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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

sen, dass jeder Täter, der <strong>in</strong> Ausbildungsstätten (e<strong>in</strong>malig) Betäubungsmittel verkauft,<br />

unter die höhere Strafandrohung fällt. 375 Die gesetzgeberischen Absichten s<strong>in</strong>d<br />

somit sehr ähnlich wie diejenigen des deutschen Gesetzgebers mit Blick auf § 30<br />

Abs. 1 Nr. 2 BtMG.<br />

Neu e<strong>in</strong>geführt <strong>in</strong>s schweizerische Betäubungsmittelgesetz wird nArt. 19 bis BetmG,<br />

welcher Artikel auf dem geltenden Art. 136 StGB basiert: Mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer e<strong>in</strong>er Person unter 18 Jahren ohne<br />

mediz<strong>in</strong>ische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise<br />

zugänglich macht. Die Altersgrenze der geschützten potentiellen Empfänger wird neu<br />

auf 18 Jahre (bisher 16 Jahre) erhöht. Dies entspricht dem gesetzlich festgesetzten<br />

Schutzalter im S<strong>in</strong>ne des deutschen Rechts (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).<br />

Art. 136 StGB beschränkt sich somit künftig auf die übrigen St<strong>of</strong>fe und die Betäubungsmittel<br />

werden aus Art. 136 StGB ersatzlos gestrichen. 376 Der nArt. 19 bis BetmG<br />

steht <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Bestrebungen, Drittschädigungen durch Drogenkonsum<br />

zu verh<strong>in</strong>dern und die Repression gegen Anbieter von Betäubungsmitteln an<br />

Jugendliche zu verstärken. 377 Überdies wird die Jugendschutznorm <strong>in</strong> Bezug auf Betäubungsmittel<br />

mit <strong>in</strong> Kraft treten der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes neu<br />

thematisch korrekt im BetmG und nicht mehr wie bis anh<strong>in</strong> im Kernstrafrecht geregelt<br />

se<strong>in</strong>. Auch hier ist e<strong>in</strong>e Annäherung an die deutsche Betäubungsmittelgesetzgebung<br />

ersichtlich.<br />

Weitere Änderungen mit Blick auf die deutsche gesetzliche Regelung der gewerbsmässigen<br />

Tatbegehung im S<strong>in</strong>ne der §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 2<br />

BtMG sehe ich nicht als angezeigt, zumal aus me<strong>in</strong>er Sicht die schweizerische gesetzliche<br />

Lösung mit deren qualifizierter Gewerbsmässigkeit („grosser Umsatz bzw.<br />

erheblicher Gew<strong>in</strong>n“) im Betäubungsmittelstrafrecht vorzuziehen ist.<br />

Am Rande sei abschliessend zur Gesetzgebung e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis auf den neuen nArt. 19<br />

Abs. 3 lit. b BetmG erlaubt, welche Neuerung im schweizerischen Betäubungsmittel-<br />

375<br />

376<br />

377<br />

BBl 2006 VII 8612.<br />

BBl 2006 VII 8614.<br />

BBl 2006 VII 8614.<br />

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