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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Ziel des § 29 Abs. 1 BtMG ist e<strong>in</strong>e möglichst wirkungsvolle Bekämpfung des illegalen<br />

Umgangs mit Betäubungsmitteln durch e<strong>in</strong>en möglichst lückenlosen Katalog von<br />

Tatbegehungsweisen. 148 Die Straftatbestände s<strong>in</strong>d deswegen weit gefasst. Das Gesetz<br />

erfasst nahezu alle denkbaren Umgangsformen. § 29 Abs. 1 BtMG entspricht<br />

<strong>in</strong>haltlich dem schweizerischen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, sieht aber e<strong>in</strong>en etwas höheren<br />

Strafrahmen für den Grundtatbestand vor. Für besonders schwerwiegende Straftaten<br />

s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige Handlungen als Verbrechenstatbestände ausgestaltet worden (§§ 29a,<br />

30, 30a BtMG).<br />

Beim durch die §§ 29 ff. BtMG geschützten Rechtsgut handelt es sich um den Schutz<br />

der Volksgesundheit vor dem Missbrauch von Betäubungsmitteln. Der Gesetzgeber<br />

wollte sowohl die <strong>in</strong>dividuelle Gesundheit als auch die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens<br />

ohne die negativen Folgen des Drogenmissbrauchs mit den Mitteln<br />

des Strafrechts schützen. Dieses Rechtsgut hat Doppelcharakter, es ist sowohl Individualrechtsgut<br />

als auch Universalrechtsgut. 149 Die Straftatbestände knüpfen an e<strong>in</strong>e<br />

abstrakte Gefährdung an, d.h. sie s<strong>in</strong>d auch dann verwirklicht, wenn im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e<br />

konkrete Fremdgefährdung nicht vorhanden ist. Die Vergehens- und Verbrechenstatbestände<br />

der §§ 29 ff. BtMG gelten für alle Betäubungsmittelarten, welche <strong>in</strong><br />

den Anlagen I – III des BtMG abschliessend aufgezählt s<strong>in</strong>d. Bei den Strafvorschriften<br />

wird demnach (wie <strong>in</strong> der Schweiz) nicht zwischen weichen und harten Drogen<br />

unterschieden. 150 E<strong>in</strong>e Unterscheidung zwischen weichen und harten Drogen f<strong>in</strong>det<br />

somit auch <strong>in</strong> Deutschland nicht im Gesetz selber, sondern <strong>in</strong> der unterschiedlichen<br />

Strafzumessung im konkreten Fall statt. 151<br />

3.2 Bandenmässiger Drogenhandel im S<strong>in</strong>ne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG<br />

3.2.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen<br />

Die Bandenmässigkeit respektive die Formulierung „als Mitglied e<strong>in</strong>er Bande handelt“<br />

treten im BtMG an zwei verschiedenen Stellen <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 sowie<br />

§ 30a Abs. 1 BtMG). Bei § 30a Abs. 1 BtMG handelt es sich um e<strong>in</strong>en qualifizier-<br />

148<br />

149<br />

150<br />

151<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 3.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, vor §§ 29 ff. BtMG N 24.<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 4.<br />

MEROTTO, 11.<br />

29

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