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Michael Vetsch (Master of advanced studies in International ...

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Die rechtliche Beurteilung des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels im Rechtsvergleich<br />

lichen Gesundheit nämlich als Akt der Selbstgefährdung zu betrachten – also e<strong>in</strong><br />

Verhalten, das üblicherweise nicht bestraft wird (und zwar bis h<strong>in</strong> zum versuchten<br />

Selbstmord). 4 Die entsprechenden Bestimmungen des besonderen Teils des StGB<br />

s<strong>in</strong>d deswegen nur subsidiär – und wo passend – anwendbar.<br />

Die Strafbestimmungen s<strong>in</strong>d im 4. Kapitel des Betäubungsmittelgesetzes geregelt<br />

(Art. 19 - 28 BetmG). Die Art. 19 ff. BetmG knüpfen unmittelbar an verwaltungsrechtlichen<br />

Normen an, welche den Verkehr mit Betäubungsmitteln e<strong>in</strong>er Kontrolle unterstellen<br />

und den Konsum dieser St<strong>of</strong>fe von e<strong>in</strong>er mediz<strong>in</strong>ischen Indikation abhängig<br />

machen. Die Strafbestimmungen richten sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie gegen den illegalen Drogenverkehr,<br />

mith<strong>in</strong> also gegen den Schwarzmarkt. Die entsprechenden Normen bilden<br />

Bestandteil des Nebenstrafrechts.<br />

Grundtatbestand im Betäubungsmittelgesetz ist Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Die Systematik<br />

von Art. 19 Ziff. 1 BetmG folgt im Wesentlichen dem zeitlichen Ablauf von Drogenherstellung<br />

und -umschlag. 5 Ziel des Art. 19 Ziff. 1 BetmG ist e<strong>in</strong>e möglichst flächendeckende<br />

Erfassung der Verbotsmaterie. Es sollten im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Beweisfunktion<br />

möglichst ke<strong>in</strong>e Strafbarkeitslücken auftreten. In rechtsdogmatischer H<strong>in</strong>sicht verfolgt<br />

der Gesetzgeber die Strategie e<strong>in</strong>er Vorverlegung der Strafbarkeit. Deshalb s<strong>in</strong>d bereits<br />

alle Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem unbefugten Drogenverkehr<br />

ebenfalls von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfasst sowie typische Gehilfenhandlungen<br />

(<strong>in</strong> Ziff. 1) zu selbständigen Delikten emporgehoben worden. Die Tathandlungen<br />

des Art. 19 BetmG sanktionieren mit anderen Worten das Vorfeld e<strong>in</strong>er Unterstützung<br />

selbstgefährdender Verhaltensweisen. 6<br />

Die Art. 19 ff. BetmG enthalten auffallend viele unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln,<br />

h<strong>in</strong>ter denen sich teilweise krim<strong>in</strong>alpolitische Kompromisse verbergen.<br />

Der Gesetzgeber verfolgte e<strong>in</strong>e doppelte Strategie: E<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>e harte Bestrafung<br />

der Dealer und andererseits e<strong>in</strong>e milde Beurteilung der Konsumenten. Die vom Gesetzgeber<br />

angestrebte zentrale Unterscheidung hat sich allerd<strong>in</strong>gs als e<strong>in</strong>e weitgehend<br />

theoretische Fiktion erwiesen, welche die Realitäten der Drogenszene ver-<br />

4<br />

5<br />

6<br />

ALBRECHT, plädoyer 2004/6, 29.<br />

FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 3.<br />

ALBRECHT, plädoyer 2004/6, 34.<br />

3

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