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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

erheblichen Gew<strong>in</strong>n erzielen, wurde aber z.B. der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel<br />

nicht bezahlt, so scheidet e<strong>in</strong>e Bestrafung wegen versuchter Tatbegehung<br />

aus. Demgegenüber steht der Annahme gewerbsmässigen Handelns nach<br />

deutscher Rechtsprechung nicht entgegen, dass der Täter den ihm versprochenen<br />

Lohn nicht erhalten hat: Gewerbsmässigkeit setzt im deutschen Recht nicht voraus,<br />

dass sich die Gew<strong>in</strong>nerwartung auch realisiert. Es kommt vielmehr darauf an, <strong>in</strong> welchem<br />

Umfang der Täter Gew<strong>in</strong>ne erzielen wollte, mith<strong>in</strong> also wiederum auf se<strong>in</strong>e<br />

(subjektive) Gew<strong>in</strong>nerwartung.<br />

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