichende deliktische<br />

Zusammenarbeit. Überdies liegt der Bande zumeist e<strong>in</strong>e hierarchische Struktur zu<br />

Grunde, <strong>in</strong> der im S<strong>in</strong>ne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen beherrschenden<br />

Bandenchef andere Mitglieder (als Mittäter oder Gehilfen) <strong>in</strong> unterschiedlicher<br />

Weise ihre Tatbeiträge erbr<strong>in</strong>gen, aber dennoch <strong>in</strong> gleicher Weise zum Zusammenhalt<br />

der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen. 206<br />

3.2.5 Abgrenzung zur krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh<strong>of</strong>es ist unter e<strong>in</strong>er krim<strong>in</strong>ellen Vere<strong>in</strong>igung<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 129 Abs. 1 dStGB e<strong>in</strong> auf Dauer angelegter organisatorischer<br />

Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung<br />

des Willens des E<strong>in</strong>zelnen unter den Willen der Gesamtheit geme<strong>in</strong>same Ziele<br />

verfolgen und unter sich derart verbunden s<strong>in</strong>d, dass sie sich untere<strong>in</strong>ander als e<strong>in</strong>heitlicher<br />

Verband fühlen. 207 Der Bandenbegriff setzt demgegenüber ke<strong>in</strong>e Organisationsstruktur<br />

und ke<strong>in</strong> übergeordnetes Banden<strong>in</strong>teresse voraus, auch wenn vielfach<br />

e<strong>in</strong>e hierarchische Struktur festgestellt werden kann. Bei der Bande verfolgen m<strong>in</strong>destens<br />

drei Personen e<strong>in</strong> krim<strong>in</strong>elles Geme<strong>in</strong>schafts<strong>in</strong>teresse, ohne dass e<strong>in</strong>e besondere<br />

Organisationsform vorliegen muss. E<strong>in</strong>e lose Verb<strong>in</strong>dung reicht demnach<br />

aus. Ferner s<strong>in</strong>d weder e<strong>in</strong> gefestigter Bandenwille noch e<strong>in</strong> Tätigwerden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

übergeordneten Banden<strong>in</strong>teresse vorausgesetzt. Die Mitglieder e<strong>in</strong>er Bande können<br />

vielmehr auch eigene Interessen verfolgen oder mitverfolgen. Anders als die krim<strong>in</strong>elle<br />

Vere<strong>in</strong>igung im S<strong>in</strong>ne von § 129 dStGB setzt die Bande ke<strong>in</strong>e mit Unter- und<br />

Überordnungsverhältnissen straff geführte Organisation voraus. 208 Nach der Gesetzessystematik<br />

und nach dem S<strong>in</strong>n und Zweck der Vorschriften über die bandenmässige<br />

Tatbegehung ist die Bande zwischen der Mittäterschaft e<strong>in</strong>erseits und der krim<strong>in</strong>ellen<br />

Vere<strong>in</strong>igung andererseits anzusiedeln. 209 Auch das Alle<strong>in</strong>handeln e<strong>in</strong>es Mitglieds<br />

wird von der Bandenmässigkeit <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne erfasst, dass e<strong>in</strong> örtliches und<br />

zeitliches Zusammenwirken mit anderen Bandenmitgliedern bei der eigentlichen Tat-<br />

205<br />

206<br />

207<br />

208<br />

209<br />

BGHSt 47, 214, 218.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 22.<br />

BGHSt 28, 147 ff.; 31, 202 ff.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 20.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 17.<br />

39


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

ausführung nicht erforderlich ist. Unter diesen Umständen ist es nicht sachgerecht,<br />

den Begriff der Bande im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Annäherung an begriffliche Merkmale der krim<strong>in</strong>ellen<br />

Vere<strong>in</strong>igung im S<strong>in</strong>ne von § 129 dStGB durch das Erfordernis der Ausnutzung<br />

organisatorischer Strukturen restriktiv auszulegen. 210<br />

3.2.6 Subjektiver Tatbestand<br />

Anbauen und Herstellen von bzw. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied<br />

e<strong>in</strong>er Bande ist jeweils nur <strong>in</strong> vorsätzlicher Begehungsweise strafbar; bed<strong>in</strong>gter Vorsatz<br />

genügt. Der Vorsatz muss sich <strong>in</strong>sbesondere auch auf das Tatbestandsmerkmal<br />

der Bande, also vor allem auf den Zusammenschluss mit m<strong>in</strong>destens zwei anderen<br />

Personen und den Bandenzweck, erstrecken (sog. Bandenwille). 211 Auch <strong>in</strong>soweit<br />

genügt bed<strong>in</strong>gter Vorsatz. Das Bandenmitglied will die Tat im eigenen Interesse und<br />

im Interesse des Zusammenschlusses. E<strong>in</strong> Bandenwille liegt nur vor, wenn der Täter<br />

den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für e<strong>in</strong>e gewisse zeitliche<br />

Dauer unbestimmte Straftaten zu begehen. 212 Nicht nötig ist, dass der Täter alle<br />

anderen Bandenmitglieder kennt. Es reicht bei hochorganisierten Banden, dass er<br />

lediglich se<strong>in</strong>en Vordermann <strong>in</strong> der Organisation kennt und davon ausgehen kann,<br />

dass h<strong>in</strong>ter diesem Vordermann wenigstens e<strong>in</strong>e weitere Person beteiligt ist. 213<br />

Ebenso wenig ist es erforderlich, dass jedes e<strong>in</strong>zelne Bandenmitglied konkrete<br />

Kenntnis von allen Aktivitäten anderer oder gar sämtlicher Beteiligter hat. Bei Tätern,<br />

die im Rahmen e<strong>in</strong>es Drogenkartells ihre Tatbeiträge erbr<strong>in</strong>gen, wird solch weitgehende<br />

Kenntnis <strong>in</strong> aller Regel fehlen. 214<br />

Die Begründung der Bandenmitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern<br />

geht dieser regelmässig voraus. Mitglied e<strong>in</strong>er Bande ist e<strong>in</strong> persönlicher Umstand (§<br />

14 Abs. 1 dStGB) und e<strong>in</strong> besonderes persönliches Merkmal im S<strong>in</strong>ne von § 28 Abs.<br />

2 dStGB, das strafschärfend nur gegen den Beteiligten wirkt, bei dem es zutrifft.<br />

210<br />

211<br />

212<br />

213<br />

214<br />

BGHSt 38, 26 ff.; 42, 255 ff.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 53.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 53.<br />

BGHSt 43, 158.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 22.<br />

40


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.2.7 Der m<strong>in</strong>der schwere Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG)<br />

Wie bereits dargelegt, erfasst § 30 Abs. 1 BtMG besonders strafwürdige Fälle im Bereich<br />

der Betäubungsmitteldelikte, die e<strong>in</strong>e Freiheitsstrafe von m<strong>in</strong>destens zwei bis<br />

maximal 15 Jahren nach sich ziehen. § 30 Abs. 2 BtMG befasst sich mit den so genannt<br />

m<strong>in</strong>der schweren Fällen, welche mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe von drei Monaten bis<br />

zu fünf Jahren geahndet werden. E<strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte<br />

Tatbild e<strong>in</strong>schliesslich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit<br />

vom Durchschnitt der erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

solch erheblichen Masse abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens<br />

geboten ist. 215 Die Vorschrift spielt vorab im Zusammenhang mit der Tatbegehungsweise<br />

des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (E<strong>in</strong>fuhr von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger<br />

Menge) e<strong>in</strong>e Rolle. Mit dieser Tatbegehungsweise werden auch e<strong>in</strong>e Fülle von<br />

Fällen erfasst, die ke<strong>in</strong>en hohen krim<strong>in</strong>ellen Gehalt haben müssen, wie die E<strong>in</strong>fuhr<br />

von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht besonders grossen Mengen. 216 Wegen des klaren<br />

Wortlauts lassen sich solche Fälle zwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des §<br />

30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausklammern. Doch verpflichtet es dazu, im E<strong>in</strong>zelfall sorgfältig<br />

zu prüfen, ob die festgestellte Tat – gemessen an den <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3<br />

BtMG als Verbrechen unter Strafe gestellten Verhaltensweisen – e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derschwerer<br />

Fall ist. 217 So kann e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schwerer Fall gegeben se<strong>in</strong>, wenn die Wirkst<strong>of</strong>fmenge<br />

des e<strong>in</strong>geführten Betäubungsmittels nicht erheblich über dem Grenzwert der nicht<br />

ger<strong>in</strong>gen Menge liegt und die Betäubungsmittel ausschliesslich oder bei nicht besonders<br />

grossen Mengen ganz überwiegend zum Eigenverbrauch e<strong>in</strong>geführt werden. 218<br />

Mit Blick auf den m<strong>in</strong>derschweren Fall bei der bandenmässigen Vorgehensweise im<br />

S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG lässt sich das Nachfolgende sagen: Der Verbrechenstatbestand<br />

gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gilt für alle Betäubungsmittelarten,<br />

weswegen die Beschränkung der Bande auf Cannabisprodukte ke<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derschwerer<br />

Fall des § 30 Abs. 2 BtMG darstellt, sondern e<strong>in</strong>en Normalfall des Verbrechenstatbestandes.<br />

Im Rahmen der Strafzumessung kann jedoch strafmildernd berücksichtigt<br />

werden, dass sich die Bande nur mit weichen Drogen beschäftigte. 219 Die<br />

215<br />

216<br />

217<br />

218<br />

219<br />

MALEK, 169 N 35 mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 181.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 181.<br />

MALEK, 185 N 72.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 57.<br />

41


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Anwendung e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derschweren Falles kann aber beispielsweise dann zum Tragen<br />

kommen, wenn die Bande wesentlich vom Leitbild des Gesetzgebers abweicht.<br />

Der Gesetzgeber hatte bei der E<strong>in</strong>führung der bandenmässigen Betäubungsmittelstraftaten<br />

vor allem die Ahndung besonders schwerer Straftaten vor Augen, die den<br />

Nährboden für organisierte Krim<strong>in</strong>alität bereiten bzw. bereits Teil dieser s<strong>in</strong>d. 220 E<strong>in</strong>e<br />

wesentliche Abweichung von der Grundidee des Gesetzgebers liegt deswegen z.B.<br />

bei blossen Erwerbs- und Konsumgeme<strong>in</strong>schaften oder Jugendbanden vor, welche<br />

Teilmengen e<strong>in</strong>er grösseren Menge an weichen Drogen verkaufen. 221 Solche Banden<br />

s<strong>in</strong>d <strong>of</strong>fensichtlich weniger gefährlich als die Zusammenschlüsse, auf die der<br />

Gesetzgeber abzielte, so dass e<strong>in</strong>e Anwendung des hohen Regelstrafrahmens wohl<br />

unangemessen wäre und e<strong>in</strong>e Verschiebung des Strafrahmens nach unten geboten<br />

ersche<strong>in</strong>t.<br />

3.3 Bandenmässiger Drogenhandel im S<strong>in</strong>ne von § 30a Abs. 1 BtMG<br />

3.3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen<br />

Wie § 30b und § 30c ist auch die Vorschrift des § 30a BtMG durch das Gesetz zur<br />

Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Ersche<strong>in</strong>ungsformen der<br />

organisierten Krim<strong>in</strong>alität (OrgKG) vom 15.7.1992 222 <strong>in</strong> das Betäubungsmittelgesetz<br />

aufgenommen worden. 223 § 30a Abs. 1 BtMG ist <strong>in</strong>haltlich e<strong>in</strong>e Qualifikation zu<br />

Grundtatbeständen aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die nur e<strong>in</strong>en Teil der bereits von §<br />

30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfassten Tatbestände be<strong>in</strong>haltet, nur bei Betäubungsmitteln<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge e<strong>in</strong>greift und e<strong>in</strong>e wesentlich höhere M<strong>in</strong>deststrafe von fünf<br />

Jahren Freiheitsstrafe (bis maximal 15 Jahre) vorsieht. Die Vorschrift richtet sich gegen<br />

die bandenmässige Betäubungsmittelkrim<strong>in</strong>alität, die ausgesprochen gefährlich,<br />

sozialschädlich und damit besonders strafwürdig ist. § 30a Abs. 1 BtMG soll die Verhängung<br />

schuldangemessener Strafen ermöglichen und der Wiederholungsgefahr<br />

<strong>in</strong>s<strong>of</strong>ern entgegenwirken, dass Bandenmitglieder für längere Zeit aus dem Verkehr<br />

gezogen werden. 224 Dieser neuere Verbrechenstatbestand hat zum Ziel, die Abschreckungswirkung<br />

auf potentielle Täter zu erhöhen, die wegen verlockender Hono-<br />

220<br />

221<br />

222<br />

223<br />

224<br />

ROSSMADL, 134.<br />

ROSSMADL, 134.<br />

BGBl 1992 I , 1301.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30a BtMG N 1.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 3.<br />

42


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

rare erwägen, für Rauschgifthändlerbanden tätig zu werden. 225 Die Vorschrift ist mit<br />

dem Grundgesetz vere<strong>in</strong>bar. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf Cannabisprodukte<br />

bezieht und der Täter selbst Haschischkonsument ist. 226<br />

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird demnach bestraft, wer Betäubungsmittel<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie<br />

e<strong>in</strong>- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt,<br />

die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Die M<strong>in</strong>deststrafe<br />

von § 30a Abs. 1 BtMG ist die höchste <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bandendelikt angedrohte M<strong>in</strong>deststrafe.<br />

227<br />

3.3.2 Die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge<br />

Im Tatbestand von § 30a Abs. 1 BtMG ist von e<strong>in</strong>er nicht ger<strong>in</strong>gen Menge (von Betäubungsmitteln)<br />

die Rede. Dieses Tatbestandselement bedarf der näheren Erläuterung.<br />

Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei Mengen von Betäubungsmitteln, welche<br />

e<strong>in</strong>e unterschiedliche rechtliche Wertung erfahren haben: Die ger<strong>in</strong>ge Menge (§<br />

29 Abs. 5, § 31a BtMG), die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1<br />

Nr. 4, § 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG) sowie die zwischen diesen beiden liegende<br />

Menge (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 30a Abs.<br />

2 Nr. 1), die man als „Normalmenge“ bezeichnen kann. 228 Die Rechtsprechung (zu<br />

§ 29 Abs. 5 BtMG) versteht unter e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Menge den Augenblicks oder Tagesbedarf<br />

e<strong>in</strong>es nicht abhängigen Konsumenten, der sich auf zwei bis drei Konsume<strong>in</strong>heiten<br />

beläuft. 229 Für den Begriff der „nicht ger<strong>in</strong>gen Menge“ gibt es ebenfalls ke<strong>in</strong>e<br />

Legaldef<strong>in</strong>ition. Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung und Def<strong>in</strong>ition dieses unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs bewusst der Rechtsprechung überlassen und von e<strong>in</strong>er<br />

Begriffsbestimmung abgesehen. Für die wichtigsten Betäubungsmittel hat der Bundesgerichtsh<strong>of</strong><br />

den Grenzwert der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge festgelegt. Er stellt dabei<br />

ausschliesslich auf den re<strong>in</strong>en Wirkst<strong>of</strong>fgehalt der jeweiligen Betäubungsmittel ab<br />

und nimmt die Grenzziehung entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er numerischen Zahl des Wirkst<strong>of</strong>fs oder<br />

225<br />

226<br />

227<br />

228<br />

229<br />

KÖRNER, § 30a BtMG N 1.<br />

BVerfG, StV 1997, 407.<br />

ROSSMADL, 20.<br />

MALEK, 130 N 382.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, vor §§ 29 ff. BtMG N 34 mit weiteren Nachweisen.<br />

43


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

(wie bei LSD) daneben auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Anzahl von Tabletten vor. Dieser<br />

ausschliessliche Anknüpfungspunkt ist <strong>in</strong> der grundlegenden Entscheidung des BGH<br />

vom 7.11.1983 230 , welche sich auf Hero<strong>in</strong> bezieht, nicht weiter erörtert, sondern wie<br />

selbstverständlich zur Voraussetzung der Entscheidung gemacht worden. Der<br />

Grenzbereich liegt <strong>in</strong> Bezug auf die gängigsten Betäubungsmittel bei folgenden Werten:<br />

Hero<strong>in</strong>: 1.5g 231 ; Koka<strong>in</strong>: 5g 232 ; Cannabisprodukte: 7.5g THC 233 , Amphetam<strong>in</strong>:<br />

10g 234 , LSD: 300 Trips 235 ; Ecstasy: 30g MDE-Base (entspricht 35g MDE-<br />

Hydrochlorid) 236 . § 30a Abs. 1 BtMG greift jeweils nur dann e<strong>in</strong>, wenn es sich um e<strong>in</strong>e<br />

nicht ger<strong>in</strong>ge Menge von Betäubungsmitteln handelt.<br />

Das BtMG setzt die Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bereits bei zwei Personen<br />

an, hat tiefere Mengengrenzwerte und bejaht die Gesundheitsgefahr vieler Menschen<br />

auch bei Cannabis. 237 Die hier statuierten Limiten s<strong>in</strong>d also noch tiefer angesetzt<br />

als im schweizerischen Recht, was von der Lehre kritisiert wird. Kreuzer spricht<br />

von e<strong>in</strong>er „Zielverfehlung“ des Gesetzgebers, welcher <strong>in</strong> den Verbrechensvorschriften<br />

der §§ 29a, 30 und 30a BtMG Verhaltensweisen mit hohen M<strong>in</strong>deststrafen belegt,<br />

die sich nach se<strong>in</strong>er Vorstellung gegen den Kern des organisierten Drogenhandels<br />

richten, die aber faktisch häufig vor allem von Drogenabhängigen begangen<br />

werden, welche auf unterster Stufe am Drogenhandel teilnehmen und mit unverhältnismässig<br />

harten Sanktionen belegt werden. 238 Durch die äusserst tief angesetzten<br />

Limiten h<strong>in</strong>sichtlich der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge s<strong>in</strong>d die Weichen gestellt <strong>in</strong> Richtung<br />

primärer Konsumentenverfolgung. „So verdichtet sich der E<strong>in</strong>druck e<strong>in</strong>er ungerech-<br />

230<br />

231<br />

232<br />

233<br />

234<br />

235<br />

236<br />

237<br />

238<br />

BGHSt 32, 162.<br />

BGHSt 32, 162.<br />

BGHSt 33, 133.<br />

BGHSt 33, 8.<br />

BGHSt 33, 169.<br />

BGHSt 35, 43<br />

BGHSt 42, 255; <strong>in</strong> dieser Entscheidung hat es der BGH abgelehnt, e<strong>in</strong>e Festlegung des<br />

Grenzwerts nach der Menge der Tabletten, ähnlich wie bei LSD, für die Amphetam<strong>in</strong>derivate<br />

MDMA, MDA und MDE vorzunehmen, da die unterschiedlichen Wirkst<strong>of</strong>fkomb<strong>in</strong>ationen und<br />

die Schwankungen <strong>in</strong> den Wirkst<strong>of</strong>fkonzentrationen der e<strong>in</strong>zelnen als Ecstasy vertriebenen<br />

Tabletten die dafür notwendige ausreichend sichere Feststellung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destkonzentration<br />

pro Tablette bisher nicht zuliessen.<br />

MEROTTO, 26.<br />

KREUZER <strong>in</strong>: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht (KREUZER) 1998, 243.<br />

44


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

ten Betäubungsmittelstrafjustiz, die sich vorzugsweise gegen Kle<strong>in</strong>e richtet und<br />

Grosse laufen lässt.“ 239<br />

3.3.3 E<strong>in</strong>- oder Ausfuhr<br />

Die Tatbestandsalternativen des Anbaus, der Herstellung sowie des Handeltreibens,<br />

s<strong>in</strong>d bereits im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erläutert worden. Für die<br />

entsprechenden Def<strong>in</strong>itionen kann deshalb nach vorne verwiesen werden (siehe<br />

3.2.2). H<strong>in</strong>zu tritt im Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG die unerlaubte E<strong>in</strong>- und Ausfuhr,<br />

welche Begriffe e<strong>in</strong>er näheren Erläuterung bedürfen. Die unerlaubte E<strong>in</strong>- und<br />

Ausfuhr ist heute nur noch bei nicht ger<strong>in</strong>gen Mengen e<strong>in</strong> Bandendelikt nach § 30a<br />

Abs. 1 BtMG. 240 Im H<strong>in</strong>blick auf die immer <strong>in</strong>tensiveren <strong>in</strong>ternationalen Verflechtungen<br />

und die Gefährlichkeit <strong>in</strong>ternational agierender Banden hielt der Gesetzgeber die<br />

E<strong>in</strong>beziehung der E<strong>in</strong>- und Ausfuhr für geboten. 241 Für die Auslegung der unerlaubten<br />

E<strong>in</strong>- und Ausfuhr kann auf die entsprechende Auslegung <strong>in</strong> § 29 Abs. 1 Nr. 1<br />

BtMG zurückgegriffen werden, da dieselben Tathandlungen auch im Grundtatbestand<br />

vorhanden s<strong>in</strong>d und § 30a Abs. 1 ausdrücklich auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

BtMG Bezug nimmt. Die Tathandlungen s<strong>in</strong>d daher mit denen der Grundtatbestände<br />

identisch. 242<br />

3.3.3.1 Unerlaubte E<strong>in</strong>fuhr<br />

Das BtMG enthält ke<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition des Begriffs „E<strong>in</strong>fuhr“. In § 2 Abs. 2 BtMG wird der<br />

Begriff der E<strong>in</strong>fuhr – wie auch der Ausfuhr – vielmehr als bekannt vorausgesetzt. E<strong>in</strong>fuhr<br />

ist nach nunmehr e<strong>in</strong>helliger deutscher Rechtsprechung das Verbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>es<br />

Betäubungsmittels aus dem Ausland über die Grenze <strong>in</strong> das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik<br />

Deutschland. 243 Verbr<strong>in</strong>gen bedeutet, e<strong>in</strong>e Sache durch wie auch immer<br />

geartetes E<strong>in</strong>wirken e<strong>in</strong>es Menschen über e<strong>in</strong>e Aussengrenze zu schaffen. 244 Nach<br />

der Def<strong>in</strong>ition des E<strong>in</strong>fuhrbegriffs kommt (im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift) alle<strong>in</strong> das Verbr<strong>in</strong>gen<br />

von Betäubungsmitteln über die deutschen Hoheitsgebiete aus dem Ausland <strong>in</strong><br />

Betracht. Wird das Betäubungsmittel entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG nur<br />

239<br />

240<br />

241<br />

242<br />

243<br />

244<br />

KREUZER <strong>in</strong>: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht (KREUZER) 1998, 245.<br />

ROSSMADL, 15.<br />

KÖRNER, § 30a BtMG N 11.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 7.<br />

BGHSt 31, 252, 254.<br />

BHG, StV 1983, 242.<br />

45


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

durch die Bundesrepublik Deutschland befördert und geschieht dies ohne weiteren<br />

als den durch die Beförderung oder den Umschlag bed<strong>in</strong>gten Aufenthalt und ohne<br />

dass es zu irgende<strong>in</strong>em Zeitpunkt während des Verbr<strong>in</strong>gens dem Reisenden oder<br />

e<strong>in</strong>er dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, so begründet dies den Tatbestand<br />

der Durchfuhr. Der Mangel an Verfügungsmöglichkeit ist somit Tatbestandsmerkmal<br />

der Durchfuhr. Hat der Täter im Inland jedoch Verfügungsmöglichkeit, so<br />

liegt E<strong>in</strong>fuhr vor. 245<br />

3.3.3.2 Unerlaubte Ausfuhr<br />

Ausfuhr ist das Verbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>es Betäubungsmittels aus dem Gebiet der Bundesrepublik<br />

über die deutsche Hoheitsgrenze <strong>in</strong> das Ausland. Der Begriff entspricht demjenigen<br />

der E<strong>in</strong>fuhr mit dem Unterschied, dass es im Gegensatz zur E<strong>in</strong>fuhr um die<br />

Verbr<strong>in</strong>gung aus dem Bundesgebiet geht. 246 Da die Bundesrepublik Deutschland<br />

ke<strong>in</strong> Drogenherkunftsland, sondern <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>en Drogenabsatzmarkt darstellt,<br />

ist die Ausfuhr nur von ger<strong>in</strong>ger praktischer Bedeutung.<br />

3.3.4 Zum Begriff der Bande<br />

Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die entsprechenden Bemerkungen zu § 30<br />

Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwiesen werden (siehe 3.2.3), denn der Begriff der Bande ist<br />

<strong>in</strong>nerhalb des BtMG e<strong>in</strong>heitlich auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass der Bandenbegriff<br />

für das Betäubungsmittelstrafrecht nicht eigenständig entwickelt wurde,<br />

sondern sich an den Bandenbegriff im Kernstrafrecht anlehnt. 247 Allerd<strong>in</strong>gs muss <strong>in</strong><br />

Bezug auf § 30a Abs. 1 BtMG die Bandenabrede die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge e<strong>in</strong>beziehen.<br />

Dabei reicht es aus, wenn die <strong>in</strong> Betracht kommenden Mengen den Tatbeteiligten<br />

e<strong>in</strong>fach gleichgültig s<strong>in</strong>d. 248<br />

In Bezug auf die Abgrenzung der Bande zur Mittäterschaft (3.2.4) sowie zur krim<strong>in</strong>ellen<br />

Vere<strong>in</strong>igung (3.2.5) kann ebenfalls nach vorne verwiesen werden.<br />

245<br />

246<br />

247<br />

248<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 902.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 101.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 10.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 11.<br />

46


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.3.5 Subjektiver Tatbestand<br />

Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei bed<strong>in</strong>gter Vorsatz genügt. In den Fällen<br />

der Fahrlässigkeit kommt nur e<strong>in</strong>e Bestrafung wegen fahrlässiger Verwirklichung e<strong>in</strong>es<br />

Grunddelikts (§ 29 Abs. 4 BtMG) <strong>in</strong> Betracht. 249 Der Vorsatz muss sich über die<br />

Tatbestandsmerkmale der Grunddelikte (also alternativ auf unerlaubtes Anbauen,<br />

Herstellen, Handeltreiben, E<strong>in</strong>- oder Ausführen) h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong>sbesondere ebenfalls auf<br />

die Qualifizierungsmerkmale der Bande, also auf den Zusammenschluss mit m<strong>in</strong>destens<br />

zwei anderen Personen, auf die Zielrichtung der Verb<strong>in</strong>dung sowie auf den bandenmässigen<br />

Umgang gerade mit Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge beziehen,<br />

wobei auch <strong>in</strong>soweit jeweils bed<strong>in</strong>gter Vorsatz genügt. 250 Die Qualifizierungsmerkmale<br />

der „Bande“ und der „nicht ger<strong>in</strong>gen Menge“ s<strong>in</strong>d normative Tatbestandsmerkmale.<br />

Hier genügt die so genannte Parallelwertung <strong>in</strong> der Laiensphäre des Täters.<br />

251 Zwar muss sich der Vorsatz des Täters auf diese Tatbestandselemente<br />

erstrecken, jedoch ist nicht erforderlich, dass er die genaue rechtliche Bedeutung der<br />

Begriffe kennt. Es genügt deshalb, wenn sich se<strong>in</strong>e Vorstellung auf die tatsächlichen<br />

Voraussetzungen der Begriffe sowie (<strong>in</strong> laienhafter Weise) auf das sich daraus ergebende<br />

grössere Unrecht erstreckt. 252 Wenn es dem Täter auf E<strong>in</strong>zelheiten se<strong>in</strong>er Tat<br />

nicht ankommt, weil sie ihm egal s<strong>in</strong>d, und er mith<strong>in</strong> auch <strong>in</strong> Kauf nimmt, eventuell als<br />

Mitglied e<strong>in</strong>er Bande zu handeln und <strong>in</strong> diesem Zusammenhang mit Mengen umzugehen,<br />

die möglichst gross s<strong>in</strong>d, so kann man davon ausgehen, dass sich se<strong>in</strong> Vorsatz<br />

auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Bande und der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge<br />

bezieht. 253<br />

3.3.6 Konkurrenzen<br />

In Erweiterung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 30a Abs. 1 BtMG die Tatmodalitäten<br />

der E<strong>in</strong>- und Ausfuhr e<strong>in</strong>bezogen worden. Der wesentliche Unterschied zwischen<br />

Straftaten nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und denen nach § 30a Abs. 1 BtMG<br />

ist, dass letztere e<strong>in</strong>e nicht ger<strong>in</strong>ge Menge an Betäubungsmitteln zum Gegenstand<br />

haben müssen. Wird von e<strong>in</strong>er Bande der Anbau, die Herstellung, der Handel, die<br />

249<br />

250<br />

251<br />

252<br />

253<br />

WEBER, § 30a BtMG N 22.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30a BtMG N 23.<br />

FISCHER, § 16 StGB N 14.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30a BtMG N 24.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30a BtMG N 25.<br />

47


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

E<strong>in</strong>- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge betrieben, so wird<br />

der § 30 BtMG durch die Spezialvorschrift des § 30a BtMG verdrängt. 254 Wird neben<br />

dem Tatbestandsmerkmal der Bandene<strong>in</strong>fuhr auch dasjenige des Bandenhandels<br />

mit Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge verwirklicht, liegt nur e<strong>in</strong>e Tat im S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>er Bewertungse<strong>in</strong>heit vor; der Bandenhandel verb<strong>in</strong>det die im Rahmen e<strong>in</strong> und<br />

desselben Güterumsatzes aufe<strong>in</strong>ander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräusserung.<br />

255 Sowohl bei § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als auch bei § 30a Abs. 1 BtMG<br />

werden also Teilakte, die sich auf e<strong>in</strong>e konkrete Menge Betäubungsmittel beziehen,<br />

zu e<strong>in</strong>er Bewertungse<strong>in</strong>heit zusammengefasst. 256 Deshalb kommt der Bandene<strong>in</strong>fuhr<br />

neben dem Bandenhandel ke<strong>in</strong>e selbständige rechtliche Bedeutung zu.<br />

Grundsätzlich verdrängen die §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG als schwerere<br />

Delikte die verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, und<br />

zwar auch dann, wenn e<strong>in</strong> besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt.<br />

257 Denn bei den §§ 30 und 30a BtMG handelt es sich um Verbrechenstatbestände,<br />

während § 29 BtMG als Vergehen ausgestaltet ist. Die Tatsache, dass der<br />

Täter e<strong>in</strong> Regelbeispiel e<strong>in</strong>es besonders schweren Falles im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3<br />

BtMG (z.B. Gewerbsmässigkeit) verwirklicht hat, behält jedoch <strong>in</strong>s<strong>of</strong>ern Bedeutung,<br />

als dass dies für die Strafzumessung <strong>in</strong>nerhalb des im Qualifikationstatbestand des §<br />

30 bzw. § 30a BtMG vorgesehenen Strafrahmens – unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots<br />

des § 46 Abs. 3 dStGB – berücksichtigt werden sollte. 258 Auch<br />

die §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 und 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG werden von § 30a Abs. 1 BtMG<br />

verdrängt. 259 In Tate<strong>in</strong>heit mit den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG können<br />

h<strong>in</strong>gegen die Verbrechenstatbestände der § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG stehen, da die Gefährdung M<strong>in</strong>derjähriger durch Betäubungsmittel<br />

als besonderes Unrecht nicht von den Bandenqualifikationsdelikten umfasst<br />

ist. 260 Das geschützte Rechtsgut ist bei den letztgenannten Bestimmungen e<strong>in</strong><br />

anderes, so dass sich die Anwendung beider Bestimmungen rechtfertigt.<br />

254<br />

255<br />

256<br />

257<br />

258<br />

259<br />

260<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 72.<br />

BGHSt 30, 28, 31.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 36.<br />

ROSSMADL, 136.<br />

KÖRNER, § 30a BtMG N 23.<br />

ROSSMADL, 136.<br />

ROSSMADL, 136; WEBER, § 30 BtMG N 84, § 30a BtMG N 41.<br />

48


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.3.7 Der m<strong>in</strong>der schwere Fall (§ 30a Abs. 3 BtMG)<br />

Der Gesetzgeber hat im H<strong>in</strong>blick auf die hohen Strafrahmen der § 30a Abs. 1 und 2<br />

BtMG aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er Privilegierung<br />

für m<strong>in</strong>derschwere Fälle für erforderlich erachtet, um im E<strong>in</strong>zelfall exzeptionellen Fallgestaltungen<br />

Rechnung tragen zu können. Dies <strong>in</strong>sbesondere im H<strong>in</strong>blick auf Fälle,<br />

<strong>in</strong> denen die krim<strong>in</strong>ellen Handlungen nicht den Vorstellungen entsprechen, die zur<br />

Schaffung der qualifizierten schweren Fälle im S<strong>in</strong>ne von § 30a Abs. 1 und 2 BtMG<br />

geführt haben. Gemäss § 30a Abs. 3 BtMG ist <strong>in</strong> m<strong>in</strong>derschweren Fällen die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Annahme e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>der<br />

schweren Falles liegt <strong>in</strong> Bezug auf § 30a Abs. 1 BtMG umso näher, je mehr die <strong>in</strong><br />

Frage stehende Betäubungsmittelmenge im Grenzbereich der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge<br />

liegt und sie nicht wesentlich überschreitet. 261 Bei bandenmässigem Grosshandel mit<br />

E<strong>in</strong>zeltaten <strong>in</strong> Mengen unterhalb der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge von Betäubungsmitteln<br />

liegt ke<strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schwerer Fall vor. In Bezug auf § 30a Abs. 1 BtMG ist bereits der<br />

Tatbestand nicht erfüllt und bei § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist e<strong>in</strong>e Menge unterhalb der<br />

nicht ger<strong>in</strong>gen Menge der Regelfall. 262 Von der Norm von § 30a Abs. 3 BtMG können<br />

beispielsweise weniger gefährliche Zusammenschlüsse wie Erwerbs- und Konsumgeme<strong>in</strong>schaften<br />

oder Jugendbanden pr<strong>of</strong>itieren, die von e<strong>in</strong>em grösseren Haschischvorrat<br />

Teilmengen verkaufen (vgl. dazu auch oben, 3.2.7). E<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derschwerer<br />

Fall kann auch dann <strong>in</strong> Erwägung gezogen werden, wenn e<strong>in</strong> Bandenmitglied völlig<br />

untergeordnet <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gem Umfang kurzzeitig tätig war oder wenn es auf Grund<br />

<strong>in</strong>tensiver Bedrohungen der Bandenführer nur widerwillig am Bandengeschehen teilnahm.<br />

263 Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens im S<strong>in</strong>ne von § 30a Abs. 3<br />

BtMG wird im H<strong>in</strong>blick auf die Ausfällung schuldangemessener Strafen wegen der<br />

hohen M<strong>in</strong>deststrafdrohung des Regelstrafrahmens von fünf Jahren <strong>in</strong> Fällen substanzieller<br />

Milderungsgründe wesentlich näher liegen als dies für anders aufgebaute<br />

Straftatbestände, <strong>in</strong>sbesondere solche mit ger<strong>in</strong>geren Regelm<strong>in</strong>deststrafrahmen wie<br />

beispielsweise § 30 Abs. 1 BtMG, der Fall ist. 264 Bei Annahme e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>der schweren<br />

Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG darf die Strafe allerd<strong>in</strong>gs nicht milder se<strong>in</strong> als<br />

261<br />

262<br />

263<br />

264<br />

BGH StV 1997, 638.<br />

ROSSMADL, 133.<br />

KÖRNER, § 30a BtMG N 21.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30a BtMG N 22.<br />

49


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

nach dem Strafrahmen der verdrängten Vorschrift des § 30 Abs. 1 BtMG, s<strong>of</strong>ern nicht<br />

ausnahmsweise auch die Voraussetzungen e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>der schweren Falles nach § 30<br />

Abs. 2 BtMG gegeben s<strong>in</strong>d. 265<br />

3.4 Gewerbsmässiger Drogenhandel<br />

Wie bei der Bandenmässigkeit f<strong>in</strong>det sich auch die Gewerbsmässigkeit bzw. die<br />

Formulierung des „gewerbsmässigen Handelns“ an zwei verschiedenen Stellen im<br />

deutschen Betäubungsmittelgesetz wieder. E<strong>in</strong>erseits im Grundtatbestand des § 29<br />

BtMG und dort exemplarisch als Regelbeispiel für e<strong>in</strong>en so genannten besonders<br />

schweren Fall (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), welcher Tatbestand als Vergehen ausgestaltet<br />

ist und mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr bestraft wird. Andererseits<br />

ist Gewerbsmässigkeit <strong>in</strong> § 30 BtMG vorzuf<strong>in</strong>den, dessen Abs. 1 Nr. 2 auf § 29a Abs.<br />

1 Nr. 1 BtMG verweist. Dort geht es im Wesentlichen um die gewerbsmässige unerlaubte<br />

Abgabe von Betäubungsmitteln e<strong>in</strong>es Erwachsenen an e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>derjährige<br />

Person. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist e<strong>in</strong> Verbrechenstatbestand (§ 12 Abs. 1 dStGB)<br />

und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.<br />

3.5 Der besonders schwere Fall im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />

BtMG<br />

Zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit und zur Veranschaulichung wird im Folgenden<br />

der Grundtatbestand des § 29 BtMG Absätze 1 – 3 dargestellt:<br />

§ 29 Straftaten<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne<br />

Handel zu treiben, e<strong>in</strong>führt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst <strong>in</strong> den Verkehr<br />

br<strong>in</strong>gt, erwirbt oder sich <strong>in</strong> sonstiger Weise verschafft,<br />

2. e<strong>in</strong>e ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2<br />

herstellt,<br />

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz e<strong>in</strong>er schriftlichen Erlaubnis für<br />

den Erwerb zu se<strong>in</strong>,<br />

4. (weggefallen)<br />

5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,<br />

6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel<br />

a) verschreibt,<br />

b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,<br />

265<br />

DETTER, NStZ 2003, 473.<br />

50


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Apotheke oder tierärztlichen<br />

Hausapotheke abgibt,<br />

8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,<br />

9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder e<strong>in</strong>en anderen oder für<br />

e<strong>in</strong> Tier die Verschreibung e<strong>in</strong>es Betäubungsmittels zu erlangen,<br />

10. e<strong>in</strong>em anderen e<strong>in</strong>e Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe<br />

von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, e<strong>in</strong>e solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig<br />

mitteilt oder e<strong>in</strong>en anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln<br />

verleitet,<br />

11. ohne Erlaubnis nach § 10a e<strong>in</strong>em anderen e<strong>in</strong>e Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch<br />

von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer e<strong>in</strong>e außerhalb e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung<br />

nach § 10a bestehende Gelegenheit zu e<strong>in</strong>em solchen Verbrauch<br />

eigennützig oder öffentlich mitteilt,<br />

12. öffentlich, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3<br />

des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht<br />

zulässigerweise verschrieben worden s<strong>in</strong>d,<br />

13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>em anderen für e<strong>in</strong>e rechtswidrige<br />

Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,<br />

14. e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 oder<br />

5 zuwiderhandelt, soweit sie für e<strong>in</strong>en bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Strafvorschrift verweist.<br />

Die Abgabe von sterilen E<strong>in</strong>malspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche<br />

Information darüber s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> Verschaffen und ke<strong>in</strong> öffentliches Mitteilen e<strong>in</strong>er Gelegenheit<br />

zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr.<br />

E<strong>in</strong> besonders schwerer Fall liegt <strong>in</strong> der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig<br />

handelt,<br />

2. durch e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die<br />

Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.<br />

3.5.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen zu § 29 Abs. 3 BtMG<br />

Bei § 29 Abs. 3 BtMG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um besonders<br />

schwere Fälle. Abs. 3 der Norm enthält ke<strong>in</strong>en Qualifikationstatbestand, sondern lediglich<br />

Strafzumessungsregeln. 266 Dies gilt auch für Satz 2. Die dort genannten Regelbeispiele<br />

s<strong>in</strong>d aufgrund ihrer Indizfunktion zwar den Tatbestandsmerkmalen angenähert,<br />

enthalten jedoch lediglich Vorschriften für die Bemessung der Strafe. 267<br />

Trotz der Androhung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>deststrafe von e<strong>in</strong>em Jahr Freiheitsstrafe und des<br />

Strafrahmens bis zu 15 Jahren (vgl. § 38 Abs. 2 dStGB) liegen bei den <strong>in</strong> § 29 Abs. 3<br />

266<br />

267<br />

BGH, NStZ 1994, 39.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1340.<br />

51


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

BtMG genannten Fällen ke<strong>in</strong>e Verbrechenstatbestände vor (§ 12 Abs. 1 und 3<br />

dStGB). § 12 Abs. 1 dStGB, wonach Verbrechen als rechtswidrige Taten def<strong>in</strong>iert<br />

werden, die im M<strong>in</strong>destmass mit Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr (oder darüber) bedroht<br />

s<strong>in</strong>d, ist nicht e<strong>in</strong>schlägig, weil es sich um ke<strong>in</strong>e Straftatbestände eigener Art<br />

handelt. § 29 Abs. 3 BtMG enthält blosse Regelbeispiele (Gewerbsmässigkeit [Nr. 1]<br />

/ Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen [Nr. 2]), welche ke<strong>in</strong>en abschliessenden<br />

Katalog darstellen. Aufgabe der Regelbeispiele ist es, dem Gericht Anhaltspunkte<br />

auf den Schweregrad zu geben, den das Gesetz für e<strong>in</strong>e Strafrahmenverschiebung<br />

aufgrund e<strong>in</strong>es besonders schweren Falles vorsieht. 268 Es kann aber auch<br />

bei Fehlen e<strong>in</strong>es Regelbeispiels e<strong>in</strong> besonders schwerer Fall vorliegen. 269 Die Existenz<br />

des unbenannten besonders schweren Falles ergibt sich aus § 29 Abs. 3 Satz 1<br />

BtMG im Kontext zu Satz 2 („<strong>in</strong> der Regel“). Er ist bei sämtlichen Begehungsweisen<br />

des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG möglich, da die Regelbeispiele ke<strong>in</strong>en abschliessenden<br />

Katalog erhöhter Strafwürdigkeit darstellen. 270 Für die Annahme e<strong>in</strong>es solchen Falles<br />

kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild e<strong>in</strong>schliesslich aller subjektiven Momente<br />

und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäss gewöhnlich<br />

vorkommenden Fälle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Masse abweicht, dass die Anwendung<br />

des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. 271 Umgekehrt ist das Gericht bei Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>es Regelbeispiels (wie z.B. der Gewerbsmässigkeit im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz<br />

2 Nr. 1 BtMG) nicht gezwungen, e<strong>in</strong>en besonders schweren Fall anzunehmen. Jedoch<br />

wird das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Regelbeispiels e<strong>in</strong>e ausdrückliche Erörterung<br />

und Ause<strong>in</strong>andersetzung unter diesem Gesichtspunkt erforderlich machen. 272 Die<br />

Erfüllung e<strong>in</strong>es Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG begründet mit anderen Worten<br />

lediglich e<strong>in</strong>e widerlegbare Vermutung für die Annahme e<strong>in</strong>es besonders schweren<br />

Falles. 273 Ob e<strong>in</strong> besonders schwerer Fall vorliegt, ist aufgrund e<strong>in</strong>er Gesamtwürdigung<br />

zu entscheiden. 274<br />

268<br />

269<br />

270<br />

271<br />

272<br />

273<br />

274<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1356.<br />

BGHSt 23, 254; BGHSt 29, 319.<br />

MünchKommStGB-KOTZ, § 29 BtMG N 1573.<br />

BGHSt 29, 319.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 219.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 2021.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1952.<br />

52


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Die Zielrichtung der beiden, <strong>in</strong> § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG genannten Regelbeispiele ist<br />

unterschiedlich. Die Strafschärfung für gewerbsmässiges Handeln (Nr. 1) richtet sich<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie gegen Drogenhändler, welche durch den illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln<br />

ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten beabsichtigen.<br />

Demgegenüber stellt Nr. 2, welches als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen<br />

wird 275 , die konkrete Gesundheitsgefährdung <strong>in</strong> den Vordergrund, welcher mehrere<br />

Menschen aufgrund der Tathandlung ausgesetzt s<strong>in</strong>d. 276<br />

3.5.2 Gewerbsmässigkeit<br />

E<strong>in</strong> besonders schwerer Fall liegt <strong>in</strong> der Regel vor, wenn der Täter <strong>in</strong> den Fällen des<br />

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 BtMG gewerbsmässig handelt (§ 29<br />

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG). Gewerbsmässiges Handeln sieht das Gesetz demnach<br />

bei den Begehungsweisen Abgeben, Anbauen, Ausführen, Durchführen, E<strong>in</strong>führen,<br />

Erwerben, Geldmittel / Vermögenswerte bereitstellen, Gelegenheit verschaffen / gewähren<br />

zum unbefugten Verbrauch ausserhalb e<strong>in</strong>es Drogenkonsumraums, Gelegenheit<br />

verschaffen / gewähren / mitteilen zum unbefugten Verbrauch, Handeltreiben,<br />

Herstellen, sich Verschaffen <strong>in</strong> sonstiger Weise, sonstiges In-Verkehr-Br<strong>in</strong>gen,<br />

Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, Verabreichen, Veräussern, Verleiten zum<br />

unbefugten Verbrauch und Verschreiben vor. Nicht tatbestandsmässig im S<strong>in</strong>ne des<br />

Regelbeispiels ist der unerlaubte Besitz (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG). E<strong>in</strong>e gewerbsmässige<br />

Begehungsweise kommt <strong>in</strong>sbesondere beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln<br />

<strong>in</strong> Betracht. 277<br />

Gewerbsmässig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung<br />

e<strong>in</strong>e fortlaufende E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>iger Dauer und e<strong>in</strong>igem Umfang zu verschaffen.<br />

278 Nicht erforderlich ist, dass der Täter vorhat, aus se<strong>in</strong>em Tun e<strong>in</strong> krim<strong>in</strong>elles<br />

Gewerbe zu machen. 279 Ebenso wenig muss der Täter im Rahmen der Ausübung<br />

275<br />

276<br />

277<br />

278<br />

279<br />

MünchKommStGB-KOTZ, § 29 BtMG N 1557.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1360.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1991.<br />

BGHSt 1, 383 (zur gewerbsmässigen Hehlerei); BGHSt 19, 63, 76; seither ständige Rechtsprechung<br />

des BGH.<br />

BGHSt 1, 383.<br />

53


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

e<strong>in</strong>es Gewerbes handeln. 280 Der Tatbestand kann vielmehr von jedermann erfüllt<br />

werden, s<strong>of</strong>ern er die genannte Absicht erfüllt. 281 Gewerbsmässigkeit wird durch e<strong>in</strong><br />

subjektives Moment begründet. Der Täter muss ke<strong>in</strong> Grossdealer oder Bandentäter<br />

se<strong>in</strong> und ke<strong>in</strong>em besonderen Tätertypus entsprechen. Auch e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>händler, der<br />

sich mit dem Verkauf kle<strong>in</strong>er Koka<strong>in</strong>mengen Mittel zur Befriedigung se<strong>in</strong>er Sucht <strong>in</strong><br />

Form von St<strong>of</strong>f oder Geld verschafft, kann gewerbsmässig handeln. 282<br />

3.5.2.1 Wiederholte Tatbegehung<br />

Die Gewerbsmässigkeit setzt nicht voraus, dass mehrere Taten bereits begangen<br />

wurden. Ist die Vorstellung des Täters auf wiederholte Tatbegehung gerichtet, genügt<br />

es, wenn sich se<strong>in</strong> Entschluss <strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>er Tat realisiert. 283 Dabei ist nicht erforderlich,<br />

dass diese weiteren Handlungen <strong>in</strong> der Vorstellung des Täters h<strong>in</strong>sichtlich Art<br />

der Tatausführung, Zeit und Ort der Taten sowie Art und Menge des Betäubungsmittels<br />

schon fest umrissen s<strong>in</strong>d – es genügt bereits, dass er vorhat, weitere Delikte zu<br />

begehen. 284 Die Absicht der wiederholten Tatbegehung bei sich bietender Gelegenheit<br />

genügt. Bereits das e<strong>in</strong>malige Handeltreiben kann die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit<br />

deshalb erfüllen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet war,<br />

die Tat zwecks Schaffung e<strong>in</strong>er fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle durch Betäubungsmittelgeschäfte<br />

zu wiederholen. 285 Es ist jedoch wohl davon auszugehen, dass es – bei<br />

nur e<strong>in</strong>er begangenen Tat – aus Beweisgründen Schwierigkeiten bereiten dürfte, den<br />

Nachweis der Absicht wiederholter Tatbegehung zu führen.<br />

Die Wiederholungsabsicht muss sich auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand<br />

durch das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit qualifiziert ist. 286 Dabei reicht<br />

es aus, wenn der Täter sich fortlaufende E<strong>in</strong>nahmen auch aus derartigen Geschäften<br />

verschaffen will. Nicht notwendig ist demzufolge, dass er sie ausschliesslich aus solchen<br />

Quellen erzielen will. 287 Kommt bei e<strong>in</strong>er Absatzhandlung der Wiederholungswille<br />

des Täters zum Ausdruck, so ist die gesamte bewertungse<strong>in</strong>heitliche Tat <strong>in</strong> der<br />

280<br />

281<br />

282<br />

283<br />

284<br />

285<br />

286<br />

287<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 220.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1362.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1993 mit weiteren Nachweisen.<br />

BGHSt 19, 63, 76.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 439.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1997.<br />

BGH, NJW 1996, 1069.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1364.<br />

54


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Absicht wiederholter Tatbegehung begangen. Die Absicht wiederholter Tatbegehung<br />

fehlt aber, wenn die vere<strong>in</strong>barte Vergütung für e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges Geschäft <strong>in</strong> Teilbeträgen<br />

bezahlt werden soll oder e<strong>in</strong>e von vornhere<strong>in</strong> feststehende Gesamtmenge, für die e<strong>in</strong><br />

fester Kaufpreis vere<strong>in</strong>bart ist, <strong>in</strong> mehreren Teilakten geliefert wird. 288<br />

3.5.2.2 E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem Umfang und e<strong>in</strong>iger Dauer<br />

Der Täter muss fortlaufende E<strong>in</strong>nahmen von e<strong>in</strong>iger Dauer und e<strong>in</strong>igem Umfang erzielen<br />

wollen. Die Gewerbsmässigkeit setzt nicht voraus, dass immer nur Bargeld<br />

angestrebt wird. Es reichen auch geldwerte Vermögensvorteile bzw. Naturalien wie<br />

Hehlereigüter, Betäubungsmittel, Wertpapiere oder die Ersparung von Aufwendungen<br />

aus. 289 Gewerbsmässigkeit scheidet bei e<strong>in</strong>em Rauschgiftkonsumenten aus, der<br />

fortlaufend Betäubungsmittel zum Eigenbedarf erwirbt, und zwar auch dann, wenn er<br />

durch den fortlaufenden Bezug besonders günstig e<strong>in</strong>kaufen kann. Denn Rabattvorteile<br />

beim fortlaufenden Bezug s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahme-, sondern lediglich Konsumquelle.<br />

290 Gewerbsmässig kann aber der Kle<strong>in</strong>dealer handeln, der die fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmen<br />

<strong>in</strong> Form von Geld oder „Naturalien“ (Betäubungsmittel) erstrebt, um se<strong>in</strong>en<br />

Eigenbedarf zu decken. 291 In diesem Fall kann das Regelbeispiel allerd<strong>in</strong>gs durch die<br />

unterdurchschnittliche Schuld kompensiert werden.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des Umfangs ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass die E<strong>in</strong>nahmen aus dem<br />

Drogenhandel nicht die Haupte<strong>in</strong>nahmequelle zu se<strong>in</strong> brauchen. Es reicht aus, wenn<br />

der Täter mit den Betäubungsmittelgeschäften e<strong>in</strong>en Nebenerwerb anstrebt. 292 Die<br />

E<strong>in</strong>nahmen müssen jedoch e<strong>in</strong>igen Umfang und e<strong>in</strong>iges Gewicht haben. Bislang<br />

wurde von der Rechtsprechung nicht konkret entschieden, wie hoch die angestrebten<br />

Gew<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong> müssen, um von e<strong>in</strong>er fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem Umfang<br />

oder e<strong>in</strong>igem Gewicht ausgehen zu können. Die Frage unterliegt daher der tatrichterlichen<br />

Beweiswürdigung im E<strong>in</strong>zelfall. 293 Ger<strong>in</strong>gfügige Entgelte oder ger<strong>in</strong>ge<br />

288<br />

289<br />

290<br />

291<br />

292<br />

293<br />

ENDRISS, StV 1993, 249 f.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1993.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 222.<br />

BGH, StV 1983, 281.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1995.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1995 mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.<br />

55


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Gew<strong>in</strong>ne können gegen die Gewerbsmässigkeit sprechen. 294 An der Gewerbsmässigkeit<br />

fehlt es daher, wenn der Lieferant dem Täter Speisen, Getränke und Zigaretten<br />

bezahlt und das Rauschgiftgeschäft nur e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Umfang hat (<strong>in</strong> casu 3g<br />

Koka<strong>in</strong>). 295 Zu bedenken s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs die Fälle des „Anfütterns“ im Rahmen neuer<br />

Geschäftsbeziehungen: Die Erzielung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>ns oder die Entgegennahme e<strong>in</strong>es<br />

Entgelts ist nicht <strong>in</strong> jedem Fall erforderlich; so genügt bereits die unentgeltliche Abgabe<br />

e<strong>in</strong>er Probe zur Kundenwerbung oder die Übergabe von Hero<strong>in</strong> auf Kommissionsbasis<br />

<strong>in</strong> der Absicht, e<strong>in</strong>e dauerhafte Geschäftsbeziehung aufzubauen. 296<br />

Der Annahme gewerbsmässigen Handelns steht nicht entgegen, dass der Täter den<br />

ihm versprochenen Lohn nicht erhält: Der Qualifikationstatbestand setzt mit anderen<br />

Worten nicht voraus, dass sich die Gew<strong>in</strong>nerwartung realisiert. 297 Es kommt vielmehr<br />

darauf an, <strong>in</strong> welchem Umfang er Gew<strong>in</strong>ne erzielen wollte, mith<strong>in</strong> also auf se<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>nerwartung.<br />

Gewerbsmässigkeit setzt – im Gegensatz zur „Gew<strong>in</strong>nsucht“ – nicht<br />

voraus, dass der Täter se<strong>in</strong>en Erwerbss<strong>in</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ungewöhnlichen und sittlich anstössigen<br />

Masse betätigt. 298 Daher kann das Fehlen e<strong>in</strong>es übersteigerten Gew<strong>in</strong>nstrebens<br />

nur wenig zur Kompensation des Regelbeispiels beitragen.<br />

In Bezug auf die Dauer ist anzuführen, dass die gesuchte E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>iger<br />

Dauer se<strong>in</strong> muss. Dies bedeutet nicht auf unbegrenzte Zeit, sondern für e<strong>in</strong>e gewisse<br />

Dauer. 299 Die E<strong>in</strong>nahmequelle braucht des Weiteren nicht ununterbrochen und<br />

regelmässig zu fliessen. Der Täter muss weder monatelang, geschweige denn jahrelang<br />

dem Drogenhandel nachgegangen se<strong>in</strong>. Da bereits e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Tat (mit der<br />

Absicht wiederholter Begehung) Gewerbsmässigkeit bedeuten kann, soll das Kriterium<br />

der „gewissen Dauer“ das Verharren im unerlaubten Betäubungsmittelhandelmilieu<br />

umschreiben und von der kurzfristigen Augenblickstat abgrenzen. 300 E<strong>in</strong>malige<br />

Handlungen mit grossen Gew<strong>in</strong>nen sollen mit anderen Worten ausgeschieden werden;<br />

überdies wird hervorgehoben, dass e<strong>in</strong> gewerbsmässig handelnder Täter (wie<br />

294<br />

295<br />

296<br />

297<br />

298<br />

299<br />

300<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1371.<br />

BGH, StV 2001, 461.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 445.<br />

BGH, NStZ 1995, 85.<br />

BGH, StV 1983, 281 ff.<br />

BGHSt 1, 383.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1996.<br />

56


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

e<strong>in</strong> ehrlicher Gewerbetreibender) <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e geraume Zeit mit der Tätigkeit<br />

beschäftigt se<strong>in</strong> muss, damit diese ihm Ertrag abwirft. 301<br />

3.5.3 Subjektiver Tatbestand<br />

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand werden die Merkmale e<strong>in</strong>es Regelbeispiels<br />

wie Tatbestandsmerkmale behandelt. Dies gilt auch für die Umstände, die e<strong>in</strong>en unbenannten<br />

besonders schweren Fall begründen. 302 Der zum<strong>in</strong>dest bed<strong>in</strong>gte Vorsatz<br />

des Täters muss sich nicht nur auf die Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts, sondern<br />

auch auf die das Regelbeispiel kennzeichnenden Merkmale (die Absicht, sich<br />

durch wiederholte Tatbegehung E<strong>in</strong>nahmen zu verschaffen) beziehen. Hatte e<strong>in</strong> Täter<br />

beim Erwerb von Betäubungsmitteln zunächst die Intention, e<strong>in</strong>e Gesamtmenge<br />

auf e<strong>in</strong>mal zu verkaufen, gelangte aber im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> zur Absicht, se<strong>in</strong> Drogenlager<br />

zu e<strong>in</strong>er fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle zu nutzen, so ist ihm dieser erweiterte Vorsatz<br />

ab dem Zeitpunkt der Vorsatzänderung zuzurechnen. 303<br />

Die Gewerbsmässigkeit ist e<strong>in</strong> besonderes persönliches Merkmal im S<strong>in</strong>ne von § 28<br />

Abs. 2 dStGB. Deshalb kann e<strong>in</strong> Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur dann wegen Gewerbsmässigkeit<br />

verurteilt werden, wenn er auch selbst gewerbsmässig gehandelt<br />

hat. 304 Ob die Voraussetzungen für die Annahme e<strong>in</strong>es besonders schweren Falles<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d, ist deshalb bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu<br />

prüfen.<br />

3.5.4 Konkurrenzen<br />

Da die Gewerbsmässigkeit nach § 29 Abs. 3 BtMG Satz 2 Nr. 1 nur e<strong>in</strong>e Strafzumessungsregel<br />

(und nicht Qualifikationstatbestand) und der verwirklichte Tatbestand<br />

deshalb § 29 Abs. 1 BtMG bleibt, tritt sie h<strong>in</strong>ter die Verbrechenstatbestände der §§<br />

29a ff. BtMG zurück, kann aber <strong>in</strong>nerhalb der dort gegebenen Strafrahmen strafschärfend<br />

berücksichtigt werden. 305 Tate<strong>in</strong>heit zwischen gewerbsmässigem Handeltreiben<br />

nach § 29 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge im S<strong>in</strong>ne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder mit<br />

301<br />

302<br />

303<br />

304<br />

305<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 444.<br />

WEBER, § 29 BtMG N 1355.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 2002.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 223.<br />

MALEK, 168 N 31.<br />

57


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

bandenmässigem Handeltreiben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) scheidet demnach aus.<br />

Treten zur Gewerbsmässigkeit noch weitere Regelbeispiele oder ungeschriebene<br />

besonders schwere Fälle h<strong>in</strong>zu, so wirkt sich diese Häufung meist als besonders<br />

straferhöhend aus, falls nicht mehrere Milderungsgründe für e<strong>in</strong> Gegengewicht sorgen.<br />

306<br />

3.6 Gewerbsmässigkeit gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG<br />

Bei § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG geht es um die gewerbsmässige Abgabe von Betäubungsmitteln<br />

durch Erwachsene (über 21 Jahren) an Jugendliche unter 18 Jahren.<br />

Es handelt sich um e<strong>in</strong>en Verbrechenstatbestand, welcher e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destfreiheitsstrafe<br />

von zwei Jahren vorsieht (§ 12 Abs. 1 dStGB). § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG fasst den<br />

Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 und den besonders schweren Fall des<br />

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zusammen, und zwar unter Verdoppelung der M<strong>in</strong>deststrafe.<br />

307 § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG stellt mith<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Qualifizierung der Qualifizierung<br />

(des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) dar.<br />

Die Vorschrift dient dem Schutz von K<strong>in</strong>der und Jugendlichen vor Gefährdungen<br />

durch gewerbsmässig handelnde Betäubungsmittelstraftäter. 308 Sie will neugierige<br />

und labile Jugendliche vor dem Abrutschen <strong>in</strong> die Drogenszene abhalten und gewerbsmässig<br />

auftretende Betäubungsmittelhändler davor abschrecken, ihre Kundschaft<br />

<strong>in</strong> Schulhäusern, Jugendclubs, Sportvere<strong>in</strong>en, etc., zu suchen. 309<br />

Da die Norm ausdrücklich auf § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG Bezug nimmt, bedarf letztere<br />

Bestimmung e<strong>in</strong>er genaueren Betrachtung.<br />

3.6.1 Verweisung auf § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG<br />

Gemäss § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel<br />

unerlaubt an e<strong>in</strong>e Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen §<br />

13 Abs. 1 BtMG verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Täter kann<br />

somit nur e<strong>in</strong> Erwachsener von über 21 Jahren se<strong>in</strong>. Das vorausgesetzte Alter ist e<strong>in</strong><br />

306<br />

307<br />

308<br />

309<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 2006.<br />

BGH, NStZ 1998, 89.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 80.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 66.<br />

58


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

besonderes persönliches Merkmal im S<strong>in</strong>ne von § 28 dStGB. 310 Ist der Täter noch<br />

nicht 21 Jahre alt, greift § 28 Abs. 2 dStGB e<strong>in</strong>; er ist demnach nach den Grundtatbeständen<br />

zu bestrafen. 311 Ebenfalls ist die M<strong>in</strong>derjährigkeit des Betäubungsmittelempfängers<br />

e<strong>in</strong> Tatbestandsmerkmal. 312 Nach dem BtMG von 1972 (§ 11 Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 3) war die besondere Strafwürdigkeit lediglich gegeben, wenn e<strong>in</strong> Erwachsener<br />

wiederholt Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgab oder verabreichte;<br />

jetzt genügt bereits e<strong>in</strong>e nur e<strong>in</strong>malig begangene Tat. 313 H<strong>in</strong>sichtlich Betäubungsmittelmengen<br />

bzw. -arten ist anzuführen, dass weder e<strong>in</strong>e nicht ger<strong>in</strong>ge Menge<br />

von Betäubungsmitteln, noch besonders gefährliche Betäubungsmittel weitergegeben<br />

werden müssen. Demnach fallen auch ganz ger<strong>in</strong>ge Mengen an weichen Drogen<br />

wie Marihuana und Haschisch unter die Vorschrift. 314<br />

Der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zielt nicht nur auf (erwachsene)<br />

Drogenhändler ab, welche aus Eigennutz Betäubungsmittel an M<strong>in</strong>derjährige<br />

verkaufen. Der Strafbestimmung unterliegen ebenso Personen aus dem privaten<br />

Umfeld von Betäubungsmittelkonsumenten und -abhängigen, welche uneigennützig<br />

aus sozialen Erwägungen (wie beispielsweise Mitleid, Freundschaft, Hilfsbereitschaft)<br />

m<strong>in</strong>derjährige Konsumenten oder Abhängige mit Betäubungsmittel versorgen.<br />

315<br />

Als Tatbestandsvarianten s<strong>in</strong>d (lediglich) die Abgabe, das Verabreichen sowie die<br />

Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch (die beiden letztgenannten Begehungsweisen<br />

jeweils entgegen § 13 Abs. 1 BtMG) vorgesehen. Für die Auslegung dieser<br />

Tathandlungen kann grundsätzlich auf den Grundtatbestand des § 29 (Abs. 1) BtMG<br />

zurückgegriffen werden.<br />

3.6.1.1 Abgabe<br />

Abgabe im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die unerlaubte Übertragung der eigenen<br />

tatsächlichen Verfügungsmacht ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne<br />

310<br />

311<br />

312<br />

313<br />

314<br />

315<br />

FISCHER, § 28 StGB N 4.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29a BtMG N 9.<br />

KÖRNER, § 29a BtMG N 8.<br />

MALEK, 127 N 374.<br />

KÖRNER, § 29a BtMG N 12.<br />

KÖRNER, § 29a BtMG N 13.<br />

59


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Gegenleistung an e<strong>in</strong>en Dritten mit der Wirkung, dass dieser über die Betäubungsmittel<br />

frei verfügen kann. 316 Die Abgabe setzt demzufolge schon von der Begriffsbestimmung<br />

her eigene Verfügungsmacht des Abgebenden sowie Erlangung solcher<br />

Verfügungsmacht durch den Empfänger voraus. Erfolgt die Weitergabe zu freier Verfügung<br />

gegen Entgelt, handelt es sich grundsätzlich um Veräusserung oder um Handeltreiben.<br />

317 Die besondere Schutzwürdigkeit der M<strong>in</strong>derjährigen besteht allerd<strong>in</strong>gs<br />

bei entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe von Betäubungsmitteln gleichermassen.<br />

Es wäre deshalb weder nachvollziehbar noch sachgerecht, wenn die uneigennützige<br />

Abgabe den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllen, die entgeltliche<br />

Abgabe aber nur e<strong>in</strong> Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG darstellen würde.<br />

318 Der Begriff der Abgabe umfasst hier deshalb nicht nur die unentgeltliche Übertragung<br />

der tatsächlichen Verfügungsgewalt, sondern jede Gewahrsamsübertragung<br />

an e<strong>in</strong>e andere Person zu deren freien Verfügung, auch die entgeltliche. Begehungsweisen<br />

wie Handeltreiben und die Veräusserung fallen daher unter den<br />

Begriff der Abgabe im S<strong>in</strong>ne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, s<strong>of</strong>ern mit ihnen im<br />

E<strong>in</strong>zelfall die (wenn auch entgeltliche) Abgabe von Betäubungsmitteln an e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>derjährigen<br />

verbunden ist. 319 Diese Auslegung wurde auch vom Bundesverfassungsgericht<br />

nicht beanstandet. 320 Gleiches gilt für den Qualifikationstatbestand des § 29a<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG „unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge.“<br />

321<br />

Mit dem Tatbestand der unerlaubten Abgabe soll verh<strong>in</strong>dert werden, dass der Täter<br />

durch se<strong>in</strong> Handeln Betäubungsmittel weiter verbreitet und dadurch Personen mit<br />

Betäubungsmitteln <strong>in</strong> Berührung br<strong>in</strong>gt, die zu Drogen ursprünglich nicht <strong>in</strong> Beziehung<br />

standen. E<strong>in</strong>e Abgabe kommt deshalb nicht <strong>in</strong> Betracht, wenn der Empfänger<br />

des Betäubungsmittels schon als Mittäter am Erwerb beteiligt war. 322<br />

316<br />

317<br />

318<br />

319<br />

320<br />

321<br />

322<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 1224 mit weiteren Nachweisen.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 108.<br />

KÖRNER, § 29a BtMG N 11.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29a BtMG N 4.<br />

BVerfG, NJW 1991, 2823.<br />

BGHSt 37, 147, 150 ff.; 42, 162, 163.<br />

BGH, StV 1984, 248.<br />

60


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

3.6.1.2 Verabreichung und Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch<br />

Strafbar ist die Verabreichung bzw. Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch dann,<br />

wenn sie nicht § 13 Abs. 1 BtMG (Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln<br />

auf Verschreibung von Ärzten) entspricht.<br />

Betäubungsmittel verabreicht, wer sie dem Körper e<strong>in</strong>es anderen Menschen ohne<br />

dessen Mitwirkung unmittelbar zuführt. 323 Hauptanwendungsfall dürfte die Injektion<br />

se<strong>in</strong>, wobei auch orale oder rektale Zuführungen <strong>in</strong> Betracht kommen.<br />

Betäubungsmittel werden zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, wenn e<strong>in</strong>er<br />

anderen Person durch H<strong>in</strong>gabe des Rauschgiftes die (s<strong>of</strong>ortige) Konsummöglichkeit<br />

an Ort und Stelle gewährt wird, so dass diese nur entweder konsumieren oder den<br />

Konsum ablehnen kann. 324 Beim Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch hat der<br />

M<strong>in</strong>derjährige also – im Gegensatz zur Tatbestandsvariante der Abgabe – ke<strong>in</strong>e Verfügungsgewalt<br />

über die Betäubungsmittel. Er erhält ke<strong>in</strong>e Sachherrschaft. Die Verfügungsmacht<br />

bleibt vielmehr beim Übergebenden, welcher bestimmt, ob und <strong>in</strong>wieweit<br />

Betäubungsmittel für den Genuss bereitgestellt werden. 325 Die Tatbestandsvariante<br />

der Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist typischerweise dann erfüllt, wenn<br />

Betäubungsmittel <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Menge zum s<strong>of</strong>ortigen Verbrauch an Ort und Stelle h<strong>in</strong>gegeben<br />

werden.<br />

Die Tathandlungen des unerlaubten Abgebens mit se<strong>in</strong>en Varianten der unentgeltlichen<br />

Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht (Abgabe) sowie der entgeltlichen<br />

Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht (Handeltreiben und Veräussern)<br />

sowie des Verabreichens und des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch<br />

s<strong>in</strong>d hier als Erfolgsdelikte ausgestaltet. 326<br />

3.6.2 Ergänzende Bemerkungen zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG<br />

Zu § 29a Abs. 1 Nr. 1 tritt <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG das Tatbestandselement der<br />

Gewerbsmässigkeit h<strong>in</strong>zu. Diesbezüglich kann auf die Erläuterungen zu § 29 Abs. 3<br />

323<br />

324<br />

325<br />

326<br />

WEBER, § 29 BtMG N 987.<br />

MünchKommStGB-KOTZ, § 29 BtMG N 1065.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 153.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29a BtMG N 3.<br />

61


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Satz 2 Nr. 1 BtMG (siehe vorne, 3.5.2) verwiesen werden, welche une<strong>in</strong>geschränkt<br />

auch hier gelten. Zu beachten ist, dass der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG<br />

nur e<strong>in</strong>greift, wenn sich der Täter e<strong>in</strong>e fortlaufende E<strong>in</strong>nahmequelle durch wiederholte<br />

Vornahme von Handlungen verschaffen will, die e<strong>in</strong>en der Tatbestände des § 29a<br />

Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllen, nicht aber, wenn er lediglich die Absicht hat, sich e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle durch weitere, ohne Beteiligung von Jugendlichen zu verübende<br />

Betäubungsmitteldelikte zu sichern. 327 Andererseits ist nicht erforderlich, dass der<br />

Täter die erstrebten E<strong>in</strong>nahmen ausschliesslich aus Betäubungsmittelgeschäften mit<br />

M<strong>in</strong>derjährigen erzielen will. Es genügt, dass er beabsichtigt, sich fortlaufende E<strong>in</strong>nahmen<br />

auch aus Drogengeschäften mit Jugendlichen zu verschaffen. 328<br />

Selbstverständlich be<strong>in</strong>haltet die Tatbestandsvariante der Abgabe auch <strong>in</strong> § 30 Abs.<br />

1 Nr. 2 BtMG die Veräusserung und damit ebenfalls das Handeltreiben, s<strong>of</strong>ern dieses<br />

mit der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt e<strong>in</strong>hergeht. Dass Handeltreiben<br />

vom Begriff der „Abgabe“ erfasst se<strong>in</strong> muss, kann schon aus dem Qualifikationsmerkmal<br />

der Gewerbsmässigkeit bzw. deren Def<strong>in</strong>ition entnommen werden. 329<br />

Abgabe greift allerd<strong>in</strong>gs auch hier nicht e<strong>in</strong>, wenn der jugendliche Empfänger des<br />

Betäubungsmittels schon als Mittäter am Erwerb beteiligt gewesen ist.<br />

3.6.3 Subjektiver Tatbestand<br />

Die Strafbarkeit verlangt Vorsatz, wobei bed<strong>in</strong>gter Vorsatz genügt. Bei Fahrlässigkeit<br />

kann nur wegen fahrlässiger Begehung des Grunddelikts bestraft werden (§ 29 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 6 lit. b <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Abs. 4 BtMG) 330 . Der (zum<strong>in</strong>dest bed<strong>in</strong>gte) Vorsatz<br />

des Täters muss sich auch auf das Alter des Empfängers der Betäubungsmittel<br />

erstrecken. 331 Der Täter muss also wissen bzw. billigend <strong>in</strong> Kauf nehmen, mit se<strong>in</strong>em<br />

Verhalten Betäubungsmittel e<strong>in</strong>er Person unter 18 Jahren zugänglich zu machen.<br />

Kennt er das Alter nicht und rechnet er auch nicht mit e<strong>in</strong>em Alter unter 18 Jahren,<br />

unterliegt er e<strong>in</strong>em Tatbestandsirrtum. 332 Neben dem Alter des Jugendlichen muss<br />

sich der Vorsatz auch auf die Gewerbsmässigkeit erstrecken. Die Gewerbsmässig-<br />

327<br />

328<br />

329<br />

330<br />

331<br />

332<br />

BGH, NStZ 1996, 285.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 126.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 27.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 133.<br />

FRANKE/WIENRODER, § 30 BtMG N 30.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 138.<br />

62


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

keit ist e<strong>in</strong> normatives Tatbestandsmerkmal. Zwar muss der Vorsatz des Täters dieses<br />

Tatbestandselement erfassen; allerd<strong>in</strong>gs ist nicht erforderlich, dass er die genaue<br />

rechtliche Bedeutung des Begriffs erkannt hat. Es genügt, wenn sich se<strong>in</strong>e<br />

Vorstellung auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Begriffs (Wiederholungsabsicht<br />

und E<strong>in</strong>nahmeerzielungsabsicht) erstreckt. Insoweit genügt die Parallelwertung<br />

<strong>in</strong> der Laiensphäre. 333<br />

Wie bereits erwähnt (siehe vorne, 3.5.3), handelt es sich bei der Gewerbsmässigkeit<br />

um e<strong>in</strong> besonderes persönliches Merkmal. Die Gewerbsmässigkeit ist <strong>in</strong> § 30 Abs. 1<br />

Nr. 2 BtMG echtes Tatbestandsmerkmal und nicht blosse Strafzumessungsregel wie<br />

<strong>in</strong> § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, so dass § 28 Abs. 2 dStGB unmittelbar anwendbar<br />

ist. 334 Gemäss § 28 Abs. 2 dStGB f<strong>in</strong>det deshalb auf den Tatbeteiligten, welcher<br />

selbst nicht gewerbsmässig gehandelt hat, der qualifizierende Tatbestand des § 30<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG ke<strong>in</strong>e Anwendung. Der Teilnehmer kann deswegen nur wegen<br />

Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zum Grunddelikt (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG)<br />

bestraft werden. 335<br />

3.6.4 Konkurrenzen<br />

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG geht als Qualifikationstatbestand dem Grunddelikt (§ 29a<br />

Abs. 1 Nr. 1 BtMG) vor. Selbstverständlich tritt auch der Grundtatbestand im S<strong>in</strong>ne<br />

von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, <strong>in</strong>klusive der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 BtMG, h<strong>in</strong>ter dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG<br />

zurück. Da es sich bei § 30 Abs. 1 Nr. 2 im Gegensatz zur Strafzumessungsregel des<br />

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG um e<strong>in</strong>en eigenen Verbrechenstatbestand handelt<br />

(und eben nicht um e<strong>in</strong>e Strafzumessungsregel), kann er <strong>in</strong> Tate<strong>in</strong>heit mit anderen<br />

Tatbeständen des BtMG stehen. 336<br />

Wie bereits vorne unter 3.3.6 dargelegt wurde, besteht im Verhältnis zum Bandenhandel<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 30a Abs. 1 BtMG Tate<strong>in</strong>heit. Denn § 30<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG enthält besonderes Unrecht, das über das unerlaubte Handeltrei-<br />

333<br />

334<br />

335<br />

336<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 98.<br />

WEBER, § 30 BtMG N 131.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 29.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 72.<br />

63


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

ben mit Betäubungsmitteln h<strong>in</strong>ausgeht und das wegen der zusätzlichen Schwere der<br />

Gefährdung der Volksgesundheit und der leichter verführbaren Jugendlichen gesondert<br />

als Verbrechen unter Strafe gestellt wurde. 337 Demzufolge geht dieses besondere<br />

Unrecht nicht im Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 30a Abs. 1 BtMG auf;<br />

vielmehr werden durch dieselbe Handlung mehrere Schutznormen verletzt. Aus denselben<br />

Gründen ist Tate<strong>in</strong>heit möglich mit dem Handeltreiben <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge<br />

(§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). 338<br />

3.6.5 Der m<strong>in</strong>der schwere Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG)<br />

Diesbezüglich kann grundsätzlich nach vorne verwiesen werden (3.2.7). H<strong>in</strong>sichtlich<br />

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schwerer Fall <strong>in</strong> Betracht, wenn die Gewerbsmässigkeit<br />

des Handelns des Täters im unteren Bereich bleibt und er ke<strong>in</strong>e<br />

hohen Gew<strong>in</strong>ne erzielt hat. 339 Der Sonderstrafrahmen kommt aber nicht zur Anwendung,<br />

wenn der Verkauf an Jugendliche aus e<strong>in</strong>em an e<strong>in</strong>e nicht ger<strong>in</strong>ge Menge heranreichenden<br />

Betäubungsmittelvorrat nur <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gem Umfang erfolgte. 340<br />

3.7 Relevanz der Bestimmungen <strong>in</strong> der Praxis<br />

3.7.1 Bandenmässigkeit<br />

In der Praxis kommt den Tatbeständen der § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30a Abs. 1 BtMG<br />

ke<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zu. In der polizeilichen Krim<strong>in</strong>alstatistik werden die Bandendelikte<br />

der § 30 Abs. 1 Nr. 1 sowie 30a Abs. 1 BtMG nicht getrennt verzeichnet,<br />

sondern geme<strong>in</strong>sam erfasst. Der Anteil derjenigen Bandendelikte, die sich auf Mengen<br />

unterhalb der nicht ger<strong>in</strong>gen Menge beziehen, lässt sich deshalb nicht abschätzen.<br />

Angesichts der von der Rechtsprechung ausserordentlich tief angesetzten Mengengrenzwerte<br />

bei den e<strong>in</strong>zelnen Betäubungsmitteln im H<strong>in</strong>blick auf die „nicht ger<strong>in</strong>ge<br />

Menge“ (siehe dazu 3.3.2), ist me<strong>in</strong>es Erachtens kaum vorstellbar, wie Bandenmässigkeit<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG <strong>in</strong> der Praxis <strong>in</strong> Bezug auf die gängigsten<br />

Betäubungsmittel existieren soll, ohne dass die Grenzwerte zur nicht ger<strong>in</strong>gen<br />

Menge erreicht würden (also beispielsweise bandenmässiges Handeltreiben mit<br />

weniger als 1.5 [!] Gramm re<strong>in</strong>em Hero<strong>in</strong> oder weniger als 5 [!] Gramm re<strong>in</strong>em Ko-<br />

337<br />

338<br />

339<br />

340<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 107.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 30 BtMG N 31.<br />

MünchKommStGB-KOTZ, § 30 BtMG N 222 mit weiteren H<strong>in</strong>weisen.<br />

MünchKommStGB-KOTZ, § 30 BtMG N 222.<br />

64


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

ka<strong>in</strong>). Dagegen ist die bandenmässige Tatbegehung gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG<br />

allenfalls mit Blick auf LSD (weniger als 300 Trips) denkbar. Insgesamt ist der prozentuale<br />

Anteil der Bandendelikte gemessen an der Gesamtzahl von Betäubungsmitteldelikten<br />

sehr ger<strong>in</strong>g. Er liegt seit Jahren unter e<strong>in</strong>em halben Prozent. 341 Gemäss<br />

der polizeilichen Krim<strong>in</strong>alstatistik für das Jahr 2007 342 wurden <strong>in</strong> der Bundesrepublik<br />

Deutschland <strong>in</strong>sgesamt 248'355 Rauschgiftdelikte nach dem Betäubungsmittelgesetz<br />

verzeichnet. Davon betrafen lediglich 464 die bandenmässige Begehungsweise im<br />

S<strong>in</strong>ne der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG. Über die faktische Häufigkeit der<br />

Fälle h<strong>in</strong>aus, kann aus der hohen Strafandrohung als solcher aber dennoch die<br />

Wichtigkeit ersehen werden, welche das Gesetz der Bekämpfung der Bandenkrim<strong>in</strong>alität<br />

im Betäubungsmittelstrafrecht beimisst. 343<br />

3.7.2 Gewerbsmässigkeit<br />

Die Gewerbsmässigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist lediglich e<strong>in</strong>e Strafzumessungsregel,<br />

der verwirklichte Tatbestand bleibt § 29 Abs. 1 BtMG. Aus diesem<br />

Grund ist die gewerbsmässige Begehungsweise aus der polizeilichen Krim<strong>in</strong>alstatistik<br />

nicht im E<strong>in</strong>zelnen ersichtlich. Im Jahr 2007 waren von total 248'355 Betäubungsmitteldelikten<br />

171'496 allgeme<strong>in</strong>e Verstösse gemäss § 29 BtMG zu verzeichnen.<br />

344 Während sich die Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen durch Betäubungsmittelverstösse<br />

(§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BtMG) im Promillebereich hält, kommt<br />

der gewerbsmässigen Begehungsweise durchaus praktische Bedeutung zu. 345 Von<br />

praktischer Relevanz ist die Gewerbsmässigkeit im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr.<br />

1 BtMG nicht nur beim Gross- und Zwischenhandel mit nicht ger<strong>in</strong>gen Mengen und<br />

normalen Betäubungsmittelmengen, sondern auch im Kle<strong>in</strong>handel mit ger<strong>in</strong>gen<br />

Mengen. Trotz kle<strong>in</strong>er Umsätze zeichnet sich der Kle<strong>in</strong>handel auf der Gasse vielfach<br />

durch hohe Umsätze und erhebliche Pr<strong>of</strong>essionalität, Mobilität, Tarnung sowie durch<br />

341<br />

342<br />

343<br />

344<br />

345<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 7.<br />

http://www.bka.de/pks/pks2007/download/pks2007_imk_kurzbericht.pdf (besucht am 18.11.<br />

2008).<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 30 BtMG N 5.<br />

http://www.bka.de/pks/pks2007/download/pks2007_imk_kurzbericht.pdf (besucht am 18.11.<br />

2008).<br />

MünchKommStGB-KOTZ, § 29 BtMG N 1561.<br />

65


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

besondere Organisationsstrukturen aus, die mittels Ermittlungen <strong>of</strong>t nicht nachzuweisen<br />

s<strong>in</strong>d. 346<br />

In der Praxis kommt dem Tatbestand des Abgebens von Betäubungsmitteln an Personen<br />

unter 18 Jahren im S<strong>in</strong>ne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG e<strong>in</strong>e eher untergeordnete<br />

Bedeutung zu. Die zusammengefassten Zahlen zeigen nahezu gleich bleibende<br />

Fallzahlen und e<strong>in</strong>en fast gleich bleibenden Anteil an der Gesamtzahl der Betäubungsmitteldelikte<br />

seit 1998. 347 Die polizeiliche Krim<strong>in</strong>alstatistik trennt nicht zwischen<br />

dem Grunddelikt des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG und dem durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit<br />

begründeten Qualifikationstatbestand gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 2<br />

BtMG. Die Delikte werden geme<strong>in</strong>sam erfasst. Gemäss der polizeilichen Krim<strong>in</strong>alstatistik<br />

2007 348 betrafen 1291 Fälle (der <strong>in</strong>sgesamt 248'355 Rauschgiftdelikte nach dem<br />

Betäubungsmittelgesetz) den Anwendungsbereich der §§ 29a Abs. 1 Nr. 1 und 30<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Die Anzahl der Fälle davon, die sich auf die gewerbsmässige<br />

Handlungsweise beziehen, lässt sich aufgrund der geme<strong>in</strong>samen Erfassung nicht<br />

abschätzen.<br />

346<br />

347<br />

348<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 2008.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29a BtMG N 7.<br />

http://www.bka.de/pks/pks2007/download/pks2007_imk_kurzbericht.pdf (besucht am 18.11.<br />

2008).<br />

66


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

4. Rechtsvergleich<br />

Im 4. Teil geht es nun darum, die Regelungen der beiden Länder im H<strong>in</strong>blick auf den<br />

banden- und gewerbsmässigen Drogenhandel e<strong>in</strong>ander gegenüberzustellen. Dies<br />

anhand der Gesetzgebung sowie der Gesetzesanwendung. Dabei werden zuerst<br />

jeweils die Parallelen näher betrachtet und anschliessend die wesentlichen Unterschiede<br />

dargelegt. Mit e<strong>in</strong>er Bewertung der beiden Regelungen befasst sich schliesslich<br />

der 5. Teil me<strong>in</strong>er Arbeit.<br />

4.1 Bandenmässiger Drogenhandel 349<br />

4.1.1 Gesetzgebung<br />

Zur besseren Übersichtlichkeit und zur Veranschaulichung nachstehend noch e<strong>in</strong>mal<br />

die e<strong>in</strong>schlägigen Gesetzesbestimmungen:<br />

Schweizer Recht:<br />

E<strong>in</strong> schwerer Fall liegt <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande<br />

handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden<br />

hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG).<br />

Deutsches Recht:<br />

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt<br />

anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei<br />

als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher<br />

Taten verbunden hat (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).<br />

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel <strong>in</strong> nicht<br />

ger<strong>in</strong>ger Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie e<strong>in</strong> oder ausführt<br />

(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt, die sich<br />

zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 30a Abs. 1 BtMG).<br />

349<br />

Vgl. im E<strong>in</strong>zelnen: 2.2 zum schweizerischen Recht; 3.2 f. zum deutschen Recht.<br />

67


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

4.1.1.1 Parallelen der Regelungen<br />

In beiden Rechtsordnungen s<strong>in</strong>d die Tatbestände der bandenmässigen Begehungsweise<br />

als Verbrechen ausgestaltet (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 2<br />

StGB e<strong>in</strong>erseits; §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 sowie 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 12 Abs. 1 dStGB<br />

andererseits). Das deutsche Recht nennt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en die bandenmässige Tatbegehung<br />

betreffenden Bestimmungen (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG) die „fortgesetzte<br />

Begehung“ (solcher Taten), während Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG auf die „fortgesetzte<br />

Verübung“ gemäss gesetzlicher Formulierung verzichtet und stattdessen von<br />

„Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“ spricht. Gemäss bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung wollte der schweizerische Gesetzgeber den Begriff der<br />

Bandenmässigkeit aber nicht anders verstanden wissen als im allgeme<strong>in</strong>en Strafrecht,<br />

wo die „fortgesetzte Verübung“ explizit im Tatbestand erwähnt wird (vgl. z.B.<br />

Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Trotz abweichender Formulierung gilt der im allgeme<strong>in</strong>en<br />

schweizerischen Strafrecht gebräuchliche Begriff der Bande nach herrschender<br />

Lehre und Rechtsprechung deshalb auch für das Betäubungsmittelgesetz (siehe dazu<br />

2.2.1). Obwohl das Tatbestandselement der „fortgesetzten Verübung“ nicht im<br />

Gesetzestext enthalten ist, ist es gemäss schweizerischer Rechtsprechung dennoch<br />

ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG.<br />

4.1.1.2 Unterschiede<br />

Im Gegensatz zum deutschen Recht gehört Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG zum Grundtatbestand<br />

(des Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Wie man dem Gesetzestext entnehmen kann<br />

(„<strong>in</strong>sbesondere“), enthält Ziff. 2 des Art. 19 BetmG beispielhaft aufgezählte Qualifikationsgründe,<br />

welche als schwere Fälle e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d. Demgegenüber ist die bandenmässige<br />

Begehungsweise <strong>in</strong> Deutschland nicht dem Grundtatbestand des § 29<br />

Abs. 1 BtMG angegliedert, sondern <strong>in</strong> separaten Verbrechenstatbeständen (§§ 30<br />

sowie 30a BtMG) geregelt. Kommt h<strong>in</strong>zu, dass die Bandenmässigkeit im deutschen<br />

Recht an zwei verschiedenen Stellen im Gesetz <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung tritt und <strong>in</strong>nerhalb der<br />

bandenmässigen Begehungsweise zwischen verschiedenen Betäubungsmittelmengen<br />

differenziert wird. So greift der qualifizierte schwere Fall im S<strong>in</strong>ne des § 30a Abs.<br />

1 BtMG nur e<strong>in</strong>, wenn es sich um bandenmässigen Drogenhandel mit Betäubungsmitteln<br />

<strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge handelt. Das schweizerische Recht kennt ke<strong>in</strong>e qualifizierten<br />

schweren Fälle. 350 Es differenziert <strong>in</strong>nerhalb der bandenmässigen Bege-<br />

350<br />

MEROTTO, 26.<br />

68


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

hungsweise nicht zwischen verschiedenen Betäubungsmittelmengen. Die Bandenmässigkeit<br />

ist (ausschliesslich) <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG geregelt und greift unabhängig<br />

von der gehandelten Betäubungsmittelmenge bzw. <strong>in</strong> der Praxis nur dann,<br />

wenn die Betäubungsmittel nicht im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG die Gesundheit<br />

vieler Menschen <strong>in</strong> Gefahr br<strong>in</strong>gen kann (wie dies regelmässig bei Cannabis<br />

und Ecstasy der Fall ist).<br />

Die Formulierung „Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“ <strong>in</strong> Art. 19<br />

Ziff. 2 lit. b BetmG bezieht sich auf alle Tatbestände des Art. 19 Ziff. 1 BetmG. So ist<br />

die Qualifikation beispielsweise auch auf Lagern, Versenden, Befördern etc. anwendbar.<br />

Demgegenüber greift die bandenmässige Begehungsweise im deutschen<br />

Recht nur bei den Tathandlungen des unerlaubten Anbaus, der Herstellung sowie<br />

dem Handeltreiben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). In § 30a Abs. 1 BtMG kommen bei<br />

nicht ger<strong>in</strong>gen Mengen die Tatbestandsalternativen der unerlaubten E<strong>in</strong>- und Ausfuhr<br />

h<strong>in</strong>zu. Ins<strong>of</strong>ern kann man davon ausgehen, dass der Anwendungsbereich des Art. 19<br />

Ziff. 2 lit. b BetmG grösser ist, die Regelung im deutschen Recht enger und detaillierter.<br />

In Bezug auf die Strafrahmen bestehen doch beträchtliche Unterschiede zwischen<br />

den beiden Rechtsordnungen. So ist die Rechtsfolge bei Bandenmässigkeit <strong>in</strong> der<br />

Schweiz Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr bis zu 20 Jahren, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe verbunden<br />

werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Der<br />

Strafrahmen bei der bandenmässigen Begehungsweise beträgt <strong>in</strong> Deutschland bei<br />

ger<strong>in</strong>gen Mengen und Normalmengen von Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe von<br />

zwei bis 15 Jahre (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 dStGB), bei nicht ger<strong>in</strong>gen<br />

Mengen gar fünf bis 15 Jahre (§ 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 dStGB).<br />

In § 30a Abs. 1 BtMG, welche Norm im Jahr 1992 durch das Gesetz zur Bekämpfung<br />

des illegalen Rauschgifthandels und anderer Ersche<strong>in</strong>ungsformen der organisierten<br />

Krim<strong>in</strong>alität (OrgKG) <strong>in</strong> das deutsche Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wurde,<br />

f<strong>in</strong>det sich die höchste M<strong>in</strong>deststrafe aller Bandendelikte im deutschen Strafrecht.<br />

Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die deutsche Regelung mit Blick auf die<br />

Rechtsfolgen bedeutend strenger ist. Die M<strong>in</strong>deststrafe ist bei ger<strong>in</strong>gen sowie Normalmengen<br />

Betäubungsmittel mit zwei Jahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BtMG) doppelt so<br />

69


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

hoch wie <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Bei Betäubungsmitteln <strong>in</strong> nicht ger<strong>in</strong>ger Menge (§<br />

30a Abs. 1 BtMG) beträgt die M<strong>in</strong>deststrafe gar das Fünffache. Auch ist <strong>in</strong> diesem<br />

Zusammenhang (im H<strong>in</strong>blick auf § 30a Abs. 1 BtMG) zu beachten, dass die deutsche<br />

Rechtsprechung die Mengengrenzwerte der e<strong>in</strong>zelnen Betäubungsmittelarten deutlich<br />

tiefer angesetzt hat (zu den Grenzwerten siehe 3.3.2) als die schweizerische, so<br />

dass die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge <strong>in</strong> Deutschland sehr rasch (um nicht zu sagen praktisch<br />

immer) erreicht ist. In der (deutschen) polizeilichen Krim<strong>in</strong>alstatistik werden die<br />

Bandendelikte der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG geme<strong>in</strong>sam erfasst. Der<br />

Anteil derjenigen Bandendelikte, die sich auf Mengen unterhalb der nicht ger<strong>in</strong>gen<br />

Menge, also auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beziehen, lässt sich daher nicht abschätzen.<br />

Der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG dürfte aber sehr ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong><br />

(siehe dazu 3.7.1: Relevanz der Bestimmungen <strong>in</strong> der Praxis).<br />

Angesichts der hohen Strafrahmen und aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat<br />

der deutsche Gesetzgeber e<strong>in</strong>e Strafrahmenverschiebung für so genannte m<strong>in</strong>der<br />

schweren Fälle vorgesehen (§§ 30 Abs. 2 und 30a Abs. 3 BtMG), welche mit e<strong>in</strong>em<br />

erheblich niedrigeren Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bzw. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestattet s<strong>in</strong>d.<br />

Diese Möglichkeit existiert <strong>in</strong> der Schweiz nicht. Greift der Tatbestand der Bandenmässigkeit<br />

im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG e<strong>in</strong>, ist die M<strong>in</strong>deststrafe zw<strong>in</strong>gend<br />

Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr (Art. 19 Abs. 9 Satz 2 BetmG).<br />

4.1.2 Gesetzesanwendung<br />

Nach der schweizerischen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn<br />

zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten<br />

Willen zusammenf<strong>in</strong>den, <strong>in</strong>skünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im E<strong>in</strong>zelnen<br />

noch unbestimmter Delikte (hier: Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG) zusammenzuwirken.<br />

Demgegenüber setzt die Bande nach deutschem Rechtsverständnis<br />

e<strong>in</strong>en Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei Personen voraus, die sich – durch<br />

ausdrückliche oder stillschweigende Abrede – mit dem Willen verbunden haben,<br />

künftig für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer mehrere selbständige, im E<strong>in</strong>zelnen noch ungewisse<br />

Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps (Anbau, Herstellung oder Handeltreiben<br />

mit Betäubungsmitteln bzw. zusätzlich noch E<strong>in</strong>- oder Ausfuhr von nicht ger<strong>in</strong>gen<br />

Mengen) zu begehen.<br />

70


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

4.1.2.1 Parallelen<br />

In beiden Rechtsordnungen lehnt sich der Begriff der Bande an denjenigen im Kernstrafrecht<br />

an. Er ist grundsätzlich jeweils identisch zu verstehen wie im allgeme<strong>in</strong>en<br />

Strafrecht. Der Qualifikationsgrund ist <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG (im Gegensatz zu<br />

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) unabhängig von der gehandelten Substanz anwendbar. Er<br />

greift somit auch dann, wenn sich die bandenmässige Handlung auf e<strong>in</strong> Betäubungsmittel<br />

bezieht, welches die mengenmässige Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. a<br />

BetmG nie erfüllen könnte, weil das Betäubungsmittel an sich nicht geeignet ist, die<br />

menschliche Gesundheit h<strong>in</strong>reichend zu gefährden. Auch die §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und<br />

30a Abs. 1 BtMG gelten für alle Betäubungsmittelarten. Somit können <strong>in</strong> beiden Ländern<br />

auch völlig ungefährliche, aber verbotene Substanzen zu qualifizierter Strafbarkeit<br />

führen.<br />

Der Bandenwille muss sich nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ausdrücklichen E<strong>in</strong>igung <strong>of</strong>fenbaren. Es<br />

genügt nach beiden Rechtsordnungen bereits e<strong>in</strong>e stillschweigende Abrede. Auch<br />

kann sowohl <strong>in</strong> der Schweiz wie auch <strong>in</strong> Deutschland jemand als Alle<strong>in</strong>täter handeln,<br />

s<strong>of</strong>ern er die Delikte <strong>in</strong> Erfüllung der ihm <strong>in</strong>nerhalb der Bande zustehenden Aufgaben<br />

begeht. E<strong>in</strong> örtliches und zeitliches Zusammenwirken der e<strong>in</strong>zelnen Bandenmitglieder<br />

ist mith<strong>in</strong> weder <strong>in</strong> der Schweiz noch <strong>in</strong> Deutschland erforderlich. Diesbezüglich<br />

ist nochmals <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung zu rufen, dass im deutschen BtMG – im Gegensatz zum<br />

deutschen Kernstrafrecht (vgl. z.B. § 244 Abs. 1 Nr. 2 dStGB) – auf die gesetzliche<br />

Formulierung „unter Mitwirkung e<strong>in</strong>es anderen Bandenmitglieds“ bewusst verzichtet<br />

wurde (siehe dazu 3.2.3).<br />

Die Bandenmässigkeit ist gemäss schweizerischem Rechtsverständnis e<strong>in</strong> persönliches<br />

Merkmal im S<strong>in</strong>ne von Art. 27 StGB. Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften<br />

und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, verm<strong>in</strong>dern oder ausschliessen,<br />

werden (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie<br />

vorliegen. Analog dazu gilt auch nach deutscher Rechtsprechung die Bandenmitgliedschaft<br />

als e<strong>in</strong> besonderes persönliches Merkmal (§ 28 Abs. 2 dStGB), das strafschärfend<br />

nur gegen den Beteiligten wirkt, bei dem es zutrifft. 351<br />

351<br />

FISCHER, § 28 StGB N 5a.<br />

71


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Des Weiteren besteht <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e Parallele zwischen der schweizerischen und der<br />

deutschen Regelung, als dass die Bestrafung wegen bandenmässiger Deliktsbegehung<br />

<strong>in</strong> der Gerichtspraxis e<strong>in</strong>e untergeordnete Rolle spielt.<br />

4.1.2.2 Unterschiede<br />

Zentralster Unterschied der beiden Rechtsordnungen <strong>in</strong> Bezug auf die Gesetzesanwendung<br />

ist unzweifelhaft, dass <strong>in</strong> der Schweiz nach geltender Rechtsprechung bereits<br />

zwei Personen für das Vorliegen e<strong>in</strong>er Bande genügen, währenddessen nach<br />

deutschem Rechtsverständnis e<strong>in</strong>e Bande zw<strong>in</strong>gend aus m<strong>in</strong>destens drei Mitgliedern<br />

bestehen muss. In der Schweiz wird – gewissermassen als Korrektiv für die ger<strong>in</strong>ge<br />

M<strong>in</strong>destmitgliederzahl der Bande – <strong>in</strong> subjektiver H<strong>in</strong>sicht nach wie vor e<strong>in</strong> übergeordnetes<br />

Banden<strong>in</strong>teresse sowie e<strong>in</strong> gefestigter Bandenwille gefordert, welche Tatbestandselemente<br />

<strong>in</strong> Deutschland <strong>in</strong> Anbetracht der Erhöhung der Mitgliederzahl e<strong>in</strong>er<br />

Bande von zwei auf drei Personen (zu Recht) fallen gelassen wurden.<br />

In Deutschland ist also ke<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlicher Gesamtwille der Bandenmitglieder erforderlich.<br />

Die e<strong>in</strong>zelnen Mitglieder können vielmehr <strong>in</strong> der Bande ihre eigenen Interessen<br />

an e<strong>in</strong>er risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- und Gew<strong>in</strong>nerzielung<br />

verfolgen. 352 Demgegenüber reicht <strong>in</strong> der Schweiz e<strong>in</strong> blosses Individual<strong>in</strong>teresse<br />

nicht aus. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist weniger auf die Anzahl<br />

der Beteiligten, sondern mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der<br />

Zusammenarbeit abzustellen. E<strong>in</strong>e bandenmässige Tatbegehung ist auch bei (nur)<br />

zwei Personen nicht auszuschliessen, wenn von e<strong>in</strong>er über e<strong>in</strong>e bloss lockere Zusammenarbeit<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Festigkeit der Verb<strong>in</strong>dung ausgegangen werden kann<br />

und gewisse M<strong>in</strong>destansätze e<strong>in</strong>er Organisation (etwa e<strong>in</strong>er Rollen- oder Arbeitsteilung)<br />

vorliegen.<br />

Wie man aus den Def<strong>in</strong>itionen der Bandenmässigkeit <strong>in</strong> beiden diskutierten Ländern<br />

ersehen kann, werden sowohl <strong>in</strong> der Schweiz als auch <strong>in</strong> Deutschland mehrere selbständige<br />

Delikte gefordert. Vorausgesetzt ist nach schweizerischem Rechtsverständnis<br />

der geme<strong>in</strong>same Entschluss, e<strong>in</strong>e unbestimmte, m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>e grössere<br />

Anzahl von Delikten zu begehen. Beschränkt er sich zum Voraus auf zwei Delikte,<br />

genügt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Mehr als zwei Delikte<br />

352<br />

BGHSt 46, 329 f.<br />

72


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

sollen dagegen für die Annahme von Bandenmässigkeit ausreichen 353 . Auch <strong>in</strong><br />

Deutschland muss der Zusammenschluss mit dem Willen erfolgen, mehrere Straftaten<br />

zu begehen. Es reicht daher nicht, wenn sich die Täter zum vornhere<strong>in</strong> nur zu<br />

e<strong>in</strong>er Tat verbunden haben. Bei den Taten, die begangen werden sollen, muss es<br />

sich vielmehr um mehrere selbständige Straftaten handeln. Während sich die Bandenabrede<br />

auf die künftige Begehung selbständiger Straftaten beziehen muss, reicht<br />

für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aus, dass wenigstens e<strong>in</strong>e Tat versucht<br />

oder vollendet wurde. Nach der Verabredung der Bandenmitglieder muss also<br />

zum<strong>in</strong>dest noch e<strong>in</strong>e strafrechtlich relevante Handlung der <strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG<br />

bezeichneten Art im Rahmen der bandenmässigen Verb<strong>in</strong>dung erfolgt se<strong>in</strong>. Die<br />

deutsche Regelung ist somit auch hier strenger, da e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges versuchtes oder vollendetes<br />

Delikt (mit entsprechendem Vorsatz für e<strong>in</strong>e zweite bandenmässige Tat) für<br />

die Bejahung der Bandenmässigkeit ausreicht.<br />

Weder <strong>in</strong> Deutschland noch <strong>in</strong> der Schweiz wird zwischen harten und weichen Drogen<br />

unterschieden. Faktisch greift Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG aber nur bei Betäubungsmitteln<br />

e<strong>in</strong>, die nicht geeignet s<strong>in</strong>d, die Gesundheit vieler Menschen im S<strong>in</strong>ne<br />

von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG <strong>in</strong> Gefahr zu br<strong>in</strong>gen. Deswegen kommt Art. 19 Ziff. 2<br />

lit. b BetmG <strong>in</strong> der Praxis nur bei weichen Drogen (Cannabis und Ecstasy) zur Anwendung.<br />

Demgegenüber s<strong>in</strong>d die deutschen Bestimmungen der bandenmässigen<br />

Begehungsweise bei allen Betäubungsmittelarten (auch bei den harten Drogen wie<br />

z.B. Hero<strong>in</strong> und Koka<strong>in</strong>) anwendbar.<br />

4.2. Gewerbsmässiger Drogenhandel 354<br />

4.2.1 Gesetzgebung<br />

Auch hier werden zur Veranschaulichung noch e<strong>in</strong>mal die e<strong>in</strong>schlägigen Gesetzesbestimmungen<br />

aufgeführt.<br />

Schweizer Recht:<br />

353<br />

354<br />

Vgl. dazu die Kritik <strong>in</strong> BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 120, welche darauf h<strong>in</strong>weisen,<br />

dass e<strong>in</strong>e Anzahl von mehr als zwei Delikten „erheblich zu tief gegriffen“ sei.<br />

Vgl. im E<strong>in</strong>zelnen: 2.3 zum schweizerischen Recht; 3.4 ff. zum deutschen Recht.<br />

73


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

E<strong>in</strong> schwerer Fall liegt <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen<br />

Handel e<strong>in</strong>en grossen Umsatz oder e<strong>in</strong>en erheblichen Gew<strong>in</strong>n erzielt (Art. 19 Ziff. 2<br />

lit. c BetmG).<br />

Deutsches Recht:<br />

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr.<br />

E<strong>in</strong> besonders schwerer Fall liegt <strong>in</strong> der Regel vor, wenn der Täter <strong>in</strong> den Fällen des<br />

Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmässig handelt (§ 29 Abs. 3 Nr.<br />

1 BtMG).<br />

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer im Falle des § 29a Abs.<br />

1 Nr. 1 gewerbsmässig handelt (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).<br />

Mit Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel<br />

unerlaubt an e<strong>in</strong>e Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs.<br />

1 verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlässt (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG)<br />

4.2.1.1 Parallelen der Regelungen<br />

Sowohl bei Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG als auch bei § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelt es<br />

sich um Verbrechenstatbestände (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 2<br />

StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 12 Abs. 1 dStGB). In Bezug auf § 29 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 BtMG besteht <strong>in</strong>s<strong>of</strong>ern e<strong>in</strong>e Parallele, als dass Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG<br />

ebenfalls dem Grundtatbestand angegliedert ist. Des Weiteren ist die Strafandrohung<br />

h<strong>in</strong>sichtlich der zwei letztgenannten Bestimmungen <strong>in</strong> Bezug auf die M<strong>in</strong>deststrafe<br />

(Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr) identisch.<br />

4.2.1.2 Unterschiede<br />

Abgesehen davon, s<strong>in</strong>d die Tatbestände der gewerbsmässigen Begehungsweise <strong>in</strong><br />

den beiden Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Wie bereits die bandenmässige<br />

Begehungsweise ist die gewerbsmässige Deliktsbegehung <strong>in</strong> Deutschland ebenfalls<br />

an zwei verschiedenen Stellen im Betäubungsmittelgesetz geregelt (§ 29 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Dabei unterscheidet der deutsche Gesetzgeber<br />

zwischen der „normalen“ gewerbsmässigen Begehungsweise (§ 29 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 BtMG) und der gewerbsmässigen unerlaubten Abgabe von Betäu-<br />

74


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

bungsmitteln an Jugendliche unter 18 Jahren (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die gewerbsmässige<br />

Begehungsweise im schweizerischen Betäubungsmittelstrafrecht ist<br />

dagegen exklusiv <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG normiert und nimmt die Unterscheidung<br />

im S<strong>in</strong>ne des deutschen Rechts im geltenden Recht nicht vor. Mit der Teilrevision<br />

des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008, welche neuen Bestimmungen<br />

noch nicht <strong>in</strong> Kraft s<strong>in</strong>d, wird allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> Anlehnung an das deutsche Recht die<br />

gleiche Zweiteilung (gewöhnliche Gewerbsmässigkeit sowie gewerbsmässige Abgabe<br />

an Jugendliche) auch im schweizerischen Betäubungsmittelstrafrecht gesetzlich<br />

verankert se<strong>in</strong> (vgl. nArt. 19 Abs. 2 lit. c und d BetmG).<br />

Wie man bereits dem schweizerischen Gesetzeswortlaut entnehmen kann, muss <strong>in</strong><br />

Bezug auf Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG (im Unterschied zum schweizerischen Kernstrafrecht;<br />

vgl. etwa Art. 139 Ziff. 2 StGB) e<strong>in</strong>e qualifizierte Gewerbsmässigkeit („grosser<br />

Umsatz“ bzw. „erheblicher Gew<strong>in</strong>n“) vorliegen. Demgegenüber ist die gewerbsmässige<br />

Tatbegehung im deutschen Betäubungsmittelstrafrecht identisch zu verstehen<br />

wie im deutschen Kernstrafrecht (vgl. die gesetzliche Formulierung z.B. <strong>in</strong> § 260 Abs.<br />

1 Nr. 1 dStGB).<br />

Beim Regelbeispielfall des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG handelt es sich um e<strong>in</strong><br />

Vergehen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG i.V.m. § 12 Abs. 3 dStGB), welches von den<br />

Verbrechenstatbeständen der §§ 29a ff. BtMG verdrängt wird (zu den Konkurrenzen<br />

siehe 3.5.4). Demgegenüber ist Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG e<strong>in</strong> (eigenständiger) Verbrechenstatbestand<br />

(Art. 10 Abs. 2 StGB).<br />

Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist e<strong>in</strong> beispielhaft aufgezählter Qualifikationsgrund, während<br />

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG (als blosse Strafzumessungsregel) e<strong>in</strong> Regelbeispiel<br />

für e<strong>in</strong>en besonders schweren Fall dokumentiert. Das Vorliegen e<strong>in</strong>es Regelbeispiels<br />

führt „<strong>in</strong> der Regel“ zu erhöhter Strafbarkeit. Die deutschen Gerichte s<strong>in</strong>d<br />

bei Vorliegen des Regelbeispiels im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG jedoch<br />

nicht gezwungen, e<strong>in</strong>en besonders schweren Fall anzunehmen. Die <strong>in</strong>dizielle Bedeutung<br />

des Regelbeispiels kann nämlich durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert<br />

werden. Die Erfüllung e<strong>in</strong>es Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG<br />

begründet mith<strong>in</strong> lediglich e<strong>in</strong>e widerlegbare Vermutung für die Annahme e<strong>in</strong>es besonders<br />

schweren Falles. Dies ist direkt aus dem Gesetzestext durch die Formulie-<br />

75


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

rung „<strong>in</strong> der Regel“ ersichtlich. Ob e<strong>in</strong> besonders schwerer Fall vorliegt, ist aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Gesamtwürdigung zu entscheiden. Anders ist dies mit Blick auf Art. 19 Ziff. 2 lit.<br />

c BetmG: Die <strong>in</strong> Art. 19 Ziff. 2 (lit. c) BetmG genannten Voraussetzungen führen<br />

zw<strong>in</strong>gend (und nicht nur „<strong>in</strong> der Regel“) zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens.<br />

355 Es handelt sich bei Art. 19 Ziff. 2 (lit. c) BetmG nach richtiger Auffassung<br />

um die Merkmale e<strong>in</strong>es qualifizierten Tatbestands und nicht bloss (wie <strong>in</strong> Bezug auf §<br />

29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) um e<strong>in</strong>e Strafzumessungsvorschrift (siehe dazu vorne<br />

2.1).<br />

Gemäss § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG kann Gewerbsmässigkeit als Regelbeispiel<br />

nur <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 (von § 29 BtMG)<br />

e<strong>in</strong>greifen. Demgegenüber erfasst Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG grundsätzlich sämtliche<br />

Tatbegehungsweisen des Grundtatbestandes (Art. 19 Ziff. 1 BetmG), s<strong>of</strong>ern sie auf<br />

die gewerbsmässige Begehungsweise passen.<br />

Des Weiteren ist die gewerbsmässige Tatbegehung im deutschen Betäubungsmittelstrafrecht<br />

<strong>in</strong> § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG gesetzlich geregelt. Dort wird die gewerbsmässige<br />

Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche sanktioniert, wobei der Tatbestand<br />

explizit auf § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG verweist. Die entsprechende Regelung<br />

(des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> der Schweiz (noch) nicht im Betäubungsmittelgesetz,<br />

sondern <strong>in</strong> Art. 136 StGB (mit der Marg<strong>in</strong>alie Verabreichen gesundheitsgefährdender<br />

St<strong>of</strong>fe an K<strong>in</strong>der). 356<br />

Wer e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere St<strong>of</strong>fe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im S<strong>in</strong>ne des<br />

Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder<br />

zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder<br />

Geldstrafe bestraft (Art. 136 StGB).<br />

Art. 136 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt und (im Gegensatz zu § 29a Abs.<br />

1 Nr. 1 BtMG) als Vergehen konzipiert. Es handelt sich um e<strong>in</strong>e lex specialis gegen-<br />

355<br />

356<br />

SCHÜTZ, 154.<br />

MEROTTO, 24.<br />

76


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

über dem privilegierenden Art. 19b BetmG. 357 In Bezug auf die Betäubungsmittel<br />

fehlt e<strong>in</strong>e Begrenzung auf e<strong>in</strong>e gesundheitsgefährdende Menge, womit das Gesetz<br />

(von der wissenschaftlich nicht belegten) Vermutung ausgeht, alle Betäubungsmittel<br />

seien unabhängig von deren Menge gesundheitsgefährdend. 358 Analog dazu setzt<br />

auch die deutsche Gesetzgebung <strong>in</strong> § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destmenge<br />

an abgegebenen Betäubungsmitteln voraus. Dennoch bestehen zwischen § 29a Abs.<br />

1 Nr. 1 BtMG und Art. 136 StGB zahlreiche Unterschiede, auf welche jedoch nicht<br />

näher e<strong>in</strong>gegangen wird, da e<strong>in</strong>e detailliertere Betrachtung den Umfang und die<br />

Kernthematik der vorliegenden <strong>Master</strong>arbeit übersteigen würde.<br />

Mit Blick auf die Strafrahmen bestehen im Verhältnis zwischen Art. 19 Ziff. 2 lit. c<br />

BetmG und § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträchtliche Unterschiede <strong>in</strong> den beiden<br />

Rechtsordnungen. So ist die Rechtsfolge bei Gewerbsmässigkeit <strong>in</strong> der Schweiz<br />

Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr bis zu 20 Jahren, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe verbunden<br />

werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Der Strafrahmen<br />

bei der gewerbsmässigen Begehungsweise nach § 30 BtMG beträgt <strong>in</strong> Deutschland<br />

Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BtMG i.V.m. § 38<br />

Abs. 2 dStGB). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die deutsche Regelung <strong>in</strong><br />

Bezug auf die Gesetzgebung auch hier strenger ist.<br />

Auf die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung für so genannte m<strong>in</strong>der schwere<br />

Fälle (§ 30 Abs. 2 BtMG) wurde bereits h<strong>in</strong>gewiesen (siehe vorne 4.1.1.2). E<strong>in</strong> Analogon<br />

(zu § 30 Abs. 2 BtMG) fehlt <strong>in</strong> der schweizerischen Betäubungsmittelgesetzgebung.<br />

Greift der Tatbestand der Gewerbsmässigkeit im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c<br />

BetmG e<strong>in</strong>, ist die M<strong>in</strong>deststrafe zw<strong>in</strong>gend Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr (Art.<br />

19 Abs. 9 Satz 2 BetmG).<br />

4.2.2 Gesetzesanwendung<br />

Gemäss neuerer Praxis ist Gewerbsmässigkeit nach schweizerischem Recht bei berufsmässigem<br />

Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der<br />

Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit<br />

der E<strong>in</strong>zelakte <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten<br />

357<br />

358<br />

TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB PK, Art. 136 N 6 mit weiteren Nachweisen.<br />

BSK StGB II-AEBERSOLD, Art. 136 N 9.<br />

77


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

und erzielten E<strong>in</strong>künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art e<strong>in</strong>es<br />

Berufes ausübt. In Bezug auf das Betäubungsmittelgesetz muss jedoch e<strong>in</strong>e qualifizierte<br />

Gewerbsmässigkeit („grosser Umsatz“ bzw. „erheblicher Gew<strong>in</strong>n“) vorliegen.<br />

Gewerbsmässig handelt demgegenüber nach deutscher Rechtsprechung, wer die<br />

Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung e<strong>in</strong>e fortlaufende E<strong>in</strong>nahmequelle<br />

von e<strong>in</strong>iger Dauer und e<strong>in</strong>igem Umfang zu verschaffen.<br />

4.2.2.1 Parallelen<br />

In beiden Rechtsordnungen ist identisch, dass die E<strong>in</strong>nahmen aus dem Drogenhandel<br />

nicht die Haupte<strong>in</strong>nahmequelle zu se<strong>in</strong> brauchen. E<strong>in</strong>e „nebenberufliche“ deliktische<br />

Tätigkeit reicht aus.<br />

Auf die Form des Gew<strong>in</strong>nes bzw. der E<strong>in</strong>nahmen kommt es weder <strong>in</strong> der Schweiz<br />

noch <strong>in</strong> Deutschland an. Neben Bargeld s<strong>in</strong>d auch weitere Vermögensvorteile wie<br />

Natural- oder Arbeitsleistungen, Hehlereigüter, die Ersparung von Aufwendungen,<br />

etc., <strong>in</strong> Betracht zu ziehen.<br />

Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, ist nach schweizerischer<br />

Rechtsprechung für die Beurteilung der Umsatz- wie auch der Gew<strong>in</strong>ngrösse<br />

nicht von Bedeutung. Die Dauer der illegalen Aktivitäten ist nach unserer<br />

Rechtsauffassung also sekundär. Auch das deutsche Recht lässt <strong>in</strong> quantitativer<br />

H<strong>in</strong>sicht <strong>of</strong>fen, wie lange der gewerbsmässig handelnde Täter dem Betäubungsmittelhandel<br />

(respektive der Betäubungsmittelabgabe an Jugendliche) nachgegangen<br />

se<strong>in</strong> muss. Die gesuchte E<strong>in</strong>nahmequelle muss nach deutscher Auffassung lediglich<br />

von e<strong>in</strong>iger Dauer se<strong>in</strong>. Dies bedeutet nach der deutschen Rechtsprechung nicht auf<br />

unbegrenzte Zeit, sondern für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer. Was dies im E<strong>in</strong>zelfall heisst ist<br />

unklar und obliegt dem urteilenden Gericht.<br />

Wie bereits <strong>in</strong> Bezug auf die Bandenmässigkeit handelt es sich auch bei der Gewerbsmässigkeit<br />

nach schweizerischem Rechtsverständnis um e<strong>in</strong> persönliches<br />

Merkmal im S<strong>in</strong>ne von Art. 27 StGB. Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften<br />

und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, verm<strong>in</strong>dern oder ausschliessen,<br />

werden demnach (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei<br />

dem sie vorliegen. Analog dazu gilt auch nach deutscher Rechtsprechung die Gewerbsmässigkeit<br />

als besonderes persönliches Merkmal (§ 28 Abs. 2 dStGB), das<br />

78


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

strafschärfend nur gegen den Beteiligten wirkt, bei dem es zutrifft. Wer beispielsweise<br />

beim Verkauf von Betäubungsmitteln die f<strong>in</strong>anziellen Vorteile nur für se<strong>in</strong>en Arbeitgeber<br />

e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt, ohne dass er dadurch (etwa durch Lohnbezug) e<strong>in</strong>en namhaften<br />

Beitrag an den eigenen Lebensunterhalt erwirtschaftet, fällt weder <strong>in</strong> der Schweiz<br />

noch <strong>in</strong> Deutschland unter die qualifizierte Bestimmung.<br />

4.2.2.2 Unterschiede<br />

Insgesamt s<strong>in</strong>d die Anforderungen an die Gewerbsmässigkeit gemäss neuerer<br />

schweizerischer Rechtsprechung höher als im deutschen Recht, da im schweizerischen<br />

Strafrecht e<strong>in</strong> berufsmässiges Handeln (und im Betäubungsmittelgesetz zusätzlich)<br />

e<strong>in</strong> grosser Umsatz oder erheblicher Gew<strong>in</strong>n gefordert wird. Wesentlich für<br />

das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit ist nach schweizerischer Rechtsverständnis,<br />

dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen und sich darauf e<strong>in</strong>gerichtet<br />

hat, durch deliktische Handlungen E<strong>in</strong>künfte zu erzielen, die e<strong>in</strong>en namhaften<br />

Beitrag an die Kosten zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>er Lebensgestaltung darstellen. In<br />

Deutschland kann demgegenüber bereits e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Tat (mit der Absicht wiederholter<br />

Begehung) Gewerbsmässigkeit bedeuten. Die Gewerbsmässigkeit setzt nach<br />

deutschem Verständnis mith<strong>in</strong> nicht voraus, dass mehrere Taten bereits begangen<br />

wurden. Ist die Absicht des Täters auf wiederholte Tatbegehung zwecks Schaffung<br />

e<strong>in</strong>er fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle durch Betäubungsmittelgeschäfte gerichtet, genügt<br />

es, wenn sich se<strong>in</strong> Entschluss <strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>er Tat realisiert. Im Gegensatz zum<br />

schweizerischen Recht wird Gewerbsmässigkeit <strong>in</strong> Deutschland also durch e<strong>in</strong><br />

subjektives Element begründet.<br />

Die schweizerische Rechtsprechung hat entschieden, dass e<strong>in</strong> Umsatz ab CHF<br />

100'000.-- das Tatbestandsmerkmal des „grossen Umsatzes“ erfüllt. Erheblich im<br />

S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG ist e<strong>in</strong> Nettogew<strong>in</strong>n, der m<strong>in</strong>destens CHF<br />

10'000.-- erreicht. Ab diesem Betrag kann nach schweizerischer Auffassung davon<br />

ausgegangen werden, dass der Gew<strong>in</strong>n für den Täter e<strong>in</strong>en namhaften Betrag an die<br />

Kosten zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>es Lebensunterhalts bedeutet. Die deutsche Rechtsprechung<br />

(wie auch der deutsche Gesetzgeber) differenziert nicht zwischen grossem<br />

Umsatz und erheblichem Gew<strong>in</strong>n. Die E<strong>in</strong>nahmen müssen nach deutschem<br />

Verständnis lediglich e<strong>in</strong>igen Umfang und e<strong>in</strong>iges Gewicht haben, wobei bislang von<br />

der Rechtsprechung – im Gegensatz zur gefestigten schweizerischen Rechtspre-<br />

79


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

chung – ke<strong>in</strong>e konkrete Gew<strong>in</strong>nhöhe festgelegt wurde, ab wann quantitativ von e<strong>in</strong>er<br />

fortlaufenden E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem Umfang oder e<strong>in</strong>igem Gewicht ausgegangen<br />

werden kann. Die Frage unterliegt <strong>in</strong> Deutschland daher der tatrichterlichen<br />

Beweiswürdigung im E<strong>in</strong>zelfall. Die Erzielung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>ns oder die Entgegennahme<br />

e<strong>in</strong>es Entgelts ist im Falle des „Anfütterns“ im Rahmen neuer Geschäftsbeziehungen<br />

nicht e<strong>in</strong>mal erforderlich; so genügt zur Annahme von Gewerbsmässigkeit<br />

nach deutschem Recht bereits die unentgeltliche Abgabe e<strong>in</strong>er Betäubungsmittelprobe<br />

zur Kundenwerbung oder die Übergabe von Hero<strong>in</strong> auf Kommissionsbasis <strong>in</strong><br />

der Absicht, e<strong>in</strong>e dauerhafte Geschäftsbeziehung aufzubauen. E<strong>in</strong>en solchen Fall als<br />

e<strong>in</strong> gewerbsmässig begangenes (Betäubungsmittel-)Delikt e<strong>in</strong>zustufen, wäre <strong>in</strong> der<br />

Schweiz undenkbar.<br />

Das Ziel der F<strong>in</strong>anzierung des Lebensunterhalts ist nach deutscher Rechtsprechung<br />

ebenfalls Voraussetzung für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Im Gegensatz zu<br />

unserem Rechtsverständnis kommt es <strong>in</strong> Deutschland aber nicht auf den Umsatz<br />

oder Gew<strong>in</strong>n im Zusammenhang mit den Delikten an, sondern auf e<strong>in</strong> subjektives<br />

Moment, nämlich die entsprechende Absicht des Täters. 359<br />

Ke<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>n erzielt nach herrschender schweizerischer Auffassung, wer als Abhängiger<br />

durch den Drogenhandel lediglich Hero<strong>in</strong> für den eigenen Bedarf oder Geld<br />

zur f<strong>in</strong>anziellen Deckung dieses Bedarfs erzielt. Demgegenüber kann e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>dealer<br />

<strong>in</strong> Deutschland gewerbsmässig handeln, wenn er fortlaufende E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> Form<br />

von Geld oder „Naturalien“ (Betäubungsmittel) erstrebt, um se<strong>in</strong>en Eigenbedarf zu<br />

decken. Auch e<strong>in</strong> Drogenabhängiger, der sich mit dem Verkauf kle<strong>in</strong>er Koka<strong>in</strong>mengen<br />

Mittel zur Befriedigung se<strong>in</strong>er Sucht <strong>in</strong> Form von St<strong>of</strong>f oder Geld verschaffen<br />

will, kann im S<strong>in</strong>ne der deutschen Rechtsprechung also gewerbsmässig<br />

handeln. Allerd<strong>in</strong>gs muss die fortlaufende E<strong>in</strong>nahmequelle, welche der gewerbsmässig<br />

handelnde Abhängige anstrebt, von e<strong>in</strong>igem Umfang se<strong>in</strong>.<br />

Der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gew<strong>in</strong>n muss gemäss schweizerischem Rechtsverständnis<br />

auch tatsächlich realisiert werden. Die blosse Aussicht oder Erwartung<br />

e<strong>in</strong>es entsprechenden Umsatzes bzw. Gew<strong>in</strong>ns reicht zur Anwendung von Art. 19<br />

Ziff. 2 lit. c BetmG nicht aus. Wollte der Täter bloss e<strong>in</strong>en grossen Umsatz bzw. e<strong>in</strong>en<br />

359<br />

MEROTTO, 23.<br />

80


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

erheblichen Gew<strong>in</strong>n erzielen, wurde aber z.B. der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel<br />

nicht bezahlt, so scheidet e<strong>in</strong>e Bestrafung wegen versuchter Tatbegehung<br />

aus. Demgegenüber steht der Annahme gewerbsmässigen Handelns nach<br />

deutscher Rechtsprechung nicht entgegen, dass der Täter den ihm versprochenen<br />

Lohn nicht erhalten hat: Gewerbsmässigkeit setzt im deutschen Recht nicht voraus,<br />

dass sich die Gew<strong>in</strong>nerwartung auch realisiert. Es kommt vielmehr darauf an, <strong>in</strong> welchem<br />

Umfang der Täter Gew<strong>in</strong>ne erzielen wollte, mith<strong>in</strong> also wiederum auf se<strong>in</strong>e<br />

(subjektive) Gew<strong>in</strong>nerwartung.<br />

81


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

5. Fazit / Bewertung<br />

Im letzten Teil geht es mir darum, aufzuzeigen, welche der beiden Länderlösungen<br />

<strong>in</strong>sgesamt vorzuziehen ist und welche Änderungen des Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c<br />

BetmG mit Blick auf das deutsche Recht wünschenswert wären bzw. <strong>in</strong>wieweit Änderungen<br />

durch die Teilrevision des BetmG vom 20. März 2008 gegebenenfalls bereits<br />

nachvollzogen wurden.<br />

5.1 Welche Lösung ist vorzuziehen?<br />

5.1.1 Bandenmässigkeit<br />

Das deutsche Recht differenziert <strong>in</strong> der Gesetzgebung <strong>in</strong>nerhalb des bandenmässigen<br />

Drogenhandels zwischen verschiedenen Betäubungsmittelmengen, wobei beide<br />

Bestimmungen (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG) bei allen Betäubungsmittelarten<br />

anwendbar s<strong>in</strong>d. Dabei hat die deutsche Rechtsprechung quantitativ fixiert,<br />

ab welcher Menge an Betäubungsmitteln von e<strong>in</strong>er „nicht ger<strong>in</strong>gen Menge“ ausgegangen<br />

werden muss (siehe dazu vorne 3.3.2). Wenn man sich vor Augen führt,<br />

dass die Grenzwerte zur nicht ger<strong>in</strong>gen Menge noch e<strong>in</strong>mal erheblich tiefer angesetzt<br />

s<strong>in</strong>d als im schweizerischen Recht (Hero<strong>in</strong>: <strong>in</strong> CH 12g, <strong>in</strong> D 1.5g; Koka<strong>in</strong>: <strong>in</strong> CH<br />

18g, <strong>in</strong> D 5g) und das deutsche Betäubungsmittelgesetz die Gesundheitsgefährdung<br />

vieler Menschen bereits bei zwei Personen anerkennt sowie e<strong>in</strong>e solche auch bei<br />

Cannabis bejaht, fällt auf, dass die deutsche Regelung beträchtlich strenger ist. Dies<br />

gilt auch <strong>in</strong> Bezug auf die angedrohten Strafrahmen (siehe dazu vorne 4.1.1.2). Art.<br />

30a Abs. 1 BtMG sieht sogar die höchste M<strong>in</strong>deststrafe aller Bandendelikte im deutschen<br />

Strafrecht vor. Ob e<strong>in</strong>e derart harte Bestrafung (Freiheitsstrafe von m<strong>in</strong>destens<br />

fünf Jahren) für e<strong>in</strong>e (qualifizierte) Förderung selbstschädigenden Verhaltens mit<br />

dem strafrechtlichen Schuldpr<strong>in</strong>zip vere<strong>in</strong>bar ist, bezweifle ich. Überdies werden mit<br />

Art. 30a Abs. 1 BtMG angesichts der ausserordentlich tief angesetzten mengenmässigen<br />

Grenzwerte wohl ebenfalls vorwiegend „kle<strong>in</strong>e Fische“ e<strong>in</strong>gefangen und nicht<br />

(wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) die grossen Drogenhändlerr<strong>in</strong>ge zerschlagen.<br />

E<strong>in</strong> Widerspruch zum <strong>in</strong> Art. 3 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes statuierten Gebot<br />

der Gleichbehandlung (im Verhältnis zur Strafandrohung anderer Strafbestimmungen<br />

im deutschen Kernstrafrecht) lässt sich jedenfalls nicht übersehen. Demgegenüber<br />

differenziert das schweizerische Betäubungsmittelgesetz nicht zwischen<br />

verschiedenen Betäubungsmittelmengen <strong>in</strong>nerhalb der bandenmässigen Bege-<br />

82


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

hungsweise, wobei faktisch nur die weichen Drogen von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG<br />

erfasst werden, da ansonsten grundsätzlich (bei e<strong>in</strong>er grösseren Menge von harten<br />

Drogen) Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG e<strong>in</strong>greift.<br />

Die im deutschen Recht vorgesehene gesetzliche Zweiteilung mit dem schweren Fall<br />

nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und dem qualifizierten schweren Fall nach § 30a Abs. 1<br />

BtMG ist m.E. nicht sachgerecht und ergibt ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n. Angesichts der äusserst tief<br />

angesetzten Mengengrenzwerte bei den e<strong>in</strong>zelnen Betäubungsmitteln im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die „nicht ger<strong>in</strong>ge Menge“, ist schwer erdenklich, wie Bandenmässigkeit im S<strong>in</strong>ne von<br />

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG <strong>in</strong> der Praxis <strong>in</strong> Bezug auf die gängigsten Betäubungsmittel<br />

existieren soll, ohne dass die Grenzwerte zur nicht ger<strong>in</strong>gen Menge erreicht würden<br />

(also beispielsweise bandenmässiges Handeltreiben mit weniger als 1.5 [!] Gramm<br />

re<strong>in</strong>em Hero<strong>in</strong> oder weniger als 5 [!] Gramm re<strong>in</strong>em Koka<strong>in</strong>). E<strong>in</strong>e Bestrafung mit<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Jahren Freiheitsstrafe für e<strong>in</strong>en Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Nr. 1<br />

BtMG schiesst aus me<strong>in</strong>er Sicht weit über das Ziel h<strong>in</strong>aus. Insgesamt ist <strong>in</strong> Bezug auf<br />

den bandenmässigen Drogenhandel die schweizerische Gesetzeslösung vorzuziehen.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich Rechtsprechung zur Bandenmässigkeit verdient allerd<strong>in</strong>gs klar die deutsche<br />

Lösung den Vorzug. 360 Im Jahre 2001 hat sich der Bundesgerichtsh<strong>of</strong> nämlich<br />

(zu Recht) dazu durchgerungen, die M<strong>in</strong>destmitgliederzahl, welche für e<strong>in</strong>e Bande im<br />

Rechtss<strong>in</strong>n erforderlich ist, von zwei auf drei Personen zu erhöhen. Nach herrschender<br />

schweizerischer Rechtsprechung genügen dagegen nach wie vor bereits zwei<br />

Personen. Die Anforderungen an die Qualifikation s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Schweiz zu ger<strong>in</strong>g und<br />

mit Blick auf die Realitäten im heutigen illegalen Drogenhandel veraltet und verfehlt.<br />

Dass bereits zwei Personen für das Vorliegen e<strong>in</strong>er Bande ausreichen, verkennt im<br />

Übrigen schon der Wortlaut der Bestimmung. Re<strong>in</strong> begrifflich setzt e<strong>in</strong>e Bande mehr<br />

als zwei Mitglieder voraus. So kann jemand Mitglied e<strong>in</strong>er Bande, aber nicht Mitglied<br />

e<strong>in</strong>es Duos bzw. e<strong>in</strong>es Paares se<strong>in</strong>. Mitglied (e<strong>in</strong>er Bande) kann man nur se<strong>in</strong> neben<br />

zwei weiteren Mitgliedern, mit anderen Worten als e<strong>in</strong>er von m<strong>in</strong>destens dreien. 361<br />

360<br />

361<br />

Auch wenn ich die deutsche Rechtsprechung mit Blick auf die M<strong>in</strong>destanzahl begangener<br />

Straftaten (wonach e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige vollendete oder gar nur versuchte Bandentat mit entsprechender<br />

Bandenabrede auf die künftige Begehung weiterer selbständiger Straftaten, ausreichen<br />

soll) als verfehlt betrachte.<br />

VON BÜREN, SJZ 1979, 44.<br />

83


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Aber auch drei Personen bilden (noch) nicht e<strong>in</strong>e typische Bande. 362 Abgesehen davon<br />

passt die allgeme<strong>in</strong>e Begriffsdef<strong>in</strong>ition der „Bandenmässigkeit“ gemäss schweizerischem<br />

Strafrechtsverständnis noch weniger auf das Betäubungsmittelstrafrecht.<br />

Es liegt <strong>in</strong> der Natur des illegalen Drogenhandels, dass er von mehreren Personen<br />

geme<strong>in</strong>sam betrieben wird, ohne dass sich bereits deswegen die Anwendung des<br />

erhöhten Strafrahmens des Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG rechtfertigen würde. 363 So gibt<br />

es im Regelfall e<strong>in</strong>en Hersteller, e<strong>in</strong>en Lieferanten, Abnehmer, Transporteure sowie<br />

Weiterverkäufer, welche im Betäubungsmittelmilieu zusammenarbeiten. Die Bestimmung<br />

zielte nach dem Willen des Gesetzgebers aber vielmehr auf die Bestrafung von<br />

Mitgliedern von Drogenhändlerr<strong>in</strong>gen und Koka<strong>in</strong>kartellen ab, welche sich durch e<strong>in</strong>e<br />

länger dauernde, auf f<strong>in</strong>anzielle Vorteile ausgerichtete Organisation auszeichnen. 364<br />

Es ist weltfremd und widerspricht den heutigen Realitäten <strong>in</strong> der Drogenszene, an<br />

der seit Jahrzehnten gefestigten schweizerischen Auffassung festzuhalten, wonach<br />

bereits zwei Personen für die Annahme e<strong>in</strong>er Bande im Rechtss<strong>in</strong>n ausreichen. Betäubungsmittelhändler<br />

treten praktisch nie alle<strong>in</strong> oder zu zweit auf; sie wirken fast<br />

gezwungenermassen arbeitsteilig zusammen. Bei den Drogendelikten handelt es<br />

sich mit anderen Worten typischerweise um Gruppendelikte, weshalb aus dem alle<strong>in</strong>igen<br />

Umstand des Zusammenwirkens mehrerer Personen ke<strong>in</strong>e erhöhte Strafwürdigkeit<br />

abgeleitet werden kann. 365 Im zürcherischen Drogenhandel gilt e<strong>in</strong>e klare Arbeitsteilung:<br />

So wird der Koka<strong>in</strong>handel im zürcherischen Langstrassenquartier von<br />

Nigerianern dom<strong>in</strong>iert, welche <strong>in</strong> eigentlichen Netzwerkstrukturen arbeiten, während<br />

der Hero<strong>in</strong>handel <strong>in</strong> den Händen von Dealern aus dem Balkan ist. 366 Die Nigerianer-<br />

Communities s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ganz Europa stark präsent und vernetzt. 367 Das erleichtert es<br />

den Dealern, sich im eigenen Umfeld problemlos zu bewegen und krim<strong>in</strong>ell zu arbeiten.<br />

Dies im Gegensatz zur hierarchisch aufgebauten Clanstruktur der Hero<strong>in</strong>dealer<br />

vom Balkan. 368 Die Dealer aus dem Balkan stammen häufig aus den gleichen Familien<br />

und Clans oder zum<strong>in</strong>dest aus den gleichen Dörfern oder Regionen. Der Hero<strong>in</strong>-<br />

362<br />

363<br />

364<br />

365<br />

366<br />

367<br />

368<br />

OTT, ZStrR 1982, 329.<br />

MEROTTO, 22.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 242.<br />

JOSET/ALBRECHT, ZSR 1986 I, 252.<br />

Vgl. dazu Tages-Anzeiger vom 26. November 2008, 13.<br />

Tages-Anzeiger vom 27. November 2008, 11.<br />

Tages-Anzeiger vom 27. November 2008, 11.<br />

84


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

handel läuft gemäss Polizei über so genannte „Centraliers“, die via Handy den „Läufern“<br />

(Strassenhändlern) Anweisungen geben, wo und wann sie sich mit den Käufern<br />

treffen müssen. Die Strassenhändler s<strong>in</strong>d vielfach illegal <strong>in</strong> der Schweiz und leben <strong>in</strong><br />

Wohnungen, die Landsleute mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltsbewilligung für sie organisiert haben.<br />

Die Drogenfahnder sprechen von e<strong>in</strong>er eigentlichen „Spezialisierung“ im zürcherischen<br />

Drogenhandel. 369 Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn die Gerichte ihre<br />

Praxis <strong>in</strong> Bezug auf den Begriff der Bande überprüfen würden und die M<strong>in</strong>destmitgliederzahl<br />

im S<strong>in</strong>ne des deutschen Rechts zum<strong>in</strong>dest auf drei Personen anheben<br />

würden. E<strong>in</strong>e Praxisänderung ist nicht verboten und es besteht auch ke<strong>in</strong>e unbeschränkte<br />

Befolgungspflicht gegenüber höchstrichterlichen Urteilen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

wenn diese nicht auf e<strong>in</strong>er gründlichen Ause<strong>in</strong>andersetzung sowie überzeugender<br />

Argumentation beruhen.<br />

Das Problem liesse sich noch mehr entschärfen, <strong>in</strong> dem man mit ALBRECHT e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum<br />

von 4-5 Personen für e<strong>in</strong>e Bande voraussetzen würde, auch wenn selbst diese<br />

M<strong>in</strong>destmitgliederzahl <strong>of</strong>t erreicht werden dürfte. 370 Mit der Anhebung der M<strong>in</strong>destmitgliederzahl<br />

auf drei Personen auch <strong>in</strong> der Schweiz liesse sich im S<strong>in</strong>ne der deutschen<br />

Rechtsprechung auf das übergeordnete Banden<strong>in</strong>teresse und e<strong>in</strong>en gefestigten<br />

Bandenwillen verzichten, da m.E. letztlich im Grunde genommen jeder Täter <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>em eigenen Interesse handelt und der Beweis des übergeordneten Banden<strong>in</strong>teresses<br />

sowie des gefestigten Bandenwillens nicht immer e<strong>in</strong>fach zu führen se<strong>in</strong> dürfte.<br />

5.1.2 Gewerbsmässigkeit<br />

Die gesetzliche Zweiteilung der Gewerbsmässigkeit im S<strong>in</strong>ne des deutschen Rechts<br />

erachte ich mit Blick auf den verstärkten Jugendschutz (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG)<br />

durchaus als zweckmässig. Mit dem <strong>in</strong> Kraft treten der am 20. März 2008 beschlossenen<br />

Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes wird <strong>in</strong> Anlehnung an das deutsche<br />

Recht die gleiche Zweiteilung (gewöhnliche Gewerbsmässigkeit sowie gewerbsmässige<br />

Abgabe an Jugendliche) auch im schweizerischen Betäubungsmittelstrafrecht<br />

gesetzlich verankert se<strong>in</strong> (vgl. nArt. 19 Abs. 2 lit. c und d BetmG). Zu Recht<br />

unterliegt die gewerbsmässige Abgabe von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an<br />

369<br />

370<br />

Tages-Anzeiger vom 26. November 2008, 13.<br />

ALBRECHT, Art. 19 N 242; zustimmend FIOLKA, Rechtsgut, 893.<br />

85


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Jugendliche im S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>deststrafe von zwei<br />

Jahren Freiheitsstrafe zum Schutze der K<strong>in</strong>der- und Jugendlichen <strong>in</strong> Deutschland<br />

e<strong>in</strong>er hohen Strafandrohung und ist überdies nicht bloss als Regelbeispiel ausgestaltet.<br />

Die vergleichbare Bestimmung wird gemäss revidiertem schweizerischem Betäubungsmittelgesetz<br />

im nArt. 19 Abs. 2 lit. d BetmG geahndet werden und mit Freiheitsstrafe<br />

nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe verbunden werden kann,<br />

bestraft (nArt. 19 Abs. 2 Satz 1 BetmG).<br />

Nebenbei sei erwähnt, dass die Betäubungsmittelabgabe an Jugendliche <strong>in</strong> Deutschland<br />

thematisch zu Recht im Betäubungsmittelgesetz geregelt ist (vgl. § 29a Abs. 1<br />

Nr. 1 BtMG). Die entsprechende Bestimmung bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> der Schweiz (zurzeit<br />

noch) <strong>in</strong> Art. 136 StGB, wird aber mit <strong>in</strong> Kraft treten des revidierten Betäubungsmittelgesetzes<br />

<strong>in</strong>s BetmG (nArt. 19 bis ) überführt.<br />

Im Übrigen ist mit Blick auf die Gewerbsmässigkeit (sowohl h<strong>in</strong>sichtlich Gesetzgebung<br />

als auch Rechtsanwendung) die schweizerische Lösung vorzuziehen, welche<br />

(m.E. zu Recht) erhöhte Anforderungen an das Qualifikationsmerkmal stellt. Nach<br />

unserem Rechtsverständnis muss zum gewerbsmässigen Handeln im Betäubungsmittelstrafrecht<br />

zusätzlich e<strong>in</strong> objektives Kriterium (grosser Umsatz oder erheblicher<br />

Gew<strong>in</strong>n) erfüllt se<strong>in</strong>, damit von gewerbsmässigem Drogenhandel im S<strong>in</strong>ne von Art.<br />

19 Ziff. 2 lit. c BetmG gesprochen werden kann. Der Täter muss die Tat bereits mehrfach<br />

begangen und sich darauf e<strong>in</strong>gerichtet haben, durch Betäubungsmitteldelikte<br />

E<strong>in</strong>künfte zu erzielen, welche e<strong>in</strong>en erheblichen Teil zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>es Lebensunterhaltes<br />

ausmachen.<br />

Nach deutschem Verständnis kann demgegenüber bereits e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Tat (mit der<br />

Intention wiederholter Tatbegehung) Gewerbsmässigkeit bedeuten, wenn die Absicht<br />

des Täters darauf gerichtet ist, solche Taten zwecks Schaffung e<strong>in</strong>er fortlaufenden<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle durch Betäubungsmitteldelikte zu wiederholen. Im deutschen Betäubungsmittelstrafrecht<br />

wird nicht zwischen grossem Umsatz und erheblichem Gew<strong>in</strong>n<br />

differenziert. Auch kommt es lediglich auf die subjektive Gew<strong>in</strong>nerwartung und<br />

nicht auf den tatsächlich „erwirtschafteten“ Verdienst an. Dies kann z.B. e<strong>in</strong>e Rolle<br />

spielen, wenn der Täter den ihm versprochenen Kaufpreis für Betäubungsmittel, welche<br />

er dem Käufer bereits vorgängig übergeben hat, wider Erwarten nicht erhält. Es<br />

86


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

wird hier darauf abgestellt, <strong>in</strong> welchem Umfang der Täter Gew<strong>in</strong>ne erzielen wollte.<br />

Nach deutscher Rechtsprechung wird Gewerbsmässigkeit also im Wesentlichen<br />

durch e<strong>in</strong> subjektives Element begründet, was aus me<strong>in</strong>er Sicht für e<strong>in</strong>e qualifizierte<br />

Bestrafung nicht auszureichen vermag und auch <strong>in</strong> beweisrechtlicher H<strong>in</strong>sicht zu erheblichen<br />

praktischen Schwierigkeiten führen dürfte. Der subjektive Umstand, dass<br />

e<strong>in</strong>e Person (lediglich) beabsichtigte, e<strong>in</strong>en grossen Umsatz zu erzielen, vermag<br />

m.E. das objektive Erfordernis nicht zu ersetzen, weshalb die schweizerische Lösung<br />

vorzuziehen ist.<br />

Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt ist nach beiden<br />

Rechtsordnungen grundsätzlich irrelevant. Doch während die schweizerische Rechtsprechung<br />

e<strong>in</strong> quantifizierendes Element e<strong>in</strong>geführt hat (Umsatz ab CHF 100'000.--<br />

gilt als „gross“ bzw. Gew<strong>in</strong>n ab CHF 10'000.-- als „erheblich“; dies im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es<br />

objektiv bestimmbaren Kriteriums) ist nach deutscher Rechtsprechung weder e<strong>in</strong><br />

quantitatives Moment mit Blick auf die E<strong>in</strong>nahmehöhe noch auf die Dauer der<br />

krim<strong>in</strong>ellen Aktivitäten festgelegt worden. Das deutsche Recht verlangt lediglich<br />

e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahmequelle von „e<strong>in</strong>iger Dauer“ und „e<strong>in</strong>igem Umfang“. Wie hoch die angestrebten<br />

Gew<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong> müssen um das Kriterium der „E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem<br />

Umfang oder e<strong>in</strong>igem Gewicht“ zu bejahen, wurde von der deutschen Rechtsprechung<br />

bisher nicht entschieden. Die Frage, ab wann quantitativ von e<strong>in</strong>er fortlaufenden<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle von e<strong>in</strong>igem Umfang und e<strong>in</strong>igem Gewicht ausgegangen werden<br />

kann, unterliegt nach deutschem Recht daher der tatricherlichen Beweiswürdigung<br />

im E<strong>in</strong>zelfall.<br />

Dass solche Fragen der tatrichterlichen Beweiswürdigung im E<strong>in</strong>zelfall überlassen<br />

werden, erachte ich mit Blick auf die Rechtssicherheit und -gleichheit als problematisch.<br />

Nach deutscher Auffassung kommt es – wie bereits erwähnt – nicht auf den<br />

(tatsächlich erzielten) Umsatz oder Gew<strong>in</strong>n im Zusammenhang mit dem Delikt an,<br />

sondern es genügt e<strong>in</strong>e entsprechende Absicht des Täters 371 , wobei im Rahmen des<br />

„Anfütterns“ im H<strong>in</strong>blick auf neue Geschäftsbeziehungen die Erzielung e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>ns<br />

nicht e<strong>in</strong>mal gefordert wird.<br />

371<br />

MEROTTO, 23.<br />

87


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Auch wenn man die schweizerische Rechtsprechung mit Blick auf die Festsetzung<br />

der Höhe des Umsatzes unter Heranziehung der Handelsregisterverordnung auf<br />

CHF 100'000.-- (bzw. den von der Rechtsprechung festgelegten „erheblichen Gew<strong>in</strong>n“<br />

ab CHF 10'000.--) mit guten Argumenten kritisieren kann, weil sich die beiden<br />

erwähnten Tatbestandsmerkmale letztlich e<strong>in</strong>er präzisen begrifflichen Fassung entziehen,<br />

ist die schweizerische Variante im H<strong>in</strong>blick auf Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit<br />

der deutschen Lösung m.E. dennoch klar vorzuziehen. Die deutsche<br />

Rechtsprechung lässt zu viele Fragen <strong>of</strong>fen, was der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit<br />

abträglich ist. Die Gefahr von Ermessensmissbrauch seitens der Gerichte<br />

ist <strong>in</strong> Deutschland mit se<strong>in</strong>er vagen Def<strong>in</strong>ition der Gewerbsmässigkeit ohne genauere<br />

objektive Anhaltspunkte doch noch e<strong>in</strong>iges grösser als <strong>in</strong> der Schweiz.<br />

E<strong>in</strong>e gewisse E<strong>in</strong>zelfallgerechtigkeit f<strong>in</strong>det aber <strong>in</strong>s<strong>of</strong>ern statt, als dass die gewerbsmässige<br />

Tatbegehung im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im deutschen<br />

Recht „nur“ als Regelbeispiel ausgestaltet ist, und man bei stossenden Ergebnissen<br />

von e<strong>in</strong>er Anwendung des qualifizierten Tatbestandes absehen kann, womit dann nur<br />

der Grundtatbestand im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 1 BtMG mit der niedrigeren Strafandrohung<br />

zur Anwendung gelangt. Mit Blick auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG kann e<strong>in</strong>e gewisse<br />

„Abfederung“ über § 30 Abs. 2 BtMG erfolgen.<br />

Scharf kritisiert werden an der deutschen Rechtsprechung muss abschliessend, dass<br />

selbst Drogenabhängige mit dem Verkauf kle<strong>in</strong>er Betäubungsmittelmengen zur ausschliesslichen<br />

Sicherung des Eigenkonsums unter die gewerbsmässige Bestimmung<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 fallen können. Dieser Tatbestand greift also<br />

bereits bei konsumierenden Kle<strong>in</strong>händlern e<strong>in</strong>, obwohl nach den gesetzgeberischen<br />

Intentionen mit den qualifizierten Bestimmungen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie der Betäubungsmittelgrosshandel<br />

bekämpft werden soll.<br />

88


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

5.2 Änderungen des Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG mit Blick auf das<br />

deutsche Recht<br />

5.2.1 In der Gesetzgebung<br />

Wie bereits <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>führung dargelegt, wurde das Referendum gegen die Teilrevision<br />

des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 am 30. November 2008 von<br />

Volk und Ständen abgelehnt. Das revidierte Gesetz wird gemäss telefonischer Auskunft<br />

des Bundesamtes für Gesundheit vom 25. Februar 2009 frühestens am 1. Januar<br />

2010 <strong>in</strong> Kraft gesetzt, da diverse Verordnungen noch dem neuen Recht angepasst<br />

werden müssen. Im Gegensatz zum geltenden Art. 19 Ziff. 2 BetmG be<strong>in</strong>haltet<br />

der nArt. 19 Abs. 2 BetmG e<strong>in</strong>e abschliessende Aufzählung sämtlicher qualifizierter<br />

Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG entspricht<br />

nArt. 19 Abs. 2 lit. b BetmG und lautet:<br />

Der Täter wird mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe<br />

verbunden werden kann, bestraft, wenn er als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt, die sich<br />

zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden<br />

hat.<br />

Das Kriterium der Fortsetzung wurde e<strong>in</strong>gefügt, um dem Begriff der Bandenmässigkeit<br />

nach allgeme<strong>in</strong>em Strafrecht (vgl. etwa Art. 139 Ziff. 3 StGB) zu entsprechen.<br />

Materiell bedeutet dies ke<strong>in</strong>e Änderung der Praxis. 372 Ebenfalls lediglich redaktioneller<br />

Natur ist die Ersetzung der Formulierung „Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs“<br />

durch „Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels“.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der gesetzlichen neuen Formulierung „fortgesetzte Ausübung“ f<strong>in</strong>det somit<br />

mit der Revision des BetmG e<strong>in</strong>e Annäherung an das deutsche Recht statt, welches<br />

<strong>in</strong> den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG von „fortgesetzter Begehung“<br />

(bandenmässiger Taten) spricht. E<strong>in</strong>e Differenzierung zwischen verschiedenen Betäubungsmittelmengen<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Bandenmässigkeit lehne ich für die schweizerische<br />

Betäubungsmittelgesetzgebung – wie bereits erläutert – ab, da e<strong>in</strong>e solche<br />

m.E. (auch aufgrund der Struktur der schweren Fälle im S<strong>in</strong>ne von Art. 19 Ziff. 2<br />

BetmG) ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n macht.<br />

372<br />

BBl 2006 VII 8612.<br />

89


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG entspricht wörtlich dem nArt. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Diesbezüglich<br />

hat sich nichts geändert. Die Qualifikation des grossen Umsatzes oder des<br />

erheblichen Gew<strong>in</strong>nes wurde beibehalten.<br />

Neu <strong>in</strong>s Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wurde dagegen nArt. 19 Abs. 2 lit. d<br />

BetmG, welcher sich mit e<strong>in</strong>er neuen Variante der gewerbsmässigen Tatbegehung<br />

befasst:<br />

Der Täter wird mit e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr, womit e<strong>in</strong>e Geldstrafe<br />

verbunden werden kann, bestraft, wenn er <strong>in</strong> Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche<br />

oder <strong>in</strong> ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel<br />

anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.<br />

E<strong>in</strong>e Annäherung an die deutsche Gesetzgebung (vgl. dazu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG)<br />

lässt sich hier nicht übersehen. Die schweizerische Gesetzgebung sieht also <strong>in</strong>skünftig<br />

ebenfalls zwei verschiedene gewerbsmässige Tatbegehungsweisen im Zusammenhang<br />

mit Betäubungsmittelgeschäften vor, nämlich die gewöhnliche gewerbsmässige<br />

Begehungsweise sowie die gewerbsmässige Abgabe von Betäubungsmitteln<br />

an Jugendliche. E<strong>in</strong> Hauptanliegen der Änderung des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes<br />

ist es denn auch, die Jugendlichen besser zu schützen. Die<br />

nArt. 19 Abs. 2 lit. d sowie nArt. 19 bis BetmG wollen diesem verstärkten Jugendschutz<br />

Rechnung tragen.<br />

Die Abgabe bzw. der Verkauf oder das Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln <strong>in</strong><br />

Ausbildungsstätten oder <strong>in</strong> ihrer unmittelbaren Umgebung im S<strong>in</strong>ne von nArt. 19 Abs.<br />

2 lit. d BetmG stellt e<strong>in</strong> neues Qualifikationsmerkmal für den schweren Fall dar. Die<br />

Tathandlung muss gewerbsmässig begangen werden. Bei den Ausbildungsstätten<br />

wird <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an Schulen gedacht, welche vorwiegend von m<strong>in</strong>derjährigen<br />

Schülern besucht werden und nicht z.B. an Universitäten. 373 Der Gesetzgeber will mit<br />

diesem neuen Tatbestand und der höheren Strafandrohung verh<strong>in</strong>dern, dass Drogenhändler<br />

regelmässig Betäubungsmittel <strong>in</strong> Schulen an m<strong>in</strong>derjährige Schüler verkaufen.<br />

374 Durch die Begrenzung auf gewerbsmässiges Handeln wird ausgeschlos-<br />

373<br />

374<br />

BBl 2006 VII 8612.<br />

BBl 2006 VII 8651 f.<br />

90


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

sen, dass jeder Täter, der <strong>in</strong> Ausbildungsstätten (e<strong>in</strong>malig) Betäubungsmittel verkauft,<br />

unter die höhere Strafandrohung fällt. 375 Die gesetzgeberischen Absichten s<strong>in</strong>d<br />

somit sehr ähnlich wie diejenigen des deutschen Gesetzgebers mit Blick auf § 30<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG.<br />

Neu e<strong>in</strong>geführt <strong>in</strong>s schweizerische Betäubungsmittelgesetz wird nArt. 19 bis BetmG,<br />

welcher Artikel auf dem geltenden Art. 136 StGB basiert: Mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer e<strong>in</strong>er Person unter 18 Jahren ohne<br />

mediz<strong>in</strong>ische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise<br />

zugänglich macht. Die Altersgrenze der geschützten potentiellen Empfänger wird neu<br />

auf 18 Jahre (bisher 16 Jahre) erhöht. Dies entspricht dem gesetzlich festgesetzten<br />

Schutzalter im S<strong>in</strong>ne des deutschen Rechts (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).<br />

Art. 136 StGB beschränkt sich somit künftig auf die übrigen St<strong>of</strong>fe und die Betäubungsmittel<br />

werden aus Art. 136 StGB ersatzlos gestrichen. 376 Der nArt. 19 bis BetmG<br />

steht <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Bestrebungen, Drittschädigungen durch Drogenkonsum<br />

zu verh<strong>in</strong>dern und die Repression gegen Anbieter von Betäubungsmitteln an<br />

Jugendliche zu verstärken. 377 Überdies wird die Jugendschutznorm <strong>in</strong> Bezug auf Betäubungsmittel<br />

mit <strong>in</strong> Kraft treten der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes neu<br />

thematisch korrekt im BetmG und nicht mehr wie bis anh<strong>in</strong> im Kernstrafrecht geregelt<br />

se<strong>in</strong>. Auch hier ist e<strong>in</strong>e Annäherung an die deutsche Betäubungsmittelgesetzgebung<br />

ersichtlich.<br />

Weitere Änderungen mit Blick auf die deutsche gesetzliche Regelung der gewerbsmässigen<br />

Tatbegehung im S<strong>in</strong>ne der §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 2<br />

BtMG sehe ich nicht als angezeigt, zumal aus me<strong>in</strong>er Sicht die schweizerische gesetzliche<br />

Lösung mit deren qualifizierter Gewerbsmässigkeit („grosser Umsatz bzw.<br />

erheblicher Gew<strong>in</strong>n“) im Betäubungsmittelstrafrecht vorzuziehen ist.<br />

Am Rande sei abschliessend zur Gesetzgebung e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis auf den neuen nArt. 19<br />

Abs. 3 lit. b BetmG erlaubt, welche Neuerung im schweizerischen Betäubungsmittel-<br />

375<br />

376<br />

377<br />

BBl 2006 VII 8612.<br />

BBl 2006 VII 8614.<br />

BBl 2006 VII 8614.<br />

91


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

strafrecht sehr begrüssenswert ist 378 . Danach kann das Gericht die Strafe bei e<strong>in</strong>er<br />

Widerhandlung gegen nArt. 19 Abs. 2 BetmG nach freiem Ermessen mildern, wenn<br />

der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur F<strong>in</strong>anzierung<br />

des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Es handelt sich<br />

bei dieser neuen Bestimmung um e<strong>in</strong>en Strafmilderungsgrund für abhängige Kle<strong>in</strong>händler,<br />

da sich die qualifizierten Fälle im S<strong>in</strong>ne von nArt. 19 Abs. 2 BetmG <strong>in</strong> erster<br />

L<strong>in</strong>ie gegen die nichtabhängigen Drogenhändler auf dem Schwarzmarkt richten. Von<br />

der Strafmilderung nach nArt. 19 Abs. 3 lit. b BetmG soll pr<strong>of</strong>itieren, wer selbst abhängig<br />

ist (nicht nur Konsumierender, da z.B. Koka<strong>in</strong>händler <strong>in</strong> der Regel auch selbst<br />

konsumieren) als auch (kumulativ) das Dealen ausschliesslich zur F<strong>in</strong>anzierung se<strong>in</strong>er<br />

eigenen Sucht betreibt. 379 Dem strafrechtlichen Schuldpr<strong>in</strong>zip sowie der Rechtsgleichheit<br />

wird mit dieser neuen Bestimmung e<strong>in</strong> grosser Schritt entgegengekommen.<br />

380<br />

5.2.2 In der Gesetzesanwendung<br />

Diesbezüglich kann grundsätzlich nach vorne verwiesen werden (5.1). Die schweizerische<br />

Rechtsprechung sollte sich dazu durchr<strong>in</strong>gen, die M<strong>in</strong>destmitgliederzahl der<br />

Bande auf m<strong>in</strong>destens drei Personen zu erhöhen. Überdies sollte Art. 19 Ziff. 2 lit. b<br />

BetmG (mit Blick auf Ziff. 2 lit. a) e<strong>in</strong>e eigenständige Bedeutung erlangen und im<br />

S<strong>in</strong>ne des deutschen Rechts bei allen Betäubungsmittelarten (also auch <strong>in</strong> Bezug auf<br />

harte Drogen) e<strong>in</strong>greifen können. Das eben Gesagte gilt selbstverständlich auch mit<br />

Blick auf Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG. Ansonsten wäre für die Gewerbsmässigkeit für<br />

beide diskutierten Länder begrüssenswert, wenn die Rechtsprechung näher konkretisiert,<br />

über welchen Zeitraum sich e<strong>in</strong>e gewerbsmässige Tätigkeit m<strong>in</strong>destens<br />

erstrecken muss, damit die entsprechenden gewerbsmässigen Tatbestände erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

* * *<br />

378<br />

379<br />

380<br />

a.A. GUSTAV HUG-BEELI, <strong>in</strong>: NZZ vom 17. Oktober 2008, 15.<br />

BBl 2006 VII 8613.<br />

In diesem S<strong>in</strong>ne auch ALBRECHT, Jusletter, 3, der aber darauf h<strong>in</strong>weist, dass der Konflikt mit<br />

dem Schuldpr<strong>in</strong>zip – namentlich für nicht abhängige Kle<strong>in</strong>dealer – potentiell bestehen bleibt.<br />

92


Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, die vorliegende <strong>Master</strong>arbeit persönlich<br />

geschrieben zu haben.<br />

Zürich, 4. März 2009<br />

_____________________<br />

<strong>Michael</strong> <strong>Vetsch</strong><br />

93

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