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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

Person auf e<strong>in</strong>e andere zum Endziel haben. 168 Zur Anbahnung oder gar zum Abschluss<br />

bestimmter Geschäfte muss es noch nicht gekommen se<strong>in</strong>. 169 Der Begriff<br />

des Handeltreibens ist nach der ganz herrschenden Me<strong>in</strong>ung weit auszulegen. Diese<br />

weite Auslegung soll der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, welcher bereits<br />

zum alten Recht (§ 11 des BtMG von 1972) e<strong>in</strong>en möglichst umfassenden Katalog<br />

zur Erfassung des Betäubungsmittelmissbrauchs hat schaffen wollen, dessen Begehungsformen<br />

sich im E<strong>in</strong>zelfall decken oder überschneiden können. 170 Während die<br />

anderen Grundtatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts e<strong>in</strong>en konkreten Umgang<br />

mit Betäubungsmitteln oder e<strong>in</strong>e konkrete Verhaltensweise beschreiben (vgl.<br />

die Tatbestandsvarianten <strong>in</strong> § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BtMG), reicht nach der vorerwähnten<br />

Def<strong>in</strong>ition des Handeltreibens neben der Absicht der Umsatzförderung und dem<br />

Eigennutz als Motiv im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es objektiven Merkmals jedes beliebige Verhalten,<br />

so dass beispielsweise schon e<strong>in</strong> Telefongespräch, <strong>in</strong> welchem ernsthaft über Kauf,<br />

Verkauf oder auch nur bestimmte Hilfen bei Betäubungsmittelgeschäften gesprochen<br />

wird, selbst dann die Strafbarkeit wegen Handeltreibens begründet, wenn es ganz<br />

folgenlos bleibt. 171<br />

Die Literatur hält die Tatbestandsalternative des Handeltreibens für e<strong>in</strong>en zentralen<br />

und e<strong>in</strong>en der wichtigsten Begriffe im Betäubungsmittelstrafrecht. 172 Die weite Auslegung<br />

des Begriffs des Handeltreibens durch die Rechtsprechung ist allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> der<br />

Lehre auf Ablehnung gestossen und wurde vor allem im Schrifttum seit jeher kritisiert.<br />

173 Es wird unter anderem als problematisch erachtet, dass aufgrund der Vorverlagerung<br />

der Strafbarkeit beim Handeltreiben Vorbereitungs- und Versuchsstadien<br />

entfallen und Letztere zur vollendeten Tatbegehung aufgewertet werden. Das Handeltreiben<br />

stellt sich also <strong>in</strong> der gerichtlichen Praxis als Unternehmensdelikt (entspricht<br />

<strong>in</strong> der Schweiz dem [schlichten] Tätigkeitsdelikt) dar, bei dem gemäss § 11<br />

Abs. 1 Nr. 6 dStGB Vollendung und Versuch gleichgestellt s<strong>in</strong>d. 174 Faktisch gibt es<br />

somit den Versuch e<strong>in</strong>es Handeltreibens nicht, obwohl der Versuch <strong>in</strong> § 29 Abs. 2<br />

168<br />

169<br />

170<br />

171<br />

172<br />

173<br />

174<br />

BGHSt 30, 277, 278.<br />

BGHSt 50, 252 mit weiteren Nachweisen.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 265.<br />

NESTLER <strong>in</strong>: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht (KREUZER) 1998, 841.<br />

MünchKommStGB-RAHLF, § 29 BtMG N 241 mit H<strong>in</strong>weisen.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen hierzu Körner, § 29 BtMG N 225 ff.; BGHSt 50, 252 mit H<strong>in</strong>weisen.<br />

ENDRISS/KINZIG, NJW 2001, 3218.<br />

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