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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

als förderlich, auf die aktive Mitwirkung e<strong>in</strong>es zweiten Bandenmitglieds zu verzichten.<br />

192 Für den bandenmässigen Drogenhandel ist es geradezu typisch, dass Bandentäter<br />

konkrete Aktivitäten wie Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergaben<br />

und vielfältige Handlungen zur Koord<strong>in</strong>ation der Beteiligten als E<strong>in</strong>zeltäter<br />

durchführen, um das Entdeckungsrisiko zu m<strong>in</strong>imieren. 193 Nicht alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />

der Mitglieder und das gleichzeitige Agieren, sondern die enge B<strong>in</strong>dung, die die Mitglieder<br />

für die Zukunft e<strong>in</strong>gehen und die dadurch e<strong>in</strong>en ständigen Anreiz zur Fortsetzung<br />

von Straftaten bildet, macht die Gefährlichkeit der Bande aus und ist Grund für<br />

die verschärfte Strafdrohung. 194 Für e<strong>in</strong>e Bandentätigkeit können beispielsweise folgende<br />

Faktoren sprechen: E<strong>in</strong>gebundense<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bandenmässige Organisation,<br />

geschäftsmässige Auftragsverwaltung, geme<strong>in</strong>same Buchführung, Vorliegen e<strong>in</strong>er<br />

geme<strong>in</strong>samen Kasse, Gew<strong>in</strong>n- und Verlustbeteiligung, gegenseitige Kontrolle und<br />

gegenseitiger Schutz. 195<br />

3.2.3.1 Mitgliederzahl<br />

Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schreibt, wie die anderen Vorschriften<br />

des deutschen Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts, die an das Merkmal der<br />

bandenmässigen Begehung anknüpfen, ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destmitgliederzahl vor, ab der e<strong>in</strong><br />

Zusammenschluss von Personen zu krim<strong>in</strong>ellem Tun als e<strong>in</strong>e Bande anzusehen ist.<br />

Bis zum Beschluss des Bundesgerichtsh<strong>of</strong>s vom 22. März 2001 (BGHSt 46, 321 ff.)<br />

hatte nach ständiger, trotz zum Teil heftiger Kritik im Schrifttum über e<strong>in</strong>en langen<br />

Zeitraum gesicherter Rechtsprechung für den Begriff der Bande e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung von<br />

(m<strong>in</strong>destens) zwei Personen genügt, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen<br />

haben, für e<strong>in</strong>e gewisse Dauer <strong>in</strong> Zukunft mehrere selbständige, im E<strong>in</strong>zelnen<br />

noch unbestimmte Taten e<strong>in</strong>es bestimmten Deliktstyps zu begehen. 196 In Aufgabe<br />

der früheren Rechtsprechung erfordert e<strong>in</strong>e Bande seit dem Jahre 2001 nunmehr<br />

den Zusammenschluss von m<strong>in</strong>destens drei Personen. 197 Dies gilt auch im<br />

Betäubungsmittelstrafrecht. 198 In Anbetracht der fehlgeschlagenen Bemühungen der<br />

Rechtsprechung, unter Beibehaltung der Verb<strong>in</strong>dung zweier Personen als M<strong>in</strong>dest-<br />

192<br />

193<br />

194<br />

195<br />

196<br />

197<br />

198<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 47.<br />

BGHSt 38, 29 f.<br />

BGHSt 38, 29.<br />

KÖRNER, § 30 BtMG N 38 mit zahlreichen H<strong>in</strong>weisen.<br />

BGHSt 23, 239; 38, 26, 31.<br />

BGHSt 46, 321 ff.<br />

BGH, StV 2001, 407.<br />

37

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