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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

durch die Bundesrepublik Deutschland befördert und geschieht dies ohne weiteren<br />

als den durch die Beförderung oder den Umschlag bed<strong>in</strong>gten Aufenthalt und ohne<br />

dass es zu irgende<strong>in</strong>em Zeitpunkt während des Verbr<strong>in</strong>gens dem Reisenden oder<br />

e<strong>in</strong>er dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, so begründet dies den Tatbestand<br />

der Durchfuhr. Der Mangel an Verfügungsmöglichkeit ist somit Tatbestandsmerkmal<br />

der Durchfuhr. Hat der Täter im Inland jedoch Verfügungsmöglichkeit, so<br />

liegt E<strong>in</strong>fuhr vor. 245<br />

3.3.3.2 Unerlaubte Ausfuhr<br />

Ausfuhr ist das Verbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>es Betäubungsmittels aus dem Gebiet der Bundesrepublik<br />

über die deutsche Hoheitsgrenze <strong>in</strong> das Ausland. Der Begriff entspricht demjenigen<br />

der E<strong>in</strong>fuhr mit dem Unterschied, dass es im Gegensatz zur E<strong>in</strong>fuhr um die<br />

Verbr<strong>in</strong>gung aus dem Bundesgebiet geht. 246 Da die Bundesrepublik Deutschland<br />

ke<strong>in</strong> Drogenherkunftsland, sondern <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>en Drogenabsatzmarkt darstellt,<br />

ist die Ausfuhr nur von ger<strong>in</strong>ger praktischer Bedeutung.<br />

3.3.4 Zum Begriff der Bande<br />

Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die entsprechenden Bemerkungen zu § 30<br />

Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwiesen werden (siehe 3.2.3), denn der Begriff der Bande ist<br />

<strong>in</strong>nerhalb des BtMG e<strong>in</strong>heitlich auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass der Bandenbegriff<br />

für das Betäubungsmittelstrafrecht nicht eigenständig entwickelt wurde,<br />

sondern sich an den Bandenbegriff im Kernstrafrecht anlehnt. 247 Allerd<strong>in</strong>gs muss <strong>in</strong><br />

Bezug auf § 30a Abs. 1 BtMG die Bandenabrede die nicht ger<strong>in</strong>ge Menge e<strong>in</strong>beziehen.<br />

Dabei reicht es aus, wenn die <strong>in</strong> Betracht kommenden Mengen den Tatbeteiligten<br />

e<strong>in</strong>fach gleichgültig s<strong>in</strong>d. 248<br />

In Bezug auf die Abgrenzung der Bande zur Mittäterschaft (3.2.4) sowie zur krim<strong>in</strong>ellen<br />

Vere<strong>in</strong>igung (3.2.5) kann ebenfalls nach vorne verwiesen werden.<br />

245<br />

246<br />

247<br />

248<br />

KÖRNER, § 29 BtMG N 902.<br />

FRANKE/WIENROEDER, § 29 BtMG N 101.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 10.<br />

WEBER, § 30a BtMG N 11.<br />

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